Die (Nacht-)Briefkästen an Gerichtsgebäuden haben einen Mechanismus, der die Post bis 23:59 Uhr in ein besonderes Fach befördert und somit noch als zugegangen gewertet wird; das stand auch irgendwo im Skript, bin jetzt aber nicht sicher, wo genau (glaube beim Arbeitsvertragsrecht?)... Wird aber z.B.
hier beschrieben. Dementsprechend gilt das ganze m.E. als zugegangen, auch wenn das Gericht wohl erst am nächsten Werktag davon Kenntnis genommen hat. Allerdings habe ich auch keinen Hinweis im Gesetz gefunden. Von daher: Um auf der sicheren Seite zu sein, am besten zusätzlich wie oben angesprochen das Ende der Verjährung gem. § 193 BGB auf den nächsten Werktag, also den 02.01.06 verlegen; siehe z.B. auch
hier.
Zusammengefasst habe ich für Aufgabe 2 folgendes Schema:
1) Wirksames Einbringen in den Prozess?
§ 282 ZPO: Einrede während der mündlichen Verhandlung, sonst ungültig gem. 296 II ZPO -> (+), vor den Anträgen der Partei, also noch während der mündl. Verhandlung
2) Wirksamkeit der Verjährungseinrede?
§ 194 BGB: Besteht Anspruch? -> (+), siehe Sachverhalt
§ 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist: Drei Jahre
§§ 196 f. BGB: Gelten speziellere, längere Fristen? -> (-), nicht anwendbar
§ 199 BGB: Beginn der Verjährungsfrist -> Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht; d.h. Verjährung beginnt mit Ablauf 2002, Frist endet am 31.12.2005
§ 193 BGB: Ende der Frist an Samstag/Sonntag -> (+), 31.12.05 ist Samstag -> Frist endet am nächsten Werktag, d.h. 02.01.06
3) Hemmung des Verjährungsablaufs?
§ 204 I S.1 BGB: Hemmung durch Klageerhebung
§§ 253 i.V.m. 166 ZPO: Klageerhebung durch Zustellung der Klageschift von Amts wegen -> Zustellung am 05.01.06, dementsprechend so noch keine Hemmung
§ 167 ZPO: Rückwirkender Eintritt der Hemmung ab Eingang bei Gericht -> Eingang am 31.12.05, müsste mit Einwurf zugestellt sein (s.o.), im Zweifel am nächsten Werktag, was aber noch immer fristgerecht wäre -> (+), Hemmung rückwirkend eingetreten
Im Ergebnis als wirksames Einbringen in den Prozess, aber keine Rechtsfolgen, da Verjährung gehemmt.
Ich bin jetzt nicht ganz sicher, ob die Fristverlängerung aus § 193 BGB so an der richtigen Stelle ist - jemand einen anderen Vorschlag?