Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
hallo, möchte mal mein vorläufiges Ergebnis zur Diskussion stellen:
Anzeige.invitatio ad offerendum Angebot(-)
Telefonat K: Vorläufiges Angebot Angebot(+)
Schreiben V:neues Angebot wg. Preisänderung Angebot (+)
Schreiben K v.16.11: neues Angebot,da verspätet zugegangen Angebot (+)
Schreiben V an K v. 17.11: Annahme (+)
18.11. Erhalten des Schreibens, weil vorm. im Machtbereich des K
KV(+) Möglichkeit der Kenntnisnahme (+) Zugangsfiktion
Widerruf K (-) kein vorheriger oder gleichzeitiger Widerruf
Lieferung an K (+)
lasse mich auch gerne von anderen Argumenten überzeugen
nein, ein Punkt zuviel ist es meiner Meinung nach nicht, denn mit Zusendung eines Buches schreibt V dem K, dass er nunmehr den Kaufpreis mit 1200 EUro festlegt. In der Annonce war der Kaufpreis 1300 Euro. Also Kaufpreisänderung, also neues Angebot des V. Oder bin ich auf dem Holzweg?
Hi Miriam,
aus dem Text geht nicht hervor, daß sie sich über einen Kaufpreis einigen sondern der V dem S sagt o.der schreibt daß er nur 1200 € haben will.
Oder, Peter oder Sebastian oder...
Gruß
Reiner
Das Inserat ist ja i.a.o - also 1300 Euro VB. Den Kaufpreis bestimmt V ja selbst später auf 1200 Euro. Von daher für mich ehr als unproblematisch anzusehen.
Es wird geschrieben:"Nachdem K festgestellt hat, dass der Probeband in einem hervorragenden Zustand ist, beschließt er, die komplette Lexikon-Reihe für 1200 Euro zu erwerben. Dies teilt er V mit Schreiben vom 16.11 mit [...]"Stimmts du mir zu?
Hallo Sebastian,
lass mich mal genau werden. K sendet am 16.11 sein Angebot ab. Das Angebot kommt jedoch nicht fristgerecht an. Es erreicht den V am 17.11.
Dann kann V das Angebot auch nicht mehr annehmen. Es liegt keine Annahme vor, da das Angebot durch die Fristverletzung vernichtet wurde. Er nimmt also nicht an, sondern unterbreitet seinerseits ein neues Angebot (§148/§151 oder in der Nähe). Sicherlich bezieht sich sein neues Angebot inhaltlich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile des vernichteten Antrags von K (auch der Kaufpreis von 1200 Euro), er nimmt das Angebot jedoch rechtlich nicht an, er übernimmt nur die Bedingungen.
Ah, dieses kleinteilige rumprökeln am Sachverhalt.... 😀
Gruß
Peter Honig
Hallo Peter,
das sehe ich aus so:
"Immer sauber durchsubsumieren und scheitern lassen." Bzw. auch nicht 🙂
Allerdings nimmt V den Vertrag von K bereits am 17.11 an.
"V reagiert sofort und schickt noch am selben Tag ein Schreiben an K ab, in welchem er sein Einverständnis erklärt."
Das ist ja das letzte Schreiben, welches V widerrufen will.
Somit hat K nach Fristablauf einen neuen Vertrag an V gesendet, welchen V angenommen hat.
Im Grunde ist der Postverkehr (Probeband) zuvor nur ein Zwischenschritt, den man durchsubsumieren muss.
Viele Grüße
Sebastian
Ach ich sehe gerade, dass das letzte Schreiben (vom 17.11) ja die "enthaltene Erklärung, den Kaufvertrag über die Lexikon-Reihe mit K abzuschließen" dann wohl ist.
Jetzt ist die Frage: ist die Frist abgelaufen und somit der Antrag von K nichtig (auf den V reagiert) oder ist der Antrag von K (am 17.11) gültig und V nimmt an.
Aber: Es liegt doch nicht die Annahme des V auf dem Schreibtisch des K, sondern das Angebot des V. V ist an seinen Antrag nach § 145 BGB gebunden, deshalb versucht er es doch zu widerrufen. Und der Widerruf auf den Antrag des V scheitert. Er wil ja sein Angebot zurückziehen!
Ich glaube, jetzt bringst Du hier was durcheinander:
Genau, das verspätete Angebot des K wird quasi zum neuen Angebot des V. Und das neue Angebot des V muss K auch erstmal zugehen und deshalb sendet V es noch am gleichen Tag ab.Nach § 150 I ist die verspätet zugegangene Annahme eines Angebotes ein neues Angebot. V hat K am 9.11. ein bis zum 16.11. befristetes Angebot gemacht. Die Annahmeerklärung des K ist dem V jedoch erst am 17.11. - also verspätet - zugegangen. Demnach wird diese verspätete Annahme zu einem neuen Angebot.
