55105 - Modul 6 - Kurseinheit 1 - Abgabe

Dr Franke Ghostwriter
55105 - Modul 6 - KE 1 - Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits
 
zu Aufgabe 3 Antwort D

Antwort D ist meines Erachtens nach nicht richtig. Laut § 1 Abs. 1 EntgFG gilt dieses nur für Arbeitnehmer und in Heimarbeit beschäftigte. Der Kreis der arbeitnehmerähnlichen Personen ist aber größer.


zu Aufgabe 7, Antwort E

Antwort E ist meines Erachtens nach nicht zutreffend weil, die Formulierung in sich gesehen widersprüchlich ist. Würde die erste Hälfte des Satzes dastehen, würde ich sagen richtig. Aber die zweite Hälfte, „wenn im Arbeitsvertrag auf die betriebliche Arbeitszeit Bezug genommen wird.“ passt da nicht hinzu. Will ich im Arbeitsvertrag das Entgelt, die Lage und den Umfang der Arbeitszeit konkretisieren, reicht es nicht aus auf die betriebliche Arbeitzeit Bezug zu nehmen. Im Zweifel wäre die ja sogar durch den AG änderbar. Für mich ist dies nicht hinreichend genug bestimmt. Damit ist diese Formulierung nicht geeignet die Grenzen des Weisungsrechts klar genug zu bestimmen.


zu Aufgabe 10 Antwort C

C ist ein Falle. Da wäre ich auch fast drauf reingefallen. Beim zweiten Lesen bin ich dahintergekommen. Richtig müsste es heißen: „Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die Ungleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund.“ In der Aufgabe steht aber verbietet die Gleichbehandlung.

Ansonsten komme ich auf die selben Lösungen.
 
bin in diesem Semester auch bei Arbeitsvertragsrecht dabei.

Komme auf die gleichen Lösungen wie joje, obwohl ich mir bei Aufgabe 7 absolut unsicher bin. Da überleg ich noch. Irgendwie komisch formuliert.😕

Denke bei deiner Ausführung zu Aufgabe 10 war Aufgabe 8 gemeint, oder?
Auf die Gleichbehandlung bin ich auch erstmal reingefallen.
Tja, wer lesen kann ... 🙄

Bei Aufgabe 10 ist C meiner Meinung nach nicht richtig, da dort nur wirken steht. Eine mittelbare Drittwirkung liegt aber auch vor, wenn es im jeweiligen Grundrecht nicht ausdrücklich angeordnet ist. Die Aussage wäre also nur richtig, wenn da stände "wirken unmittelbar". Oder? Was denkt ihr?

Wir scheinen auch wieder die gleiche EA wie im letzten Semester zu haben.
Wir können also auch auf die alte Diskussion zurückgreifen.
 
Wie es aussieht war es gestern doch schon zu spät.

Inki hat Recht, bei den Ausführungen zu Aufgabe 10 C habe ich 8 gemeint. Da war ich wohl schon zu müde. Aber dann haben wir gleich die anderen auf diese kleine Falle aufmerksam gemacht.

10 C ist wie Inki aber schon festgestellt hat nicht richtig weil, das BVerfG bisher immer in übereinstimmung mit der h.M. in der Literatur die Auffassung vertreten hat, das die Grundrechte in den Privatrechtsverhältnissen eine mittelbare Drittwirkung über die Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe entfalten. Hierzu kann man sich z.B. das Lüth-Urteil des BVerfG reinziehen. Im Übrigen steht die Antwort C zur Antwort D im Widerspruch.

Daher ist bei Aufgabe 10 m.E. nach nur D und E richtig.

In Zusammenfassung meine Lösung

1. A
 
Inki schrieb am 01.04.2007 folgendes:"Wir scheinen auch wieder die gleiche EA wie im letzten Semester zu haben.Wir können also auch auf die alte Diskussion zurückgreifen."Ich habe mal nachgesehen. Dies war kein Aprilscherz. Es scheint tatsächlich so, dass wir die selbe EA wie im letzten Semester haben.joje
 
joje,
ja hab genau die gleiche Lösung wie du. Dann können wir ja schon mal nicht ganz falsch liegen. 🙂

Nee das war kein Aprilscherz mit der gleichen EA wie im Wintersemester. Sowas würd ich doch nie machen. 🙄

Hab mich auch ganz schön gewundert, dass es exakt die gleiche EA zu sein scheint.
 
joje und Inki,
stimme Euch nach nochmaligem Lesen zu, außer bei 3 D (Aufgabe 10/8 war ja klar): auf Seite 53 im Modul steht, dass die Heimarbeiter zu den arbeitnehmerähnlichen, sozial schutzbedürftigen, Personen gehören und werden u.a. im § 10 (1) EfzG benannt. Sage ich jetzt, das EfzG ist nicht für an-ähnliche Personen, wäre es ja auch nicht für die Heimarbeiter.
 
an alle Mitstreiter,

wie ich sehe kommen wir zu "fast" übereinstimmenden Ergebnissen.

