§ 303 II Strafbarkeit Veränderung äusseres Erscheinungsbild

Dr Franke Ghostwriter
ich vermute ich stehe (völlig gestresst) total auf dem Schlauch. § 303 II besagt, wer unbefugt das äussere Erscheinungsbild einer fremden Sache ... verändert, wird bestraft. Jetzt ist im Skript in KE 1 Teil 2 S.58/59, wo lange darüber diskutiert wird, ob eine Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes eine Saschbeschädigung darstellt. Von § 303 II wird aber nie gesprochen...?! Es wird sogar darauf verwiesen, dass das BGH die blosse Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes einer Sache grundsätzlich nicht von § 303 erfasst sieht.
Hilfe, ich bin verwirrt... woran liegt es? Weiss jemand die Antwort?

danke und lg,
Rebecca
 
Grüße Rebecca,

die Antwort könnte darin liegen, daß 303 II erst zum September 2005 eingefügt worden ist, und der FU Kurs aber schon älter ist. Irgendwo in den Rückmeldeunterlagen steht es, wann ein Kurs zuletzt überarbeitet worden ist. Mir ist es jetzt zu spät, die Unterlagen überhaupt ausfinding zu machen.
 
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