Hi Bastian,
ich habe alles so wie Du - ich steuere noch bei:
7: A, D
9: B,C
10: D,E
Habe mittlerweile die selbe Tendenz.
Zu Deinen Zweifeln zu Aufgabe 5 (damit Du ungetrübt davon in Barcelona stern feiern kannst🙂 ):
Ich hoffe Du auch in Kölle 🙂
A(-) da Nebentätigkeit meiner Meinung nach kein sachlicher Grund im Sinne des §14 TzBfG darstellt.
B(+) nach § 14 I,3 TzBFG,
C(+) nach §14 II
D(+) nach §14 II,1
E(+) nach § 14 I, 4.
Klingt plausibel.
Bei E war ich mir auch unsicher. Aber es ist so, sonst wäre ja z.B. ein Fernsehsender verpflichtet, auf ewige Zeiten dem Publikum den selben Moderator vorzusetzen, das würde die Programmvielfalt einschränken, usw..(kenn mich zwar nicht so aus mit Moderatoren, aber das würde das Programm angeblich noch schlechter werden lassen..hüstl).
Jedenfalls hab ich im Internet auf Rechtsanwaltseiten ähnliche Begründungen gefunden, daher E(+). Wobei ich nicht ganz sicher bin, ob hier § 14 I,4 oder §14I, 6 des TzBfG einschlägig ist - aber danach ist ja schließlich nicht gefragt. Nehme aber stark an, es ist Nr. 4.
Bei Aufgabe 9 B war ich mir etwas unsicher, weil in der Aufgabe steht: KANN den europ. Gerichtshof anrufen - im Skript aber MUSS den europ. Gerichtshof anrufen. Man weiß ja nie, wie pingelig die Aufgabensteller sind und wo genau die Fallen liegen.
Artikel 234 EG-Vertrag enthält aber auch die KANN-Bestimmung, daher entscheide ich mich ruhigen Gewissens auch für B(+). EGV bricht im Zweifelsfall Kurstext - oder so ähnlich. 😀
So, jetzt geh ich offline bis nach den Feiertagen.
Schöne Ostern von Köln nach Barcelona!
Dito
Josef