55104 - Modul 5 - Kurseinheit 3 Teil 4 - Abgabe

Dr Franke Ghostwriter
55104 - Modul 5 - KE 3 Teil 4 - Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden/wurden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits
 
Was haltet ihr von der Rechtssache C-22/94 des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft und unserem Problem bei der aktuellen Einsendeaufgabe? - Hat jemand schon mehr gefunden oder eine Idee wie man da Anfangen könnte?
 
Was haltet ihr von der Rechtssache C-22/94 des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft und unserem Problem bei der aktuellen Einsendeaufgabe? - Hat jemand schon mehr gefunden oder eine Idee wie man da Anfangen könnte?

Es gibt dort einiges an Urteilen zur Milchquote. Die Fallbeschreibung deutet darauf hin, dass die Milchquote das Vorbild für den Fall ist.

Da gibt es diverse Urteile zu. Habe das Gefühl, dass da andere noch passfähiger sind. Allerdings muss man sehr gut aufpassen, weil die Modifikationen und die anderen Termine gegenüber der Milchquote Probleme machen können.

Habe erstmal diese Urteile für die Erstprüfung herangezogen.

T-76/94, Urteil vom 31. Januar 2001
T-246/93, Urteil vom 4. Februar 1998
T-261/94, Urteil vom 7. Februar 2002

Volltext der Urteile über:
https://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de
 
Lars,

wenn ich das richtig sehe müssen wir sogar sehr gut aufpassen, denn die entsprechende Richtline auf 97 ist in der Tat 2002 geändert worden. Aber ich bin mir auch sicher, dass man sich dort etwas einlesen könnte um die Aufgabe besser zu lösen als durch raten 😉

Lieben Gruß
Norman
 
Also ich stehe völlig aufm schlauch. hab auch eben festgestellt, dass ich ea 2 vergessen habe, weswegen ich sowieso gegen wände rennen könnte (uns sollte), sodass die jetzt besonders wichtig ist.

ich weiß noch nicht mal, wie an hier anfängt.
kann mir jemand hilfestellung geben? so aufgeschmissen war ich noch bei keiner ea...noch nichtmal das schema bekomm ich hin
 
also ich stehe völlig aufm schlauch. hab auch eben festgestellt, dass ich ea 2 vergessen habe, weswegen ich sowieso gegen wände rennen könnte (uns sollte), sodass die jetzt besonders wichtig ist.

ich weiß noch nicht mal, wie an hier anfängt.
kann mir jemand hilfestellung geben? so aufgeschmissen war ich noch bei keiner ea...noch nichtmal das schema bekomm ich hin

Auf der letzten Seite diess Skriptes:
https://www2.jura.uni-hamburg.de/iia/materialien/eurovorl/VII.pdf
findet sich ein Schema für die Prüfung von Ansprüchen nach Art. 288 Abs. 2.
 
Hat schon jemand die Klagefrist geprüft?

M.E. 5 Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Nur ist dies Erlass der Verordnung oder Bescheid der nationalen Behörde?

War eigentlich für die Verordnng. Aber dann reichen die Infomationen im Sachverhalt nicht aus um die Frist sicher zu prüfen. Also doch 22.11.2002 (Bescheid nationale Behörde) ==> 5 Jahre sind eingehalten?
 
Hat schon jemand die Klagefrist geprüft?

M.E. 5 Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Nur ist dies Erlass der Verordnung oder Bescheid der nationalen Behörde?

War eigentlich für die Verordnng. Aber dann reichen die Infomationen im Sachverhalt nicht aus um die Frist sicher zu prüfen. Also doch 22.11.2002 (Bescheid nationale Behörde) ==> 5 Jahre sind eingehalten?

Gemäß EuG Urteil T-76/94 vom 31.1.2001 Rn. 76 (bzw. dort zitiert T-20/94 vom 16.4.1997) beginnt die Frist erst nach der Schadensfolge. Hier also nicht möglicher Verkauf in 2003 zu laufen?
 
an die netten unter euch....

Liebe Leute,

hab eine grosse Bitte: kann mir jemand freundlicherweise den Text dieser EA mit Deckblatt in eingescannter Form an meine email senden? ([email protected]) Habe die EA naemlich gar nicht bekommen..... Mag mich schon gar nicht mehr an die Reklamationsstelle wenden.... Ich wohne naemlich in Russland und bei mir kommt staendig irgendwas nicht an, sodass ich der Reklamationsstelle schon maechtig auf die Nerven gehe.....Es waere suuupi nett, wenn mir jemand die Arbeit schicken wuerde.......Viiielen lieben Dank an euch im voraus!
 
Ich habe leider gar kein Lösungsschema. Komme nur langsam mit dem Skript voran und glaube, dass ich die EA so oder so nicht mehr schaffe 🙁. Habe mir daher vorgenommen, den Kurs als Wiederholer zu machen (wie ich gesehen habe, ist das auch nicht unüblich 😉) und die Klausur dementsprechend später zu schreiben. Ich wäre trotzdem auch neugierig auf ein Schema 😱....

LG Kerstin
 
Hier der Versuch meines Schemas...

(Art. 288 Abs. 2 EGV)

I. Zulässigkeit der Klage
1. Zuständigkeit des EuG (Europäische Gericht erster Instanz) (+)
2. Klageberechtigung (+)
3. Klagegegner (+)
4. Klagefrist (+)
5. Rechtsschutzbedürfnis (+)
a) Subsidiarität gegenüber Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen
b) Subsidiarität gegenüber Klagen vor nationalen Gerichten

II. Begründetheit der Klage
1. Ausübung einer Amtstätigkeit eines Organs oder Bediensteten (+)
2. Rechtswidrigkeit des Handels des Rates bzw. Verletzung einer gemeinschaftsrechtlicher Schutznorm (+)
3. Schaden (+)
4. Ursachenzusammenhang zwischen Handlung und Schaden (+)
 
Hier der Versuch meines Schemas...

