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55101 - Modul 2 - Kurseinheit 5+6 - Abgabe

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55101 - Modul 2 - KE 5+6 - Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden/wurden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits

Hinweis: Die EAs werden gestaffelt versandt. Siehe Seite 178 Studien- und Prüfungsinformationen Nr. 1 vom 13.03.2007
 
Einsendeaufgabe Teil 5/6 Modul 2

Hallo!
Hat sich jemand von Euch schon mit der 3. EA zum Modul 2 auseinandergesetzt? Ich meine so vom Fall her ist das schon einleuchtend. Die Miete ist natürlich viel zu hoch im Gegensatz zur ortsüblichen Miete...
Aber M kann doch nicht einfach die Zahlung verweigern, oder?

Wie fängt man am Besten an? Muss man erst prüfen ob überhaupt ein Mietvertrag zustande gekommen ist???

Gruß, Steffi
 
Hallo!
Hat sich jemand von Euch schon mit der 3. EA zum Modul 2 auseinandergesetzt? Ich meine so vom Fall her ist das schon einleuchtend. Die Miete ist natürlich viel zu hoch im Gegensatz zur ortsüblichen Miete...
Aber M kann doch nicht einfach die Zahlung verweigern, oder?

Wie fängt man am Besten an? Muss man erst prüfen ob überhaupt ein Mietvertrag zustande gekommen ist???

Gruß, Steffi


Hallo Steffi,

Anspruchsgrundlage ist zunächst einmal § 535 II BGB. V hat gg. M einen Anspruch auf Zahlung der Miete, wenn ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen wurde.

Das ein Mietvertrag abgeschlossen wurde ist unstreitig und muss m. E. deshalb nicht geprüft, sondern nur mit einem Satz festgestellt werden.

Fraglich ist aber, ob der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 II BGB) oder Verstoß gg. ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB i.V.m. § 5 WiStG) nichtig ist.

Dann könnte M auch die Mietzahlung verweigern.

Soviel zum Einstieg 😀


Liebe Grüße
Ute
 
Den Einstieg habe ich auch so gewählt.
Wie ist das aber mit der Nichtigkeit? Wenn man jetzt § 138 II bejaht, dann wäre der Mietvertrag ja nichtig. Ist er das dann von Anfang an, oder erst ab Januar, weil sich hier M erst weigert zu zahlen?:gruebel
 
Bei dem § 5 WiStG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit , der Vertrag ist dadurch nicht nichtig. Er muss zuerst nach § 134 BGB i. V. m. § 5 WiStG geprüft werden , dann wegen Wucher , § 138 II BGB.
Nur bei Wucher ist der Vertrag automatisch nichtig.
Aber bitte nicht zuerst Wucher prüfen , sonst wäre das Gesetz nicht angegeben!
 
Bei dem § 5 WiStG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit , der Vertrag ist dadurch nicht nichtig. Er muss zuerst nach § 134 BGB i. V. m. § 5 WiStG geprüft werden , dann wegen Wucher , § 138 II BGB.
Nur bei Wucher ist der Vertrag automatisch nichtig.
Aber bitte nicht zuerst Wucher prüfen , sonst wäre das Gesetz nicht angegeben!


Sehe ich nicht so: habe erst Wucher nach § 138 II (-), dann Sittenwidrigkeit nach § 138 I (-) und schließlich Verstoß gg. Verbotsgesetz nach § 134 i.V.m. § 5 WiStG (+) geprüft. Bin mir nur noch nicht ganz sicher, ob nur teilnichtig...
 
Also nach meinen Recherchen ist auch § 5 WiStG ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Die Tatbestandsmerkmale sind alle erfüllt.

Laut Palandt (§ 134 Rn 27) führt ein Verstoß gegen Preisbestimmungen (hier die Miete) jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Der Vertrag wird in diesem Fall mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten.

Das würde in unserem Fall bedeuten, dass M eine Miete von € 250,- zu zahlen hätte. Fraglich ist aber, ob er die zwei Monate, in denen er zuviel gezahlt hat, gegenrechnen kann. Dann würde er die Zahlung zu Recht verweigern können.

Was meint ihr dazu?
 
klingt alles sehr logisch was Ihr hier schreibt.
Fange gerade erst mit dieser EA an und stand erstmal völlig auf dem Schlauch, wie ich überhaupt anfangen soll.
Jetzt Euch habe ich schonmal ein Gerüst, an dem ich mich evt. "entlanghangeln" kann.
Wenn ich eine eigene Meinung zu dem Fall habe und etwas sinnvolles beitragen kann, melde ich mich.
Soweit erstmal :
 
Sehe ich nicht so: habe erst Wucher nach § 138 II (-), dann Sittenwidrigkeit nach § 138 I (-) und schließlich Verstoß gg. Verbotsgesetz nach § 134 i.V.m. § 5 WiStG (+) geprüft. Bin mir nur noch nicht ganz sicher, ob nur teilnichtig...

Hast Du Sittenwidrigkeit ausgeschlossen, weil Wucher nicht erfüllt ist, oder hast Du "die guten Sitten" noch einmal extra geprüft nachdem Du den Wucher verneint hast? Wenn ja, mit welcher Begründung hast Du Sittenwidrigkeit verneint?
:confused
 
Hast Du Sittenwidrigkeit ausgeschlossen, weil Wucher nicht erfüllt ist, oder hast Du "die guten Sitten" noch einmal extra geprüft nachdem Du den Wucher verneint hast? Wenn ja, mit welcher Begründung hast Du Sittenwidrigkeit verneint?
😕

Wenn § 138 II BGB verneint werden muss, da die Voraussetzungen nicht alle erfüllt sind, darf auf § 138 I BGB nur dann zurückgegriffen werden, wenn ein neues, außerhalb des Tatbestandes des § 138 II BGB liegendes Sittenwidrigkeitselement hinzukommt (siehe Skript Seite 61). Ein solches ist dem Sachverhalt m.E. nicht zu entnehmen. Deshalb habe ich Nichtigkeit wg. Sittenwidrigkeit auch verneint.
 
Also nach meinen Recherchen ist auch § 5 WiStG ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Die Tatbestandsmerkmale sind alle erfüllt.

Laut Palandt (§ 134 Rn 27) führt ein Verstoß gegen Preisbestimmungen (hier die Miete) jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Der Vertrag wird in diesem Fall mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten.

Das würde in unserem Fall bedeuten, dass M eine Miete von € 250,- zu zahlen hätte. Fraglich ist aber, ob er die zwei Monate, in denen er zuviel gezahlt hat, gegenrechnen kann. Dann würde er die Zahlung zu Recht verweigern können.

