• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

55101 - Modul 2 - Kurseinheit 5+6 - Abgabe

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will mich mal in die gute Diskussion einklingen. Habe mich schon einige Zeit mit dem Fall befasst.

1. Ausgangsfrage ist m.E. ob V von M die Zahlung der Miete in Höhe von 500 Euro für den Monat Januar aus $ 535 II BGB verlangen kann.

a. Logisch müsste dafür zunächst ein Mietvertrag zustande gekommen sein.
Dies ist ja erst einmal unproblematisch.

b. Dieser Vertrag könnte aber nicht wirksam sprich nichtig sein.

aa. Hier kommen dann die §§ 134 BGB i.V.m. 5 WiStG und 138 in Betracht.

Zunächst ist logisch § 134 BGB i.V.m. § 5 WiStG zu prüfen. Wenn sich die Nichtigkeit bereits aus dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ergibt, wäre § 138 hinfällig.

In unserem Fall kommt es aber - wie hier im Forum bereits richtig erkannt - nur zur Teilnichtigkeit. Warum?

nur der Vermieter verstößt gegen eine gesetzliche Regelung, dies soll dem Mieter nicht zum Verhängnis werden. Bezüglich der Höhe, So ergibt sich aus dem MüKo und anderer Literatur, dass die Teilnichtigkeit sich auf die Höhe des Mietzinses bezieht und zwar auf die Differenz zwischen ortsüblicher und vereinbarter Miete.

bb. Bleibt zu prüfen, ob der Vertrag nicht gänzlich nichtig ist wegen Verstoßes gegen $ 138 II. BGB greift hier nicht, da V ja nicht die Zwangslage des V wissentlich ausgenutzt hat.

cc. Auch § 138 I BGB kommt nicht zum Tragen. Dies wurde hier bereits zutreffend festgestellt.

Im Ergebnis hat V also einen Anspruch gegen M auf die ortsübliche Miete.

Damit ist also ein Anspruch des V auf die ortsübliche Miete entstanden (250 Euro) entstanden.

2. Dieser Anspruch könnte aber für den Monat Januar untergegangen sein, wenn M berechtigt ist V gegenüber mit der für November und Dezember zuviel gezahlten Miete aufzurechnen.

a. Grundsätzlich ist dies gem. § 387 BGB möglich.

b. Allerdings ist § 556b zu beachten. Demnach müsste M gegenüber dem V wegen ungerechtfertigter Bereicherung die ein Recht zur Aufrechnung haben.

aa Jetzt wäre eigentlich § 812 I zu prüfen.

Auf Grund des teilweise nichtigen Vertrages und der zuviel entrichteten Miete besteht m.E. nach ein solcher Anspruch auch.

bb Allerdings hätte M nach § 556b BGB seine Absicht mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete dem V in Textform mitteilen müssen. Dies ist dem Sachverhalt zur Folge nicht geschehen.

Ergebnis wäre also, dass V von M zumindest 250 Euro für Januar verlangen könnte.

Leider habe ich im Augenblick nicht die Ruhe weiter nachzudenken. Meine Frau und die Kinder proben einen Aufstand. Daher muss ich eine Zwangspause einlegen. Wäre schön wenn ihr Eure Meinung zu diesem Lösungsansatz äußern würdet.
 
alle zusammen,
bin neu hier.
Habe heute sehr interessiert eure Beiträge zur EA Teile 5+6 gelesen. Es ist wirklich spannend.
Nun, ich begebe mich dann morgen (vielleicht auch gleich) mal an die Aufgabe, habe zuerst die EA fürs Strafrecht bearbeitet (habe ich jetzt fertig:freu:.
Einen kreativen Beitrag kann ich somit noch nicht tätigen, da ich mir noch keinen Überblick verschafft habe.
Das einzige was mir jedoch zu eurer Diskussion einfällt, ist, dass das Ergebnis bei einem Gutachten nicht unbedingt immer eindeutig, also immer gleich sein muss. Denn es gibt auch Fälle, in denen es mehrere (zumindest 2) Lösungen gibt. Wichtig ist in jedem Fall, dass man seine Auffassung begründen kann.
So, nun euch noch viel Erfolg (für mich natürlich auch 😉 ).
Jetzt fange ich mal an.
LG Auguri
 
Bezüglich 138 I BGB folgende Überlegung

In Betracht käme das sich V gegenüber M dem V sittenwidrig verhält, weil ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht. Dies wäre auch dann denkbar, wenn Wucher als lex speziales vorher verneint wurde. Erforderlich ist allerdings, dass weitere Umstände hinzutreten müssen, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung des V. Eine verwerfliche Gesinnung wird in der Regel bejaht wenn die Preisüberhöhung 200% erreicht. Dies ist hier nicht der Fall. Auch gibt der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt das besondere subjektive Umstände bestehen, die zur Sittenwidrigkeit führen würden.
 
An welcher Stelle lasst ihr denn den § 138 I scheitern?

Auf den § 138 I darf nur zurückgegriffen werden, wenn ein zusätzliches, außerhalb des Wuchertatbestands liegendes Sittenwidrigkeitselement vorliegt. D.h. über das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hinaus müsste z.B. eine besonders verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu erkennen sein. Die kann ich vorliegend nicht erkennen.

Manche hier vertreten jedoch die Auffassung, dass darauf alleine schon aufgrund der Tatsache geschlossen werden kann, dass die geforderte Miete die ortsübliche um 100 % übersteigt.

Es gibt aber meines Wissens kein einziges Urteil im Zusammenhang mit der Vermietung von privatem Wohnraum, bei dem wegen der Überschreitung des Mietzinses um 100 % der Vertrag für nichtig oder teilnichtig erklärt wurde. Hier handelte es sich i.d.R. um Erwerb von Grundstückseigentum etc. und nicht um Mietwucher.
 
Bezüglich 138 I BGB folgende Überlegung

In Betracht käme das sich V gegenüber M dem V sittenwidrig verhält, weil ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht. Dies wäre auch dann denkbar, wenn Wucher als lex speziales vorher verneint wurde. Erforderlich ist allerdings, dass weitere Umstände hinzutreten müssen, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung des V. Eine verwerfliche Gesinnung wird in der Regel bejaht wenn die Preisüberhöhung 200% erreicht. Dies ist hier nicht der Fall. Auch gibt der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt das besondere subjektive Umstände bestehen, die zur Sittenwidrigkeit führen würden.

