Hallo
ich habe da mal eine logische Frage wegen §§ 107, 110, 131 BGB. Vielleicht kann mir da jm. helfen.
J ist 15 Jahre und sein Taschengeld (50 Euro) steht ihm frei zur Verfügung.
J geht in den Laden und sagt, er möchte den MP3 Player für 50 Euro kaufen. (Der Verkäufer nimmt an).
Wenn ich jetzt nachträglich das Geschehen begutachte, sage ich doch, dass eine Sonderform der Einwilligung über § 110 vorliegt.
Aber ich prüfe erst das Angebot. Dabei ist die Verpflichtung noch nicht bewirkt und der § 110 kommt nicht in Betracht. Somit liegt nach § 107 keine Willenserklärung vor (bzw. schwebend unwirksam). Auch bei der Annahme des Verkäufers kommt ja dann ein Vertrag zustande. Diese Annahme wird nach § 131 I BGB ja erst mit dem Zugang bei den Eltern wirksam. Somit ist immer noch kein Vertrag geschlossen. Wenn jetzt der J das ganze bezahlt und die Ware übergeben ist, dann sind ja alle Verpflichtungen erfüllt. Damit wird dann die Willenserklärung nach § 110 wirksam. Ist dieses dann nicht mehr eine Genehmigung, als eine Einwilligung? (Aber man soricht ja immer davon, dass der § 110 eine Sonderform der Einwilligung sein).
LG
Benji
ich habe da mal eine logische Frage wegen §§ 107, 110, 131 BGB. Vielleicht kann mir da jm. helfen.
J ist 15 Jahre und sein Taschengeld (50 Euro) steht ihm frei zur Verfügung.
J geht in den Laden und sagt, er möchte den MP3 Player für 50 Euro kaufen. (Der Verkäufer nimmt an).
Wenn ich jetzt nachträglich das Geschehen begutachte, sage ich doch, dass eine Sonderform der Einwilligung über § 110 vorliegt.
Aber ich prüfe erst das Angebot. Dabei ist die Verpflichtung noch nicht bewirkt und der § 110 kommt nicht in Betracht. Somit liegt nach § 107 keine Willenserklärung vor (bzw. schwebend unwirksam). Auch bei der Annahme des Verkäufers kommt ja dann ein Vertrag zustande. Diese Annahme wird nach § 131 I BGB ja erst mit dem Zugang bei den Eltern wirksam. Somit ist immer noch kein Vertrag geschlossen. Wenn jetzt der J das ganze bezahlt und die Ware übergeben ist, dann sind ja alle Verpflichtungen erfüllt. Damit wird dann die Willenserklärung nach § 110 wirksam. Ist dieses dann nicht mehr eine Genehmigung, als eine Einwilligung? (Aber man soricht ja immer davon, dass der § 110 eine Sonderform der Einwilligung sein).
LG
Benji