Was meint ihr dazu?

hallo Ute,

also m.m. nach ist nur der teil des rechtsgeschäftes über den mietzins nichtig, nicht der gesamte vertrag. das würde bedeuten, daß er von anfang an nichtig war, also seit dem 1.11. das wiederum hieße, daß M für november u. dezember nur hätte 500 EUR zahlen müssen, nicht 1000. er hat also 500 EUR zuviel bezahlt. somit muss er m.m. nach für januar und februar nichts mehr bezahlen und ab märz 250 EUR.
ich Frage mich aber, warum die miete erst im nachhinein verlangt wird?

diese EA finde ich ausgesprochen schwierig...wie prüft man denn den verstoss gegen gesetzl. verbot im gutachtenstil? der aufbau ist mir noch nicht ganz klar...ich habe momentan zuerst §134 geprüft, ob §5 wistg eine verbotsnorm ist, aber danach? kommt dann der obj / subj TB? oder schon die rechtsfolge? 😕 kann mir da jemand weiterhelfen?

und warum den $138 zuerst und nicht §134?

viele grüsse
*Jeanette
 
hallo Ute,

also m.m. nach ist nur der teil des rechtsgeschäftes über den mietzins nichtig, nicht der gesamte vertrag. das würde bedeuten, daß er von anfang an nichtig war, also seit dem 1.11. das wiederum hieße, daß M für november u. dezember nur hätte 500 EUR zahlen müssen, nicht 1000. er hat also 500 EUR zuviel bezahlt. somit muss er m.m. nach für januar und februar nichts mehr bezahlen und ab märz 250 EUR.
ich Frage mich aber, warum die miete erst im nachhinein verlangt wird?

diese EA finde ich ausgesprochen schwierig...wie prüft man denn den verstoss gegen gesetzl. verbot im gutachtenstil? der aufbau ist mir noch nicht ganz klar...ich habe momentan zuerst §134 geprüft, ob §5 wistg eine verbotsnorm ist, aber danach? kommt dann der obj / subj TB? oder schon die rechtsfolge? 😕 kann mir da jemand weiterhelfen?

und warum den $138 zuerst und nicht §134?

viele grüsse
*Jeanette


Hallo Jeanette,

Spezialvorschriften (lex specialis) haben immer Vorrang vor Generalvorschriften (lex generalis), wie § 134 BGB. Deshalb habe ich erst mal § 138 II BGB geprüft, der aus dem gleichen Grund vor § 138 I zu prüfen ist.

Bei § 134 gehe ich zunächst darauf ein, ob § 5 WiStG Verbotsgesetz ist.
Dann prüfe ich den objektiven und anschließend den subjektiven Tatbestand.
Zum Schluss wollte ich dann noch die Frage zur Teilnichtigkeit aufwerfen. So weit bin ich aber noch nicht gekommen. Habe bisher erst §138 II und I durch.

Es stellt sich für mich auch immer noch die Frage, ob und vor allem auf welcher rechtlichen Basis M die Zahlung der Miete verweigern kann. Dass er beim Vermieter noch € 500 gut hat, ist schon klar. Nicht klar ist jedoch, ob er das so ohne weiteres verrechnen darf.

Grüße
Ute
 
Ute,

danke, ich habs nochmal im Skript nachgelesen.
Wer lesen kann (und es auch tut) ist hier wirklich eindeutig im Vorteil!

Gruß Anouk
 
Habe den nächsten Hänger!
Diese EA ist echt zäh wie nur irgendwas! :wut:

Objektiven + subjektiven Tatbestand prüfe ich wie im Strafrecht, oder???
(Heißt zwar Wirtschaftsstrafgesetz, bin mir aber irgendwie nicht sicher...)

Das heißt:

Objektiver Tatbestand: sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt?

Subjektiver Tatbestand: ist Vorsatz od. Leichtfertigkeit gegeben? oder?
(Leichtfertigkeit prüfe ich aber doch schon beim obj. Tatbestand, weil das Voraussetzung ist, ODER???)

Die EA ist :aergern:

:hilfe
 
zuammen,
wie wäre es denn als rechtliche Basis mit § 812 BGB , § 818 II BGB.
Der V hat ja durch Leistung des M und ohne Rechtsgrund etwas erlangt....und muß dem M den Wert gem. 818 II ersetzen
 
Habe den nächsten Hänger!
Diese EA ist echt zäh wie nur irgendwas! :wut:

Objektiven + subjektiven Tatbestand prüfe ich wie im Strafrecht, oder???
(Heißt zwar Wirtschaftsstrafgesetz, bin mir aber irgendwie nicht sicher...)

Das heißt:

Objektiver Tatbestand: sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt?

Subjektiver Tatbestand: ist Vorsatz od. Leichtfertigkeit gegeben? oder?
(Leichtfertigkeit prüfe ich aber doch schon beim obj. Tatbestand, weil das Voraussetzung ist, ODER???)

Die EA ist :aergern:

:hilfe:


Hallo Annette,

zu den Tatbestandsmerkmalen folgendes:

Objektive Tatbestandsmerkmale – Subjektive Tatbestandsmerkmale
a)Objektive Tatbestandsmerkmale: Umstände, die das äußere Erscheinungsbild einer Tat bestimmen, also Merkmale des objektiven Tatbestandes sind. Es kann sich dabei sowohl um deskriptive oder normative als auch um tatbezogene oder täterbezogene Merkmale handeln. Wesentlich: sie müssen allesamt vom Vorsatz umfasst sein.
b)Subjektive Tatbestandsmerkmale: Umstände einer Tat, die dem psychisch-seelischen Bereich und dem Vorstellungsbild des Täters angehören. Sie werden als subjektive Merkmale im subjektiven Tatbestand geprüft, sofern sie den Handlungsunwert einer Tat betreffen (d.h. die Art und Weise der Tatbegehung näher kennzeichnen). Bsp.: Vorsatz (vgl. § 15 StGB); besondere Absichten.

Leider gehen jedoch die Meinungen manchmal auseinander, was man jeweils dem objektiven oder dem subjektiven Tatbestand zuordnet. In Bezug auf die Wuchertatbestände habe ich z. B. nur den Teil, dass Vermögensvorteile versprochen oder gewährt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung auf der Gegenseite stehen, als objektiven Tatbestand genommen. Die anderen Tatbestände (Zwangslage, Unerfahrenheit etc. des Bewucherten, sowie Ausbeutung durch den Wucherer) habe ich dem subjektiven Tatbestand zugeordnet.

Ich habe aber auch Fallbearbeitungen gesehen, da wurde die Zwangslage, Unerfahrenheit etc des Bewucherten auch dem objektiven Tatbestand zugeordnet und nur die Ausbeutung dem subjektiven TB zugeordnet.

Ich hoffe, dass ich mit meiner Aufteilung richtig liege. M.A. nach ist doch so etwas wie Zwangslage und Erfahrung sehr individuell und insofern subjektiv.


Liebe Grüße

Ute




 
Hallo zuammen,
wie wäre es denn als rechtliche Basis mit § 812 BGB , § 818 II BGB.
Der V hat ja durch Leistung des M und ohne Rechtsgrund etwas erlangt....und muß dem M den Wert gem. 818 II ersetzen



Hallo Inés,

habe eben noch ein bisschen gestöbert und § 556b II BGB gefunden, der besagt, wann eine Aufrechnung zulässig ist. Dazu gehört auch die ungerechtfertigte Bereicherung. Jedoch muss der Mieter dies dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich anzeigen.

Deshalb kann er m.A. nach die Mietzahlung nicht verweigern.

Wäre schön, wenn hier noch ein paar weitere Meinungen dazu zu lesen wären.

Grüße
Ute
 
habe eben noch ein bisschen gestöbert und § 556b II BGB gefunden, der besagt, wann eine Aufrechnung zulässig ist. Dazu gehört auch die ungerechtfertigte Bereicherung. Jedoch muss der Mieter dies dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich anzeigen.

Deshalb kann er m.A. nach die Mietzahlung nicht verweigern.

Hallo Ute,

ist es eigentlich klar, dass die "neue" Miete rückwirkend gilt? Ein mögliche Nichtigkeit hätte ex tunc gewirkt, aber die Miete auch? Ich gehe zwar ebenfalls davon aus, Frage mich aber gerade, ob das so richtig ist.
Ansonsten sehe ich es genauso wie Du (mindestens einen Monat vor Fälligkeit...) und deshalb kein Recht zur Zurückbehaltung.
(Ist es eigentlich problematisch, dass M die Miete anscheinend rückwirkend zahlt und nicht im Voraus?)