(Art. 288 Abs. 2 EGV)

I. Zulässigkeit der Klage
1. Zuständigkeit des EuG (Europäische Gericht erster Instanz) (+)
2. Klageberechtigung (+)
3. Klagegegner (+)
4. Klagefrist (+)
5. Rechtsschutzbedürfnis (+)
a) Subsidiarität gegenüber Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen
b) Subsidiarität gegenüber Klagen vor nationalen Gerichten

II. Begründetheit der Klage
1. Ausübung einer Amtstätigkeit eines Organs oder Bediensteten (+)
2. Rechtswidrigkeit des Handels des Rates bzw. Verletzung einer gemeinschaftsrechtlicher Schutznorm (+)
3. Schaden (+)
4. Ursachenzusammenhang zwischen Handlung und Schaden (+)


wie viel hast du denn insgesamt geschrieben ?
 
habe 7 Seiten geschrieben. Bei II. 2 habe ich mich im Kern auf das vorliegende Urteil (laut Sachverhalt) bezogen und wenige selber dazu geschrieben. Ist aber auch ein Minimalansatz, da ich recht viel Arbeite und diesen Kurs zusätzlich zum normalen Pensum belegt habe. Ich denke bei einer der beiden EA wird es schon für 50% reichen... Und wenn nicht dann halt im nächsten Semester.
Herzliche Grüße
Lars
 
hilfe ea öffR

Hallo kerstin,
mir gehts auch nicht besser. so schwer fand ich bis jetzt keine ea in öffentR. bin etwas am straucheln. ich weiß nich , wo ich anfangen und wo ich aufhören soll.😕 das Skript finde ich gar nicht gut. 🙁 das schema hilft mir nur bedingt weiter, weil ich nicht weiß, was ich alles schreiben soll. ich meine , man wird eineiges schreiben müss4en für die 100 punkte.
wie gehts bei dir voran ?
lg aus dem süden der republik
isa 😀

Hallo!

Ich habe leider gar kein Lösungsschema. Komme nur langsam mit dem Skript voran und glaube, dass ich die EA so oder so nicht mehr schaffe 🙁. Habe mir daher vorgenommen, den Kurs als Wiederholer zu machen (wie ich gesehen habe, ist das auch nicht unüblich 😉) und die Klausur dementsprechend später zu schreiben. Ich wäre trotzdem auch neugierig auf ein Schema 😱....

LG Kerstin
 
Hier der Versuch meines Schemas...

(Art. 288 Abs. 2 EGV)

I. Zulässigkeit der Klage
1. Zuständigkeit des EuG (Europäische Gericht erster Instanz) (+)
2. Klageberechtigung (+)
3. Klagegegner (+)
4. Klagefrist (+)
5. Rechtsschutzbedürfnis (+)
a) Subsidiarität gegenüber Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen
b) Subsidiarität gegenüber Klagen vor nationalen Gerichten


II. Begründetheit der Klage
1. Ausübung einer Amtstätigkeit eines Organs oder Bediensteten (+)
2. Rechtswidrigkeit des Handels des Rates bzw. Verletzung einer gemeinschaftsrechtlicher Schutznorm (+)
3. Schaden (+)
4. Ursachenzusammenhang zwischen Handlung und Schaden (+)


was hab ich unter 5.a und b eigentlich zu verstehen?

grüße
eve
 
was hab ich unter 5.a und b eigentlich zu verstehen?

grüße
eve

Hallo Eve,
Subsidiarität gegenüber Nichtigkeitsklagen bedeutet: Es is zu fragen, ob O nicht auf andere Weise den Schaden hätte beseitigen können/müssen und die Möglichkeit nicht genutzt hat. Vor allem ist zu fragen - was die Kommission im Sachverhalt vorbringt, ob nicht O zunächst eine Nichtigkeitsklage gegen die zugrunde liegende EG Verordnung hätte vorbringen müssen (230 EG-Vertrag). Jedoch bildet 288 EGV eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die nicht an Voraussetzungen gebunden ist.
Subsidiarität gegenüber nationalen Gerichten impliziert die Frage, ob O sich nicht zunächst hätte an nationale Gerichte wenden müssen - was die Kommision ebenfalls im Sachverhalt vorbringt. Da die Behörde aber aufgrund der EG-Verordnung gehandelt hat - die zwingend ist und auch kein natinales Gericht eine Norm geltend machen kann, die höherwertig ist und somit das nationale Gericht die Norm nicht aufheben oder aussetzen kann , verbleibt dem O als Rechtsbehelf nur die Klage vor dem Europäischen Gericht.

Okay?

