will mich mal in die gute Diskussion einklingen. Habe mich schon einige Zeit mit dem Fall befasst.
1. Ausgangsfrage ist m.E. ob V von M die Zahlung der Miete in Höhe von 500 Euro für den Monat Januar aus $ 535 II BGB verlangen kann.
a. Logisch müsste dafür zunächst ein Mietvertrag zustande gekommen sein.
Dies ist ja erst einmal unproblematisch.
b. Dieser Vertrag könnte aber nicht wirksam sprich nichtig sein.
aa. Hier kommen dann die §§ 134 BGB i.V.m. 5 WiStG und 138 in Betracht.
Zunächst ist logisch § 134 BGB i.V.m. § 5 WiStG zu prüfen. Wenn sich die Nichtigkeit bereits aus dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ergibt, wäre § 138 hinfällig.
In unserem Fall kommt es aber - wie hier im Forum bereits richtig erkannt - nur zur Teilnichtigkeit. Warum?
nur der Vermieter verstößt gegen eine gesetzliche Regelung, dies soll dem Mieter nicht zum Verhängnis werden. Bezüglich der Höhe, So ergibt sich aus dem MüKo und anderer Literatur, dass die Teilnichtigkeit sich auf die Höhe des Mietzinses bezieht und zwar auf die Differenz zwischen ortsüblicher und vereinbarter Miete.
bb. Bleibt zu prüfen, ob der Vertrag nicht gänzlich nichtig ist wegen Verstoßes gegen $ 138 II. BGB greift hier nicht, da V ja nicht die Zwangslage des V wissentlich ausgenutzt hat.
cc. Auch § 138 I BGB kommt nicht zum Tragen. Dies wurde hier bereits zutreffend festgestellt.
Im Ergebnis hat V also einen Anspruch gegen M auf die ortsübliche Miete.
Damit ist also ein Anspruch des V auf die ortsübliche Miete entstanden (250 Euro) entstanden.
2. Dieser Anspruch könnte aber für den Monat Januar untergegangen sein, wenn M berechtigt ist V gegenüber mit der für November und Dezember zuviel gezahlten Miete aufzurechnen.
a. Grundsätzlich ist dies gem. § 387 BGB möglich.
b. Allerdings ist § 556b zu beachten. Demnach müsste M gegenüber dem V wegen ungerechtfertigter Bereicherung die ein Recht zur Aufrechnung haben.
aa Jetzt wäre eigentlich § 812 I zu prüfen.
Auf Grund des teilweise nichtigen Vertrages und der zuviel entrichteten Miete besteht m.E. nach ein solcher Anspruch auch.
bb Allerdings hätte M nach § 556b BGB seine Absicht mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete dem V in Textform mitteilen müssen. Dies ist dem Sachverhalt zur Folge nicht geschehen.
Ergebnis wäre also, dass V von M zumindest 250 Euro für Januar verlangen könnte.
Leider habe ich im Augenblick nicht die Ruhe weiter nachzudenken. Meine Frau und die Kinder proben einen Aufstand. Daher muss ich eine Zwangspause einlegen. Wäre schön wenn ihr Eure Meinung zu diesem Lösungsansatz äußern würdet.
1. Ausgangsfrage ist m.E. ob V von M die Zahlung der Miete in Höhe von 500 Euro für den Monat Januar aus $ 535 II BGB verlangen kann.
a. Logisch müsste dafür zunächst ein Mietvertrag zustande gekommen sein.
Dies ist ja erst einmal unproblematisch.
b. Dieser Vertrag könnte aber nicht wirksam sprich nichtig sein.
aa. Hier kommen dann die §§ 134 BGB i.V.m. 5 WiStG und 138 in Betracht.
Zunächst ist logisch § 134 BGB i.V.m. § 5 WiStG zu prüfen. Wenn sich die Nichtigkeit bereits aus dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ergibt, wäre § 138 hinfällig.
In unserem Fall kommt es aber - wie hier im Forum bereits richtig erkannt - nur zur Teilnichtigkeit. Warum?
nur der Vermieter verstößt gegen eine gesetzliche Regelung, dies soll dem Mieter nicht zum Verhängnis werden. Bezüglich der Höhe, So ergibt sich aus dem MüKo und anderer Literatur, dass die Teilnichtigkeit sich auf die Höhe des Mietzinses bezieht und zwar auf die Differenz zwischen ortsüblicher und vereinbarter Miete.
bb. Bleibt zu prüfen, ob der Vertrag nicht gänzlich nichtig ist wegen Verstoßes gegen $ 138 II. BGB greift hier nicht, da V ja nicht die Zwangslage des V wissentlich ausgenutzt hat.
cc. Auch § 138 I BGB kommt nicht zum Tragen. Dies wurde hier bereits zutreffend festgestellt.
Im Ergebnis hat V also einen Anspruch gegen M auf die ortsübliche Miete.
Damit ist also ein Anspruch des V auf die ortsübliche Miete entstanden (250 Euro) entstanden.
2. Dieser Anspruch könnte aber für den Monat Januar untergegangen sein, wenn M berechtigt ist V gegenüber mit der für November und Dezember zuviel gezahlten Miete aufzurechnen.
a. Grundsätzlich ist dies gem. § 387 BGB möglich.
b. Allerdings ist § 556b zu beachten. Demnach müsste M gegenüber dem V wegen ungerechtfertigter Bereicherung die ein Recht zur Aufrechnung haben.
aa Jetzt wäre eigentlich § 812 I zu prüfen.
Auf Grund des teilweise nichtigen Vertrages und der zuviel entrichteten Miete besteht m.E. nach ein solcher Anspruch auch.
bb Allerdings hätte M nach § 556b BGB seine Absicht mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete dem V in Textform mitteilen müssen. Dies ist dem Sachverhalt zur Folge nicht geschehen.
Ergebnis wäre also, dass V von M zumindest 250 Euro für Januar verlangen könnte.
Leider habe ich im Augenblick nicht die Ruhe weiter nachzudenken. Meine Frau und die Kinder proben einen Aufstand. Daher muss ich eine Zwangspause einlegen. Wäre schön wenn ihr Eure Meinung zu diesem Lösungsansatz äußern würdet.