Mitstreiter,
und ich noch eine Frage!😀 Mich verwirrt es etwas, dass bei einem SE Anspruch nach § 280 I 1 BGB als Anspruchsgrundlage nur der 280 I 1 BGB genannt wird und manchmal vor dem 280 I 1 BGB noch das Schuldverhältnis (z.B. 433 I oder 631 I BGB) gennant wird. 😕
Z.B. Im Skript zur GbR ist ein Übungsfall, wo ein Patient einer Zahnarzt GbR einen SE Anspruch gegen den Gesellschafter geltend machen will. Dort wird nur der 280 I 1 BGB als Anspruchsgrundlage genannt. Wiederum im wird bei einem anderen Übungsfall noch der Dienstvertrag gem. 611 BGB in der Anspruchskette mit aufgenommen. Habt Ihr da vielleicht eine Regel rausgefunden?
und ich noch eine Frage!😀 Mich verwirrt es etwas, dass bei einem SE Anspruch nach § 280 I 1 BGB als Anspruchsgrundlage nur der 280 I 1 BGB genannt wird und manchmal vor dem 280 I 1 BGB noch das Schuldverhältnis (z.B. 433 I oder 631 I BGB) gennant wird. 😕
Z.B. Im Skript zur GbR ist ein Übungsfall, wo ein Patient einer Zahnarzt GbR einen SE Anspruch gegen den Gesellschafter geltend machen will. Dort wird nur der 280 I 1 BGB als Anspruchsgrundlage genannt. Wiederum im wird bei einem anderen Übungsfall noch der Dienstvertrag gem. 611 BGB in der Anspruchskette mit aufgenommen. Habt Ihr da vielleicht eine Regel rausgefunden?