Hallo
Ich habe mal eine Frage: Das Skript lässt sich ja sehr ausführlich zu dem Thema der "Beschädigung" bei § 303 I StGB aus. Hauptsächlich geht es doch um die Frage, ob die veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ebenfalls als Beschädigung zu sehen ist. Die Frage ist, warum mache ich das nicht über den § 303 II StGB. Dort wird doch explizit das die Veräbderung des "Erscheinungsbilds einer fremden Sache" unter Strafe gestellt.
Meine Theorie ist, dass das Skript (leicht) veraltet ist. Jedoch sagt die Angabe, dass des Modul im WS 2011/2012 Überarbeitet wurde. Beck-Online sagt, dass § 303 II StGB bereits seit dem 08.09.2005 gilt. So veraltet kann das Skript doch nicht sein? Oder denke ich auch immernoch zu positiv über FUH?
Meiner Meinung nach, müsste doch der komplette Meinungsstreit bezüglich der Beschädigung entfallen und nur noch auch die Substanz oder Funktion abgestellt werden.
Vielleicht hat jm. ein Buch und kann man sagen, was denn dort so drinsteht...
LG
Benji
Ich habe mal eine Frage: Das Skript lässt sich ja sehr ausführlich zu dem Thema der "Beschädigung" bei § 303 I StGB aus. Hauptsächlich geht es doch um die Frage, ob die veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ebenfalls als Beschädigung zu sehen ist. Die Frage ist, warum mache ich das nicht über den § 303 II StGB. Dort wird doch explizit das die Veräbderung des "Erscheinungsbilds einer fremden Sache" unter Strafe gestellt.
Meine Theorie ist, dass das Skript (leicht) veraltet ist. Jedoch sagt die Angabe, dass des Modul im WS 2011/2012 Überarbeitet wurde. Beck-Online sagt, dass § 303 II StGB bereits seit dem 08.09.2005 gilt. So veraltet kann das Skript doch nicht sein? Oder denke ich auch immernoch zu positiv über FUH?
Meiner Meinung nach, müsste doch der komplette Meinungsstreit bezüglich der Beschädigung entfallen und nur noch auch die Substanz oder Funktion abgestellt werden.
Vielleicht hat jm. ein Buch und kann man sagen, was denn dort so drinsteht...
LG
Benji