55105 - Modul 6 - Kurseinheit 4 - Abgabe

Dr Franke Ghostwriter
55105 - Modul 6 - KE 4 - Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits
 
Also ein neuer Versuch - ich halte diese Lösung für falsch 🙂

Fall 1: Es besteht ein AV, als Arbeitszeit ist "Mo - Fr" vereinbart. Am Montag, den 1. März 5005 kommt AN pünktlich zur Arbeit und sagt "Chef, was gibts zu tun ?", worauf AG erwidert "Nichts, geh nach Hause, ich brauch Dich diesen Monat nicht". AN ist zuhause langweilig, trotz intensiver Bemühungen findet er jedoch so schnell keinen Ersatzjob für diesen Monat. Hat AN Anspruch auf Lohn für März 5005 ?

A. AN --> AG auf Lohnzahlung, §§ 611 I Alt. 2, 615 BGB

I. Anspruch entstanden ?

Ein wirksamer Arbeitsvertrag besteht, eine Vergütung ist vereinbart, der Anspruch ist entstanden, § 611 I Alt. 2.

II. Anspruch erloschen ?

1. Grundsatz: kein Lohn ohne Arbeit, Erlöschen gem. §§ 326 I 1, 275 IV

Der Lohnanspruch für März könnte jedoch gem. §§ 326 I 1, 275 IV erloschen sein. Die Norm setzt voraus, daß zunächst der Arbeitsleistungsanspruch des AG nach § 275 I erloschen ist oder dem AG ein Leistungsverweigerungsrecht nach den § 275 II oder III zusteht.

a) Unmöglichkeit, § 275 I ?

Dem AN könnte die Arbeitsleistung hier gem. § 275 I unmöglich sein.

Die Arbeitsleistung ist dem arbeitsrechtlichen Grundsatz nach Fixschuld, die Parteien können jedoch abweichendes vereinbaren. Die Arbeitsleistung wird grundsätzlich unmöglich, wenn der AN nicht zur rechten Zeit geleistet hat und keine relative Fixschuld, also die Nachholbarkeit der Leistung, vereinbart ist.

aa) Leistung zur rechten Zeit ?

AN müßte somit nicht zur rechten Zeit geleistet haben.

Für die Verteilung der Arbeitszeit ist die vertragliche Vereinbarung maßgeblich. Dem AG obliegt zudem die Konkretisierung der Arbeitszeit auf dem Weg einseitiger Leistungsbestimmung durch Weisung gem. §§ 315 BGB, 106 Seite 1 GewO. Die Weisung muß nach § 315 I nach billigem Ermessen erfolgen, sie darf insbesondere den arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmen nicht überschreiten.

Hier war arbeitsvertraglich vereinbart, daß wöchentlich von Mo - Fr zu arbeiten ist. Gleichzeitig gab AG die Weisung, daß AN erst im nächsten Monat wieder arbeiten solle. Diese Weisung widersprach jedoch der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Sie genügte demnach nicht billigem Ermessen und war somit gem. § 315 III nicht verbindlich. Die rechte Zeit für die Arbeitsleistung im März war mithin wöchentlich von Montag bis Freitag. AN hat im März jedoch überhaupt nicht gearbeitet und somit

auch nicht zur rechten Zeit geleistet.

bb) Ergebnis zu a)

Deshalb war AN die Arbeitsleistung gem. § 275 I unmöglich.

b) Unvermögen, § 275 II; Unzumutbarkeit, § 275 III ?

Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, ob ein Leistungsverweisgerungsrecht aus § 275 II oder III besteht.

c) Ergebnis zu 1.

Die Voraussetzung des § 326 I 1 war somit erfüllt. Grundsätzlich entfiel damit der Lohnanspruch gem. §§ 326 I 1, 275 IV.

2. Ausnahme: Lohn ohne Arbeit bei Annahmeverzug, § 615 Seite 1

Ausnahmsweise könnte der Lohnanspruch jedoch gem. § 615 Seite 1 hier nicht erloschen sein.

§ 615 Seite 1 ist Ausnahme zum Grundsatz des § 326 I, "ohne Arbeit kein Lohn". Sofern der AG mit der Annahme der Arbeitsleistung gem. den §§ 293 ff. in Verzug war, erhält § 615 Seite 1 den Vergütungsanspruch ausnahmsweise aufrecht.

Hier geriet AG gem. §§ 293 ff. dadurch in Annahmeverzug, daß er AN wieder nach Hause schickte.

Es gilt somit die Rechtsfolge des § 615 Seite 1. AN kann von AG die vereinbarte Vergütung für März verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

3. Ergebnis zu II.

Der Lohnanspruch ist nicht erloschen.


III. Anspruch durchsetzbar

Der Anspruch müßte auch durchsetzbar, insbesondere fällig sein.