Nein, V macht doch, wie du oben schreibst, ein neues Angebot. Das Angebot des K war doch verspätet und wurde zu einem neuen Angebot des V.Dieses neue Angebot des K nimmt V am gleichen Tag an.
Nein, K geht das neue Angebot des V zu. Und an das Angebot ist V nach § 145 BGB gebunden. Und V versucht sein Angebot zu widerrufen. Und das ist eben aus deinen genannten Gründen zu spät.Die Annahmeerklärung des V geht dem K am Morgen des 18.11. zu.
Nein, genau das glaube ich nicht.
Genau, das verspätete Angebot des K wird quasi zum neuen Angebot des V. Und das neue Angebot des V muss K auch erstmal zugehen und deshalb sendet V es noch am gleichen Tag ab.
Nein, V macht doch, wie du oben schreibst, ein neues Angebot. Das Angebot des K war doch verspätet und wurde zu einem neuen Angebot des V.
Nein, K geht das neue Angebot des V zu. Und an das Angebot ist V nach § 145 BGB gebunden. Und V versucht sein Angebot zu widerrufen. Und das ist eben aus deinen genannten Gründen zu spät.
Beim Rest stimme ich dir wieder zu 😀.
Gruß
Peter Honig
Hallo Peter,
ich denke nun geht hier doch etwas durcheinander.
Die verspätete Annahmme von K wir zu einem Angebot von K an V die Lexika zu kaufen.
Dieses Angebot von K nimmt V mit dem Schreiben an.
Herzliche Grüße
Lars
Salvete/Hallo!
Im "Köhler" habe ich eine Stelle gefunden, in der es sinngemäß heißt, dass die Annahme einer nicht fristgerecht eingegangenen WE, nicht zum Vertragsabschluss, aber zu einem "neuen" Antrag führt. Meine Frage wäre jetzt: würde das bedeuten, dass das der Knackpunkt ist, warum zwischen V und K ein Vertrag zustande gekommen ist? Wenn V nun ein Kaufmann i.S. des HGB wäre, wäre sein Widerruf doch sowieso hinfällig i.S. des §145 oder?! Vorausgesetzt, es stünde nix anderes in den AGBs oder? Wenn V ein Kaufmann wäre, hätte K dann nicht eine Rückgabefrist von 10 Tagen eingeräumt bekommen müssen, die über diese 7 Tage hinausginge?
Sorry, ich wollte wirklich niemanden vewirren...ausgenommen mich selbst...grins...
LG Anke
Ja das könnte so sein, wenn V nicht ein Angebot zuvor - also mit Versand des Probebandes - abgegeben hätte.
Er fügt ja den Antrag in seinem Schreiben bei. Darauf reagiert k dann.
Ich sehe übrigens gerade, dass am 5.6. und 22.6 (Lotse allerdings) die zwei letzten EA's bereits raus müssen - weiß eigentlich jemand, wann die "Endklausur" geschrieben wird?
Außer, dass Du eine Klausur vergeigt hast und nur noch 2 Versuche hast - gar nix. Du setzt Dein WHK (Wiederholerkreuz) nachträglich z. B. online in der Belegungsliste des LVU, und bekommst die EAs des nächsten Semesters samt Musterlösungen kostenlos zugeschickt. Musst Du noch in der Nachmeldefrist machen, kostet evtl. 5 Eus bei der online-Variante, schriftlich mehr (hab da immer noch nen Kurs gleich mit nachbelegt, damit sich die 5 Eus lohnen, deshalb weiß ich nicht, ob man bei einer reinen W-Nachbelegung auch löhnen muss). Du kannst natürlich auch das WHK lassen und kriegst keine aktuellen EAs, was nicht wirklich empfehlenswert ist, man verschenkt eine Möglichkeit zum Üben. Ansonsten bleibt Deine Klausurzulassung 7 Semester oder sogar noch länger (ich mein, bei TZ sogar 7 Jahre, bin mir aber da nicht sicher) erhalten und Du meldest Dich ganz einfach in der Klausuranmeldefrist des gewünschten Semesters, in dem Du während der genannten Frist wiederholen willst, zur Klausur an und setzt dort das W- (Wiederholer-) ZeichenWas passiert, wenn man die Klausuren nicht besteht und sich schon wieder zurückgemeldet hat, was man ja sowieso schon viel früher muß??
Hallo Immanuella!
Na, auch am Samstag wieder in Nürnberg 😉 ?
Ich denke, du bringst dich wirklich selbst gerade etwas durcheinander, indem du "wenn...dann..." / "wäre...hätte..." Überlegungen anstellst. Du solltest dich aber an den SV halten, denn da steht nichts davon, dass V ein Kaufmann ist.