Woher hast du das mit den 200%?
 
Prof. Dr. Alexander Trunk
Übungen im Bürgerlichen Recht für AnfängerInnen (SS 1998)
Übungsfall 3

Internet unter: https://www.uni-kiel.de/eastlaw/ss98/anfueb5.htm

Allerdings ist das nicht unser Fall

Im übrigen finde ich gut wie es schubidu58 formuliert hat. Dann braucht man die 200 % nicht. Aus der Lösungsskizze oben lässt sich nämlich nicht erkennen ob dies wirklich verbindlich ist.
 
Meines Erachtens nach liegt hier keine Inhaltssittenwidrigkeit vor, die Vereinbarung einer Miete von 500 Euro für ein Studentenzimmer kann durchaus statthaft sein. Vielmehr handelt es sich um eine Umstandssittenwidrigkeit aus dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts (Inhalt, Beweggründe und Zweck.) Darüber hinaus ist das Kennen bzw. Kennenmüssen erforderlich. Damit wären wir wieder bei der besonders verwerflichen Gesinnung.
 
Ich überlege gerade, ob ich den § 812 wirklich mit reinbringen soll, und wenn, wie ich den am besten unterbringe! Kann mir bitte jemand mal einen (bitte nicht allzu festen!!!) Schubs geben?
Des weiteren finde ich bei euch nichts üer den § 139, welcher doch zur Begründung der Teilnichtigkeit rangezogen werden sollte! Oder habe ich da nun was irgendwie total falsch verstanden? So langsam träume ich schon von dieser EA, mit der ich zum ersten mal richtig Schwierigkeiten habe!
 
Ich überlege gerade, ob ich den § 812 wirklich mit reinbringen soll, und wenn, wie ich den am besten unterbringe! Kann mir bitte jemand mal einen (bitte nicht allzu festen!!!) Schubs geben?
Des weiteren finde ich bei euch nichts üer den § 139, welcher doch zur Begründung der Teilnichtigkeit rangezogen werden sollte! Oder habe ich da nun was irgendwie total falsch verstanden? So langsam träume ich schon von dieser EA, mit der ich zum ersten mal richtig Schwierigkeiten habe!

Ich habe bei § 138 I (+) und bei § 134 i. V. m. § 5 WiStG (+) jeweils nach der Prüfung darauf verwiesen, dass es normalerweise ein Grund zur Nichtigkeit des gesamten RG wäre, jedoch nach § 139 ein RG mit einem nichtigen Teil nur dann im ganzen nichtig ist, wenn anzunehmen ist, dass das RG ohne diesen nichtigen Teil nicht geschlossen worden wäre.

Dann habe ich ausgeführt, dass ich denke, dass beiden Parteien bei der Beibehaltung des restlichen MV gelegen sein sollte, da M sonst quasi "obdachlos" wäre und V eine leer stehende Wohnung, womit ihm ja auch nicht geholfen ist. Des Weiteren unterstelle ich V gem. Treu und Glauben, dass er auch mit der Vermietung des Zimmers zu einem ortsüblichen Mietzins zufrieden wäre.
 
DerBelgarath schrieb:
Das sehe ich so.

Kommt aus der Prüfung ein wie großer Anspruch des V auch immer heraus, dann ist M im Umkehrschluß zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet.

hallo Belgarath,

jetzt sehe ich wieder klarer, vielen dank. ich beende meine prüfung, wie ich es ursprünglich vorhatte - anspruch des V aus 535 (2) wird wegen teilnichtigkeit auf ortsübliche miete herabgesetzt, d.h. M muss 250 eur für januar bezahlen. die zuviel bezahlten mieten von november und dezember lasse ich komplett aussen vor, denn es geht ja tatsächlich nur um den januar. alles andere ist nicht gefragt, so dass auch der §556b nicht nötig ist bzw. übers ziel hinausschiessen würde.
bei der sittenwidrigkeit gehe ich auch mit dir konform: §138 (2) (-), aber §138 (1) (+) wegen verwerflicher gesinnung durch besonders krasses missverhältnis zwischen leistung und gegenleistung. bei mir kommt auch hier teilnichtigkeit raus, weil vorher durch §134 schon festgestellt wurde, dass alles andere sinnwidrig wäre (teleologische restriktion der norm).

ich glaube, jeder hier hat einen anderen ansatz, der ja aber auch richtig sein kann, wenn gut begründet wird. nach all der literatur, die ich dazu gelesen habe, wurde deutlich, dass sich auch die rechtsprechung und die literatur absolut uneinheitlich zeigt und es keine eindeutige "linie" dazu gibt. und das thema für eine anfänger-EA zu nehmen, finde ich schon etwas gewagt von hagen!
wie gesagt, ich bin gespannt auf deren lösungsansatz und begründung.

grüsse
*Jeanette
 
Ich bin nun entgegen meinem Ansatz aus Seite 7 zu folgendem Ergebnis gekommen:

Nun Prüfungsschema wie folgt:

V könnte Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses nach § 535 Abs. 2 haben. Vorraussetzung dafür, dass V einen solchen Anspruch hat, ist, dass zwischen V und M ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und keine rechtshindernden Einwendungen vorliegen. Ferner darf der Anspruch nicht erloschen sein.

A) Anspruch entstanden?

a) Liegt ein gültiger Mietvertrag vor?

b) Gibt es rechtshindernde Einwendungen



b1)§134 (+)

b2)§138 Abs. 2 (-)

b3)§138 Abs. 1 (-)



Resümee aus A) Ja der Anspruch ist entstanden jedoch aus b1 i.V.m § 139 nur reduziert auf orstübliche Miethöhe



B) Anspruch nicht erloschen

Wenn keine rechtsvernichtende Einwendungen eingreifen.

So zum Beispiel aus § 387 wegen § 812 nach A b1).

Ich verstehe die Zahlungsverweigerung des M nicht als konkludente Willenserklärung im Sinne des § 388.

C) Anspruch durchsetzbar

Es gibt keine Anhaltspunkte im SV für das Gegenteil.