Am Mittwoch ist in unserem Studienzentrum übrigens wieder ein Betreuungstermin und der Dozent hatte schon angeboten, dass wir Probleme dieser EA besprechen können.
Bin ja mal gespannt, ob der auf die gleichen Ergebnisse kommt, wie wir.
:rolleyes
 
Hallo Ute,

ist es eigentlich klar, dass die "neue" Miete rückwirkend gilt? Ein mögliche Nichtigkeit hätte ex tunc gewirkt, aber die Miete auch? Ich gehe zwar ebenfalls davon aus, Frage mich aber gerade, ob das so richtig ist.
Ansonsten sehe ich es genauso wie Du (mindestens einen Monat vor Fälligkeit...) und deshalb kein Recht zur Zurückbehaltung.
(Ist es eigentlich problematisch, dass M die Miete anscheinend rückwirkend zahlt und nicht im Voraus?)

Aus dem Sachverhalt geht ja nicht hervor, dass die Miete grundsätzlich rückwirkend gezahlt wird. V verlangt sie im konkreten Fall nur Ende Januar. Bin mir noch nicht sicher, ob uns damit irgend etwas gesagt werden soll.
 
ich hab ein ganz schlechtes Gewissen. Ihr seid ja alle schon an der EA dran. Ich hab das nur gerade durch Zufall gesehen :-( Muss erst mal noch die Skripte lesen!!!! Hoffentlich schaffe ich das noch alles. Kann mir einer schon mal sein Schema zeigen??
 
Wenn § 138 II BGB verneint werden muss, da die Voraussetzungen nicht alle erfüllt sind, darf auf § 138 I BGB nur dann zurückgegriffen werden, wenn ein neues, außerhalb des Tatbestandes des § 138 II BGB liegendes Sittenwidrigkeitselement hinzukommt (siehe Skript Seite 61). Ein solches ist dem Sachverhalt m.E. nicht zu entnehmen. Deshalb habe ich Nichtigkeit wg. Sittenwidrigkeit auch verneint.

Hi.

Aber auf Seite 64 des Skripts wird folgendes gesagt:

...vertritt der BGH folgende Auffassung: "Auch falls der § 138 II mangels Vorliegen der subj. Voraussetzungen nicht eingreift, können gegenseitige Verträge als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 I sittenwidrig und daher nichtig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis besteht ,insbesondere ... oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere Teil nur aufgrund seiner schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Bedingungen eingelassen hat."

Würde also hier den § 138 I bejahen, denn § 134 habe ich verneint, denn nach Sinn und Zweck des § 5 WiStG soll nicht der Mietvertrag unterbunden werden sondern nur der Preiswucher (Skript Seite 43)

Oder wie seht ihr das?
 
Würde also hier den § 138 I bejahen, denn § 134 habe ich verneint, denn nach Sinn und Zweck des § 5 WiStG soll nicht der Mietvertrag unterbunden werden sondern nur der Preiswucher (Skript Seite 43)

Oder wie seht ihr das?

Deine Überlegungen sind logisch, aber weshalb sollten die uns einen Paragraphen angeben, den wir nach kurzer Prüfung verwerfen sollen?
Außerdem, wenn Du Wucher bzw. Sittenwidrigkeit bejahst, musst Du § 134 überhaupt nicht mehr prüfen und kannst § 5 WiSTG völlig außer Acht lassen.
Glaubst Du, dass das so vorgesehen ist?

Guck auch mal im Palandt bei § 134 Rdnr. 27 nach. Da ist ziemlich genau unser Fall dargestellt und es wird auf § 5 WiStG verwiesen.
 
Gutes Argument.
Ich glaube eigentlich nicht, dass beide Wege möglich sind.

Ich habe mir eben noch einmal die von Dir angegebene Stelle im Skript angesehen. Da steht auf Seite 64 zum einen "und eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Teils hervorgetreten ist" und zum anderen "insb. ... oder er sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere Teil nur aufgrund seiner schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Bedingungen eingelassen hat"

Fraglich ist hier wohl, ob M sich "nur aufgrund seiner schwächeren Lage" auf den Vertrag eingelassen hat. Ich würde sagen nein, da ja beide nix wussten.
Dürfte außerdem egal sein, da keine verwerfliche Gesinnung vorliegt und das für den BGH anscheinend Voraussetzung ist.
 
Ich habe auch das Problem, das mir nicht ganz klar ist ob ich den § 134 ausser Acht lassen kann und nur den § 138 einbauen soll?
Wie macht ihr das?
Laut Beck-Online geht der § 134 vor § 138 BGB.
Gruß Andreas
 
Ich sehe es inzwischen so wie Anouk.
Über den § 134, da § 138 II nicht greift(der ja im gegensatz zu § 138 I vorrangig zu § 134 wäre).
(siehe Beck-Online § 134 Wohnungsrecht)
 
Nein, ich bin überzeugt.
Zuerst § 138 II prüfen und verneinen
dann § 134 prüfen und bejahen
==> dann aber § 5 WiStG als preisrechtliches Verbotsgesetz einordnen und nur Teilnichtigkeit annehmen.

Das wäre meine Lösung.

Habe aber nur noch bedenken, ob ich die Miete auf 250 oder 300 Euro begrenzen soll, da m.E. 300 Euro ja auch noch erlaubt sind...

Wie seht ihr das?
 
Thomas,
du schreibst, das § 138 nicht greift? Dies sehe ich etwas anders - ich habe den Mietwucher in Anlehnung an § 5 WiStG nachgewiesen (siehe Kurzeinheit 5 - Wuchertatbestand). Dann habe ich den § 134 BGB in Zusammenhang mit § 138 Abs. 2 BGB dargestellt und somit den Mietvertrag für nichtig empfunden.
Liege ich hier völlig falsch?
Gruß andreas
 
Nein, ich bin überzeugt.
Zuerst § 138 II prüfen und verneinen
dann § 134 prüfen und bejahen
==> dann aber § 5 WiStG als preisrechtliches Verbotsgesetz einordnen und nur Teilnichtigkeit annehmen.

Das wäre meine Lösung.

Habe aber nur noch bedenken, ob ich die Miete auf 250 oder 300 Euro begrenzen soll, da m.E. 300 Euro ja auch noch erlaubt sind...

Wie seht ihr das?

Die h.M. geht wohl davon aus, dass die geforderte Miete bis auf 120% der ortsüblichen zu kürzen ist. Deshalb habe ich 300 € gewählt.

So, jetzt klinke ich mich mal ne Weile aus und gehe erst mal in die Sonne...
Bis später...
 
Ich werde § 138 II ablehnen, weil keine Ausbeutung vorliegt.
Deswegen dann § 134.