Ein neuer Antrag entsteht auf seiten des K, weil er seine Annahme verspätet abgibt, d.h. diese Annahme von K führt eben nicht zum Vertragsschluss sondern wird zum neuen Antrag an V (genauso steht es ja im Köhler, wie du oben geschrieben hast). V müsste diesen Antrag nun wieder annehmen. Und das tut er auch, indem er das dem K schriftlich mitteilt.
LG Kerstin
Hallo Kerstin,
ja, ich hoffe, wir sehen uns in Nürnberg...
Die "wäre" und "wenns" haben freilich nix mit dem Fall zu tun, interessieren mich aber persönlich...vielleicht bekomme ich ja doch noch eine Antwort diesbezüglich.
Grundsätzlich finde ich den Fall an sich nicht problematisch, ich habe nur Schwierigkeiten das sauber zu formulieren, vermutlich mangels Übung.
Hast Du Deine Ea schon ausgearbeitet???
LG Anke
Mal eine kurze Frage (die eigentlich jetzt nicht ganz in diesen Thread passt):
Habt ihr denn eure ersten EAs schon wieder zurück? Ich habe nur die Musterlösung erhalten. Vielleicht sollte ich mal in Hagen anrufen... 😕
Einem bekannten ist es nämlich passiert, dass seine EA verschwunden war. Jetzt bekomm ich aber Panik 😱
Das ist m.E. Auslegungssache.
In dem Inserat liegt ja nur eine i.a.o.
Aber mit dem Brief, wo er die Gegenleistung (1200 €) hinreichend bestimmt und der Kaufvertrag und die Gegenleistung (26 Lexikonbände)
ebenfalls stillschweigend bestimmt sind,
hat V m.E. ein wirksames Angebot gemacht.
Ist halt auslegungssache, wie man die TB-Merkmale (insbes. Rechtsbindungswille) als objektiv gegeben ansieht....
Für mich war es ein Angebot....
Lies mal Modul 2, Teil 3 Seite 10.
...durch das zusenden von Katalogen zeigen Versandhäuser lediglich die BEREITSCHAFT Kaufverträge abschliessen zu wollen, verbunden mit der AUfforderung an die Kunden, ihrerseits bindende Angbote abzugeben...
Die Zusendung des Lexikons ist doch immer noch eine i.a.o., oder??
Keine Ahnung.
Hab noch keinen Chatroom oder sowas gesehen hier....
Palandt spricht hier auch von Auslegung einer Willenserklärung....
Aus dem Gesamtzusammenhang könne man die Erklärung des V auslegen.
Ich habe gerade nochmal in das Modul 2 Teil 3 reingeschaut, um mich zu vergewissernn, daß ich alles richtig mache.
Ein Punkt macht mich stuzig:
V übersendet an K ein Probeband. K hat bis zum 16.11. Zeit sich zu äußern. Und jetzt kommt der Knackpunkt. Hat V dem K ein Angebot gemacht? Nein, hat er nicht.
V hat K geschrieben: ...bitte ich Sie mir bis zum 16.11. mitzuteilen...
V wartet doch auf das Angebot! Er hätte alle Lexika an verschiedene Leute schicken können! Und sich dann den aussuchen, der am meisten zahlt! Somit V Angebot an K (-)
Stimmt das?
hi...
bin da gerad beim Zugang: Ich weiss ja, dass das bei K liegende ungeöffnete Schreiben nicht unbedingt von ihm gelesen werden muss, aber wo steht das nochmal oder wie bring ich´s aufs papier.. Bevor ich groß suche, kann mir das jemand kurz erklären ?! danke
manu
EA ist fertig, allerdings "nur" 3 Seiten.
Wie habt ihr aufgebaut? Mit Willenserklärung definiert? Ohne?
Würde mich freuen, wenn wir hier vielleicht ein bißchen vergleichen könnten.
Grüße
Reiner
hi Rainer,
also ich habe momentan in der "rohfassung" 6 seiten (mit 1/3 rand und 12er schrift). (@ peter honig: doch keine 20 seiten, ich konnte mich beherrschen!)
was ich schwierig fand, war der aufbau. ich habe jetzt alle angebote, annahmen + widerruf klassisch nach "schema f" abgeprüft, weil das in meiner letzten EA als korrekturanmerkung dabei stand (selbst bei selbstverständlichen WE wollte mein korrektor die tatbestände + definitionen usf. durchgeprüft haben...). deshalb bei mir immer: obj / subj TB, abgabe, zugang, frist, alles ausführlich. ich hoffe, daß das mein nächster korrektor das auch so sieht! 🙂
wie hast du das gelöst?