Ergebnis:

V hat kein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses für den Januar 2007 nach § 535 Abs. 2, da bereits sein Anspruch auf Zahlung eines ortsüblichen Mietzinses aufgrund der Aufrechenbarkeit nach § 387 untergegangen ist.
Also ich hoffe die Kurzform ist nachvollziehbar


Ob das nun richtiger ist, als die in vielfacher Form dargelegten Ergebnisse, zumal insbesondere die Aufrechnungserklärung als konkludent ziemlich konstruiert wurde?? Da lasse ich mich nun mal wirklich überraschen.
Außerdem bin ich nun bei Schriftgröße 12 und 1/3 Seitenrand bei 9 Seiten. Und das ist nun wirklich kein positives Qualitätskriterium.
Nun ja, morgen geht es in die Post.

Gruß an alle Mitstreiter und nun an die nächste EA 7/8...
Die ist auch nicht so ganz ohne
 
Habe große Probleme das alles schriftlich zusammenzufassen. Muss ich jedesmal schreiben, dass ich erst den objektiven, dann den subjektiven Tatbestand prüfe? Und dann auch noch definieren was die obj. und subj. Tatbestände sind`?
Kann mir vielleicht irgendjemand einen Einblick in seinen Text geben, damit ich ungefähr weiß wie ich das schreiben muss?
 
Muss ich jedesmal schreiben, dass ich erst den objektiven, dann den subjektiven Tatbestand prüfe? Und dann auch noch definieren was die obj. und subj. Tatbestände sind`?

Moin Stefanie,

schau doch mal auf die Seiten 3 und 4 dieser Diskussion. Dort gibt es einige hilfreiche Beiträge zu dem Thema objektive und subjektive Tatbestände.

Kann mir vielleicht irgendjemand einen Einblick in seinen Text geben, damit ich ungefähr weiß wie ich das schreiben muss?

Ich befürchte, dass ungern jemand seine Lösung für diesen fall schon jetzt bereitstellen wird. Zumal ja bisher schon viel Arbeit darin steckt. Aber ich habe mich anfänglich auch mit einigen Büchern eingedeckt und dazu viel gegooglet.....

Schau doch einfach mal zum Beispiel unter:
https://www.juracafe.de/ausbildung/klausur/klausur.htm#zivilrecht

oder hier:

https://gaius.jura.uni-sb.de/Klausuren/

Das kann schon einiges weiterhelfen

Gruß
 
DerBelgarath schrieb:
Hinterher? 😱

Wofür? 🙄

Für die Klausurzulassung oder was auch immer - bei der Erstsemesterveranstaltung im Studienzentrum hier wurde das zumindest gesagt: Klausuren dürfen Sie auch gerne wegschmeißen - nur die Deckblätter mit dem Bestanden/Nicht bestanden-Stempel bloß aufbewahren!!!

😱
 
Für die Klausurzulassung oder was auch immer - bei der Erstsemesterveranstaltung im Studienzentrum hier wurde das zumindest gesagt: Klausuren dürfen Sie auch gerne wegschmeißen - nur die Deckblätter mit dem Bestanden/Nicht bestanden-Stempel bloß aufbewahren!!!

😱

Hallo,
mir wurde von Hagen mitgeteilt, dass ich ohne das grüne Deckblatt keine EA einschicken brauche. Ohne grünes Deckblatt keine Korrektur.
LG Auguri
 
Für die Klausurzulassung oder was auch immer - bei der Erstsemesterveranstaltung im Studienzentrum hier wurde das zumindest gesagt: Klausuren dürfen Sie auch gerne wegschmeißen - nur die Deckblätter mit dem Bestanden/Nicht bestanden-Stempel bloß aufbewahren!!!

😱

ups, auf meiner ersten EA steht zwar die punktzahl, aber es ist gar kein stempel für "bestanden" drauf (obwohl ich über 50 punkte hatte)...hmmmmm, damuss ich wohl mal in hagen anrufen, wenn das so wichtig ist!
 
Gibt es außer mir noch jemanden, der seine erste EA noch nicht zurückerhalten hat???? Ich mache mir sonst langsam Sorgen, ob die veilleicht zerrissen wurde aus lauter Wut.....
 

Auf den § 138 I darf nur zurückgegriffen werden, wenn ein zusätzliches, außerhalb des Wuchertatbestands liegendes Sittenwidrigkeitselement vorliegt. D.h. über das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hinaus müsste z.B. eine besonders verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu erkennen sein. Die kann ich vorliegend nicht erkennen.

Manche hier vertreten jedoch die Auffassung, dass darauf alleine schon aufgrund der Tatsache geschlossen werden kann, dass die geforderte Miete die ortsübliche um 100 % übersteigt.

Es gibt aber meines Wissens kein einziges Urteil im Zusammenhang mit der Vermietung von privatem Wohnraum, bei dem wegen der Überschreitung des Mietzinses um 100 % der Vertrag für nichtig oder teilnichtig erklärt wurde. Hier handelte es sich i.d.R. um Erwerb von Grundstückseigentum etc. und nicht um Mietwucher.

hallo Ute,

es gibt zumindest ein urteil dazu: LG Ulm, Urteil vom 27.09.1963, 2 S 15/63, ZMR 1964, 111 (§138 I sogar schon bei 42,7% übersteigung), aber das gesamte thema wird in der geschichte der rechtsprechung sehr uneinheitlich gehandhabt.

grüsse
*Jeanette
 
DerBelgarath schrieb:
Es kommt in diesem Modul auch gar nicht so sehr darauf an, letztendlich immer "Recht zu behalten", sondern überzeugend zu argumentieren!

So gerieten letztes Semester einige von der Musterlösung im "Badezimmer-Fall" gravierend abweichende Ansätze in den Bereich von über 80 Punkten!

na dann bin ich mal gespannt, weil ich hier glaube ich wirklich eine mindermeinung vertrete...
 
na dann bin ich mal gespannt, weil ich hier glaube ich wirklich eine mindermeinung vertrete...🙁

Hallo Jeannette,
das macht nichts, auch eine Mindermeinung kann richtig sein.
Habe ich bei meinem ersten Lotsebogen M1 feststellen dürfen. Bei einer Aufgabe waren sich alle über das Ergebnis einig, nur ich war anderer Auffassung. Habe mich dann aber doch "überreden" lassen. Das war ein Fehler, wie sich hinterher herausstellte.
Nun, aus Fehlern lernt man ja bekanntlich.

Also, bleib bei deiner Meinung, sofern du sie gut begründen kannst. Denn in der Tat ist die Begründung äußerst wichtig.
Viel Erfolg!!!

