Sachbeschädigung

Dr Franke Ghostwriter
Hallo

Ich habe mal eine Frage: Das Skript lässt sich ja sehr ausführlich zu dem Thema der "Beschädigung" bei § 303 I StGB aus. Hauptsächlich geht es doch um die Frage, ob die veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ebenfalls als Beschädigung zu sehen ist. Die Frage ist, warum mache ich das nicht über den § 303 II StGB. Dort wird doch explizit das die Veräbderung des "Erscheinungsbilds einer fremden Sache" unter Strafe gestellt.

Meine Theorie ist, dass das Skript (leicht) veraltet ist. Jedoch sagt die Angabe, dass des Modul im WS 2011/2012 Überarbeitet wurde. Beck-Online sagt, dass § 303 II StGB bereits seit dem 08.09.2005 gilt. So veraltet kann das Skript doch nicht sein? Oder denke ich auch immernoch zu positiv über FUH?

Meiner Meinung nach, müsste doch der komplette Meinungsstreit bezüglich der Beschädigung entfallen und nur noch auch die Substanz oder Funktion abgestellt werden.

Vielleicht hat jm. ein Buch und kann man sagen, was denn dort so drinsteht...

LG
Benji
 
Benji, ich kann dir zwar keine Antwort auf die aktualität des Skripts oder dem genannten Meinungsstreit geben, da ich Strafrecht noch nicht belegt habe, aber der Abs. 2 ist entstanden, um z.B. Sprayer zu "bestrafen".
Sie haben mit ihrem Graffiti bis dato ja nicht immer unbedingt die Sachsubstanz (Hauswand o.ä.) verletzt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt.
Es sind immer Schäden gewesen, die nur oberflächlich und meist (durch großen Aufwand) entfernt werden konnten. Somit war also bis dahin zwar der zivilrechtliche Anspruch immer gegeben, jedoch wurden die Täter nur selten zu wirklichen Straftätern. Mit der Einfügung von Absatz 2 ist dies nun anders.
 
Naja, genau darum geht es ja in dem Meinungsstreit. Kann eine Beschädigung auch durch "Sprayer" passieren. Daher wundert es mich halt sehr, dass man diesen Streit braucht, da es ja den Abs. 2 gibt. Aber der wurde bereits 2005 eingeführt. Also vor über 6 Jahren! So veraltet können doch die Skripte auch nicht sein?!?
 
Ok. Wie gesagt das Skript kenne ich nicht.
Der Abs. 2 wurde wegen der Sprayer Problematik hinzugefügt und nach deiner Erläuterung deutet alles auf ein altes Skript hin. Man könnte ihn auch als Auffangtatbestand ansehen, der die "alten" Fälle des Abs. 1 in der heutigen Zeit ergänzt.
Letztendlich hängt es mit der Substanzbeschädigung zusammen.

Kleiner Ausflug: § 305a hat den Tatbestand "zerstört". Wird z.B. die Frontscheibe eines Polizeifahrzeugs mit Graffiti überzogen ist sie nicht wirklich zerstört. Es wäre ja auch wieder zu reinigen und würde unter § 303 (2) fallen.
In der Praxis würde man aber vermutl. ein Strafverfahren wegen § 305a einleiten, da das Fahrzeug in diesem Moment definitiv nicht mehr für einen Einsatz bereit wäre. Hingegen bei einem Graffiti an der Tür oder Motorhaube greift wieder 303 (2)

Frage bezüglich des Skripts doch einfach mal am Lehrstuhl an.
 
