§ 611 a BGB Skript 1 Seite 145

Dr Franke Ghostwriter
§ 611 a BGB (Skript 1, S. 145)

Hallo,

ebenfalls ist mir folgendes unklar:

Auf Seite 145, Skript Teil 1 wird ausgeführt, dass die Regelung des § 611 a BGB abschließend sei. Das bedeute, dass daneben keine Ansprüche aus § 280 I BGB oder §§ 823, 253 geltend gemacht werden könnten, weil die Vorschrift des § 611 a BGB die speziellere Regelung sei.

Diese Aussage erstaunt mich etwas, da zwischen schuldrechtlichen und deliktischen Ansprüchen eine lex specialis Gewichtung vorgenommen wird. Wilhelm Dütz, Arbeitsrecht, 9. Auflage führt unter Randnummer 94 aus, dass neben § 611 a II BGB Schadensersatzansprüche des benachteiligten Bewerbers aufgrund der §§ 823 I, 253 II in Verb. mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und aus § 823 II BGB in Verb. mit § 611 a BGB als Schutzgesetz in Betracht kommen.

Gibt´s da unterschiedliche Meinungen oder wo liegt mein Denkfehler?

Danke und Gruß
Claudia
 
Ansprüche neben § 611 a II S.1 BGB

Hallo Claudia,

ich kann dir als kleine Hilfe eine Lösung aus dem Buch "30 Klausuren aus dem Arbeitsrecht" von Oetker zitieren:

"1. Anspruch aus § 611 a II S.1 besteht.

2. Geprüft wird ein Anspruch auf Entschädigung nach § 823 I

Ein Schmerzensgeld ist ausgeschlossen, wenn die von A erlittene Persönlichkeitsverletzung durch einen anderweitigen Entschädigungsanspruch ausreichend ausgeglichen wird. A kann auf den Anspruch aus § 611 a II S.1 verwiesen werden, da er über einen rein symbolischen Schadensersatz hinausgeht und zudem grundsätzlich der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Forderung nach einer effektifen Sanktion bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot genügt.

Ergebnis: Ein Anspruch gem § 823 I besteht nicht."

Diese Lösung würde also die Überlegung im Skript unterstützen.
So ganz verstehen kann ich sie momentan auch noch nicht ...:mad
 
Punisher,

danke für Deinen Hinweis.

Irgendwie sind mir die unterschiedlichen Begründungen, die zwar zum selben Ergenis führen, doch recht "fremd", zumindest nach dem, was in BGB II gelehrt wurde.

Ich habe die Frage übrigens vor einer Woche auch dem Lehrstuhl gestellt, allerdings bisher keine Antwort erhalten.

Gruß
Claudia
 
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