Hier der Auszug aus Beckonline für die Ausnutzung:

Ausbeutung ist die bewusste Ausnutzung der Situation des Bewucherten (seiner Zwangslage, seiner Unerfahrenheit usw.). Sie setzt zwar nicht Absicht, aber Kenntnis der Situation und verwerfliche Vorgehensweise voraus.780 Ist objektiv nicht nur ein auffälliges, sondern ein besonders grobes Missverhältnis der Leistungen festzustellen (RdNr. 144), so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind.781 Die Möglichkeit fahrlässiger Ausbeutung ist hingegen nicht anzuerkennen.782 Hat sich jemand fahrlässig der Erkenntnis der Situation des anderen Teils verschlossen,783 mag dies für die Handhabung von Abs. 1 relevant sein; der Wuchertatbestand nach Abs. 2 wird so nicht verwirklicht. Ob die Ausbeutung auch Erfolg hat und dem Bewuchernden Gewinn bringt oder ob der Bewuchernde selbst unter Druck steht und alle Vorteile seinen Gläubigern zufließen, macht keinen Unterschied. Ausbeutung ist selbst dann möglich, wenn die Initiative zum bedenklichen Geschäft vom Bewucherten ausgegangen ist.7
 
Dies sehe ich etwas anders - ich habe den Mietwucher in Anlehnung an § 5 WiStG nachgewiesen (siehe Kurzeinheit 5 - Wuchertatbestand). Dann habe ich den § 134 BGB in Zusammenhang mit § 138 Abs. 2 BGB dargestellt und somit den Mietvertrag für nichtig empfunden.
Liege ich hier völlig falsch?
Gruß andreas

Keine Ahnung ob völlig falsch, aber wenn Du den § 5 WiStG völlig außen vor lässt, glaube ich nicht, dass Dein Lösungsweg ganz richtig ist. Und schließlich bewerten die ja nicht unser Ergebnis sondern den Weg dorthin.

Ist aber nur meine Meinung!
 
So, quäle mich auch gerade mit der EA rum...nachdem ich gestern die zu KE 3+4 fertiggestellt habe, die ich heute noch nach Hagen bringen muss, bin ich momentan ein wenig überfordert...wie fange ich an?

Ich meine, die Anspruchsgrundlage ist klar, § 535 II, V könnte einen Anspruch gegen M gem. § 535 II auf Zahlung der Miete in Höhe von 500 Euro haben, falls ein wirksamer Mietvertrag geschlossen wurde?

MV - prüfen?? Oder als gegeben annehmen?
Ich tendiere nach der Korrektur meiner 1. EA eher dazu, alles absolut auszuformulieren und zu subsumieren was das Zeug hält, da in der 1. EA wohl etwas wenig subsumiert wurde...

Was meint ihr?
 
Anouk,

habe mich schon überzeugen lassen.
Habe jetzt zuerst § 138 II geprüft und verneint und dann § 134 iVm § 5 WiStG bejaht.
Dann Teilnichtigkeit nach dieser Vorschrift für die Überhöhung von 200 €.

Rechtsfolge: Monatsmiete Januar kann M nur in Höhe von 200 € verweigern und er muss 300 zahlen!
 
MV - prüfen?? Oder als gegeben annehmen?
Ich tendiere nach der Korrektur meiner 1. EA eher dazu, alles absolut auszuformulieren und zu subsumieren was das Zeug hält, da in der 1. EA wohl etwas wenig subsumiert wurde...

Was meint ihr?

Wenn im Sachverhalt steht, dass die Parteien zum 1.11. einen MV geschlossen haben, würde ich das in einem Satz abhandeln und nicht großartig prüfen.

Habe meine 1. EA aber auch noch nicht zurück, vielleicht sehe ich das morgen od. übermorgen anders!
:rolleyes
 
Ich schreibe da auch nur, dass laut Sachverhalt ein Mietvertrag geschlossen wurde.
Einfaches muss mann nicht extra prüfen, wenn es der SV vorgibt.
Habe nur etwa folgendes:

M kann nicht die Zahlung verweigern, wenn eine wirksamer Mietvertrag nach § 535 zustande gekommen ist.
Laut SV ist zwischen M und V ein MV geschlossen worden mit folgendem Inhalt: ....

Der MV könnte jedoch nichtig sein.... usw.
 
M kann nicht die Zahlung verweigern? Ist das dein Obersatz?
Ich habe:

V könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung von Miete in Höhe von 500 Euro gem. § 535 II BGB haben. Dies wäre der Fall, wenn zwischen V und M ein wirksamer Mietvertrag besteht.
 
Mein Anfang ist folgender:



"M könnte die Zahlung der Monatsmiete Januar 2007 verweigern, wenn V keinen Anspruch auf Zahlung der Miete hat.

V könnte jedoch einen Anspruch auf Mietzahlung gemäß
§ 535 Abs. II BGB haben, wenn zwischen M und V ein wirksamer Mietvertrag gemäß § 535 BGB zustande gekommen wäre.

Laut Sachverhalt wurde ein Mietvertrag über das Zimmer des V ab 01.11.2006 für eine monatliche Miete in Höhe von 500 € geschlossen."

Zu prüfen ist hier m.E. ja, ob V die Zahlung verweigern kann und nicht ob M die Miete verlangen kann.
 
Ok, du hast mich überzeugt 😀
Aber finde keinen passenden Obersatz.... M gegen V auf Verweigerung der Miete gem. § ??

:auweia
 
Es ist völlig egal, ich habe halt einen Satz mehr im Obersatz.
Hauptsache ist, und das wollte glaub ich, auch DerBelgerath sagen, dass man prüft, ob ein MW vorliegt, aus dem V die Miete verlangen kann.
Es gibt halt meistens Anspruchsnormen, in denen steht, "X kann von M verlangen".
 
Das ganze ist nur redaktionell und nicht wichtig für die Beantwortung der Frage.
Bin nur spitzfindig in Bezug auf die Fragestellung der Klausur.
Nur nicht verwirren lassen bitte.
 
Anfechtung ist ja wieder eine Willenserklärung in der deutlich wird, seine "alte" WE anzufechten.
M.E. kann mann die Weigerung des M nicht als Anfechtungserklärung sehen .
 
$ 138 BGB sagt aber: Sittenwidriges Geschäft, Wucher! Den Tatbestand Wucher kann ich meines Erachtens nach § 5 WiStG belegen. In der Kurseinheit heißt es auf Seite 61: Der Wucher: " in § 138 Abs. 2 ist der Wucher als ein Sonderfall eines gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäfts geregelt. Wird bejaht, dass Wucher i.S. des § 138 Abs. 2 vorliegt, ist damit die Sittenwidrigkeit festgestellt. Sittenwidrig heißt nach § 138 Abs. - der Vertrag ist nichtig (von Anfang an).
so ist meine Begründung.
Gruß Andreas
 
Lies mal Seite 61 im Skript und die Voraussetzungen für Wucher.
Stichwort: Ausbeutung

Findest Du, dass die Ausbeutungsabsicht gegeben ist???
 
Im text steht nur was von Leichtfertigkeit der Unkenntnis.
Und das ist keine vorsätzliche Handlung.
M.E. daher keine Ausbeutungsabsicht und § 138 II (-)
 
Die Ausbeutung ist sicherlich nicht gegeben, aber ein Tatbestandsmerkmal des Wucher ist: ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung! Dieses Missverhältnis liegt m.E. vor und kann i.V.m. § 5 WiStG bejaht werden oder bin ich auf der völlig falschen Fährte?
 
Die Ausbeutung ist sicherlich nicht gegeben, aber ein Tatbestandsmerkmal des Wucher ist: ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung! Dieses Missverhältnis liegt m.E. vor und kann i.V.m. § 5 WiStG bejaht werden oder bin ich auf der völlig falschen Fährte?

Die für Wucher erforderlichen Faktoren sind:
- Missverhältnis
- Unerfahrenheit od. Zwangslage
- und Ausbeutung

Es müssen alle erfüllt sein.
Oder sieht das jemand anders?
 
Ok, MV besteht, kann jedoch nichtig sein. Was prüft ihr als erstes bzgl. der möglichen Nichtigkeit? § 138? Oder § 134? Oder § 5 WiStG?
 