Beste Grüße,
Josef
 
EA 3

im zweiten ist irgendwo auf seite 40 was zur begründetheit und anfang drittes dann zur zulässigkeit. steht aber im verzeichnes. habs gerad nicht hier, sonst hätte ichs dir rausgesucht


Hallo zusammen !
Auch wenn die Reklamationsstelle behauptet, dass sich an den Skripten vom WS 2006/2007 zum SS 2007 nichts geändert hat habe ich den Eindruck, dass es auch bei den Skripten zum Europ. Verfassungsrecht Änderungen gibt. Ich finde weder Infos zur Begründetheit noch zur Zulässigkeit und stehe damit ziemlich im Regen mit meinem Prüfungsschema (naja, hier scheint zumindest die Sonne). Es wäre toll, wenn mir jemand per PN die Gliederung des Kurses 3 (Teil 1-3) mailen könnte, dann kann ich das mit meinen Skripten vergleichen. Vielen Dank vorab.
Viele Grüße
 
hallo kerstin,
mir gehts auch nicht besser. so schwer fand ich bis jetzt keine ea in öffentR. bin etwas am straucheln. ich weiß nich , wo ich anfangen und wo ich aufhören soll.😕 das Skript finde ich gar nicht gut. 🙁 das schema hilft mir nur bedingt weiter, weil ich nicht weiß, was ich alles schreiben soll. ich meine , man wird eineiges schreiben müss4en für die 100 punkte.
wie gehts bei dir voran ?
lg aus dem süden der republik
isa 😀

Hallo Isa!

ich habe mich mit dieser EA / diesem Modul wohl übernommen, habe daher beschlossen, sie auch nicht fertig zu machen. Irgendwie habe ich gerade gar keine Zeit dafür gefunden und so werde ich dieses Modul wohl wiederholen. Vielleicht klappt es ja beim nächsten Mal besser mit den EAs. Mal sehen, wie weit ich mit der Vorbereitung auf die Klausur komme. Da werde ich es wie die anderen machen und Mut zur Lücke beweisen indem ich Europ.Recht gar nicht lerne sondern mich auf Dt. Verfassungsrecht spezialisiere. Und wenn ich merke, dass es mir zu viel wird, dann schreib ich die KLausur gar nicht erst mit. Wie sieht es denn bei dir aus? Hast du schon etwas Erfolg in der EA?
Grüße, Kerstin (ebenfalls aus dem Süden 😉)
 
EA 3

Hallo Eve,
Subsidiarität gegenüber Nichtigkeitsklagen bedeutet: Es is zu fragen, ob O nicht auf andere Weise den Schaden hätte beseitigen können/müssen und die Möglichkeit nicht genutzt hat. Vor allem ist zu fragen - was die Kommission im Sachverhalt vorbringt, ob nicht O zunächst eine Nichtigkeitsklage gegen die zugrunde liegende EG Verordnung hätte vorbringen müssen (230 EG-Vertrag). Jedoch bildet 288 EGV eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die nicht an Voraussetzungen gebunden ist.
Subsidiarität gegenüber nationalen Gerichten impliziert die Frage, ob O sich nicht zunächst hätte an nationale Gerichte wenden müssen - was die Kommision ebenfalls im Sachverhalt vorbringt. Da die Behörde aber aufgrund der EG-Verordnung gehandelt hat - die zwingend ist und auch kein natinales Gericht eine Norm geltend machen kann, die höherwertig ist und somit das nationale Gericht die Norm nicht aufheben oder aussetzen kann , verbleibt dem O als Rechtsbehelf nur die Klage vor dem Europäischen Gericht.

Okay?

Beste Grüße,
Josef


Hallo Josef,
das mit der Subsidiarität gegenüber nationalen Gerichten kann ich nicht ganz nachvollziehen. Im Skript Kurs 3 Teil 2 Seite 74 steht, dass die Nichtbeachtung von Vorschriften einer Verordnung vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann. Es ist klar, dass ein nationales Gericht weder die Norm aufheben noch aussetzen kann, aber warum kann ein nationales Gericht nicht über die Schadensersatzklage des O urteilen ? Hängt das damit zusammen, dass die Verordnung zwingend ist und die nationalen Gerichte nie über Verordnungen urteilen dürfen ?
Viele Grüße
 
Hallo Josef,
das mit der Subsidiarität gegenüber nationalen Gerichten kann ich nicht ganz nachvollziehen. Im Skript Kurs 3 Teil 2 Seite 74 steht, dass die Nichtbeachtung von Vorschriften einer Verordnung vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann. Es ist klar, dass ein nationales Gericht weder die Norm aufheben noch aussetzen kann, aber warum kann ein nationales Gericht nicht über die Schadensersatzklage des O urteilen ? Hängt das damit zusammen, dass die Verordnung zwingend ist und die nationalen Gerichte nie über Verordnungen urteilen dürfen ?
Viele Grüße

Hallo Anette,
Die NICHTBEACHTUNG von Vorschriften kann vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden.
Es geht hier aber gerade nicht um die Nichtbeachtung von Vorsätzen, sondern - wie Du selbst in Deiner Frage äußerst - um den Rechtsakt der Behörde, der gerade auf die BEACHTUNG der Verordnung beruht. Da es aber gegenüber der EU-Verordnung kein höherranginges Recht gibt, hat ein nationales Gericht keine Chance, eine gültige Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz zu zitieren.

Liebe Grüße,
Josef
 
Hallo Josef,
herzlichen Dank für die schnelle Info. So langsam sehe ich ein wenig klarer.
Viele Grüße und nochmals Danke

Gern geschehen.
Was die Begründetheit angeht, so kann man da ziemlich gut dem Skript folgen (hab es leider zur Zeit nicht vorliegen, ist im 2. Teil über die Rechtsetzung der EU, ungefähr Seite 100 über die Schadensersatzklage nach 288,2 EGV).
Wenn man die Zulässigkeit dann mit Hilfe des Schemas, das hier im Forum freundlicherweise jemand zu Verfügung gestellt hat, überprüft (wobei uns die EU-Skripte wirklich im Regen stehen lassen), dann ist die EA zu packen, denke ich.