Die Fälligkeit des Lohnanspruchs regelt grundsätzlich § 614 Seite 1. Danach ist der AN mit seiner Arbeit vorleistungspflichtig. Die Norm ist jedoch in Fällen des § 615 nicht anwendbar, da es sich hier gerade um die Fälle handelt, in denen der vorleistungspflichtige Schuldner deswegen noch nicht geleistet hat, weil der Gläubiger sich im Verzug der Annahme befindet. Insofern kann es nicht auf die Fälligkeit gem. § 614 ankommen.

Hier liegt ein Fall des § 615 vor. § 614 steht dem Anspruch somit nicht entgegen.

Der Anspruch ist auch durchsetzbar.

IV. Ergebnis

AN hat gegen AG Anspruch auf Lohnzahlung für März 5005 aus §§ 611 I Alt. 2, 615 BGB.


(Es fehlt noch die Prüfung von § 615 2, das schenke ich mir jetzt.)
 
Müssen wir jetzt wirklich in der Klausur diesen ganzen Rattenschwanz durchprüfen, wenn der AG in Annahmeverzug ist ?!

Oder reicht auch folgendes ?

Fall 1: Es besteht ein AV, als Arbeitszeit ist "Mo - Fr" vereinbart. Am Montag, den 1. März 5005 kommt AN pünktlich zur Arbeit und sagt "Chef, was gibts zu tun ?", worauf AG erwidert "Nichts, geh nach Hause, ich brauch Dich diesen Monat nicht". Hat AN Anspruch auf Lohn für März 5005 ?

A. AN --> AG auf Lohnzahlung, §§ 611 I Alt. 2, 615 BGB

I. Anspruch entstanden ?

Ein wirksamer Arbeitsvertrag besteht, eine Vergütung ist vereinbart, der Anspruch ist entstanden, § 611 I Alt. 2.

II. Anspruch erloschen ?

Der Anspruch könnte jedoch nach § 326 I 1 erloschen oder nach § 615 Seite 1 nicht erloschen sein. Es stellt sich die Frage, welche der beiden Normen einschlägig ist.

§ 326 I regelt im Arbeitsrecht das Schicksal des Lohnanspruchs in den Fällen, in denen die Arbeitsleistung nach § 275 I unmöglich ist oder dem AN ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 II oder III entgegen steht (Unvermögen oder Unzumutbarkeit).

§ 615 Seite 1 regelt dagegen die Fälle, in denen sich der AG mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befindet.

Dogmatisch sehen einige das Problem, daß sich Annahmeverzug und Unmöglichkeit doch gegenseitig ausschlössen. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Es können durchaus beide Tatbestände gleichzeitig vorliegen. Einschlägig ist jedoch nur die Vorschrift, deren Tatbestand primär ist und nicht lediglich Folge des anderen Tatbestands.

Ist der AG mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, kann durchaus die Arbeitsleistung in Folge des Annahmeverzugs unmöglich werden, weil die Leistungszeit in der Vergangenheit liegt. Die Unmöglichkeit ist dann jedoch nur Folge des Verzugs. In diesen Fällen ist nur § 615 Seite 1 einschlägig, da der Verzug primär ist. Liegt dagegen bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzugs eine vom AG verschuldete Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung vor, die nicht Annahmeverzug ist, dann sind die §§ 326 II, 275 Iv, I einschlägig, denn dann ist die Unmöglichkeit primär, ein Verzug jedoch lediglich Folge der Unmöglichkeit.

Hier kam AG gem. §§ 293 ff. mit der Annahme der u diesem Zeitpunkt möglichen Arbeitsleistung in Verzug, es liegt der Normalfall des Annahmeverzugs gem. § 615 Seite 1 vor.
Der Lohnanspruch besteht deshalb nach § 615 Seite 1 weiter.

Der Anspruch ist nicht erloschen.

III. Anspruch durchsetzbar

Er ist auch durchsetzbar.

IV. Ergebnis

AN hat gegen AG Anspruch auf Lohnzahlung für März 5005 aus §§ 611 I Alt. 2, 615 BGB.
 
Niederle, Einführung in das Arbeitsrecht, schreibt sinngemäß:

Die Unmöglichkeit, die der AG zu vertreten hat, muß vom Annahmeverzug abgegrenzt werden.

Liegt eine vom AG verschuldete Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung vor, die nicht Annahmeverzug ist, dann gelten die §§ 326 II § Co., andernfalls ist nur § 615 einschlägig.

§ 615 setzt also voraus, daß die Leistungserbringung jedenfalls möglich ist.

Fall 2:

AN ist bei AG angestellt. Am Montag kommt er zur Arbeit, die Tür ist jedoch verschlossen, weil AG den einzigen Schlüssel verlegt hat. AG schickt AN nach Hause. Hat AN Anspruch auf Lohn für Montag ?

