§ 611 a BGB (Skript 1, S. 145)
Hallo,
ebenfalls ist mir folgendes unklar:
Auf Seite 145, Skript Teil 1 wird ausgeführt, dass die Regelung des § 611 a BGB abschließend sei. Das bedeute, dass daneben keine Ansprüche aus § 280 I BGB oder §§ 823, 253 geltend gemacht werden könnten, weil die Vorschrift des § 611 a BGB die speziellere Regelung sei.
Diese Aussage erstaunt mich etwas, da zwischen schuldrechtlichen und deliktischen Ansprüchen eine lex specialis Gewichtung vorgenommen wird. Wilhelm Dütz, Arbeitsrecht, 9. Auflage führt unter Randnummer 94 aus, dass neben § 611 a II BGB Schadensersatzansprüche des benachteiligten Bewerbers aufgrund der §§ 823 I, 253 II in Verb. mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und aus § 823 II BGB in Verb. mit § 611 a BGB als Schutzgesetz in Betracht kommen.
Gibt´s da unterschiedliche Meinungen oder wo liegt mein Denkfehler?
Danke und Gruß
Claudia
Hallo,
ebenfalls ist mir folgendes unklar:
Auf Seite 145, Skript Teil 1 wird ausgeführt, dass die Regelung des § 611 a BGB abschließend sei. Das bedeute, dass daneben keine Ansprüche aus § 280 I BGB oder §§ 823, 253 geltend gemacht werden könnten, weil die Vorschrift des § 611 a BGB die speziellere Regelung sei.
Diese Aussage erstaunt mich etwas, da zwischen schuldrechtlichen und deliktischen Ansprüchen eine lex specialis Gewichtung vorgenommen wird. Wilhelm Dütz, Arbeitsrecht, 9. Auflage führt unter Randnummer 94 aus, dass neben § 611 a II BGB Schadensersatzansprüche des benachteiligten Bewerbers aufgrund der §§ 823 I, 253 II in Verb. mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und aus § 823 II BGB in Verb. mit § 611 a BGB als Schutzgesetz in Betracht kommen.
Gibt´s da unterschiedliche Meinungen oder wo liegt mein Denkfehler?
Danke und Gruß
Claudia