• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

55101 - Modul 2 - Kurseinheit 5+6 - Abgabe

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habe mich dazu entschlossen die Aufrechnung nach § 387 mit rein zunehmen. Hänge nun noch bei der Aufrechnungserklärung. könnte M diese Erklärung nicht durch konkludentes Verhalten abgegeben haben???
Pls help!!!
 
Wie sieht das eigentlich mit der Anrechnung von LOTSE Aufgaben aus? Bei den Modulen ist ja immer angegeben wie viele EA´s bestanden werden müssen. Zählen die LOTSE Aufgaben da bei der Bewertung auch zu? Oder dienen die nur dem Zweck der Übung?
Selbstverständlich sind die Lotse-EAs gleichwertig in Bezug auf die Bewertung.
 
Seit wann das? Ich war bisher der Meinung die dienen nur dem Zweck der Selbstkontrolle!?!? 😱😱😱

Es ist unterschiedlich ...

In Mathe oder BWL I gibt es beispielsweise die gelben Lotse-Selbstkontrollarbeiten. Wenn man deren Lösung in das System eingibt, ist das nur zu Übungszwecken. Z.B. in UR II ist der erste Fall auch "gelb" und daher nicht als Einsendearbeit sondern nur zur eigenen Übung bzw. Vertiefung gedacht.

Alles was grün ist, ist eine Einsendearbeit. Hier ist es egal, ob es sich um eine rechtsgutachterliche Falllösung oder eben nur eine Lotseaufgabe handelt. Die Lotseaufgaben muss man sich jedoch ausdrucken.

Wenn Ihr Euer Bachelorzeugnis beantragt, müsst ihr alle gründen Deck-
blätter der bestandenen Rechtsgutachten (bzw. in Rhetorik können es auch Reden oder Ähnliches sein) bzw. Kopien einsenden. Darüber hinaus noch die Ausdrucke der bestandenen EA aus dem Lotsesystem. Dann gleicht das PA lediglich ab, ob die bei denen gespeicherten Daten mit Euren Unterlagen übereinstimmen.

Also sämtliche Einsendearbeiten bis zum Ende Eures Studiums schön brav aufbewahren (am Besten kommt alles schön geordnen in EINEN Ordner oder EINE Schublade *g*), damit bei Euch bei der Beantragung des Abschlusszeugnisses keine Panik nach dem Mott - Wo habe ich denn nun diese Ausdrucke verbummelt ? - ausbricht.

Gruß


Sandra
 
Das wäre mir auch zu weit hergeholt mit dem konkludenten Verhalten.

Ja, ich habe den § 387 BGB mit eingebracht, weil es ja eine Möglichkeit sein konnte, das der Zahlungsanspruch des V hätte für den Januar 2007 aufgerechnet hätte werden können, habs geprüft und subsumiert, kam aber über den § 388 BGB dann zum Ergebnis, das durch die fehlende Aufrechnungserklärung keine Aufrechnung durchgeführt werden kann.

Den § 556b BGB habe ich nicht geprüft.
 
Noch Fragen

So, nachdem ich mich in die Diskussion etwas eingelesen haben, möchte ich durch gezieltes dummes Fragen auch meinen Teil zur allgemeinen Verwirrung und -unsicherung beitragen.
a) Warum prüfen alle, ob V Anspruch auf Zahlung hat, wenn die EA danach fragt, ob M die Zahlung zurecht verweigert? Sollte der Schlusssatz sich dann nicht lesen wie "M verweigert die Zahlung der Miete zu Recht" oder "M verweigert die Zahlung der Miete zu Unrecht"?
b) Verweitert er nicht in allen Fällen außer der vollständigen Nichtigkeit des MV zu Unrecht (denn er verweigert ja die gesamte Zahlung, Anhaltspunkte für Zahlung von 250 Euro oder 300 Euro oder dergleichen sehe ich im SV nicht). Und muss er nicht bei vollständiger Nichtigkeit gem. 812, 1, 1 herausgeben (sprich zahlen, ggf. ortsüblich), weil er durch wohnen bei Nichtigkeit die Leistung des V ohne rechtlichen Grund erlangt hat?
c) Kann man das (womöglich) nichtige RG nicht gem. 140 umdeuten in einen MV zu nicht gesetzwidrigen Konditionen (also etwa 250 x 120%)?
In freudiger Erwartung Eurer Kommentare

Thorsten
 
Hallo
habe mich erst gerade registrieren lassen 🙂 Nachdem ich mich durchs Forum gelesen habe, habe ich mich entschlossen meine EA so aufzubauen:

-Obersatz: V könnte einen Anspruch auf Mietzahlung gem. §535 Abs.2 BGB haben, diesen bejaht, dann auf rechtshinderde Einwenden hingewiesen
-Teilobersatz: M könnte verweigern aufgrund §138 Abs.2 BGB (lex specialis zuerst prüfen) diesen verneint weil kein Vorsatz vorliegt,
-Teilobersatz: M könnte verweigern aufgrund §138 Abs.1 BGB wegen wucherähnlichem Rechtsgeschäft, diesen verneint weil keine verwerfliche Gesinnung seitens V hervorgetreten ist
-Teilobersatzt: M könnte verweigern aufgrund §134 BGB iVm §5WiStG, lautr BGHZ 89, 316, 319 Verbotsgesetz mit Teilnichtigkeit als folge
Subsumtion: M hat keinen Anspruch auf komplett verweigerung, V hat Anspruch auf Mietzahlung gem. §535, jedoch nur aufgrund §134 iVm §5 WiStG in Höhe von max. 300€ (OLG Hamburg NJW 1983 nur ortsüblich, BGH 1994 grad noch zulässigen preis)

Aufrechnung habe ich nicht geprüft, weil sich M nur auf die guten Sitten und §5 WiStG beruft, finde das übersteigt die Frage, und bei einer Ea hatte ich mal nur mit einem Satz das Thema verfehlt....