Susan - 3 D - ist aus folgendem Grund nicht richtig: Heimarbeiter sind zwar vom EntfZG erfasst, Sie bilden aber nur einen kleinen Teil der arbeitnehmerähnlichen Personen. Die Frage lautet aber: Welche der folgenden Gesetze gelten auch für arbeitnehmerähnliche Personen? Wenn man sich an den Wortlaut der Frage hält ist nur richtig.

Hat schon jemand die Lösungen in den Computer gehackt und abgeschickt?

Gestern habe ich übrigens die zweite EA erhalten. Die wird schon etwas deftiger. Diesmal ist ein Gutachten gefragt.

Eine gute Nacht und schöne Osterfeiertage wünscht Euch
joje
 
Ich komme bisher zu folgenden Ergebnissen:
1: A,E
2: D,E
3: A
4: A
5: B,C,D,E
6: A,D,E
7:
8:B
9:
10:

Bei den drei noch offenen muss ich mal schauen.
Bei Frage 5 bin auch nicht sicher.
Ich bin für jede produktive Kritik offen, also bitte...

Grüße,

Basti
 
Hallo zusammen.

Ich komme bisher zu folgenden Ergebnissen:
1: A,E
2: D,E
3: A
4: A
5: B,C,D,E
6: A,D,E
7:
8:B
9:
10:

Bei den drei noch offenen muss ich mal schauen.
Bei Frage 5 bin auch nicht sicher.
Ich bin für jede produktive Kritik offen, also bitte...

Grüße,

Basti

Hi Bastian,
ich habe alles so wie Du - ich steuere noch bei:
7: A, D
9: B,C
10: D,E

Zu Deinen Zweifeln zu Aufgabe 5 (damit Du ungetrübt davon in Barcelona Ostern feiern kannst🙂 ):
A(-) da Nebentätigkeit meiner Meinung nach kein sachlicher Grund im Sinne des §14 TzBfG darstellt.
B(+) nach § 14 I,3 TzBFG,
C(+) nach §14 II
D(+) nach §14 II,1
E(+) nach § 14 I, 4.

Bei E war ich mir auch unsicher. Aber es ist so, sonst wäre ja z.B. ein Fernsehsender verpflichtet, auf ewige Zeiten dem Publikum den selben Moderator vorzusetzen, das würde die Programmvielfalt einschränken, usw..(kenn mich zwar nicht so aus mit Moderatoren, aber das würde das Programm angeblich noch schlechter werden lassen..hüstl).
Jedenfalls hab ich im Internet auf Rechtsanwaltseiten ähnliche Begründungen gefunden, daher E(+). Wobei ich nicht ganz sicher bin, ob hier § 14 I,4 oder §14I, 6 des TzBfG einschlägig ist - aber danach ist ja schließlich nicht gefragt. Nehme aber stark an, es ist Nr. 4.

Bei Aufgabe 9 B war ich mir etwas unsicher, weil in der Aufgabe steht: KANN den europ. Gerichtshof anrufen - im Skript aber MUSS den europ. Gerichtshof anrufen. Man weiß ja nie, wie pingelig die Aufgabensteller sind und wo genau die Fallen liegen.

Artikel 234 EG-Vertrag enthält aber auch die KANN-Bestimmung, daher entscheide ich mich ruhigen Gewissens auch für B(+). EGV bricht im Zweifelsfall Kurstext - oder so ähnlich. 😀

So, jetzt geh ich offline bis nach den Feiertagen.

Schöne Ostern von Köln nach Barcelona!

Josef
 
Zu Josef´s Ausführungen zu 9 B fällt mir aus meinem Studium an der FH noch folgendes ein.