Ich habe zuerst § 138 II BGB geprüft, diesen verneint,
dann § 134. Als gesetzliches Verbot dann den § 5 WiStG.
Diesen bejaht und Teilnichtigkeit angenommen.
 
Auf Seite 64 ist folgendes vermerkt: Zum Verhältnis des § 138 Abs. 2 (Wucher) zum § 138 Abs. 1 vertritt der BGH folgenden Standpunkt: Auch falls § 138 Abs. 2 BGB mangels Vorliegens der subjektiven ....... , insbesondere wenn dieser die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils, dessen Unterlegenheit, bei der Festlegung der Vertragsbedingungen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat ....... Der Student befand sich in einer zwangslage bezüglich der Wohnungssituation.
 
Das hab ich am Anfang auch so verstanden.
Aber diese Anwendung passt nicht immer.
Wenn gegen ein gesetzliches Verbot verstossen wird ist § 134 vorrangig.
§ 138 I ist nachrangig zu § 134!
Das sagt zumindest die Kommentierung im beck-Online.
Und das finde ich auch sinnvoll.
Durch § 134 kommt man zum Schluss, dass nur eine Teilnichtigkeit vorliegt, der MV aber weiter besteht mit anderer Miethöhe.
Durch § 138 I würde der MV ja nichtig und man müsste den § 139 prüfen, was wesentlich schwerer ist.
Logisch ist doch auch, dass das Mietverhältnis weiter bestehen soll aber zugunsten des Mieters mit niedrigerer Höhe.
Ansonsten würde ja der M ggf. auf der Straße stehen.
 
kann mir keiner helfen???
Zuerst soll § 134 geprüft werden??? Aber wie?? Weiß nicht wie ich die subjektiven und objektiven Tatbestände prüfen soll.
 
Hilfe, kann mir keiner helfen???
Zuerst soll § 134 geprüft werden??? Aber wie?? Weiß nicht wie ich die subjektiven und objektiven Tatbestände prüfen soll.

Liebe Trici,

wenn Du hier nur etwas aufmerksamer wärst, hättest Du dir die Frage schonfast selbst beantworten können. Das § 134 BGB zuletzt geprüft wird, wurde hier schon mehrfach gesagt. Zu den Tatbeständen hatte ich gestern was gepostet. Hier nochmal für dich:

Objektive Tatbestandsmerkmale – Subjektive Tatbestandsmerkmale
a)Objektive Tatbestandsmerkmale: Umstände, die das äußere Erscheinungsbild einer Tat bestimmen, also Merkmale des objektiven Tatbestandes sind. Es kann sich dabei sowohl um deskriptive oder normative als auch um tatbezogene oder täterbezogene Merkmale handeln. Wesentlich: sie müssen allesamt vom Vorsatz umfasst sein.
b)Subjektive Tatbestandsmerkmale: Umstände einer Tat, die dem psychisch-seelischen Bereich und dem Vorstellungsbild des Täters angehören. Sie werden als subjektive Merkmale im subjektiven Tatbestand geprüft, sofern sie den Handlungsunwert einer Tat betreffen (d.h. die Art und Weise der Tatbegehung näher kennzeichnen). Bsp.: Vorsatz (vgl. § 15 StGB); besondere Absichten.

I.d.R. findest Du die jeweiligen Merkmale in der Norm selbst. Wenn Du § 134 BGB i.V.m. § 5 WiStG prüfen willst, dann musst Du in eben dieser Norm nach den Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) schauen, die erfüllt worden sein müssen und diese nach den o.g. Kriterien in objektiv und subjektiv unterteilen.

Ich möchte dir noch raten geben, selbst mehr im Internet oder Lehrbüchern zu recherchieren bzw. auch hier aufmerksamer zu lesen, was schon diskutiert wurde. Es bringt dich nicht wirklich weiter, wenn Du gleich um Hilfe bittest. Wenn Du Detailfragen hast, dann sind die natürlich hier richtig. Aber erst einmal solltest Du selbst Lösungsideen entwickeln. Es sind doch noch 2 Wochen Zeit für diese EA. 🙂

Liebe Grüße
Ute
 
möglicherweise kann § 138 Abs. 1 und Abs. 2 angeprüft werden. Zutreffend kann jedoch § 138 Abs. 2 m.E. nicht sein, da die Ausbeutung des M durch den V bewusst erfolgen müsste und V Kenntnis von dem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gehabt haben müsste. Dies ist lt. Sachverhalt jedoch nicht der Fall (siehe dazu auch Skript Seite 62 2. Abs.)
Sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 sind lt. h.M. Rechtsgeschäfte, die gegen "ungeschriebene Gesetze" - also gegen Gebote der Ethik, Moral und Sittlichkeit verstoßen (siehe Skript Seite 50 letzter Abs.).
Im Sachverhalt liegt kein Verstoß gegen ein ungeschriebenes, sondern gegen ein geschriebenes Gesetz - nämlich § 5 WiStG...vor.
Auch leben wir im Kapitalismus. Das bedeutet, Ausbeutung verstößt nicht gegen die guten Sitten, außer es wird ausdrücklich durch ein Gesetz untersagt wie z.B. §5 WiStG. Bleibt nur noch § 134 BGB zu prüfen und das ausführlich.
Muss M nicht gegen V auf Mietpreissenkung (ortsübliche Miete) klagen?:confused
 
Verbotsgestz

Hallo Leute,

bei dem § 134 BGB handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift
Das bedeutet, dass ihr den § 134 BGB i. V. m. § 5 WistG setzen müsst.

Schema :

Verstoß gegen § 134 BGB
aa ) Wistg als Verbotsgesetz Obj. / subj. prüfen !!!!!
bb ) Verstoß
cc ) Nichtigkeit des Vertrages ?

Selbst die Tatsache, dass eine Handlung unter Strafe gestellt wird oder als Ordnungdwidrigkeit mit Buße bedroht ist , bewirkt nicht die Nichtigkeit des Geschäftes.

Bei lediglich einseitigen Verstößen ist das Geschäft zum Schutz des redlichen VP wirksam.

Bei Ordnungswidrigkeiten bleibt der Vertrag trotz Verstoßes wirksam.
( Teilnichtigkeit nach § 139 BGB )
Nur die Höhe des Mietpreises ist nichtig.

Jedoch liegt hier ein Verstoß gegen die guten Sitten vor .
Wuchergrenze bei MV : Mietpreis + 50 % Aufschlag
Wucher unbedingt prufen ( 138 II BGB )
 
Einen schönen guten Abend,

ich hab da noch den § 291 StGB. Nimmt den jemand auch mit ins Gutachten auf? Klingt irgendwie ähnlich wie § 5 WiStG.

Gruß von Ines
 
Ines,

der § 291 StGB kann nur in Verbindung mit § 138 II BGB geprüft werden.
Wenn er zutreffen würde hätte das die komplette Nichtigkeit des MV zur Folge.
Eine Vss. wäre allerdings, dass die Ausbeutung vorliegt.
Und zwar mit Vorsatz.
Da dieser ja nicht vorhanden ist kommt § 291 StGB m.E. nicht in Betracht.
Und da die Ausbeutung mti Vorsatz bereits im § 138 II vorhanden sein muss komm ich gar nicht zur weiteren prüfung.

Gruß
Thomas
 
Die hM geht von folgendem aus:

1. § 138 II ist zu prüfen, denn wenn jemand einen anderen ausbeutet mit Vorsatz (wie § 291 StGB, der die gleichen Voraussetzungen hat, istz ja auch Wucher), dann soll das Rechtsgeschäft nichtig sein, zum Schutz des Ausgebeuteten.