I. Anspr entst (+), § 611 I

II. Anspr erl ?

1. aufgrund gesetzlicher Anordnung, § 326 II 1 Alt. 1 (+), Arbeitsleistung des AN ist gem. § 275 I unmöglich, AG ist dafür allein verantwortlich, denkbarer Annahmeverzug ist lediglich Folge der Unmöglichkeit

2. also: Anspr erl (+)
 
Hab ich Dich Punkte gekostet ? Sorry 🙂

Für mich war das KSchG überflüssig, weil die Kündigung schon an der fehlenden Information des Betriebsrats scheitern mußte. Zum Punktesammeln hätte man aber wohl noch das "nur befriedigend" als Hinweis auf eine personenbedingte Kündigung verwursten können, klar.

Hättest aber auch tiefer auf die Theorien zur Abgrenzung von Unmöglichkeit und Verzug eingehen und damit wieder Punkte gut machen können, das entlastet mich hoffentlich etwas ...

Zur Verteidigung meiner Therorie zur Abgrenzung von Verzug und Unmöglichkeit muß ich aber noch vorbringen:

Die Theorie schon vor mir jemand aufgestellt: (“Sekundentheorie”; Beuthien, Der Arbeitskampf als Wirtschaftsstörung, Seite 9 ff.): Der AG kommt zunächst in Annahmeverzug, erst eine logische Sekunde später entsteht daraus die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung wegen deren Fixschuldcharakter. Auf die Unmöglichkeit soll es aber nicht mehr ankommen, weil die Leistungspflicht ja schon wegen § 615 S.1 erloschen ist. Meine Rede ...


Als Klausurfall kommt man hier wohl ganz schön ins Schwitzen ... ?
 
Hab ich Dich Punkte gekostet ? Sorry 🙂

Nein, das war ich schon alleine.
ich bin halt zu leicht beeinflussbar 🙂

Für mich war das KSchG überflüssig, weil die Kündigung schon an der fehlenden Information des Betriebsrats scheitern mußte. Zum Punktesammeln hätte man aber wohl noch das "nur befriedigend" als Hinweis auf eine personenbedingte Kündigung verwursten können, klar.

Ich finde nirgends im Skript etwas über die Prüfungsreihenfolge. Ich hätte sowieso nach dem ersten Nichtigkeitsgrund aufgehört.

Markus
 
Habe gerade die EA zurück ...

Habe gerade die EA zurück ...😡

Was ein Sch... nur 45 Punkte. Angeblich zu oberflächlich und GA-Stil zu ungenau. Komischerweise im gleichen Stil geschrieben wie in der anderen EA. Dort hatte ich 80 Punkte.
Naja, insgesamt mit 2 von 3 bestandenen zur Klausur zugelassen. Was soll´s?
Wichtig sind die Klausurnoten, oder?

Ich wünsche Allen noch einen Super-Sommer und gutes Lernen für die
Klausuren.
 
ich persönlich habe festgestellt, dass man in Punkto Klausurvorbereitung wesentlich "motivierter" ist, wenn man bspw. durch eine EA gefallen ist oder teilweise nur knapp mit 50 % bestanden hat.

Ich habe dann das Gefühl "Hoppala, das könnte eng werden" und lege mich dann richtig ins Zeugs ...

Bisher konnte ich mit dieser "Schuss-vor-den-Bug"-Technik eigentlich immer recht brauchbare Klausurergebnisse liefern. EAs zwischen 80 und 100 % schaden meinem Ehrgeiz, auch wenn man hierdurch kurzfristig ein ganz gutes Gefühl bekommt 😉


Sandra
 
Kommentar? Fehlanzeige!

Also bei mir wurde mit rot korrigiert, aber extrem streng, wie ich fand. Nach einem Vergleich mit anderen EA´s war die Prüferin unheimlich streng. Sie hat mehr auf den GA-Stil geachtet als auf Alles Andere. Naja, wie war das nochmal. Einmal Scheitern ist die beste Motivation für ein zweites Mal Bestehen, oder so ähnlich.😀

Grüße
 
Hallo Zusammen,

ich habe mal ne ganz andere Frage, weiss jemand denn, ob man ueberhaupt uebungsklausuren zwecks Klausurvorbereitung bekommen kann? Wenn ja, wo?

Gruss
Narmatha

Leider haben wir vom Lehrstuhl kein okay bekommen, hier die alten EAs einzustellen. Teilweise wurden jedoch die Klausurfälle hier in Kurzversion eingestellt ...

Mehr können wir Dir hier nicht bieten. Ansonsten musst Du auf Fallbücher zurückgreifen. Sofern Du das Glück hast ein StZ in der Nähe zu haben, könntest Du u.U. an alte EAs gelangen (obwohl der Lehrstuhl diese eigentlich nicht rausgibt, weil die eben recycelt werden)
 
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