Ich habe folgendes Bild der wirksamen Willenserklärung:
I) Tatbestand = "Eine Willenserklärung liegt vor"
...1) Erklärungstatbestand
......a) Ausdrücklich
.........aa) verkörpert (schriftlich)
.........bb) unverkörpert (mündlich)
......b) Konkludent
...2) Objektiver Tatbestand - äußerer Rechtsbindungswille, erkennbar durch objektivierten Erklärungsempfänger
...3) Subjektiver Tatbestand
......a) Handlungswille = Innerer Wille zu handeln
......b) Erklärungsbewusstsein = Bewusstsein rechtserheblich zu handeln
......c) Geschäftswille = Innerer Wille, die bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
Für Willenserklärung ist ...
- immer notwendig: Erklärungstatbestand, Rechtsbindungswille, Handlungswille.
- Erklärungsbewusstsein immer notwendig nach
Willenstheorie.
- Erklärungsbewusstsein nicht immer notwendig nach
Erklärungstheorie ("...Sorgfaltspflicht...") .
- nicht notwendig: Geschäftswille.
II) Wirksamkeit
...1) Willenserklärung liegt vor (tatbestandlich, siehe I)
...2) Keine Nichtigkeit nach
......a) § 105 BGB (Geschäftsunfähigkeit, Bewusstlosigkeit, Störung der Geistestätigkeit)
......b) §§ 116-118 BGB (Bewusste Willensmängel)
...3) Abgabe
Bei empfangsbedürftiger Willenserklärung ausserdem:
...4) Zugang
...5) Kein Widerruf nach § 130 I BGB
Den Begriff
Rechtsfolgewille verwende ich wegen der uneinheitlichen Verwendung nicht. Ich verwende
Rechtsbindungswille (objektiver Tatbestand) und
Handlungswille,
Erklärungsbewusstsein,
Geschäftswille (subjektiver Tatbestand).
KE 2 ist m.E. keine gute Einführung in die Systematik der Willenserklärung. Im Netz und BGB AT Lehrbüchern finden sich weitaus bessere, z.B. in:
https://download.jurawelt.com/downl...chmidt/rolf_schmidt_bgb_at_auflage_6_2009.pdf
Liebe Grüße