LG auguri
 
Auguri,

vielen dank! ich hoffe, du hast recht...habe die EA heute eingetütet und weggeschickt, ich bin gespannt...

viel erfolg auch für dich!

grüsse aus köln
*Jeanette
 
ich bin bei der Bearbeitung von Teil 6 auf Seite 22 auf einen merkwürdigen Fall gestoßen 😕.

Kurz gesagt: A hätte dem F bei ordnungsgemäßer Leistung 250,00 € zahlen müssen, er ficht den Vertrag aber an und muss als Schadenersatz, begrenzt auf das positive Interesse, einen Erfüllungsschaden i.H.v 250,00 € zahlen (ohne eine Leistung dafür zu erhalten) 😕

Ist das Beispiel einfach nur schlecht gewählt oder bringt die Anfechtung auf Grund §§ 119 und 120 BGB, auf Grund der Schadenersatzpflicht, einfach gar nichts, es sei denn das Interesse an der Vernichtung des Vertrages überwiegt vor den Finanziellen Interessen.😕

😕😕😕😕😕😕😕😕😕

Allen die noch an der EA arbeiten viel Erfolg.
 
Hi, wie formulierst du denn den § 139 in der Verbindung der Teilnichtigkeit aus?

😕🙄
Nun Prüfungsschema wie folgt:

V könnte Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses nach § 535 Abs. 2 haben. Vorraussetzung dafür, dass V einen solchen Anspruch hat, ist, dass zwischen V und M ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und keine rechtshindernden Einwendungen vorliegen. Ferner darf der Anspruch nicht erloschen sein.

A) Anspruch entstanden?

a) Liegt ein gültiger Mietvertrag vor?

b) Gibt es rechtshindernde Einwendungen



b1)§134 (+)

b2)§138 Abs. 2 (-)

b3)§138 Abs. 1 (-)



Resümee aus A) Ja der Anspruch ist entstanden jedoch aus b1 i.V.m § 139 nur reduziert auf orstübliche Miethöhe



B) Anspruch nicht erloschen

Wenn keine rechtsvernichtende Einwendungen eingreifen.

So zum Beispiel aus § 387 wegen § 812 nach A b1).

Jedoch fehlt es an der Form nach § 388. Zumindest verstehe ich die Zahlungsverweigerung des M nicht als konkludente Willenserklärung im Sinne des § 388

C) Anspruch durchsetzbar

Es gibt keine Anhaltspunkte im SV für das Gegenteil.

Ergebnis:

V hat Anspruch, jedoch wie o.a. aus b1 i.V.m § 139 nur reduziert auf orstübliche Miethöhe.


Also ich hoffe die Kurzform ist nachvollziehbar
 
Wo finde ich denn die Stelle wo gesagt wird, dass bei Teilnichtigkeit eines Mietvertrages nur die ortsübliche Miete gezahlt werden muss?

DAAAAANNNNNKKKKKEEEEE!!!!
 
Genau das suche ich auch noch, die Aufgabe ist echt ganz schön verzwickt und ich habe langsam das Gefühl schon im ersten Semester soll die Spreu vom Weizen getrennt werden......hoffentlich werde ich nicht zur Spreu 😱

Ich überlege gerade, ob ich den § 812 wirklich mit reinbringen soll, und wenn, wie ich den am besten unterbringe! Kann mir bitte jemand mal einen (bitte nicht allzu festen!!!) Schubs geben?
Des weiteren finde ich bei euch nichts üer den § 139, welcher doch zur Begründung der Teilnichtigkeit rangezogen werden sollte! Oder habe ich da nun was irgendwie total falsch verstanden? So langsam träume ich schon von dieser EA, mit der ich zum ersten mal richtig Schwierigkeiten habe!
 
Nochmal ich:

wenn § 556b Abs. 2 greifen soll, dann müsste doch der M dem V einen Monat vor Fälligkeit der Miete die Absicht der Aufrechnung in Textform mitgteilt haben.....hat er aber nicht...und jetzt?
 
Jeanette, wieviel hast du denn geschrieben?🙄



quote=Jeanette;373934]hallo Auguri,

vielen dank! ich hoffe, du hast recht...habe die EA heute eingetütet und weggeschickt, ich bin gespannt...

viel erfolg auch für dich!

grüsse aus köln
*Jeanette[/quote]
 
DerBelgarath schrieb:
Dann ist die Vermutung nicht unbegründet, daß § 556 II BGB dadurch nicht zur Wirksamkeit gelangt ...


😡genau und deshalb komme ich jetzt arg ins Trudeln🙁, könnte man den § 556b dann nicht einfach weglassen und nur auf § 387 verweisen oder ist der 387 nur eine Anspruchsgrundlage für den 556b, ich glaub mir wird gleich schwindelig:eek
 
Kann mir vll jemand ne Seite empfehlen, auf der ich ne strukturierte Lösung zu nem ähnlichen Fall finde? Ich google mir hier n Wolf und finde nur äußerst unübersichtliche Darstellungen...
Eine Lösungsskizze habe ich schon längst, die sich größtenteils mit euren überschneiden, aber ich kriegs einfach nicht hin, eine strukturierte Darstellung zu bekommen. Gerate ständig wieder in diesen Urteilsstil und schreibe einfach so runter, was mir gerade so passend erscheint. Also ich finde echt, diesen Stil systematisch durchzuhalten ist tausend mal schwieriger, als die eigentliche Lösung zu finden...
Also falls jemand nen guten link hat, wäre ich sehr sehr dankbar!!!!!!!
 
😡genau und deshalb komme ich jetzt arg ins Trudeln🙁, könnte man den § 556b dann nicht einfach weglassen und nur auf § 387 verweisen oder ist der 387 nur eine Anspruchsgrundlage für den 556b, ich glaub mir wird gleich schwindelig😱

Guck doch mal, was etwas früher hier im Thread diskutiert wurde, so um # 193 herum.
Vielleicht hilft Dir das.
 
Ich habe mir die ganze Diskussion angeschaut und dadurch einige nützliche Tipps bekommen.
Allerdings habe auch ich noch so meine Zweifel, ob alles so richtig ist, wie ich mir das denke.
Aber meine Lösung deckt sich mit dem Großteil der Ansätze hier.

Also danke für die Tipps...
 