LG,
Josef
 
Ein problem hab ich aber noch (bis jetzt,kommt bestimmt noch mehr):
I.3. Klagegener:
was schreibt man da?
weiter muss es einen klagegegner geben.
dieser ist die eg vertreten durch eines ihrer organe.
??? das is ja dann urteilstil ???
ich hab schwierigkeiten, das in gutachtenstil zu setzten.
ausserdem ist auch echt zu warm hier
 
Hallo Isa!

ich habe mich mit dieser EA / diesem Modul wohl übernommen, habe daher beschlossen, sie auch nicht fertig zu machen. Irgendwie habe ich gerade gar keine Zeit dafür gefunden und so werde ich dieses Modul wohl wiederholen. Vielleicht klappt es ja beim nächsten Mal besser mit den EAs. Mal sehen, wie weit ich mit der Vorbereitung auf die Klausur komme. Da werde ich es wie die anderen machen und Mut zur Lücke beweisen indem ich Europ.Recht gar nicht lerne sondern mich auf Dt. Verfassungsrecht spezialisiere. Und wenn ich merke, dass es mir zu viel wird, dann schreib ich die KLausur gar nicht erst mit. Wie sieht es denn bei dir aus? Hast du schon etwas Erfolg in der EA?
Grüße, Kerstin (ebenfalls aus dem Süden 😉)


hallo kerstin,
ich bin langsam dabei völlig am rad zu drehen. ich komme nicht weiter. ich habe keine ahnung wie ich das ganze im gutachtenstil hinkriegen soll....😱
lernst du den teil 1 des europ. verfr ? 😕 die ganzen veträge zu lernen und so dauert bestimmt ewig. 🙁 ich denke mal, dass man sowas nicht von uns in der prüfung haben will, oder ?
ich weiß immer noch nicht, ob ich die zulassung z.b. in arbeitsr habe oder nicht. in öffentr müsste ich sie haben, denn die lotse habe ich bestanden und die letzte mit den grundrechten habe ich fast so wie der lösungsskizze. dir weiterhin viel erfolg 🙂

kann mir sonst event jemand beim formulieren helfen ?

lg isa
 
ein problem hab ich aber noch (bis jetzt,kommt bestimmt noch mehr):
I.3. Klagegener:
was schreibt man da?
weiter muss es einen klagegegner geben.
dieser ist die eg vertreten durch eines ihrer organe.
??? das is ja dann urteilstil ???
ich hab schwierigkeiten, das in gutachtenstil zu setzten.
ausserdem ist auch echt zu warm hier 😉

Hallo Eve,
hab es im Urteilsstil geschrieben, da m.E. ein Randpunkt. Wenn man es im Gutachterstil schreiben will, dann vermutlich in der Art:
Klagegegner könnte der Rat der EU sein, wenn durch sein Handeln der Schaden entstanden ist.
Dies wäre dann der Fall, wenn letzlich der Rat für die Verordnung ... verantwortlich ist. Da es sich um eine Verordnung des Rates handelt ist dies der Fall. Die Klage ist also gegen den Rat zu richten.

[Möglicherweise könnte man auch argumentieren, dass die Kommission verantwortlich ist. Ich fände Rat aber stimmiger.]

Hier (Dessau) sind es nur 22°C. Aber hohe Luftfeutigkeit und auch nicht wirklich angenehm.

Herzliche Grüße
Lars
 
Hallo Eve,
hab es im Urteilsstil geschrieben, da m.E. ein Randpunkt. Wenn man es im Gutachterstil schreiben will, dann vermutlich in der Art:
Klagegegner könnte der Rat der EU sein, wenn durch sein Handeln der Schaden entstanden ist.
Dies wäre dann der Fall, wenn letzlich der Rat für die Verordnung ... verantwortlich ist. Da es sich um eine Verordnung des Rates handelt ist dies der Fall. Die Klage ist also gegen den Rat zu richten.

[Möglicherweise könnte man auch argumentieren, dass die Kommission verantwortlich ist. Ich fände Rat aber stimmiger.]

Hier (Dessau) sind es nur 22°C. Aber hohe Luftfeutigkeit und auch nicht wirklich angenehm.



Hallo Lars,
ich hätte lieber die 22 °C. Bei uns gewittert es nämlich sehr stark. Von den Blitzen mag ich gar nicht sprechen. 😱 war das gewitter bei dir schon ? oder komt es noch ?
ich bin ein echter angsthase. und da soll man sich noch auf die ea konzentrieren.
ich denke, dass man immer alles im gutachterstil schreiben muss, oder habe ich das etwas falsch verstanden. der urteilsstil wäre mir nämlich auch viel lieber.
lg aus dem süden der republik
isa
 
Hallo Lars,
ich hätte lieber die 22 °C. Bei uns gewittert es nämlich sehr stark. Von den Blitzen mag ich gar nicht sprechen. 😱 war das gewitter bei dir schon ? oder komt es noch ?
ich bin ein echter angsthase. und da soll man sich noch auf die ea konzentrieren.
ich denke, dass man immer alles im gutachterstil schreiben muss, oder habe ich das etwas falsch verstanden. der urteilsstil wäre mir nämlich auch viel lieber.
lg aus dem süden der republik
isa

Hi Isabella,
Grundsätzlich muss man im Gutachterstil schreiben. Es gibt etwas Spielraum bei Punkten die keinen Prüfaufwand beinhalten. Ist aber immer ein Risiko. Wie ich Dir ja schon geschrieben habe bin ich bei der Lösung der Aufgabe einige Risiken eingegangen. Ist für mich zu verschmerzen, da ich die Klausurzulassung durch die beiden ersten Aufgaben schon habe.