2. Wenn das nicht passt ist § 134 zu prüfen, ob ein gesetzliches Verbot vorliegt. Wie z.B. § 5 WiStG, der bezweckt den Schutz vor überhöhten Mieten und nicht vor der Ausbeutung. Der will nicht den ganzen Mietvertrag vernichten sondern "nur" die zu hohe Miete.
Wenn du den dann bejahst darf man § 138 I nicht mehr prüfen, da im Falle der Sittenwidrigkeit der Vertrag wieder nichtig würde, was aber nicht Sinn und Zweck des § 5 WiStg (Schutznorm) ist.
 
Trici,

meine Empfehlung Skript lesen, den § 138 BGB lesen und dann jedes einzelne Tatbestandsmerkmal prüfen. Hier brauchst Du nicht zu prüfen, ob der objektive oder subjektive Tatbestand einer WE vorliegt.

Zunächst prüft man die "lex spezialis" (also § 138 II BGB) vor der Generalklausel:

Also § 138 II BGB

Vorliegen eines Rechtsgeschäfts
unter Ausbeutung einer Zwangslage etc. blablabla
Versprechenlassen von vermögenswerten Vorteilen für sich oder andere
auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

Dann § 138 I BGB ...
 
Klausurergebnisse

Hi leute!

hoffe euer studium verläuft gut...hab mal eine kurze frage...kriegt man die ergebnisse der Einsendearbeiten online? Wann ungefähr?

danke!
liebe grüße sonja
 
hi leute!

hoffe euer studium verläuft gut...hab mal eine kurze frage...kriegt man die ergebnisse der Einsendearbeiten online? Wann ungefähr?
liebe grüße sonja
In der Überschrift steht Klausurergebnisse - im Text Einsendearbeiten - was denn nun 😕
Einsendearbeiten-Ergebnis gibts online, wenn sie online abgegeben wurden.
Bei Gutachten kommt das Ergebnis schriftlich, Dauer 4-6 Wochen.
 
Sonja,

Ergebnisse der Einsendearbeiten gibt es grundsätzlich nicht online. Irgendwann - ca. 4 bis 8 Wochen nach dem Einsendetermin - bekommst Du in den Rechtfächern Deine EA wieder. Da siehst Du dann auf dem Deckblatt, ob Du bestanden hast oder nicht. Wenn Du Glück hast, hat der Korrektor ein zusätzliches Blatt angehängt, auf welchem er kurz auf Deine Fehler eingeht. Wenn Du Pech hast, stehen auf dem Korrekturrand nur irgendwelche nicht zu entziffernden Kommentare mit Bleistift.

Beim Prüfungsamt wird jedoch vermerkt, ob Du eine EA bestanden hast und wie viele Punkte Du hattest.

Grüßle


Sandra

PS (Das Problem ist häufig, dass man gezwungen ist, sämtliche EAs zu bearbeiten, weil man eben vor dem Einsendetermin "eventuell überflüssiger EAs" nicht weiß, ob man das Quorum an bestandenen EAs bereits zusammen hat)
 
1. Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB

[FONT=Arial, Helvetica] Hallo allerseits,

zu unserem aktuellen Fall:

Tatbestand des § 138 II BGB

Objektiver Tatbestand
Voraussetzung: auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
a)Anwendung: nur auf Austauschverträge (z.B: Miete ); keine Anwendung auf unentgeltliche Verträge (Schenkung, Leihe, Auftrag etc.)
b) Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses:
Ermittlung und Gegenüberstellung des objektiven Wertes von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (insbesondere Berücksichtigung der von den Parteien übernommenen Risiken)
Faustregel bei Darlehenswucher: auffälliges Missverhältnis, wenn vereinbarter Zinssatz den marktüblichen Effektivzins entweder relativ um 100% oder absolut um 12 % übersteigt
Subjektiver Tatbestand
Ausbeutung einer Schwächesituation des Bewucherten durch Wucherer
a) Schwächesituation: Fälle des § 138 Absatz 2 BGB
b) Ausbeutung der Schwächesituation: Vorsätzliches Zunutze machen der Schwächesituation in Kenntnis des auffälligen Missverhältnisses (nicht erforderlich ist eine besondere Ausbeutungsabsicht)
Rechtsfolge
Grundsatz: Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts; keine Reduktion des wucherischen Teils auf das zulässige Maß (Ausnahme:§ 5 WiStG [Mietwucher]).
Umfang der Nichtigkeit: Kausal- und Erfüllungsgeschäft des Bewucherten ("gewähren lässt"); Erfüllungsgeschäft des Wucherers bleibt wirksam.
Tatbestand des § 138 I BGB
Objektiver Tatbestand
Verstoß gegen die guten Sitten: Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, entweder aufgrund Inhaltssittenwidrigkeit oder aufgrund Umstandssittenwidrigkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Vornahme des Rechtsgeschäfts (auch bei letztwilligen Verfügungen)
Subjektiver Tatbestand
Bei Inhaltssittenwidrigkeit – hier ergibt sich die Sittenwidrigkeit aus dem Inhalt der Vereinbarung z.B. Vertrag auf Durchführung einer Straftat- ist keine Kenntnis oder Kennenmüssen der Parteien erforderlich. Bei Umstandssittenwidrigkeit – hier ergibt sich die Sittenwidrigkeit aus dem Gesamtcharakter, d.h. aus einer umfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts - ist die Kenntnis oder Kennenmüssen des sittenwidrig Handelnden erforderlich.
Rechtsfolge
Grundsatz: Gesamtnichtigkeit. Ausnahme insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen; Beispiel: überlange Laufzeit von Bierlieferungsverträgen - Reduktion auf das zulässige Maß
Nichtigkeit grundsätzlich nur des Kausalgeschäfts, nicht des Erfüllungsgeschäfts
Ausnahme: Sittenwidrigkeit des Leistungsvollzugs
Fallgruppen zu § 138 I BGB
Die erste Fallgruppe ist das sittenwidrige Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner. Bei Nichtvorliegen des speziellen Wuchertatbestands des § 138 II BGB (z.B. mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands)
- Sittenwidrige (Raten-)Kreditverträge
Voraussetzung ist das Missverhältnis zwischen Leistung u. Gegenleistung sowie bewusstes Ausnutzen einer schwächeren Lage des Kreditnehmers durch den Kreditgeber oder leichtfertiges Verschließen der Erkenntnis, dass der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die drückenden Bedingungen einlässt. Bei der Beurteilung des Missverhältnisses gelten die Grundsätze wie bei § 138 Absatz 2 BGB.
- Andere wucherähnliche Rechtsgeschäfte
Auch hier ist ein auffälliges Missverhältnis (z.B. Übersteigung von Wert der Gegenleistung und tatsächlichen Wertes der Leistung um 200 %, und verwerflicher Gesinnung des sittenwidrig Handelnden
- Überforderung des Schuldners
- Knebelungsverträge
Verträge, die die wirtschaftliche Freiheit des anderen Teil so sehr beschränken, dass dieser die freie Selbstbestimmung verliert (Beispiel: Bierlieferungsvertrag über die Dauer von 20 Jahren)
- Wettbewerbsverbot.
[FONT=Arial, Helvetica]Die zweite Fallgruppe ist das sittenwidrige Verhalten gegenüber der Allgemeinheit oder gegenüber Dritten.
Hierzu zählen die Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung, gegen die Ehe- und Familienordnung (Beispiel: Scheinehe) und die Schädigung Dritter (Beispiel: Kollision eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes mit einer Globalzession, sog. Vertragsbruchtheorie)
 
2. Teilnichtigkeit

Und noch etwas:

"Die Vereinbarung über den Pachtzins ist bei einem Pachtvertrag einer der Hauptpunkte. Da ohne die Pachtzinsabrede ein Pachtvertrag rechtlich nicht möglich ist (vgl.§581 BGB), ist das Rechtsgeschäft nicht teilbar. Bereits aufgrund der mangelnden Teilbarkeit ist der gesamte Vertrag daher nichtig." (siehe KE Teil 6 S.36, Bsp. Pachtvertrag)

Wo sieht Ihr den Unterschied zum Mietwucher?
 