@DerBelgarath: Ich dachte, man muss nur zu dem Schluss kommen, dass TEilnichtigkeit vorliegt und dadurch Reduzierung auf das zulässige Maß und nicht noch weiter bzgl. Aufrechnung etc???? *PANIK*
 
@DerBelgarath: Ich dachte, man muss nur zu dem Schluss kommen, dass TEilnichtigkeit vorliegt und dadurch Reduzierung auf das zulässige Maß und nicht noch weiter bzgl. Aufrechnung etc???? *PANIK*


Ja aber das Ergebnis muss doch beinhalten ob nunmehr M die Miete für Januar an V zu zahlen hat oder nicht. Was hast du denn da geschrieben?:rolleyes
 
Guck doch mal, was etwas früher hier im Thread diskutiert wurde, so um # 193 herum.
Vielleicht hilft Dir das.

Zu welchem Ergebnis bist du denn gekommen? Ich bin mir noch unsicher, ob der Aspekt der Aufrechnung hier überhaupt genannt werden muss, oder ob man einfach nur auf Reduzierung der Miete für Januar durch Teilnichtigkeit abstellt :confused
 
NOCH gar nichts aber ich hatte eigtl. nicht vor die §§ 387 und 556 auch noch mit reinzunehmen, sondern halt einfach zu sagen: Nein, V hat keinen Anspruch auf die vereinbarte Miete sondern nur auf die ortsübliche Höhe (also 120 % halt)...denn das ist gefragt und nicht ob irgendwas aufgerechnet werden soll/kann/muss...?!?!
 
NOCH gar nichts aber ich hatte eigtl. nicht vor die §§ 387 und 556 auch noch mit reinzunehmen, sondern halt einfach zu sagen: Nein, V hat keinen Anspruch auf die vereinbarte Miete sondern nur auf die ortsübliche Höhe (also 120 % halt)...denn das ist gefragt und nicht ob irgendwas aufgerechnet werden soll/kann/muss...?!?!

hmm und was ist dann mit dem überzahlten Betrag?
 
NOCH gar nichts aber ich hatte eigtl. nicht vor die §§ 387 und 556 auch noch mit reinzunehmen, sondern halt einfach zu sagen: Nein, V hat keinen Anspruch auf die vereinbarte Miete sondern nur auf die ortsübliche Höhe (also 120 % halt)...denn das ist gefragt und nicht ob irgendwas aufgerechnet werden soll/kann/muss...?!?!
....obwohl eigentlich hast du ja recht, aufgrund der fortgeschrittenen Kenntnisse einiger Kommilitonen hier, neigt man wohl doch zu sehr, sich daran zu orientieren und mehr zu schreiben, als eigentlich gefragt ist oder😕:rolleyes
 
hmm und was ist dann mit dem überzahlten Betrag?

Das ist im SV einfach egal...bei der letzten EA ging es ja auch darum ob X die eine Wohnung räumen muss (+) und ob Y seine Wohnung dem X zur Verfügung stellen muss (-), und man musste sich nach dieser Prüfung dann ja auch nicht noch fragen was denn nun mit dem Y, der ja nun quasi auf der Straße steht, passiert.
 
....obwohl eigentlich hast du ja recht, aufgrund der fortgeschrittenen Kenntnisse einiger Kommilitonen hier, neigt man wohl doch zu sehr, sich daran zu orientieren und mehr zu schreiben, als eigentlich gefragt ist oder😕🙄

ja, das passiert mir auch immer wieder, manchmal sind die beiträge echt etwas verwirrend 😱
 
DerBelgarath schrieb:
Ich für meinen Teil denke, es ist konkret gefragt, ob M die Miete für den Monat Januar bezahlen muß. Bei Aufrechnung "bezahle" ich ja ebenfalls durch Verzicht auf eine andere Forderung, weshalb eine Prüfung der Aufrechnung imho hier nicht zur Debatte steht.

Das würde dann bedeuten, dass man bei der Verrechnung der Miete nur auf § 812 und § 387 hinweisen muss :confused
 
NOCH gar nichts aber ich hatte eigtl. nicht vor die §§ 387 und 556 auch noch mit reinzunehmen, sondern halt einfach zu sagen: Nein, V hat keinen Anspruch auf die vereinbarte Miete sondern nur auf die ortsübliche Höhe (also 120 % halt)...denn das ist gefragt und nicht ob irgendwas aufgerechnet werden soll/kann/muss...?!?!

Hi KaBe,
kann ich nur unterstützen deine Ansicht!!!!!
Sehe ich ganz genauso.
Servus, auguri
 
gebt unter google mal folgendes ein:

geltungserhaltende reduktion dissertation mietwucher

dort wird im rahmen einer dissertation die problematik sehr umfangreich dargestellt.

viele grüsse
*Jeanette
 
Entschuldigt, aber ich muß nochmal fragen.....
Habt ihr alle schon die erste EA schon zurückbekommen? Mache mir sonst echt langsam Sorgen!
Und ich schäme mich ja fast zu fragen.....aber wieso ist der ganze Vertrag nicht komplett nichtig? Wenn es sich doch bei § 5 um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 handelt, dann ist doch das gesamte RG nichtig! Zumal mir da die fehlene Teilbarkeit noch immer Kopfzerbrechen macht....hmmmmmmm.
Vielleicht brauche ich auch erstmal noch einen Kaffee, um wieder klar denkekn zu können.....
 
Hi! Entschuldigt, aber ich muß nochmal fragen.....
Habt ihr alle schon die erste EA schon zurückbekommen? Mache mir sonst echt langsam Sorgen!
Und ich schäme mich ja fast zu fragen.....aber wieso ist der ganze Vertrag nicht komplett nichtig? Wenn es sich doch bei § 5 um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 handelt, dann ist doch das gesamte RG nichtig! Zumal mir da die fehlene Teilbarkeit noch immer Kopfzerbrechen macht....hmmmmmmm.
Vielleicht brauche ich auch erstmal noch einen Kaffee, um wieder klar denkekn zu können.....