Grüße Schmupel
 
Hab´s endlich geschafft! 😀

Jetzt nur noch eintüten und zur Uni bringen! Was ne schwere Geburt! 🙄

Drücke allen die Daumen für diese überaus nervenaufreibende EA (zumindest bei mir)!
 
Hab´s endlich geschafft! 😀

Jetzt nur noch eintüten und zur Uni bringen! Was ne schwere Geburt! 🙄

Drücke allen die Daumen für diese überaus nervenaufreibende EA (zumindest bei mir)! 🙂

Ja, bei mir auch, habe aber Gott sei Dank auch soeben die EA eingetütet und werde mich gleich auf den langen und beschwerlichen Weg gen Hagen machen 😉 vielleicht trifft man sich ja vorm Briefkasten
 
ich verzweifel bei der EA...ich glaub REWI ist wohl doch nicht das Richtige für mich...also je länger ich auf der EA rumdenke, desto mehr komme ich zu dem Schluss, dass ich es nit hinkriege *grummel*
Zuerst dachte ich 134 dann 138 I + II prüfen...
Jetzt denke ich 138 II, dann 138 I und dann 134 prüfen...
ahhhhhhhhhhhhhh...wer kann mir mal helfen?
Also habt ihr die Nichtigkeitsgründe bei 138 II alle durchgeprüft? Weil bei mir liegt schon keine Ausbeutung der Zwangslage vor...das wäre vorsätzlich und das hat V ja nicht...damit fallen alle anderen TB unter den Tisch...oder habt ihr das anders? Also liegt bei mir nach 138 II nicht deshalb schon Nichtigkeit vor... oder?? *verzweifel*

LG
Elke
 
Hallo,
ich verzweifel bei der EA...ich glaub REWI ist wohl doch nicht das Richtige für mich...also je länger ich auf der EA rumdenke, desto mehr komme ich zu dem Schluss, dass ich es nit hinkriege *grummel*
Zuerst dachte ich 134 dann 138 I + II prüfen...
Jetzt denke ich 138 II, dann 138 I und dann 134 prüfen...
ahhhhhhhhhhhhhh...wer kann mir mal helfen?
Also habt ihr die Nichtigkeitsgründe bei 138 II alle durchgeprüft? Weil bei mir liegt schon keine Ausbeutung der Zwangslage vor...das wäre vorsätzlich und das hat V ja nicht...damit fallen alle anderen TB unter den Tisch...oder habt ihr das anders? Also liegt bei mir nach 138 II nicht deshalb schon Nichtigkeit vor... oder?? *verzweifel*

LG
Elke

Hi Elke,

§ 138 II vor § 138 I und § 134 BGB

Das ist die richtige Reihenfolge !!!
 
Licht am Ende des Tunnels 😉

Hallo,

vielen Dank für die rasche Antwort...wie gesagt, ich sitze und mein Kopf raucht...aber anscheinend bin ich jetzt auf dem richtigen Pfad 😉

Aber wenn ich 138 II prüfe und den direkt bei dem 1. TB verneinen kann, muss ich doch nicht alle TB durchprüfen, oder? Reicht das, wenn ich dann schreibe, dass damit die Nichtigkeit nicht gegeben ist?

Liebe Grüße
Elke
 
Elke,

ich will dich ja nicht verwirren, aber §134 geht dem gesamten §138 grundsätzlich als lex specialis vor!

§134 i.V.m. §5 WiStG --> §138 II--> und zu guter Letzt §138 I

LG
Özlem
 
Das wäre mir auch zu weit hergeholt mit dem konkludenten Verhalten.

Ja, ich habe den § 387 BGB mit eingebracht, weil es ja eine Möglichkeit sein konnte, das der Zahlungsanspruch des V hätte für den Januar 2007 aufgerechnet hätte werden können, habs geprüft und subsumiert, kam aber über den § 388 BGB dann zum Ergebnis, das durch die fehlende Aufrechnungserklärung keine Aufrechnung durchgeführt werden kann.

Den § 556b BGB habe ich nicht geprüft.

Hallöchen,

ist durch den Hinweis auf § 5 WiStG als auch auf die guten Sitten des M nicht eine Ableitung eines Aufrechnungsanspruches möglich und zudem durch das konkludente Verhalten des M, nicht zahlen zu wollen?

Grüße,
Regina
 
Das habe ich für mich nicht so gesehen und von daher auch nicht näher einer Prüfung unterzogen, wäre für mich halt wirklich zu weit hergeholt.

Aber vielleicht liege ich ja auch falsch mit meiner Auffassung...
 