Aber es ist doch nun so, dass das Rechtsgeschäft nur teilnichtig ist, oder? Aber das bedeutet nicht, dass das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist. soweit bin ich nun im Denken, aber kann mri einer nen Tip geben, wie ich das vernünftig begründe? Hat das was mit Vertragsauslegung zu tun?
 
Hallo!
Aber es ist doch nun so, dass das Rechtsgeschäft nur teilnichtig ist, oder? Aber das bedeutet nicht, dass das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist. soweit bin ich nun im Denken, aber kann mri einer nen Tip geben, wie ich das vernünftig begründe? Hat das was mit Vertragsauslegung zu tun?

Nicht Vertragsauslegung, sondern Gesetzesauslegung. Wie im Falle des § 134 BGB i.V.m. § 5 WiStG ausgelegt wird, ist hier ja schon mehrfach dargelegt worden.
 
Möglichkeit der Kurzfassung

Moin Moin

Normalerweise prüfe ich bei Verträgen, Willenserklärungen, Kündigungen... erstmal ob Form und Frist eingehalten wurden. Ist das nicht der Fall erübrigt sich alles andere.

In der EA wird gesagt, M verweigert die Zahlung der Miete. Zu Recht?
Daher bin ich am Grübeln, ob der Leitsatz nicht so lauten muß:

=> Kann M die Zahlung der Miete verweigern?

Dann prüfe ich zuerst, ob die Verweigerung der Zahlung (einseitige empfangsbedürftig Willenserklärung) form- und fristgerecht zugegangen ist.

Gemäß §556b Abs.2 S.1 muß eine Aufrechnung der Miete einen Monat vorher schriftlich angezeigt werden.
Somit hat M weder die Form noch die Frist eingehalten.
=> Er darf die Zahlung nicht verweigern.

Damit wäre der Fall erledigt.

Natürlich ist die Miete gemäß §134 BGB i.V.m. §5 WiStG zu hoch und es ergibt sich eine Teilnichtigkeit. Damit ergeben sich für M gewisse Möglichkeiten. Aber das ist hier nicht gefragt. Gefragt wird nur, darf er die Miete einbehalten. Nein darf er nicht.

Dies wäre dann aber ein sehr kurzes Gutachten und den §5 WiStG bräuchte man auch nicht..

Wie ist Eure Meinung dazu 😕

Gruß Nobse
 
Moin Moin

Normalerweise prüfe ich bei Verträgen, Willenserklärungen, Kündigungen... erstmal ob Form und Frist eingehalten wurden. Ist das nicht der Fall erübrigt sich alles andere.

In der EA wird gesagt, M verweigert die Zahlung der Miete. Zu Recht?
Daher bin ich am Grübeln, ob der Leitsatz nicht so lauten muß:

=> Kann M die Zahlung der Miete verweigern?

Dann prüfe ich zuerst, ob die Verweigerung der Zahlung (einseitige empfangsbedürftig Willenserklärung) form- und fristgerecht zugegangen ist.

Gemäß §556b Abs.2 S.1 muß eine Aufrechnung der Miete einen Monat vorher schriftlich angezeigt werden.
Somit hat M weder die Form noch die Frist eingehalten.
=> Er darf die Zahlung nicht verweigern.

Damit wäre der Fall erledigt.

Natürlich ist die Miete gemäß §134 BGB i.V.m. §5 WiStG zu hoch und es ergibt sich eine Teilnichtigkeit. Damit ergeben sich für M gewisse Möglichkeiten. Aber das ist hier nicht gefragt. Gefragt wird nur, darf er die Miete einbehalten. Nein darf er nicht.

Dies wäre dann aber ein sehr kurzes Gutachten und den §5 WiStG bräuchte man auch nicht..

Wie ist Eure Meinung dazu 😕

Gruß Nobse

Wie kannst Du denn die Zulässigkeit der Verweigerung der Erfüllung von Vertragsvereinbarungen prüfen, wenn Du noch nicht einmal weißt, ob ein Vertrag überhaupt wirksam geschlossen wurde?
 
Ich sehe es genauso wie schubidu58.
Verweigern kann er nur, wenn er nicht verpflichtet ist, die Miete zu zahlen.
Es geht hier auch nur um die Monatsmiete für Januar.
 
bin mit der Prüfung soweit durch und habe die EA fast ausformuliert.

Ergebnis bisher:

Obersatz für das gesamte Gutachten

V könnte Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses nach § 535 Abs. 2 haben. Vorraussetzung dafür, dass V einen solchen Anspruch hat, ist, dass zwischen V und M ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und keine rechtshindernden Einwendungen vorliegen.

Ergenis in Kurzform:
Prüfung §138 Abs 2: greift nicht
Prüfung §138 Abs 1: greift nicht
Prüfung §134: greift i.V.m §139

Für mich sind jedochh noch zwei Fragen offen:

1. obj/subj Tatbestand § 5 WiStG.

Hier wurde mehrfach erwähnt, dass beide Komponenten zu prüfen sein. In unserem vorliegendem Sachverhalt, gehen wir jedoch vom leichtfertigen Handeln des Vermieters aus. Nach allgemeiner Auffassung entspricht der strafrechtliche Begriff der Leichtfertigkeit ungefähr dem zivilrechtlichen Begriff der „groben Fahrlässigkeit“. Bei Fahrlässigkeit gibt es jedoch keine subj. komponente zur Prüfung, da sonst der Vorsatz enthalten sein müsste. Als subj. Element kommt für mich einzig die Motivation des Mieters in Betracht. Dieser darf nicht unbedingt diese Wohnung wollen und damit bereit sein, mehr als ortsüblich dafür zu bezahlen.

2. Verweigert die Zahlung (wie oben bereits von Nobse angemerkt):

Verweigert die Zahlung lässt sich für mich etwas interpretieren. Verweigert er die Zahlung des kompletten Mietzinses, da er glaubt er habe schon zu viel bezahlt und könnte mit dem zu viel gezahlten Mietzins den schließlich reduzierten Mietzins aufrechnen. Das geht doch nicht. Da hätte doch noch in einem weiteren Szenario auf § 812 oder §556b Abs.2 S.1 geprüft werden müssen. Das ist aber nicht verlangt und dafür gibt es im Sachverhalt auch keinerlei Anhaltspunkt. Vielmehr stelle ich nur fest auf Basis der §§ 134, 139:
V hat keinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses nach § 535 Abs. 2, sondern auf den angepassten ortsüblichen Mietzins. Somit kann der M die Mietzahlung nicht gänzlich verweigern, sondern muss den angepassten Mietzins aufbringen.
Wir habt ihr denn das Ergebnis des Gutachtens formuliert?

Hoffe, meine Fragen sind verständlich formuliert und sind nicht nur für mein Veständnis erheblich.....