Hallo,
versuch es mal hier!!!
https://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=971609659&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename=971609659.pdf
Viel Erfolg, auguri
 
Hi! Entschuldigt, aber ich muß nochmal fragen.....
Habt ihr alle schon die erste EA schon zurückbekommen? Mache mir sonst echt langsam Sorgen!
Und ich schäme mich ja fast zu fragen.....aber wieso ist der ganze Vertrag nicht komplett nichtig? Wenn es sich doch bei § 5 um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 handelt, dann ist doch das gesamte RG nichtig! Zumal mir da die fehlene Teilbarkeit noch immer Kopfzerbrechen macht....hmmmmmmm.
Vielleicht brauche ich auch erstmal noch einen Kaffee, um wieder klar denkekn zu können.....

schau mal mein post über deinem
 
Auguri, danke für den link, denn nun ist mir eine ganze Lichterkette aufgegangen und endlich sehe ich mal wieder klar!
Dann will ich mal in die Endphase gehen...........
 
hm, habe die Löschfunktion noch nicht gefunden;
Meine Frage passt grad nicht zu oben stehender Kommunikation, trotzdem "Hallo an Jeanette, vielen Dank für Deine nützlichen Tipps! Wie findest Du die nützlichen Links und Urteile immer heraus?
Viele Grüsse, Morisan
 
...hm, habe die Löschfunktion noch nicht gefunden;
Meine Frage passt grad nicht zu oben stehender Kommunikation, trotzdem "Hallo an Jeanette, vielen Dank für Deine nützlichen Tipps! Wie findest Du die nützlichen Links und Urteile immer heraus?
Viele Grüsse, Morisan

hallo Morisan,

das meiste habe ich aus den literaturtipps in den skripten! also viel findet sich immer in den angegebenen NJW oder JA-zeitschriften, die ich dann in der uni-bibliothek hier in köln lese (über beck-online habe ich noch nicht den dreh raus, wie man die zeitschriften findet). meistens sind dann dort in den fußnoten auch weitere verweise auf passende artikel oder urteile. aber auch wenn man googelt, findet sich das eine oder andere brauchbare!

viele grüsse
*Jeanette:urlaub
 
Ich finde den palandt einfach nicht bei beck online 🙁
suche die stelle, die schubidu gepostet hat!
wie komm ich da ran?
gehe über Fernuni account und dann datenbanksuche...aber der kommt da nicht! kann das jmd viell. für mich verlinken??
 
Da mir der Kopf mittlerweile schwirrt, begreife ich anscheinend die einfachsten Sätze nicht mehr! Wer könnte mir denn vielleicht mal den letzten Satz des § 5 Abs. 2 übersetzen? "Nicht unangemessen......."
Bedeutet das, das die Aufwendungen des V nicht mit reingerechnet werden in die 20 %?? O Mann...........laß mich bitte mal mit der EA fertig werden! Ich träum schon davon!!!
Danke schonmal!!!
 
Ich bin nun entgegen meinem Ansatz aus Seite 7 zu folgendem Ergebnis gekommen:

Nun Prüfungsschema wie folgt:

V könnte Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses nach § 535 Abs. 2 haben. Vorraussetzung dafür, dass V einen solchen Anspruch hat, ist, dass zwischen V und M ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und keine rechtshindernden Einwendungen vorliegen. Ferner darf der Anspruch nicht erloschen sein.

A) Anspruch entstanden?

a) Liegt ein gültiger Mietvertrag vor?

b) Gibt es rechtshindernde Einwendungen



b1)§134 (+)

b2)§138 Abs. 2 (-)

b3)§138 Abs. 1 (-)



Resümee aus A) Ja der Anspruch ist entstanden jedoch aus b1 i.V.m § 139 nur reduziert auf orstübliche Miethöhe



B) Anspruch nicht erloschen

Wenn keine rechtsvernichtende Einwendungen eingreifen.

So zum Beispiel aus § 387 wegen § 812 nach A b1).

Ich verstehe die Zahlungsverweigerung des M nicht als konkludente Willenserklärung im Sinne des § 388.

C) Anspruch durchsetzbar

Es gibt keine Anhaltspunkte im SV für das Gegenteil.

Ergebnis:

V hat kein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses für den Januar 2007 nach § 535 Abs. 2, da bereits sein Anspruch auf Zahlung eines ortsüblichen Mietzinses aufgrund der Aufrechenbarkeit nach § 387 untergegangen ist.
Also ich hoffe die Kurzform ist nachvollziehbar


Ob das nun richtiger ist, als die in vielfacher Form dargelegten Ergebnisse, zumal insbesondere die Aufrechnungserklärung als konkludent ziemlich konstruiert wurde?? Da lasse ich mich nun mal wirklich überraschen.
Außerdem bin ich nun bei Schriftgröße 12 und 1/3 Seitenrand bei 9 Seiten. Und das ist nun wirklich kein positives Qualitätskriterium.
Nun ja, morgen geht es in die Post.

Gruß an alle Mitstreiter und nun an die nächste EA 7/8...
Die ist auch nicht so ganz ohne

Hallo,

im Grunde habe ich es ganz ähnlich gehalten, nur habe ich nicht den § 812 BGB ausgiebig geprüft, da diese ja nicht unbedingt mit der Begründung des M zur Nichtzahlung des Mietzinses Ende Januar 2007 zusammen hängt, wohl aber klar die Möglichkeit der Aufrechnung.

Allerdings habe nur etwa 5 Seiten insgesamt voll geschrieben, auch bei einer 12 Größe, da muß ich mal schauen, ob ich nicht wieder etwas zu knapp geprüft habe...

Man sieht ja manchmal den Wald vor lauter Bäumen nicht
 
Hilfe!!!!
Da mir der Kopf mittlerweile schwirrt, begreife ich anscheinend die einfachsten Sätze nicht mehr! Wer könnte mir denn vielleicht mal den letzten Satz des § 5 Abs. 2 übersetzen? "Nicht unangemessen......."
Bedeutet das, das die Aufwendungen des V nicht mit reingerechnet werden in die 20 %?? O Mann...........laß mich bitte mal mit der EA fertig werden! Ich träum schon davon!!!
Danke schonmal!!!

Hallo,

also ich habe das so verstanden, als das es als nicht unangemessen gilt, wenn die Entgelte zur Deckung der lfd. Aufwendungen des Vermieters (würde ich mal als Nebenkosten, Grundkosten der Vermietung etc.) stehen, allerdings nur dann, wenn wiederum kein auffälliges Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters besteht.

Also, wenn zB der Vermieter eine Modernisierungszulage abverlangen würde, aber das Haus eine deutliche, kurz vor der Baufälligkeit stehende Ruine ist, dann würde ich hier ein auffälliges Missverhältnis in der Leistung des Vermieters sehen.

