Ich habe erst erläutert, dass der MV evtl. ein wucherähnliches Rechtsgeschäft und somit sittenwidrig i.S. des § 138 I sein könnte und habe dann als obj. Merkmale das auffällige Missverhältnis (habe dabei auf de Prüfung des § 138 II verwiesen, den ich vorher geprüft hatte) und als subj. Merkmal wieder die Schwächesituation (ebenfalls ein Verweis auf die Prüfung von § 138 II) und dann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und hierbei die grobe Fahrlässigkeit bejaht, da meiner Meinung nach Leichtfertigkeit im Strafrecht grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht entspricht. Und das V sich der Kenntnis der Mieten fahrlässig verschlossen hat, steht im Bearbeitervermerk.
Dann noch dass die RF grds. komplette Nichtigkeit wäre, aber im Recht heißt es ja immer "grundsätzlich, aber". Und weder V noch M haben ein Interesse daran, dass der MV nichtig ist. Also § 139 hervorgezaubert und fertig.
🙄
hi Anouk,
ich habe es nach abwägung aller literatur, die ich zum thema gelesen habe, ähnlich wie du gelöst:
zuerst §134 i.v.m. §5 wistg (+) mit der rechtsfolge teilnichtigkeit;
dann §138 (2) (-) wegen fehlendem vorsatz;
dann §138 (1) (+), weil man bei einem besonders krassen missverhältnis (i.d.r. ab 100%) davon ausgehen kann, dass der tatbestand der besonders verwerflichen gesinnung beim begünstigten vorliegt. die rechtsfolge des §138 (1) muss nicht immer gesamtnichtigkeit sein, v.a. wenn vorher in §134 festgestellt wurde, dass das verbotsgesetz auf den zweck der teilnichtigkeit abstellt, so dass bei mir auch hier eine teilnichtigkeit als ergebnis rauskommt (siehe auch NJW 1982, 2803, 2805:
"[...] Mit der neueren Literatur ist davon auszugehen, dass auch im Bereich sittenwidriger Rechtsgeschäfte eine Einschränkung der Nichtigkeit möglich ist, wenn nämlich der Sittenverstoß in der einseitigen Ausnutzung wirtschaftlicher Macht besteht und die völlige Nichtigkeit den Schutz der wirtschaftlich unterlegenen Partei vereitelt. Dies muss auch für Mietwucher nach §138 II sowie für wucherähnliche Mietverträge nach §138 I gelten [...] Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: Mietpreisüberhöhung und Mietwucher bewirken die Verbots- und im Einzelfall auch Sittenwidrigkeit des Mietvertrags; da der Schutzzweck der Wuchernormen und des Mieterschutzes bei völliger Vertragsnichtigkeit jedoch verfehlt würde, ist die Nichtigkeit auf die Mietzinsabrede zu beschränken."
den zu zahlenden mietpreis senke ich auf die ortsübliche vergleichsmiete ab (wegen schutz des mieters), d.h. der mietvertrag ist bei mir geltungserhaltend zu reduzieren. die §§812 und 556b prüfe ich NICHT.
M kann somit die miete für januar verweigern.
ob das so stimmt, weiss ich natürlich nicht,aber bei dieser Lösung habe ich das beste gefühl...
bin gespannt, wie die tatsächliche lösungsskizze von hagen aussieht!!!
😱
viele grüsse & schöne pfingsten,
*Jeanette