ich vermute ich stehe (völlig gestresst) total auf dem Schlauch. § 303 II besagt, wer unbefugt das äussere Erscheinungsbild einer fremden Sache ... verändert, wird bestraft. Jetzt ist im Skript in KE 1 Teil 2 S.58/59, wo lange darüber diskutiert wird, ob eine Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes eine Saschbeschädigung darstellt. Von § 303 II wird aber nie gesprochen...?! Es wird sogar darauf verwiesen, dass das BGH die blosse Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes einer Sache grundsätzlich nicht von § 303 erfasst sieht.
Hilfe, ich bin verwirrt... woran liegt es? Weiss jemand die Antwort?
danke und lg,
Rebecca
Hilfe, ich bin verwirrt... woran liegt es? Weiss jemand die Antwort?
danke und lg,
Rebecca