Benji und Maffma
Wie Ihr schon richtig schreibt, wurde § 303 II StGB am 1. September 2005 neu eingefügt.
Das deutsche Strafgesetzbuch kennt kein allgemeines Vermögensbeschädigungsdelikt! Der strafrechtliche Eigentumsschutz ist lückenhaft ausgestaltet (§§ 248b, 290). Die blosse Sachentziehung ist straffrei!
Bejaht man eine Sachbeschädigung schon dann, wenn ohne Einwirkung auf die Sachsubstanz und ohne Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Sache der äussere Zustand verändert wird, wird die blosse Eigentumsverletzung zur Straftat.
Der Gesetzgeber und der BGH gingen und gehen davon aus, dass die Sachbeschädigung einen Eingriff in die Sache selbst voraussetzt, also die Sache zerstört oder beschädigt.
Im neuen Absatz II geht es "NUR" um eine Veränderung eines (äusseren) Erscheinungsbildes unter bestimmten Voraussetzungen (nicht nur unerheblich, nicht nur vorübergehend), z.B. die Graffitis auf Waggons der Bahn AG etc. Hierzu gibt es aber auch MM.
Uebrigens, der Lehrstuhl gibt unter (auszudruckende) Hinweise Nr. 13 Erläuterungen zum § 303 StGB ab, die Ihr auf Moodle findet, falls Ihr diese nicht schon herangezogen habt. Zum anderen empfehle ich Rengier hierzu!

Gruss, Justus
 
Was willst du jetzt damit sagen?

Es geht darum, dass m.M. nach, der Meinungsstreit, ob eine äußere Veränderung eine Sachbeschädigung ist oder nicht, mit der Einführung des § 303 II StGB komplett überflüssig geworden ist. Ich fange doch auch nicht an, bei dem Diebstahl von elektrischer Energie, erstmal zu prüfen, ob der § 242 in Betracht kommt. Dort gab es auch sehr lange einen Streit, ob denn der Diebstahl von elektrischer Energie auch ein Diebstahl ist. (Elektronen als fremde bewegliche Sachen...).
 
Benji
Wenn Du die Quelle gelesen hast, müsstest Du zu dem Schluss kommen, dass es HEUTE unerheblich sein könnte, hierüber einen Meinungsstreit zu führen; ausser MM. Er wird aber vom Lehrstuhl weiterhin kritisch dargestellt (siehe Hinweis 13 und Lehrbücher!). Scheint wohl "Grundwissen" zu sein!
Schon vor 2005 war Graffiti rechtswidrig (BGB), wenn hierdurch Eigentum beschädigt oder zerstört wurde (hM, BGH, MM). Seit 2005 wird neu im Strafrecht explizit normiert, dass nur solche Veränderungen des Erscheinungsbildes durch Unbefugte an fremden Sachen bestraft werden, die nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sind. Das können m.E. nur fremde Sachen sein, die nicht wie in Absatz I beschädigt oder zerstört sein müssen.
Und darum geht es z.B. bei einem graffitiverschmierten Waggon. Er ist nicht in der Sachsubstanz beschädigt oder zerstört und zudem ist er auch nicht in der bestimmungsgemässen Brauchbarkeit reduziert. Somit ist hierfür Absatz I nicht anwendbar, deshalb die Einführung von Absatz 2 mit den entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen.

Gruss, Justus
 
Dort steht: "Alter Streit vor Einführung des neuen § 303 II: Genügt eine ohne Substanzverletzung bewirkte Veränderung der äußeren erscheinung?" Somit bedeutet das, dass seit der Einführung der Meinungsstreit überflüssig ist, das Skript total veraltet und das Skript wohl in keiner Weise dieses Semester überarbeitet wurde.
 
Zu diesem Problem kann ich etwas beitragen:
Der Absatz 2 wurde dem § 303 StGB in der Absicht hinzugefügt, "den Begriff des Beschädigens um die Problematik des nur das Erscheinungsbild der Sache (belangreich) verändernden Verhaltens zu entlasten".
(Zitat Wessels/Hillenkamp, "Strafrecht Besonderer Teil 2", 34. Auflage 2011, S. 6 RN 14)
Verwiesen wird hier auch auf die Begründung zum Entwurf des 39. Strafrechtänderungsgesetztes, BT-Ds 15/5313, S. 1, 3.
Soviel dann auch zum Skript.

Gruß
Peter
 
Oben