Hallöchen,

ist durch den Hinweis auf § 5 WiStG als auch auf die guten Sitten des M nicht eine Ableitung eines Aufrechnungsanspruches möglich und zudem durch das konkludente Verhalten des M, nicht zahlen zu wollen?

Grüße,
Regina

Doch, das ist möglich, aber geht m. E. bei diesem SV zu weit...ich hab das Gutachten zumindest nach Feststellung der Teilnichtigkeit und der geltungserhaltenden Reduktion auf den ortsüblichen Mietzins von 250 Euro beendet..

Fahre gleich los zur Uni und werf's da ein, endlich habe ich alle EAs (zumindest die schriftlich aufwendigen) hinter mir :cool
 
Ich will ja keine Panik verbreiten aber, wie ist eigenltich dies BGH Urteil zu bewerten?

BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 190/03
Versäumnisurteil vom 28.01.2004
Vorinstanzen: LG Berlin, AG Charlottenburg
Leitsatz:
Das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung eines geringen Angebots" (§ 5 Abs. 2 WiStG) ist nur erfüllt, wenn die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt für die Vereinbarung der Miete im Einzelfall ursächlich war. Dazu hat der Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche er bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluß des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war.


In der Begründung heißt es u.a. dazu:

Soweit die Ordnungswidrigkeitenbestimmung des § 5 WiStG über § 134 BGB in das Zivilrecht hineinwirkt, geht es nicht -jedenfalls nicht vorrangig - um die Verhinderung von Wettbewerbsstörungen (vgl. dazu Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., §5 WiStG Rdnr. 1; Schmidt-Futterer/Blank aaO, Rdnr. 1), sondern um den Schutz des Mieters. Durch die Sanktion der (Teil-)Nichtigkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete sollen der Mieter davor geschützt und der Vermieter davon abgehalten werden, auf Grund einer unausgewogenen Lage auf dem Mietwohnungsmarkt eine unangemessen hohe Miete zu versprechen bzw. zu fordern. Zwischen der Mangellage und der Vereinbarung der überhöhten Miete muß daher ein Kausalzusammenhang bestehen; daran fehlt es unter anderem dann, wenn der Mieter unabhängig von der Lage auf dem Wohnungsmarkt bereit ist, eine verhältnismäßig hohe Miete zu bezahlen, etwa deshalb, weil er aus persönlichen Gründen - beispielsweise wegen einer von ihm bevorzugten Wohnlage - nur eine bestimmte und keine vergleichbare andere Wohnung beziehen will. Dasselbe gilt, wenn der Mieter die Wohnung mietet, ohne sich zuvor über ähnliche Objekte und die Höhe der üblichen Miete erkundigt zu haben. In allen diesen Fällen bedarf der Mieter nicht des Schutzes, den das Gesetz demjenigen Wohnungssuchenden gewähren will, der sich auf die unangemessen hohe Miete nur deshalb einläßt, weil er sonst auf dem unausgewogenen Wohnungsmarkt keine seinen berechtigten Erwartungen entsprechende Wohnung zu finden vermag.

Nach dieser hM ist ist also unter gewissen Umständen durchaus erlaubt eine höhere Miete als 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen, wenn der Vermieter dabei eine vorliegende Mangellage NICHT AUSNUTZT.

In unserem Fall ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass M dringend auf diese Wohnungangewiesen und somit in einer Zwangslage ist. Auch lässt sich nicht ersehen, dass M unbedingt diese Wohnung habe anmieten müssen. Sittenwidrig im Sinne aller gerecht denkenden Menschen kann die Mietpreisforderung auch nicht sein, da diee ja ganz offensichltich dem M selbst nicht unangemessen hoch erschien, da er sie 2 Monate lang klaglos zahlte.

Zwar hat sich V der Kenntnis des großen Andrangs und der ortsüblichen Vergleichsmiete leichtfertig verschlossen, aber laut Definition des § 5 WistG sind geforderte Entgelte nur dann unangemessen hoch wenn sie INFOLGE DER AUSNUTZUNG eines geringen Angebotes an verglb.Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20% übersteigen. Unangemessen hoch sind Entgelte also nicht automatisch dann, wenn sie 20% über der üblichen Miete liegen.

Zu prüfen ist hier also ob ein Ausnutzung des M durch V vorliegt, welche der M ggf. zu beweisen hätte und zwar in seinem konkreten Fall.

Ausserdem steht im Sachverhalt nur, das es einen "großen Andrang auf dem Wohnungsmark" gebe, nicht das es ein "geringes Angebot" gebe.
Angebot und Nachfrage sind zwei von einander unterschiedliche Begriffe. Eine hohe nachfrage bedeutet nicht automatisch, dass auch das Angebot geringer oder geringer ist.

Das würde auf der Basis der neuesten hR. Rechtsprechung bedeuten, dass hier auch § 5 WiStG nicht greift.

Ich hoffe, ich habe jetzt damit niemand zur Verzweiflung getrieben, aber größer als die meine angesichts dieses Falles könnte diese gar nicht sein.

Grüsse,

Arnie
 
Und?

Hi Arnie,
wer 2 Monate lang sucht, muß doch in irgendeiner Form Kenntnis darüber haben, wie hoch die Vergleichsmieten sein können, oder?
Ich stelle mir das praktisch vor und komme zu keinem anderen Schluss, alsdaß ich als zukünftiger Mieter schon weiß, was ich bereit bin zu zahlen.
Und wenn der V 100 EUR gesagt hätte, hätte sich M darüber beschwert das seine Miete vergleichsweise gering wär???
Also, wat denn nu?
Der Schutz eines Mieters hängt doch von der jeweiligen Notlage ab oder?
 