Wenn ich allerdings eine solche Zulage zur Miete zahle, und ich dann als Mieter tatsächlich zB einen Fahrstuhl nutzen kann, der gerade frisch eingebaut wurde, dann würde diese Zulage in der Miete als nicht unangemessen gelten, es wäre also in Ordnung.

Ich hoffe, ich hab das so richtig verstanden und konnte es auch so wieder geben...
 
oje...die zeit rennt davon

Habt ihr leichtfertigkeit definiert?und wenn ja, wie?
und wie habt ihr begründet, dass eine miete in höhe von 300€ angemessen wäre ( ortsübliche miete zuzügl 20% ) ??

habt ihr alle den §138 drin?

irgendwie hänge ich, weil ich nun 134 iVm §5 geprüft habe und es das bei mir nun eigentlich war...
aber dann werde ich der aufgstellung ja nicht gerecht, da sich m auf 138 bezieht...
 
Nein, ich habe leichtfertig nicht definiert, da dies ja lt. Bearbeitervermerk 2 als zu unterstellen gilt, und das bedarf dann keiner weiteren Definition mehr.
 
und wie habt ihr begründet, dass eine miete in höhe von 300€ angemessen wäre ( ortsübliche miete zuzügl 20% ) ??

Ich hab so argumentiert, das im Grunde erst mal die ganz normale ortsübliche Miete als angemessen gilt, die der Vermieter auch ohne Weiteres nehmen darf. Ein Übersteigen dieses Mietzinses um bis zu 20% darf ja nur infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen noch als angemessen angesehen werden.

Wir wissen lt. Sachverhalt ja nur, das der Wohnungsmarkt einen sehr großen Andrang hat, aber da steht nix drin was die Ausnutzung der vergleichbaren Räumlichkeiten angeht, daher komme ich in meiner Lösung auch nur zu dem Ergebnis, das er Anspruch auf die 250 € pro Monat hat, und nicht auf die 300 €.
 
habt ihr alle den §138 drin?

irgendwie hänge ich, weil ich nun 134 iVm §5 geprüft habe und es das bei mir nun eigentlich war...
aber dann werde ich der aufgstellung ja nicht gerecht, da sich m auf 138 bezieht...

Ja, ich habe auch zuerst den § 134 BGB geprüft, und komme zum Ergebnis, das eine Teilnichtigkeit in Bezug auf den Mietzins vorliegt.

Den § 138 II und I BGB habe ich anschließend auch geprüft, weil der ja eine vollständige Nichtigkeit nach sich ziehen würde, und das mußte ja ausgeschlossen werden.
 
Gut, seh ich näml auch so.

könnte jmd nochmal sein prüfungsschema einstellen?
bzw. meines zuende führen, häng jetzt total.
habe folgendes:

V geg M gem §533 Absatz2 BGB
wenn wirksamer Mietvertrag.
Mietvertrag (+)
mögliche Wirksamkeitshindernisse: §134 BGB iVm §5 WiStG (+)
aber aufgr.Auslegung greift §139 BGB und MV nur in Bzg auf Mietzinshöhe nichtig, also §139 (+)
nun hab ich neuen mietzins auf 300€ festgelegt (aber keine gesetzl grundlage gefunden,außer ortsübliche Miete+20%...aber wo steht das)
daraus folgt, dass v anspruch auf zahlung des m in höhe von 300€ hat.

m verweigert dies ja nun wgn §138, der aber verneint werden kann wgn nicht vorhandener ausbeutung.
eigentl ist doch nun Frage geklärt,oder?
ist ja nicht gefragt auf welche anspruchsgrundlage sich m noch stützen könnte...?

oder wie habt ihr nun weitergemacht

danke für ratschläge
 
Ich habe noch die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 387 BGB geprüft, der aber nach Prüfung des § 388 BGB für den Monat Januar 2007 zumindest zu verneinen ist.
Da die Frage gestellt war, ob V die Mietzahlung verlangen kann, hat dies für mich mit zur vollständigen Prüfung gehört.
 
Habe bemerkt, dass ich gar nicht erklärt habe,warum §5 WiStG ein verbotsgesetz ist.
Und ich weiß es auch nicht... ???

Und ich habe ein Problem mit meinem Schlußsatz:
"Somit hat V KEINEN Anspruch auf Zahlung der Miete in Höhe von 500€ gem § 533 Absatz 2 BGB, aber auf eine Zahlung von 300€ gem. §533 Absatz 2 BGB"

HÄ????
 
habe bemerkt, dass ich gar nicht erklärt habe,warum §5 WiStG ein verbotsgesetz ist.
Und ich weiß es auch nicht... ???

Und ich habe ein Problem mit meinem Schlußsatz:
"Somit hat V KEINEN Anspruch auf Zahlung der Miete in Höhe von 500€ gem § 533 Absatz 2 BGB, aber auf eine Zahlung von 300€ gem. §533 Absatz 2 BGB"

HÄ????

🙁Genau mit dem Schlussatz habe ich auch noch so meine Probleme🙁
Can anybody help us PLEASE:eek
 
Als Schlusssatz habe ich folgendes:
Somit hat V gemäß §535/2 BGB Anspruch auf Mietzahlung, jedoch wie oben festgestellt aus §134 BGB i.V.m. §5WiStG und i.V.m §139BGB nur abgesenkt auf die ortsübliche Vergleichsmiethöhe von 250€.
 
So, EA ist eingetütet und geht morgen früh zur Post!
Jetzt heißt es: Rien ne va plus!

Egal, was dabei herauskommt, es ist ein gutes Gefühl, diese EA endlich fertig zu haben.

Viel Glück an alle!

Wir sehen uns im nächsten Thread...
:winke
 
Den zweiten Bearbeitervermerk habe ich irgendwie verdrängt... Kann mir jemand sagen , was ich darunter vestehen soll? V hat ja nicht gewusst, dass die übliche Miete geringer ist. Was bedeutet denn dann, er habe sich "leichtfertig" verschlossen??????????? Und wo bringe ich das mit ein? Bei der Sittenwidrigkeit oder beim Gesetzesverstoß?????? HILFE!!!!!
 
Radina!

Das mit der Leichtfertigkeit bringst du bei § 134 ein: § 5 WiStG setzt diese ja voraus. Der Bearbeiterhinweis soll uns eine (umfangreiche) Prüfung bzgl. der Leichtfertigkeit ersparen.