Die Anrufung des EuGH muss erfolgen, wenn bei einem letztinstanzlichen Gericht in einem Fall eine europarechtliche Frage aufgeworfen wird. In der ersten Instanz oder in der Berufung kann das Gericht der EuGH anrufen. Ina allen Fällen hat dann, dass anrufende Gericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des EuGH zu entscheiden. Derartige Beschlüsse der nationalen Gerichte sind Vorlagebeschlüsse.

Frohe Ostern
joje
 
Wie seht ihr das denn mit 2c? Nach §2 BUrlG gilt es auch für "Arbeitnehmer, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind".
In der Aufgabe steht, dass der Fahrer wirtschaftlich vom Unternehmer abhängig ist.


geändert:
vergesst es... Lesen müsste ich können
 
Aufgabe 4
Warum nicht auch C? Im Skript steht das dies sehr streitig ist. Bisher sei man davon ausgegangen, dass eine Offenbarungspflicht besteht, wenn bei befristeten Arbeitsverträgen, die Arbeitnehmerin die gesamte befristete Zeit ihre Tätigkeit wegen Schutzfristen nicht antreten kann.
Der EuGH hat selbst dann die Frage nach der Schwangerschaft als nichtig erklärt.....

Also C daher nicht, weil EuGH? oder in Deutschland herrschende Meinung?

Danke im Voraus
Stefan
 
nochmal zu 7: Warum bildet das Gesetz, nicht eine Grenze des Weisungsrechts? Im Skript steht eindeutig, wenn die Weisung des AG gegen §134 verstösst ist sie nichtig. Insofern müsste B meines Erachtens auch richtig sein? Über eine Erläuterung Eurerseits würde ich mich freuen.

Des Weiteren denke ich dass auch C korrekt ist, auch wenn der Ort sich nicht unmittelbar aus dem Vertrag ergibt:n Nach dem 2. Skript auf Seite 20 ist der Arbeitsort gem. §269 BGB durch Auslegung zu ermitteln. In der Regel wird es der Ort sein, für den der AN zur Beschäftigung eingestellt ist (stillschweigend) Erst wenn die Auslegung zu keinem Ergebnis führt kann man annehmen dass der AG mittels seines Weisungsrechts den Ort konkretisieren kann.

Könnte mir noch jemand erklären warum bei Aufgabe 8 B und nicht C einschlägig ist?

Zu 9. Warum könnte D nicht korrekt sein?

UNd zu guter letzt, welche Erklärung gibt es dass C nicht richtig ist?
Danke im Voraus allen.

Gruß
Stefan
 
Also zu 7 B: das ist nicht richtig, da in der Aufgabe steht "soweit die einzlenen Weisungen des Arbeitgebers gegen straftrechtliche Bestimmungen verstoßen". Im Skript ist aber auch davon die Rede, dass selbst Ordnungswidrigkeiten nicht zulässig sind.

7 C: Hier denke ich, dass der Arbeitgeber natürlich bestimmen kann wo der AN zu Arbeiten hat. Eine Grenze bildet da dann jeweils nur der Arbeitsvertrag oder aber evt. wie du sagst, die Auslegung für welchen Ort der AN eingestellt wurde. Aber du schreibst ja selbst das der AG den Ort konkretisieren kann. Somit ist es grundsätzlich in Ordnung.

8C: "verbietet die GLEICHBEHANDLUNG VERGLEICHBARER Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund". Natürlich sollen vergleichbare Arbeitnehmer gleichbehandelt werden 😉 Da steht ja nicht "UNgleichbehandlung"

9D: Wenn ich das richtig verstanden habe gibt es im internationalen Privatrecht eine solche Vorschrift nicht. Im internationalen Privatrecht ist wohl nur gegrelt welches Recht anzuwenden ist, und dass zwingenende Schutzvorschriften nicht umgagen werden dürfen. Aber konkrete Schutzvorschriften gibt es nicht.

9C: Weil es genauso im Skript steht 😉 S84 im Abschnit "Die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof..." steht: "d.h. nur das anrufende Gericht ist bei seiner Entscheidung über den konkreten Fall an die Auslegung der entsprechenden Gemeinschaftsnorm gebunden."
 
Josef,

frohe Ostern Dir und allen Mitstreitern 🙂

Hi Bastian,
ich habe alles so wie Du - ich steuere noch bei:
7: A, D
9: B,C
10: D,E

Habe mittlerweile die selbe Tendenz.