Da die Frage des Klagegegners nicht sehr wichtig ist. Habe ich bei diesem Punkt den Urteilsstil verwendet.
Es würde mich wundern wenn ich mehr als 5 Punkte riskiere.

Bei den anderen Punkten habe ich brav den Gutachterstil eingehalten. (Naja nicht bei der Frage des Rechtswidrigkeit, da ich mich dort auf das im Sachverhalt genannte Urteil gestützt habe.)

Ja das Gewitter ist hier schon durch. Heute morgen wurde es gegen 10:00 Uhr hier fast wieder Nacht. So dunkel war es.

Herzliche Grüße aus dem Osten der Republik
Lars
 
Isa,
da kann ich mich Lars nur anschließen. Bei den Punkten, die klar sind kann man auch den Urteilsstil anwenden, ansonsten wird das Ganze zu ausschweifend. Ich bin da so zuversichtlich, weil ich mir die Musterlösung zur EA 3 vom WS 2006/2007 angeschaut habe. Dort musste man bei Aufgabe 1 die Zulässigkeit einer Klage gegen die Kommission in einem Gutachten prüfen. Dabei ist der Punkt "Klagegegner" im Urteilsstil abgehandelt worden (wörtlich: die Klage richtet sich gegen die Kommission, welche gem. Art. 230 I EGV zulässige Antragsgegnerin ist"). Bei den weniger klaren Punkten war dort der Wortlaut: "...müsste...." und die Erläuterung war dann auch etwas ausführlicher.
Habe die EA nun fertiggestellt und 7 Seiten geschrieben. Das finde ich nicht allzu viel, aber mehr fiel mir beim besten Willen nicht ein.
Viel Erfolg noch und ein schönes Wochenende.
Viele Grüße
 
Hallo Isa,
da kann ich mich Lars nur anschließen. Bei den Punkten, die klar sind kann man auch den Urteilsstil anwenden, ansonsten wird das Ganze zu ausschweifend. Ich bin da so zuversichtlich, weil ich mir die Musterlösung zur EA 3 vom WS 2006/2007 angeschaut habe. Dort musste man bei Aufgabe 1 die Zulässigkeit einer Klage gegen die Kommission in einem Gutachten prüfen. Dabei ist der Punkt "Klagegegner" im Urteilsstil abgehandelt worden (wörtlich: die Klage richtet sich gegen die Kommission, welche gem. Art. 230 I EGV zulässige Antragsgegnerin ist"). Bei den weniger klaren Punkten war dort der Wortlaut: "...müsste...." und die Erläuterung war dann auch etwas ausführlicher.
Habe die EA nun fertiggestellt und 7 Seiten geschrieben. Das finde ich nicht allzu viel, aber mehr fiel mir beim besten Willen nicht ein.
Viel Erfolg noch und ein schönes Wochenende.
Viele Grüße



Hallo Anette,
ich danke dir für die antwort.🙂 ich muss mich erst noch richtig reingedenken. aber jetzt sehe ich schon klarer.
danke und lg
isa
 
seit ner Woche sitze ich schon dran, aber mir möchte sich im Moment kein wirklicher Weg zeigen. Vor allen Dingen suche ich im Skript seit Stunden nach der Zulässigkeit. Zur Begründetheit gibts in Kurs 3 Teil 2 ja nur einen kleinen Absatz. Hat jemand gerade ein paar Seitenzahlen parat, die einem da einen Ansatzpunkt liefern?
Fühle mich gerade ein wenig erschlagen, was die Menge angeht.
Viele liebe Grüße
 
bezüglich Verjährung der Ansprüche. Nach Art. 46 der Satzung des EuG ist die Klagefrist 5 Jahre nach Eintreffen des Ereignisses.
In diesem Falle beginnt sie damit am 22 November 2002 und endet am 21. Novembert 2007,. Sehe ich das richtig?

Gruss

Michael
 
Hallo Lars.

Woher weißt du eigentlich, dass du die schon Zulassung hast? Ich warte immer noch auf die Korrektur der 2. EA.

Liebe Grüße, Jana


Hallo Jana,
meinst Du mit der 2. EA die Ankreuzaufgaben mit Abgabefrist 5.6.? Wenn Du die Lösung über den Lotsen eingegeben hast, kannst Du dein Ergebnis dort abrufen.

Wenn Die die EA mit Abgabedatum 22.5. meinst, die habe ich am 19.6. zurück bekommen.

Herzliche Grüße
Lars
 
Eigenartig, dass ich noch nichts erhalten habe. Ich war am Freitag im SZ Erfurt. Dort hatte noch keiner der Kursteilnehmer eine Nachricht. Naja, dann muss ich mich wohl noch etwas gedulden. Danke dir erstmal.


ich warte hier auch noch vergenebens auf die nachricht. aber mit den beiden bestandenen lotse aufgaben ist ja gott sein dank schon klar, dass ich die zulassung habe. bei mir stehen noch insgesamt 6 eas aus. warum dauert das nur so lange ? 😕
lg isa
 
ups

UUUps! Laut Rs. T-554/93 ist das schaedigende Ereignis also doch der Erlass der Verordnung, oder?! Aber wie soll man dann die Frist sicher pruefen, ist der Pruefungszeitpunkt der heutige Tag ( dann verjahrt)? Andererseits: warum sollte O solange mit der Klageerhebung warten, wenn er doch bereits am 31. Oktober 2006 seinen Anspruch geltend gemacht hat? Michael, Lars, Isa, wie sieht ihr das? Oder bleibt ihr trotz Rs. T-554/93 bei eurer vorherigen Loesung? Ich jedenfalls bin total durcheinander deswegen, und das noch so kurz vor der Abgabe
 