Gruß
 
V könnte Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses nach § 535 Abs. 2 haben....ist, dass zwischen V und M ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und keine rechtshindernden Einwendungen vorliegen.

habe hier statt dessen Wirksamkeitshindernisse geschrieben

1. obj/subj Tatbestand § 5 WiStG.

Hier wurde mehrfach erwähnt, dass beide Komponenten zu prüfen sein. In unserem vorliegendem Sachverhalt, gehen wir jedoch vom leichtfertigen Handeln des Vermieters aus. Nach allgemeiner Auffassung entspricht der strafrechtliche Begriff der Leichtfertigkeit ungefähr dem zivilrechtlichen Begriff der „groben Fahrlässigkeit“. Bei Fahrlässigkeit gibt es jedoch keine subj. komponente zur Prüfung, da sonst der Vorsatz enthalten sein müsste. Als subj. Element kommt für mich einzig die Motivation des Mieters in Betracht. Dieser darf nicht unbedingt diese Wohnung wollen und damit bereit sein, mehr als ortsüblich dafür zu bezahlen.

Auf meine Frage hin hat unser virtueller Mentor im BSCW (Herr Holzhauer) geraten, die Tatbestandsmerkmale nicht in subjektiv und objektiv zu gliedern, sondern einfach das Vorliegen jedes, aus der Norm hervorgehendes Tatbestandsmerkmals nacheinander zu prüfen (hier alle in § 5 WiStG geforderten Merkmale). Gemäß dem 2. Vermerk dürfen wir ja als gegeben nehmen, dass das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit von V erfüllt wurde. Da gibt es also m.E. in diesem Punkt nichts zu prüfen, sondern kann mit einem Satz festgestellt werden.

... Da hätte doch noch in einem weiteren Szenario auf § 812 oder §556b Abs.2 S.1 geprüft werden müssen. Das ist aber nicht verlangt und dafür gibt es im Sachverhalt auch keinerlei Anhaltspunkt.


Du solltest nicht nur prüfen, ob ein Anspruch entstanden ist, sondern auch, ob dieser ggf. wieder erloschen ist.

Deshalb habe ich § 556b II Seite 1 i.V.m. § 812 I BGB geprüft.


Viele Grüße
Ute
 
@NiceGuy80

Ich habe es ähnlich wie Du. Allerdings habe ich §134BGB i.V.m. §5 WiStG geprüft. Ergebnis: Die Miete ist zu hoch.

Dann habe ich nach §556b II BGB geprüft, ob M die Zahlung verweigern darf. Darf er nicht, er müßte Form und Frist einhalten.

Ergebnis: V hat Anspruch auf Zahlung der Miete (€500), solange M nicht das Aufrechnen der Miete dem V anzeigt.

Gruß Nobse
 
@NiceGuy80

Ich habe es ähnlich wie Du. Allerdings habe ich §134BGB i.V.m. §5 WiStG geprüft. Ergebnis: Die Miete ist zu hoch.

Oh, habe es vermutlich falsch formuliert. Habe als Anspruchsgrundlage § 535 Abs. 2 geprüft, dann §134BGB i.V.m. §5 WiStG als rechtsverhindernde Einwendung geprüft und durch § 139 relativiert.


@NiceGuy80

Ergebnis: V hat Anspruch auf Zahlung der Miete (€500), solange M nicht das Aufrechnen der Miete dem V anzeigt.

Das sehe ich aber ganz anders. Du hast ja durch §134BGB i.V.m. §5 WiStG, dass er eben dies nicht tun kann....

Korrektur:

Uppsss..
Ein Blick ins Gesetz beseitigt so manchen Zweifel. Ich stimme zu auf Basis des § 556 b.. Danke dafür


Auf meine Frage hin hat unser virtueller Mentor im BSCW (Herr Holzhauer) geraten, die Tatbestandsmerkmale nicht in subjektiv und objektiv zu gliedern, sondern einfach das Vorliegen jedes, aus der Norm hervorgehendes Tatbestandsmerkmals nacheinander zu prüfen (hier alle in § 5 WiStG geforderten Merkmale). Gemäß dem 2. Vermerk dürfen wir ja als gegeben nehmen, dass das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit von V erfüllt wurde. Da gibt es also m.E. in diesem Punkt nichts zu prüfen, sondern kann mit einem Satz festgestellt werden.


Das sehe ich auch so.. Lasse es hierbei bei der Prüfung der Vorraussetzung. hinzu kommt ja noch, dass man erst mal § 5 WiStG dahingehend überprüft, ob es eine Verbotsvorschrift nach § 134 ist..

Gruß
 
Mein Obersatz lautet: M könnte die Zahlung des vereinbarten Mietzinses verweigern, wenn der zwischen M und V geschlossene Mietvertrag nichtig wäre.
Dann gehe ich auf § 134 BGB i.V.m. § 5 WiStG ein und komme zum Ergebnis der Teilnichtigkeit. Anschließend will ich mich noch mal dem § 138 BGB widmen. Auch hier habe ich das Ergebnis der teilnichtigkeit vor Augen.

Wegen der Aufrechnung bin ich mir nicht sicher. Jedenfalls erfolgt die Aufrechnung durch Erklärung (§ 388 BGB). M hat hier aber keine Aufrechnung erklärt. Er will nicht zahlen, weil er sich auf § 5 WiStG und auf die guten Sitten beruft. Ich finde, es wäre etwas weit hergeholt, würde man hierin eine Aufrechnungserklärung sehen.
Ich bin noch für die Lösung, dass M nicht zu Recht die Zahlung verweigern kann.
LG Gundula
 
Also ich weiß auch nicht warum, aber ich stehe bei dieser Einsendearbeit total auf dem Schlauch....es fällt mir total schwer irgendwie anzufangen....Hilfe!!!!!!!:confused
 
Ihr seid ja auch alle der Meinung, dass der MV teilnichtig ist. Seid ihr denn auch der Meinung, dass M im Januar die Zahlung gänzlich verweigern kann, weil er aufgrund von §§ 812, 818 BGB einen Anspruch auf Wertersatz des zuviel gezahlten hat?
 
Ich bin der Meinung, dass es hier nur allein auf die Verweigerung der monatsmiete januar ankommt.

Habe also nix zu Aufrechnung, Bereicherung iSd § 812 etc. geschrieben.
 
Thomas,
Ja, das meine ich ja. Die Fallfrage ist ja, ob M im Januar die Miete verweigern kann. Wenn man zum Ergebnis der Teilnichtigkeit kommt, dann muss M ja mindestens 250,-€ zahlen. Wenn man aber auch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bejaht, dann kann M doch deswegen im Januar die Miete verweigern, schließlich hat V sich in den beiden Monaten vorher um 500,- € ungerechtfertigt bereichert - zumindest, wenn man eine Teilnichtigkeit bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete annimmt, oder?
 
Ich finde halt, dass das hier zu weit gehen würde, dann müsst man dafür ja § 556b, § 812 und § 387 prüfen.
Da M aber die Aufrechnung nicht erklärt hat, habe ich auch nicht geprüft, ob die Aufrechnungslage vorliegt.
 
ich habe mich nun auch dazu durchgerungen, auf die § 134, 138 Abs 1, Abs. 2 zu prüfen. Ergebnis wie oben. Kann die Zahlung nicht gänzlich verweigern, sondern muss zumindest die 250 Euro zahlen.
Bin der Meinung, dass Aufrechnung und 812 in unserem Sachverhalt zu weit gehen. Der Hinweis des M auf die guten Sitten und § 5 WiStG gibt ja einen ziemlich eindeutigen Hinweis darauf, wohin die reise geht....
 
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