Zu Deinen Zweifeln zu Aufgabe 5 (damit Du ungetrübt davon in Barcelona stern feiern kannst🙂 ):

Ich hoffe Du auch in Kölle 🙂


A(-) da Nebentätigkeit meiner Meinung nach kein sachlicher Grund im Sinne des §14 TzBfG darstellt.
B(+) nach § 14 I,3 TzBFG,
C(+) nach §14 II
D(+) nach §14 II,1
E(+) nach § 14 I, 4.

Klingt plausibel.

Bei E war ich mir auch unsicher. Aber es ist so, sonst wäre ja z.B. ein Fernsehsender verpflichtet, auf ewige Zeiten dem Publikum den selben Moderator vorzusetzen, das würde die Programmvielfalt einschränken, usw..(kenn mich zwar nicht so aus mit Moderatoren, aber das würde das Programm angeblich noch schlechter werden lassen..hüstl).
Jedenfalls hab ich im Internet auf Rechtsanwaltseiten ähnliche Begründungen gefunden, daher E(+). Wobei ich nicht ganz sicher bin, ob hier § 14 I,4 oder §14I, 6 des TzBfG einschlägig ist - aber danach ist ja schließlich nicht gefragt. Nehme aber stark an, es ist Nr. 4.

Bei Aufgabe 9 B war ich mir etwas unsicher, weil in der Aufgabe steht: KANN den europ. Gerichtshof anrufen - im Skript aber MUSS den europ. Gerichtshof anrufen. Man weiß ja nie, wie pingelig die Aufgabensteller sind und wo genau die Fallen liegen.

Artikel 234 EG-Vertrag enthält aber auch die KANN-Bestimmung, daher entscheide ich mich ruhigen Gewissens auch für B(+). EGV bricht im Zweifelsfall Kurstext - oder so ähnlich. 😀

So, jetzt geh ich offline bis nach den Feiertagen.

Schöne Ostern von Köln nach Barcelona!

Dito

Josef

Schöne Grüße vom Mittelmeer ins schöne Rheinland.

Basti
 
Miriam,


Bez. der Überstunden mit dem Chefarzt hast Du Recht. Für den Chefarzt bestehen diesbez. andere Vorschriften, (siehe Aufgabe 2 Frage B),
trotzdem fällt er unter den Arbeitnehmerbegriff wie definiert in Aufgabe 1 und deswegen bin ich mir auch siecher dass bei Aufgabe 1 A und E richtig sind. Steht aber auch irgendwo im Skript Teil 1 genau drin, dass auch der "Chefarzt einer Privatklinik Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrecht ist".

Grüße,

Basti
 
zu Aufgabe 3 Antwort D

zu Aufgabe 7, Antwort E

Antwort E ist meines Erachtens nach nicht zutreffend weil, die Formulierung in sich gesehen widersprüchlich ist. Würde die erste Hälfte des Satzes dastehen, würde ich sagen richtig. Aber die zweite Hälfte, „wenn im Arbeitsvertrag auf die betriebliche Arbeitszeit Bezug genommen wird.“ passt da nicht hinzu. Will ich im Arbeitsvertrag das Entgelt, die Lage und den Umfang der Arbeitszeit konkretisieren, reicht es nicht aus auf die betriebliche Arbeitzeit Bezug zu nehmen. Im Zweifel wäre die ja sogar durch den AG änderbar. Für mich ist dies nicht hinreichend genug bestimmt. Damit ist diese Formulierung nicht geeignet die Grenzen des Weisungsrechts klar genug zu bestimmen.


N'Abend!

Ich halte auch E für richtig, denn der ausdrückliche Hinweis auf die betriebsübliche Arbeitszeit ist doch durchaus eine Konkretisierung gegenüber dem Weglassen jeglicher Regelung zur Arbeitszeit - oder ???
Über diese Grenze (und darauf zielt die Frage ja ab) darf der AG nicht hinweg gehen.

Gruß
Thomas
 
Bei E war ich mir auch unsicher. Aber es ist so, sonst wäre ja z.B. ein Fernsehsender verpflichtet, auf ewige Zeiten dem Publikum den selben Moderator vorzusetzen, das würde die Programmvielfalt einschränken, usw..(kenn mich zwar nicht so aus mit Moderatoren, aber das würde das Programm angeblich noch schlechter werden lassen..hüstl).
Josef

Seid Ihr sicher, dass bei 5. auch E zulässig ist ???
Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass in unserem Staat die Programmvielfalt bzw. das Unterhaltungs- und Abwechslungsbedürfnis der TV-Zuschauer höher bewertet wird als das Arbeitsvertragsrecht ... 😕