Woher weisst du, dass das herrschende Meinung ist?
Das Urteil ist näher zu untersuchen, ob es sich dabei um
"ständige Rechtsprechung" handelt oder nicht....
Die hM kann auch entgegen der Rechtsprechung aufgestellt sein, bzw. gegen ein konkretes Urteil.
Wie heisst es so schön, vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.....

Also sehe ich das erstmal als eine Einzelfallentscheidung an, sofern nicht weitere Urteile dasselbe gleich entscheiden oder die hM diese Begründung
aufnimmt.

Oder seht ihr das anders?
 
In unserem Fall ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass M dringend auf diese Wohnungangewiesen und somit in einer Zwangslage ist.

Das sehe ich aber anders. Aus dem Sachverhalt geht zum einen hervor, dass der Student bereits zwei Monate vergeblich in der Universitätsstadt und deren Umgebung nach einer Wohnung gesucht hat. Er wollte diese Wohnung nur deshalb, weil es offensichtlich aufgrund des großen Andrangs keine andere gab. Deshalb ist er auch froh, als er den Aushang des Vermieters am schwarzen Brett liest. Das sind meiner Ansicht nach ausreichend viele Anhaltspunkte...

Dieses Urteil hatte ich übrigens auch schon gelesen. Es hat mich nicht davon abgehalten w. o. zu argumentieren... ganz im Gegenteil!
 
Mal eine dumme Frage, an der ich aber schon gedanklich den ganzen Tag rumbastel.......wie schließt ihr den §5 WiStG ab? Bei mir hapert's nicht am Verständnis, sondern irgendwie heute an der deutschen Sprache..🙂 Ich bekomme keine vernünftige Formulierung hin, um mit dem § 5 dann den § 134 zu belegen. Wäre super, wenn mir einer bitte mal einen Anhalspunkt geben könnte!!!
 
https://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/mietueberhoehung/2004-beweislast-VIIIZR190-03.html

Hallo

ich habe hier ein Fall gefunden der unserer EA etwas ähnelt. Da wir der § 139 BGB garnicht beachtet sondern es wird nur aus 134 BGB i.v.m. 5. WiStG geprüft.
Wass soll man davon halten?

Die Praxis vor Gericht ist nicht vergleichbar mit den Gutachten im Studium. Man verfolgt vor Gericht nur die erfolgsversprechende Strategie und nicht alle möglichen Anspruchsgrundlagen/Anfechtungsmöglichkeiten etc.

Davon sollte man sich also nicht irritieren lassen.
 
gogi,

das ist genau der Fall von dem ich auch gesprochen habe und der zu diesem BGH-Urteil führte. Dieses Urteil hat die Hürde für Mieter, sich auf den § 5 WiStG zu berufen, nahezu unüberwindbar hoch gesetzt.

M.E. geht aus dem Sachverhalt eben NICHT eindeutig hervor, dass sich M in einer ZWANGSLAGE befand. Zwar hat er 2 Monate lang "erfolglos gesucht" aber während dieser Zeit muss er ja eine andere Bleibe gehabt haben.
Im Sachverhalt steht nichts darüber, dass er nun zwingend neuen, anderen Wohnraum benötigte. Ein sehr großer Andrang auf dem Wohnungsmarkt bewirkt nicht automatisch eine Zwangslage und schon gar nicht, dass M ausgerechnet auf DIESES Zimmer angewiesen gewesen wäre, und NUR aufgrund dieses Zwanges den ungüntigen Mietvertrag abschloss.
Definitv war er sich nicht einmal beim Abschluss bewusst, einen ungünstigen Vertrag abgeschlossen zu haben, denn der Erkenntnis darüber reifte in ihm erst 2 Monate später.
Beide, der Mieter und Vermieter waren in Unkenntnis über die ortsübliche Mieter und sahen BEIDE die verlangte Mieter als gerechtfertigt an.
Wenn M sich nun auf den $ 5 WiStG beruft, dann obliegt ihm die Darlegungspflicht, dass ein geringes Angebot an Wohnraum von V AUSGENUTZT wurde. Hierzu fehlt aber jeder Hinweis.

Somit bliebe m.E. nur noch der Rückgriff auf die Generalklausel de § 138 I BGB, die bei einem auffälligem Leistungsmissverhältnis bei Hinzutreten weiterer sittenwidriger Umstände (z.B. die verwerfliche Gesinnung), zur Nichtigkeit führen würde.

Die verwerfliche Gesinnung könnte hier bereits durch ein BESONDERS grobes Leistungsmissverhältnis indiziert sein.

Ich würde also sagen § 134 i.V.m. § 291 StgB (-)
§ 134 i V.m. § 5 WiStG ebenfalls (-)
§ 138 II BGB auch (-) da nahezu identischer Tatbestand wie § 291 StGB
§ 138 I BGB (+) da aufgrund des besonders groben Leistungsmissverhältnisse ein verwerfliche Gesinnung anzunehmen ist.
Die Verlangte Miete liegt 100% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. als AUFFÄLLIG überhöht und wucherisch gilt bei Wohnraum schon eine Überhöhung von 50%. Nach den Gesetzen der Logik bedeutet dann eine darüber hinausgehende Überhöhung von hier 100% ein besonders grobes Missverhältnis. Das macht in der Regel ein WEITERE Prüfung der der subjektiven Voraussetzungen entbehrlich.