oh

ok, ich glaube ich kann meine Frage jetzt selbst beantworten. Wichtig ist doch [FONT='Calibri','sans-serif']der Zeitpunkt des Schadenseintritts.
[FONT='Calibri','sans-serif']"[FONT='Verdana','sans-serif']Die Verjährungsfrist hat an dem Tag begonnen, an dem die Kläger nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtungen an der Wiederaufnahme der Milchlieferungen gehindert waren, weil ihnen eine Referenzmenge verweigert worden war." ( das ist in unserem Fall aber doch mit Festsetzung der Referenzmenge bei O durch die nationale Behoerde passiert und nicht unmittelbar durch die Verordnung)
[FONT='Calibri','sans-serif']
[FONT='Calibri','sans-serif'][FONT='Verdana','sans-serif']Ja, bin jetzt ueberzeugt, dass die Loesung von Michael, Lars und Isa richtig ist. Hab vorhin wohl vorschnell Panik gemacht, sorry....
 
UUUps! Laut Rs. T-554/93 ist das schaedigende Ereignis also doch der Erlass der Verordnung, oder?! Aber wie soll man dann die Frist sicher pruefen, ist der Pruefungszeitpunkt der heutige Tag ( dann verjahrt)? Andererseits: warum sollte O solange mit der Klageerhebung warten, wenn er doch bereits am 31. Oktober 2006 seinen Anspruch geltend gemacht hat? Michael, Lars, Isa, wie sieht ihr das? Oder bleibt ihr trotz Rs. T-554/93 bei eurer vorherigen Loesung? Ich jedenfalls bin total durcheinander deswegen, und das noch so kurz vor der Abgabe 🙁

Ich lese das Urteil in der Fristfrage anders.

Rs. T-554/93
Die Verjährungsfrist hat an dem Tag begonnen, an dem die Kläger nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtungen an der Wiederaufnahme der Milchlieferungen gehindert waren, weil ihnen eine Referenzmenge verweigert worden war. Dieser Tag, der den Tag des Beginns der Verjährungsfrist darstellt, ist für den Kläger Saint der 1. April 1984, also der Tag, an dem die Verordnung Nr. 857/84 in Kraft trat, was nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung geschah. Für den Kläger Murray ist dieser Tag der 14. Mai 1985, also der auf den Ablauf seiner Verpflichtung folgende Tag.

Es ist in einem Fall das Datum des in Kraft tretens der Verordnung, aber nur deshalb, weil die Nichtvermarktungsverpflichtung schon vorher ausgelaufen war. Es ist der Termin wo sonst die Vermarktung wieder beginnen könnte.

In unserem Fall war aus meiner Sicht der Bescheid der deutschen Behörde relevant. Man könnte auch einen anderen Termin ableiten. Aber auch auf der Grundlage dieses Urteils nicht das in Kraft treten der Verordnung.
 
ok, ich glaube ich kann meine Frage jetzt selbst beantworten. Wichtig ist doch [FONT='Calibri','sans-serif']der Zeitpunkt des Schadenseintritts.
[FONT='Calibri','sans-serif']"[FONT='Verdana','sans-serif']Die Verjährungsfrist hat an dem Tag begonnen, an dem die Kläger nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtungen an der Wiederaufnahme der Milchlieferungen gehindert waren, weil ihnen eine Referenzmenge verweigert worden war." ( das ist in unserem Fall aber doch mit Festsetzung der Referenzmenge bei O durch die nationale Behoerde passiert und nicht unmittelbar durch die Verordnung)

[FONT='Calibri','sans-serif'][FONT='Verdana','sans-serif']Ja, bin jetzt ueberzeugt, dass die Loesung von Michael, Lars und Isa richtig ist. Hab vorhin wohl vorschnell Panik gemacht, sorry....

Ja genau. Das ist die nötige Argumentation an dieser Stelle. Aus Seite 1 findet sich auch noch ein Beitrag von mir mit Hinweis auf 2 Urteile zu der Fragestellung.
 
Lars,

danke! du hast ja voellig Recht!

Die Verjährungsfrist hat an dem Tag begonnen, an dem die Kläger nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtungen an der Wiederaufnahme der Milchlieferungen gehindert waren, weil ihnen eine Referenzmenge verweigert worden war....( das ist in unserem Fall aber doch mit Festsetzung der Referenzmenge bei O durch die nationale Behoerde passiert und nicht unmittelbar durch die Verordnung)

Muss wohl aufmerksamer lesen, sorry....
 
lars ist ja echt der held der ea!! hut ab

sagt mal, wie ist denn eure einleitung. ich hab die uebelsten probs damit!

liebe gruesse aus kroatien

Danke! Wobei mal sehen wie die Vorstellungen der Lehrstuhls zur Lösung der Aufgabe sind.
Habe halt den Vorteil, dass Europarecht ein wichtiger Teil meiner Arbeit ist. Die letzten 3,5 Jahre habe ich die Neuregelung des EU-Chemikalienrechts begleitet und werde auch noch ein paar Jahre damit zu tun haben.

Zurück zur Aufgabe.
Als Obersatz habe ich ganz schlicht:
Die Klage des O nach Art. 288 Abs. 2 EGV hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Dann beginne ich direkt mit der Prüfung der Zulässigkeit ohne irgendwelche weiteren Einleitungen.