Viel Erfolg noch! Habe meine EA gestern abgeschickt und sitze jetzt noch an ner anderen. Werde wohl die halbe Nacht durcharbeiten
 
habt ihr alle schon eure erste EA zurück bekommen? Ich habe meine noch nicht und schreibe somit bisher alle EA´s im Blindflug. Muss ich mir schon Sorgen machen?

Grüsse
 
Mein Schlußsatz lautet nun:
Dem V steht eine Mietzahlung folglich die Mietzahlung für Januar in Höhe von 300€ gem. § 535 Absatz 2 BGB zu.

Somit hat V allerdings keinen Anspruch auf Zahlung des Miete in Höhe von 500€ gem. § 535 Absatz 2 BGB, allerdings aus § 134 BGB iVm §5WiStG und §139 BGB einen Anspruch auf einen abgesenkten Mietpreis von 300 €.

Vielleicht liege ich mit den 300€ auch falsch, aber ich lass das jetzt.
Ich finde einfach keine Erklärung für die Berechnng eines angemessenen Mietpreises...
naja, auf und weg damit

🙂
 
Mann!
Ich WILL was zu der Angemessenheit bzw der UNangemessenheit der Miete finden...
ortsübliche Miete +200 % oder reichen +20 % ... ?
Denn das ist glaub ich doch zieml. wesentlich für die Erfüllung der TBs des §5/2 ...
 
Hallo zusammen, habt ihr alle schon eure erste EA zurück bekommen? Ich habe meine noch nicht und schreibe somit bisher alle EA´s im Blindflug. Muss ich mir schon Sorgen machen?

Grüsse

Also ich habe meine zwar schon zurück bekommen, im Regelfall kommen die etwa in der Zeitspanne 4 - 8 Wochen nach dem EA-Termin korrigiert zurück, ich glaube, da liegen wir noch mitten drin...
 
geltungserhaltende Reduktion

Mann!
Ich WILL was zu der Angemessenheit bzw der UNangemessenheit der Miete finden...
ortsübliche Miete +200 % oder reichen +20 % ... ?
Denn das ist glaub ich doch zieml. wesentlich für die Erfüllung der TBs des §5/2 ...

Hier wurde doch mehrfach auf eine Dissertation zum Thema geltungserhaltende Reduktion hingewiesen:

https://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=971609659&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename=971609659.pdf
 
danke an alle, die hier so hilfreich gepostet haben, das meiste war sehr konstruktiv und hat zur erleuchtung beigetragen...:daumen:

ich fliege jetzt erstmal zur entspannung ein paar tage in urlaub und drücke allen fest die daumen, dass was gutes bei der EA rauskommt! schliesslich steckt ja ne menge mühe und zeit drin...

viele grüsse
*Jeanette :urlaub
 
HILFE!!!

Hallo,

ich häng immer noch an der 3. EA und kriegs irgendwie nicht auf die Kette! Vielleicht kann mir ja jemand helfen den Knoten aus dem Kopf zu bekommen. Ich hab folgendes geschrieben:

V könnte gegen M einen Anspruch auf Mietpreiszahlung gem. § 535, Abs. 2 BGB haben.

Dies setzt voraus, dass zwischen V und M ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist und keine rechtshindernden Einwände vorliegen. Weiterhin darf der Anspruch nicht erloschen sein.

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme. Bestandteile einer Willenserklärung sind der objektive und der subjektive Tatbestand. Der objektive Tatbestand lässt eine außenstehende Person erkennen, dass eine Rechtsfolge herbeigeführt werden soll. Der subjektive Tatbestand besteht aus dem Handlungswillen, also dem Willen einen Erklärungsakt vorzunehmen, dem Erklärungswillen, also das Bewusstsein eine rechtliche Erklärung abzugeben und dem Rechtsfolgewillen, demzufolge eine rechtliche Bindung einzugehen.

V hat den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung erfüllt, indem er den Mietvertrag unterschrieb. Auch M erfüllte den objektiven und subjektiven Tatbestand, da er ebenfalls den Mietvertrag unterschrieb.

So, nicht wirklich weit, ich weiß! 🙁

Und nun hab ich momentan überhaupt keinen Plan wie ich weiter machen soll! Kann mir jemand nen Denkanstoß geben?

Wäre echt lieb!

Und da fällt mir gleich noch ne Frage ein. 🙂

Wie sieht das eigentlich mit der Anrechnung von LOTSE Aufgaben aus? Bei den Modulen ist ja immer angegeben wie viele EA´s bestanden werden müssen. Zählen die LOTSE Aufgaben da bei der Bewertung auch zu? Oder dienen die nur dem Zweck der Übung?

Einen RIIIIIESEN Dank schonmal an alle!

Liebe Grüße,

Saskia
 
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme. Bestandteile einer Willenserklärung sind der objektive und der subjektive Tatbestand. Der objektive Tatbestand lässt eine außenstehende Person erkennen, dass eine Rechtsfolge herbeigeführt werden soll. Der subjektive Tatbestand besteht aus dem Handlungswillen, also dem Willen einen Erklärungsakt vorzunehmen, dem Erklärungswillen, also das Bewusstsein eine rechtliche Erklärung abzugeben und dem Rechtsfolgewillen, demzufolge eine rechtliche Bindung einzugehen.

V hat den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung erfüllt, indem er den Mietvertrag unterschrieb. Auch M erfüllte den objektiven und subjektiven Tatbestand, da er ebenfalls den Mietvertrag unterschrieb.

Das die beiden sich über einem Mietvertrag geeinigt haben ist unstreitig. Deshalb reicht eine entsprechende Feststellung im Urteilsstil.

Das worauf es in dieser EA eigentlich ankommt, ist die Prüfung der möglichen Wirksamkeitshindernisse und deren Folgen. Dazu wurde hier einiges gepostet. Du musst dir einfach mal die Mühe machen und den ganzen Thread durchschauen und dir das zueigen machen, was Du für den richtigen Weg erachtest.

Damit bist Du aber arg spät dran, wenn ich das mal bemerken darf....
 
ich hab mir schon einiges hier im Forum durchgelesen, aber irgendwie hab ich glaub ich nen schlechten Tag erwischt, es macht nicht so ganz klick. 🙁

Bin definitiv spät dran, aber ich hab das Glück praktisch um die Ecke der Fernuni zu wohnen, so kann ich die EA dort noch in den Briefkasten werfen. Hab die Zeit etwas verschwitzt! 🙄

Danke für deine Anregungen!
 
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