Grüsse,

Arni
 
Das schlimme ist oftmals, das man sich zu schnell aus seiner eigenen Bahn bringen läßt, und man immer wieder nach Dingen sucht, die einem die eigene Auffassung und Meinung "kaputt" reden.

Ich sehe das so: Wir sind in der Juristerei, da kommt es drauf an, das Recht zwar zu verstehen, klar, aber so gut wie möglich zu verkaufen (=begründen). Nicht umsonst sagt man doch: 3 Juristen, 5 Meinungen... 🙂


Hier mal ein Zitat sinngemäß wieder gegeben aus dem Film "Eine Frage der Ehre" mit Tom Cruise:

Das Verfahren vor Gericht ist ein Verkäuferwettstreit, jeder versucht seine Auffassung so gut wie möglich dem Gericht zu verkaufen...

Ist zwar sehr salopp, aber im Grunde glaube ich gar nicht mal so falsch.

Also, ran an die Arbeit, es gibt noch viel zu tun für die Klausur...
 
Mario,

gut gebrüllt Löwe! Ich denke aber, dass es in der Rechtswissenschaft auch darauf ankommt, dass man alle Umstände des Sachverhaltes genau prüft und dann mit dem Gesetzestext abgleicht.Man muss sich dann für einen Lösungsweg entscheiden, und diesen dann versuchen schlüssig unter Anwendung der Gesetze zu begründen.

Sachverhalte sind immer auslegungsbedürftig und auslegungsfähig.
Man sollte sich dabei immer davor hüten, etwas als "offensichtlich" anzunehmen, was sich nach objektiver Prüfung des Sachverhaltes so nicht darstellt.

Hier ist vor allem der Umstand der Zwangslage fraglich, da wir nicht einmal wissen, ob M nicht bereits in U. wohnt (z.B. bei seinen Eltern) und nur aus rein persönlichen Gründen gerne eine eigene Bude beziehen möchte.

Auch wissen wir nicht, in welchem Ausmass er gesucht hat. Auch ist die Aussage, es herrsche ein "sehr großer Andrang auf dem Wohnungsmarkt kein sicheres Indiz dafür, dass auch das Angebot gering sei. Allerdings könnte man wieder in der Angabe von der Unkenntnis der "schlechten Wohnungssituation" auf eben dieses geringe Angebot schließen.
Der Fall ist halt kniffelig. Auch finde ich es gerade zu als zu einfach, dass hier ja schon der Zugriff auf § 5 WiStG gerade zu "angeboten" wird.
Würde dieser aber greifen, wäre die Prüfung bereits frühzeitig beendet, das m.E. § 135 iVm § 5 WiStG als "lex specialis" vor § 138 zu erfolgen hätte. Will man es uns wirklich so leicht machen?

Grüsse,

Arnie
 
Richtig was Du schreibst, aber dieses wenn und aber, und ob er nicht doch usw. sind für mich schon alles Dinge, die auch ein Stück weit den Ausgangssachverhalt abändern, was wir nicht dürfen. Ich meine ja auch nur, das man oftmals den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sieht, das geschieht gerade in der Juristerei sehr schnell.

Für mich hat sich die Zwangslage des M aus dem Sachverhalt heraus nicht schlüssig erschließen können, da "nur" der Hinweis auf den Wohnungsmarkt und die Suche seit 2 Monaten für mich für das Subusimieren einer Zwangslage nicht ausreicht. Es hat nirgendwo gestanden, das er aus einer anderen Wohnung raus muß, oder er bereits schon unter einer Brücke schlafen muss 🙂, also von daher hätte ich da etwas in den Sachverhalt hinein interpretieren müssen, was wir nicht dürfen.

Wie dem auch sei, wir werden es ja alle in der Lösungsskizze und in der Bewertung erfahren, welche(r) Weg(e) richtig war(en).

Ich wünsche uns allen dennoch eine kontroverse Diskussion in der Sache, sie bringt vielleicht noch das ein oder andere Licht ins Dunkle...
 
Der Fall ist halt kniffelig. Auch finde ich es gerade zu als zu einfach, dass hier ja schon der Zugriff auf § 5 WiStG gerade zu "angeboten" wird.
Würde dieser aber greifen, wäre die Prüfung bereits frühzeitig beendet, das m.E. § 135 iVm § 5 WiStG als "lex specialis" vor § 138 zu erfolgen hätte. Will man es uns wirklich so leicht machen?

Grüsse,

Arnie

Naja, ich denke, Du meinst den § 134 BGB 🙂

Aber die Prüfung des § 134 BGB hat mich zumindest eben zum Ergebnis der Teilnichtigkeit gebracht, und so habe ich weiter prüfen müssen, ob auch eine gänzliche Nichtigkeit nach § 138 BGB zutreffend ist.