Herzliche Grüße
Lars
 
einleitung

[FONT='Calibri','sans-serif']Ich habe geschrieben:
[FONT='Calibri','sans-serif']Für den vorliegenden Fall kommt eine Schadensersatzklage gem. Art. 235 i. V. m. Art. 288 II EG[FONT='Calibri','sans-serif'] in Betracht. Diese wäre dann erfolgreich, wenn sie sowohl zulässig als auch begründet wäre.
[FONT='Calibri','sans-serif']Aber eigentlich reicht das, was Lars geschrieben hat, schon aus.
 
Um noch mal auf das Thema der Verjährung von Seite 2 zurück zu kommen... Denkt ihr nicht eher der Tag des Schadenseintritts ist der 01.01.2003 als O die Vermarktung wieder aufnehmen konnte (vorher ist er ja schließlich die Verpflichtung eingegangen, dass er bis Ende 2002 nichts produziert)?!?!?!
 
Um noch mal auf das Thema der Verjährung von Seite 2 zurück zu kommen... Denkt ihr nicht eher der Tag des Schadenseintritts ist der 01.01.2003 als O die Vermarktung wieder aufnehmen konnte (vorher ist er ja schließlich die Verpflichtung eingegangen, dass er bis Ende 2002 nichts produziert)?!?!?!

Grundsätzlich kamen für mich auf dem ersten Blick vier Fristbeginne in betracht:
1. In Kraft treten der Verordnung.
2. Bescheid deutsche Behörde
3. 1.1.2003
4. Ernte 2003

Zu 1. findet sich hier ja schon einiges. Ist also zu verneinen.

Art. 46, Satz 1 der Satzung des EuGH sagt:
Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.

Entscheidend ist nun also, was man als Ereignis ansieht.

Zu 2. Ich habe mich für den Bescheid der nationalen Behörde entschieden. Er bestimmt letztlich zusammen mit der Verordnung, dass in 2003 ff. kein Olivenöl verkauft werden kann. Die Wirkung tritt allerdings erst zum 1.1.2003 ein, deshalb könnte man sich auch für 3 entscheiden.

Zu 3. (und 4.) wäre eine m.E. zulässige Lösung. Wenn man in Analogie zu den Fristentscheidungen zur Milchquote agiert, dann spräche einiges für 4. Nun wäre der Zeitraum aus dem Sachverhalt nicht genau bestimmbar. Da es mit Olivenanbau in Deutschland auch relativ schlecht aussieht kann man schwer etwas zum Erntezeitraum sagen. Herbst wäre wohl realistisch. Bei enger Auslegung der Satzung kommt man m.E. zu 2. Wenn man sich verschiedene Rechtssprechung zur Milchquote anschaut, könnte man auch zu 3. oder ggf. auch zu 4. kommen.

Finde persönlich aber 2. plausibler. War aber eine 50:50 Entscheidung. Pragmatisch hat bei mir den Ausschlag gegeben mich nicht mit der Frage 3. oder 4. auseinanderzusetzen zu müssen. Bei 4. dann noch das Problem, dass das genaue Fristende nicht abzuleiten wäre (allerdings wäre die Verjährung sicher zu verneinen).
 
Kan ich das mit der zuständigkeit so schreiben?

Gemäß Art. 225 I 1 EG ist das EuG grundsätzlich für Nichtigkeitsfragen gemäß Art. 230 EG zuständig. Diese Zuständigkeit wird jedoch durch Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs eingeschränkt, so dass der EuGH zuständig wird, wenn Mitgliedsstaaten, Gemeinschaftsorgane unter den dort genannten Voraussetzungen oder die Europäische Zentralbank klagen. Das EuG ist demnach nur für Klagen natürlicher und juristischer Personen zuständig sowie in den unter Art. 51 lit. a) Satzung des GH genannten Ausnahmen.

und wie habt ihr das mit der frist?

frist wurde eingehalten oder hinweise das sie nicht eingehalten wurden liegen nicht vor?
 
kan ich das mit der zuständigkeit so schreiben?

Gemäß Art. 225 I 1 EG ist das EuG grundsätzlich für Nichtigkeitsfragen gemäß Art. 230 EG zuständig. Diese Zuständigkeit wird jedoch durch Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs eingeschränkt, so dass der EuGH zuständig wird, wenn Mitgliedsstaaten, Gemeinschaftsorgane unter den dort genannten Voraussetzungen oder die Europäische Zentralbank klagen. Das EuG ist demnach nur für Klagen natürlicher und juristischer Personen zuständig sowie in den unter Art. 51 lit. a) Satzung des GH genannten Ausnahmen.

Ich habe Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG nicht geprüft.

und wie habt ihr das mit der frist?

frist wurde eingehalten oder hinweise das sie nicht eingehalten wurden liegen nicht vor?

Siehe meine anderen Beiträge hier. Die Frist einer Nichtigkeitsklage wäre m.E. verstrichen. Auch hätte ich Zweifel an der Klagebefugnis. Aber habe ich nicht vertiefend geprüft.
 
Wie sieht es denn bei der Zuständigkeit mit dem Art 235 EGV aus?

Artikel 235 (früher Artikel 178)
Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 288 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.

Würde das die Sache nicht vereinfachen? Dann müsste man nur noch auf den Art 288 II eingehen.

Oder hab ich da was übersehen?
 
Hallo,
habe 7 Seiten geschrieben. Bei II. 2 habe ich mich im Kern auf das vorliegende Urteil (laut Sachverhalt) bezogen und wenige selber dazu geschrieben. Ist aber auch ein Minimalansatz, da ich recht viel Arbeite und diesen Kurs zusätzlich zum normalen Pensum belegt habe. Ich denke bei einer der beiden EA wird es schon für 50% reichen... Und wenn nicht dann halt im nächsten Semester.
Herzliche Grüße
Lars

versteh ich nicht ganz...den punkt im allgemeinen nicht.
koenntest du dass nochmal fuer mich erklaeren?
bei II.1 kann ich doch wieder einfach feststellen, dass es so ist, oder?
 
versteh ich nicht ganz...den punkt im allgemeinen nicht.
koenntest du dass nochmal fuer mich erklaeren?
bei II.1 kann ich doch wieder einfach feststellen, dass es so ist, oder?