Gruß
Thomas
 
Seid Ihr sicher, dass bei 5. auch E zulässig ist ???
Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass in unserem Staat die Programmvielfalt bzw. das Unterhaltungs- und Abwechslungsbedürfnis der TV-Zuschauer höher bewertet wird als das Arbeitsvertragsrecht ... 😕

Gruß
Thomas

Der Grund ist nicht die das Unterhaltungsbedürfnis der Zuschauer sondern die Eigenart der Arbeitsleistung, die eine Befristung rechtfertigt.
Stell Dir meinetwegen einen Zirkus vor, der seinen Zuschauern Abwechslung bieten möchte und ansonsten jahrein jahraus verpflichtet wäre, mit den selben Künstlern aufzutreten.

Man mag aus sozialen Aspekten darüber streiten, jedenfalls ist die Begründung nach § 14 TzbfG anerkannt, auch nach Rechtsprechung durch das BAG. Findest Du auch ne Menge dazu im Internet, z.B. auf Fachanwaltseiten.

Also: Ja, ich bin mir sicher! 😀

Beste Grüße,
Josef
 
Mastergossi!

was mich bei 2e stört ist die sache mit dem betriebsrat...

Ich habe am Anfang genau das selbe wie Du gedacht.

den muss er doch garnicht um stellungnahme bitten, habe auf jeden fall nichts dazu gefunden

Aber mich überzeugt dass 2 E richtig ist weil:
Paragraph 102 Abs.1 BetrVG sagt:
dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören ist und ihm die Kündigung zu begründen ist und dass eine Kündigung die ohne die Anhörung des Betriebsrates erfolgt unwirksam ist.

Da steht nicht, dass der Betriebsrat nicht zu hören ist weil die Kündigung aus Gründen erfolgt die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

So verstehe ich das zumindest.

Grüße,

Basti
 
Hallo Mastergossi!



Aber mich überzeugt dass 2 E richtig ist weil:
Paragraph 102 Abs.1 BetrVG sagt:
dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören ist und ihm die Kündigung zu begründen ist und dass eine Kündigung die ohne die Anhörung des Betriebsrates erfolgt unwirksam ist.

Da steht nicht, dass der Betriebsrat nicht zu hören ist weil die Kündigung aus Gründen erfolgt die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

So verstehe ich das zumindest.

Grüße,

Basti

ok hast mich überzeugt...
 
Aufgabe 9

Hallo zusammen,

ich hab noch mal ne Frage zu Aufgabe 9.

Wieso Antwort "B"?? Im Skript hab ich nur gefunden, dass bei Fragen zur Auslegung das AG den Europ. Gerichtshof anrufen "muss". In der Aufgabe steht "Kann". Sehe ich das zu eng?

Die anderen Aufgaben hab ich soweit auch so wie ihr.
Vl. kann mir jmd. bei meiner langen Leitung helfen.

Danke und Grüßle
 
Ich hab mal ne Frage:
Ich hab grade die Aufgaben gemacht. Bin im großen und ganzen auf Anhieb auf die Antworten gekommen, die hier schon ausgearbeitet wurden.
Jedoch!!
Ich hätte bis auf einige Ausnahmen wohl kaum eine ohne Nachschauen im Skript oder Gesetzestext gelöst.
Konntet ihr die Aufgaben im Closed-Book Szenario lösen? Also lesen, lernen, weglegen und dann lösen? (mitzuhilfenahme der Gesetzestexte natürlich)
 
Ich hab mal ne Frage:
Ich hab grade die Aufgaben gemacht. Bin im großen und ganzen auf Anhieb auf die Antworten gekommen, die hier schon ausgearbeitet wurden.
Jedoch!!
Ich hätte bis auf einige Ausnahmen wohl kaum eine ohne Nachschauen im Skript oder Gesetzestext gelöst.
Konntet ihr die Aufgaben im Closed-Book Szenario lösen? Also lesen, lernen, weglegen und dann lösen? (mitzuhilfenahme der Gesetzestexte natürlich)

also da mach dir mal keine sorgen!dann müßte ich ja jede KE nur einmal lesen und könnte dann sofort die Klausur schreiben...
is doch klar dass beim ersten mal nicht alles hängen bleibt 😉
habe dieses semster mal versucht beim lesen alles sofort zusammenzufassen aber dafür reicht diem zeit einfach nicht

LG chris
 
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