Der Fall ist knifflig, ohne Frage, aber ich denke mal nicht, das der Hinweis auf den § 5 WiStG den Fall dadurch wirklich wesentlich einfacher gemacht hat, er hat auch ohne diesen Hinweis schon genügend Qualität in der Bearbeitung abverlangt.
 
........bei der Prüfung des § 387, hat da eigentlich der M den Anspruch auf Aufrechnung und hätte das rechtzeitig erklären müssen oder der V gegenüber dem M???
Seufz......so ist das manchmal wenn sich der Kopf wie ein Kreisel dreht und klares Denkekn nur noch Glückssache ist!!!
Kann mir bitte einmal mal kindgerecht eine Antwort geben, damit auch ich alte Frau das noch verstehe???
 
Eine Frage........bei der Prüfung des § 387, hat da eigentlich der M den Anspruch auf Aufrechnung und hätte das rechtzeitig erklären müssen oder der V gegenüber dem M???
Seufz......so ist das manchmal wenn sich der Kopf wie ein Kreisel dreht und klares Denkekn nur noch Glückssache ist!!!
Kann mir bitte einmal mal kindgerecht eine Antwort geben, damit auch ich alte Frau das noch verstehe??? 🙂


Hi Andschana,

den hab ich gar nicht geprüft, da dies meiner Meinung nach nicht in der Aufgabenstellung verlangt wurde. Aber wer weiß, vielleicht liege ich ja auch falsch. 😱

Grüße,

Saskia
 
Ich sehe den Anspruch der Aufrechnung dirket aus §387 unter den Voraussetzungen der §§ 388 ff. Wie gesagt, § 556b Abs. 2 nur, als Mieterschutz gegen Aufrechnungsausschluss in Mietverträgen.
Hört sich absolut überlegenswert an. Wo bringst Du eigentlich den 812 unter ?

🙂 hört sich an wie ironie in der trockensten Form

@werner: du bist einer der wenigen, die es echt gut drauf haben. Kompliment!
 
DerBelgarath schrieb:
Auf jener Seite finden wir aber auch die wunderschöne Ausführung:






[FONT=Arial, Helvetica]Ich denke, damit isses raus:


[FONT=Arial, Helvetica]1. Der Vertrag ist inhaltlich sittenwidrig - der Teil mit dem zu hohen Mietzins.


[FONT=Arial, Helvetica]2. Kenntnis der Parteien ist nicht erforderlich.


[FONT=Arial, Helvetica]3. Folge: Reduktion auf das zulässige Maß.




[FONT=Arial, Helvetica]q.e.d. 😀




Reduktion schon! aber bitte nicht auch das gerade noch zulässige Maß!


der BGH begründet m.E. sehr einleuchtend:

Bedeutsam ist dies insbesondere für überhöhte Mietabreden. Nach Ansicht des BGH537 und der hL538 soll eine gegen § 5 WiStG verstoßende Vereinbarung nur insoweit nichtig sein, als die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20% übersteigt. Zur Begründung heißt es, die Teilnichtigkeit könne nicht weiter reichen als die tatbestandliche Erfüllung des Verbotsgesetzes. Diese Reduktion auf die gerade noch zulässige Miete überzeugt nicht. Wenn im Interesse des Mieterschutzes der Mietvertrag im Übrigen aufrechterhalten wird,539 so gebietet es die Prävention zwar - anders als bei der Vereinbarung sittenwidrig überhöhter Kreditzinsen (§ 138 RdNr. 164) - nicht, die Gegenleistung des Mieters ersatzlos entfallen zu lassen. Dies wäre dem Vermieter, dem ohnehin die Strafsanktion des § 5 WiStG droht, vor allem bei unbefristeten Mietverhältnissen nicht zumutbar.540 Andererseits darf die hinsichtlich der Miethöhe entstandene Lücke auch nicht in Orientierung an dem gerade noch zulässigen Betrag gefüllt werden; maßgeblich muss vielmehr die ortsübliche Vergleichsmiete sein.541 Anderenfalls würde der Vermieter gegenüber einem rechtstreuen Vermieter insoweit privilegiert, als er privatrechtlich keinerlei Risiko liefe, die Maximalforderung durchzusetzen. Es würde geradezu ein Anreiz geschaffen zu überhöhten Mietvereinbarungen, zumal die Verbotswidrigkeit oft nicht geltend gemacht wird und Strafverfahren nicht selten mit einer Einstellung enden.




in diesem Sinne
grüße
taylan
 
Hallo Leute,

wollte nur sagen, dass die Lösungsskizze zu dieser EA jetzt auf dem BSCW-Server liegt!!!

(Ich glaube fast, wir haben uns alle viel zu viel Mühe gegeben.)
 
Habs mir auch gerade mal durchgelesen, also hmm, ich weiß nicht...

Die Frage der Teilnichtigkeit, die sich für mich als ganz natürlich gestellt hatte, wird hier vom EA-Ersteller als Sonderpunkte-Bonus dargestellt, da vom Bearbeiter genau dies nicht zu erwarten sei...

Dann kann ich ja nur hoffen, das meine Lösung doch irgendwie für die 50% noch ausreicht!
 
Ich hab mir gerade die Lösungsskizze durchgelesen. (Schock)Und ehrlich gesagt, ich hätte nicht erwartet, das es so sein würde.
§138/1 BGB völlig außer acht gelassen...
Bin jetzt echt auf die Korrektur gespannt.