Mir ist nicht ganz klar was die Frage ist. Hier ein erster Versuch einer Antwort. Bitte ggf. nachfragen.

Bei II.1 (Ausübung einer Amtstätigkeit eines Organs oder Bediensteten) kann man recht knapp feststellen, dass es sich um eine Amtstätigkeit eines Organs handelt. Habe es aber einigermaßen sauber durchgeprüft. Weil ich hier vertiefend das Handeln des Rates und nicht der KOM vertreten habe.


Bei II.2 (Rechtswidrigkeit des Handels des Rates bzw. Verletzung einer gemeinschaftsrechtlicher Schutznorm) habe ich mich auf das im Sachverhalt erwähnte Urteil (dort 23.4.2005) des EuGH berufen. In einen Vorabentscheidungsverfahren wurde die Verordnung in Teilen für ungültig erklärt. Wenn das EuGH zu dieser Fetstellung kommt, braucht man aus meiner Sicht nicht mehr viel zu begründen.

Aber das mag der Lehrstuhl bzw. der Korrektor anders sehen...

Hier ist zu prüfen, ob die Verordnung in dem angegriffenden Teil rechtswiedrig ist. Dies ist eigentlich eine recht komplexe Prüfung. Deshalb war ich bequem und habe mich einfach auf die Entscheidung der EuGH berufen..
 
Hallo zusammen.

Wie sieht es denn bei der Zuständigkeit mit dem Art 235 EGV aus?

Artikel 235 (früher Artikel 178)
Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 288 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.

Würde das die Sache nicht vereinfachen? Dann müsste man nur noch auf den Art 288 II eingehen.

Oder hab ich da was übersehen?

Ja der Art. 235 ist die Grundlage für die Zuständigkeit. Die Zuständigkeit kann man m.E. sehr knapp aus Art 288 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 235 ableiten. Ein sehr unproblematischer Punkt den man sehr knapp abhandeln kann.
 
mal was anderes.wenn ich sie morgen frueh abschicke,meint ihr,sie ist mittwoch da???
Hallo Eve,

eigentlich muss sie bis Di 3.7. bei der Fernuni sein. Poststempel 3.7. würde wohl in der Regel akzeptiert. Habe ich aber noch nie versucht.

Bist Du noch in Kroatien? Dann kann ich es schlecht einschätzen wie lange die Postlaufzeit ist.

Nach dem was man hier im Forum so liest gibt es bei der Fernuni auch eine gewisse Toleranz, wenn der Poststempel rechtzeitig ist. (Darauf hat man aber keinen Anspruch.)

Innerhalb von Deutschland würde in der Regel ein Brief der am Nachmittag abgesendet wurde am nächsten Tag ankommen.

Herzliche Grüße
Lars
 
kan ich das mit der zuständigkeit so schreiben?

Gemäß Art. 225 I 1 EG ist das EuG grundsätzlich für Nichtigkeitsfragen gemäß Art. 230 EG zuständig. Diese Zuständigkeit wird jedoch durch Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs eingeschränkt, so dass der EuGH zuständig wird, wenn Mitgliedsstaaten, Gemeinschaftsorgane unter den dort genannten Voraussetzungen oder die Europäische Zentralbank klagen. Das EuG ist demnach nur für Klagen natürlicher und juristischer Personen zuständig sowie in den unter Art. 51 lit. a) Satzung des GH genannten Ausnahmen.

und wie habt ihr das mit der frist?

frist wurde eingehalten oder hinweise das sie nicht eingehalten wurden liegen nicht vor?


Hallo Christian.

Schau mal ob Dir vielleicht Beitrag 24 in diesem Chatt weiterhilft.
Da unser lieber Josef eigentlich kurz und knackig eine Erklärung formuliert.

Grüße und frohes Schaffen.

Basti
 
Hallo zusammen.

Wie sieht es denn bei der Zuständigkeit mit dem Art 235 EGV aus?

Artikel 235 (früher Artikel 178)
Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 288 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.

Würde das die Sache nicht vereinfachen? Dann müsste man nur noch auf den Art 288 II eingehen.

Oder hab ich da was übersehen?

aber in Art 235 steht doch das der gerichtshof(EuGH) dann zustandig wird und wir haben uns doch auf auf ein EuG festgelegt oder sehe ich das jetzt falsch 😕😕:confused
 
EA? Stimmt, da war mal was vor meinem Urlaub. 🙂
Bei mir ebenfalls noch Fehlanzeige - bislang hab ich meine Ergebnisse immer ziemlich genau vier Wochen nach Endtermin bekommen, d.h. ich rechne so nächste Woche damit...

Viele Grüße,
Josef
 
Hi, Mastergossi,
leider hab ich zu den Nachkorrekturfristen nichts gefunden -

aber immerhin hab ich heute meine EU-EA (klingt gut, oder!?) zurückbekommen, 84 Punkte.

Schönes Wochenende,
Josef

danke josef habe auch bestanden mit 60pkten brauch mich daher um die nachkorrektur nich zu kümmern die wäre auch für die vorherige EA gewesen wo ich fast nur haken am rand hatte aber dann ein NB mit 44ptken naja dann euch allen viel glück für die klausur(en)
 
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