Gruß Sandy
 
Als ich meinen Beitrag (hier unter #349 zu lesen) geschrieben hatte, war mir eben genau so etwas in den Sinn gekommen... 🙂, aber was solls, wir können nur draus lernen, und das ist ja auch ganz gut so...
 
Ich habe meine EA heute zurück bekommen! 95 Punkte! 😀

Leider konnte ich nicht erkennen, wofür es Punkte gab bzw. wo die abgezogen wurden. Hatte den 138 Abs. 1 auch geprüft und das gab ja laut Herrn Kresse Bonuspunkte, aber wieviel???

Naja, ist auch egal, was zählt ist der Bestanden-Stempel!
 
hab die EA 05_06 zurück und nicht bestanden. 🙁 Das heißt dann wohl im nächsten Semester nochmal. Was mich am meisten ärgert ist, dass ich die Anmerkungen des Korrektors nicht entziffern kann, da alles mit Bleistift und total unleserlich geschrieben wurde und ich somit nicht erkennen kann was ich falsch gemacht habe.

Glückwunsch an alle die die Klausurzulassung haben! 🙂

Liebe Grüße,

Saskia
 
66 Punkte, ist ja schon mal besser als 55 *seufz* nur immer noch nicht das, was ich mir von diesem Studium erhofft hab 🙁 aber ich weiß, es fallen viele durch...nur leider finde ich diese Ergebnisse trotzdem ganz schön frustierend und demotivierend...
 
Sieh es doch einfach positiv: Du hast eine Steigerung drin, das ist doch schon mal was und über das Forum hier kann man sich ein wenig austauschen, aber eben nicht soviel, wie man es an einer Präsenzuni tun könnte, das sollte man dabei immer berücksichtigen.

Nicht aufgeben, nur die Harten kommen in den Garten
 
66 Punkte, ist ja schon mal besser als 55 *seufz* nur immer noch nicht das, was ich mir von diesem Studium erhofft hab 🙁 aber ich weiß, es fallen viele durch...nur leider finde ich diese Ergebnisse trotzdem ganz schön frustierend und demotivierend...

Hi!

Du solltest Dich dann im Vorfeld mal mit den Notenspiegeln der letzten ReWi-Klausuren beschäftigen.

Juristische Klausuren sind nicht so einfach mit anderen Klausuren vergleichbar.

Lass Dich nicht von den Ergebnissen demotivieren sondern motivieren, dass Du die EAs bestanden hast und somit die Klausur schreiben darfst.
 
Jetzt habe ich auch die letzte noch ausstehende EA zurück bekommen: stolze 90 Punkte 😀😀😀 Das war eine gute Steigerung in BGB1: erst 70, dann 75, hier 90 und in der letzten MC-EA 100 Punkte... ich denke, ich kann mit mir zufrieden sein. Wenn es nur annähernd so gut in der Klausur laufen wird... naja, wir haben ja noch 3 Monate zum Fälle lösen was das Zeug hält...

Wünsche allen noch frohes Schaffen !!!

Viele Grüße
Ute
 
Habe meine letzte EA auch zurück: 82 Pkt.
Ich denke, ich darf mich auch nicht beklagen.

Alles in allem war das erste Semester somit ganz zufriedenstellend, trotz kleiner Anlaufschwierigkeiten mit der ersten EA.

Dann also auf zum Klausurendspurt!

Meldet sich von Euch jemand für die Klausurvorbereitung in Worphausen (Umgebung von Bremen) an?
Vielleicht sieht man sich ja mal "in echt".
:rolleyes
 
Meldet sich von Euch jemand für die Klausurvorbereitung in Worphausen (Umgebung von Bremen) an?
Vielleicht sieht man sich ja mal "in echt".
🙄

Hallo Anette,

freut mich, dass Du auch so gut abgeschnitten hast. Ich war am Anfang sehr skeptisch, ob ich mir mit 2 Modulen bei einem anspruchsvollen und zeitintensiven Fulltimejob nicht zuviel für das erste Semester vorgenommen habe. Aber bisher habe ich alles ganz gut auf die Rehe bekommen, ohne dass es in Stress ausgeartet ist. Ich beschäftige mich sehr gerne mit der Materie und deshalb sehe ich es auch nicht als Belastung, dass ein großer Teil meiner Freizeit dafür draufgeht.

Das Seminar in Bremen finde ich auch sehr interessant, jedoch schrecken mich ein wenig die knapp 600 km, die ich vom Seminarort entfernt bin 🙄

Ich habe mal beim ASTA nachgefragt, ob Sie nicht eine Klausurvorbereitung in der Bildungsherberge in Hagen organisieren können. Ich war dort mal im April bei einem Seminar für den Gutachtenstil.

Da Du ja aus dem hohen Norden stammst, wirst Du sicherlich auch dort teilnehmen. Falls nichts gleichwertiges in Hagen oder der näheren Umgebung angeboten wird, werde ich vielleicht doch die Reise nach Bremen unternehmen. Mal schauen...

Grüße
Ute
 
Habe meine letzte EA auch zurück: 82 Pkt.
Ich denke, ich darf mich auch nicht beklagen.

Alles in allem war das erste Semester somit ganz zufriedenstellend, trotz kleiner Anlaufschwierigkeiten mit der ersten EA.

Dann also auf zum Klausurendspurt!

Meldet sich von Euch jemand für die Klausurvorbereitung in Worphausen (Umgebung von Bremen) an?
Vielleicht sieht man sich ja mal "in echt".
🙄

Hallo!

Erstmal herzlichen Glückwunsch!!! Ich komme zwar aus der Nähe von Bremen, wollte aber nur zuhause für die Klausuren üben. Du meldest dich bestimmt für die Klausuren in Hamburg an, oder? Dann sehen wir uns auf jeden Fall dort denke ich!
 
Hmm ich habe meine EA noch nicht zurück... Muss ich anfangen mir Sorgen zu machen, dass vielleicht erst garnicht an der FU angekommen ist ? 😕:eek
 
WOW!!!
Ich habe 97 Punkte!
Ich bin so stolz und weiß gar nicht, wie das klappen konnte.
Das nach der 40 Pkte - Niederlage vom letzten Mal.
Überlege mir dennoch ernsthaft, ob ich die Klausur erst nä Semester schreibe, denn ganz ohne Nachschlagen oder im Forum chatten traue ich mir das noch nicht zu.
 
WOW!!!
Ich habe 97 Punkte!
Ich bin so stolz und weiß gar nicht, wie das klappen konnte.
Das nach der 40 Pkte - Niederlage vom letzten Mal.
Überlege mir dennoch ernsthaft, ob ich die Klausur erst nä Semester schreibe, denn ganz ohne Nachschlagen oder im Forum chatten traue ich mir das noch nicht zu.

Hallo ...

Erstmal natürlich Gratulation zu Deiner 1,0 !!!!!!!!!!!!!!!!!

Naja, bis September ist noch ne ganze Menge Zeit. Hier hast Du wirklich noch die Chance mit etlichen Fällen klausursicher zu werden (z.B. fallag.de oder Niederle oder hemmer) ...

Wenn ich ehrlich bin, muss ich zugeben, dass ich mich in meinem allerersten Semester auch nicht getraut habe, schon eine Klausur in Recht zu schreiben.

Gruß

Sandra

PS (Möchtest Du nicht Deine Arbeit als Beispiel hier einstellen?)
 
@ Ute

Es gibt doch auch Klausurvorbereitungskurse in Hessen oder nicht? Oder ist der Kurs in Bremen besser und effezienter als diejenigen die hier angeboten werden?
 
gibt es in BGB I und Prop.evtl.alte Klausuren mit Lösungen ,die zum
download bereitstehen?Somit könnte man auch auswärts ein bisschen
lesen ohne online sein zu müssen.Ich hatte(R.Pelzel?) einen Hinweis gefunden vor kurzem ...nur -wo?
 
@ Ute

Es gibt doch auch Klausurvorbereitungskurse in Hessen oder nicht? Oder ist der Kurs in Bremen besser und effezienter als diejenigen die hier angeboten werden?

Im Studienzentrum Frankfurt wird nur an einem Abend (knapp 3 Stunden) eine "Klausurvorbereitung" angeboten. Sonst gibt es meines Wissens absolut nichts in der Nähe, was ich für das Rhein-Main-Gebiet sehr mager finde. 3 Stunden sind recht wenig im Vergleich zu einem ganzen WE.

Inzwischen habe ich aber erfahren, dass auch in Hagen wieder ein Seminar angeboten wird (Gutachtenstil II). Auf Basis des BGB AT werden Fälle gelöst und besprochen. Und das eben 1 1/2 Tage, wie in Bremen. Das ist sicher wesentlich effizienter, zumal man abends noch die Gelegenheit hat, sich mit den Seminarteilnehmern auszutauschen.

Jedenfalls habe ich mich jetzt dort angemeldet, denn es liegt doch ein bisschen näher zu Frankfurt, als Bremen 😉)
 
Guten Morgen ,
gibt es in BGB I und Prop.evtl.alte Klausuren mit Lösungen ,die zum
download bereitstehen?Somit könnte man auch auswärts ein bisschen
lesen ohne online sein zu müssen.Ich hatte(R.Pelzel?) einen Hinweis gefunden vor kurzem ...nur -wo?



https://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/faelle/

https://www.jura.uni-tuebingen.de/reichold/erstsemester/lehrmaterial/zivilrecht/faelle/index.htm

https://www.jura.uni-passau.de/ifl/ab/ab0.htm

https://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/lehre/gk1/ag2.htm
 
Guten Morgen ,
gibt es in BGB I und Prop.evtl.alte Klausuren mit Lösungen ,die zum
download bereitstehen?Somit könnte man auch auswärts ein bisschen
lesen ohne online sein zu müssen.Ich hatte(R.Pelzel?) einen Hinweis gefunden vor kurzem ...nur -wo?

Hi!

Also, zum Propädeutikum findest Du in der von mir erstellten Zusammenfassung ein Muster, welches die Fragestellungen und das Niveau der Fragen veranschaulicht.

https://www.studienservice.de/showpost.php?p=328215&postcount=30

Du solltest Dir ggf. den kompletten Thread durchlesen.

#?t=17039

Die Fragen sind der Klausur 09/06 nachempfunden.

Ansonsten emfpehle ich Dir für die BGB I Klausuren, Dir die Fälle aus dem BSCW anzuschauen.

In diesem Sinne...
 
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