Einigung durch AB

Dr Franke Ghostwriter
ich bearbeite gerade ein Gutachten und komme gleich am Anfang nicht weiter.
Kurz zusammengefasst:

Zwei Parteien führen mehrere Verhandlungen über einen Vertrag.
Der "Verkäufer" sendet dem "Käufer" darauf ein Schreib zu, und bestätigt ihm den zustande gekommen Vertrag zu Bedingungen XXXXXX.
Bei dem Käufer handelt es sich um ein Verbraucher, keine juristische Person.
Der Käufer schweigt 3 Wochen lang auf das Schreiben. Nach 3 Wochen führt er erneut ein Gespräch mit dem Verkäufer und unterschreibt den Brief.

Nun zu meiner Frage. Wo ist hier die Einigung? Ein eindeutige Einigung geht aus dem SV aufgrund der Verhandlungen nicht hervor.
Wäre die AB dann als Angebot zu deuten? Auch wenn der Verkäufer von einer Annahme statt ein Angebot ausgeht?

Das Schweigen würde ich gem 147II so deuten, dass das Angebot (AB) zu spät angenommen wurde, so dass die Annahme des Käufers als neues Angebot gilt.

Was meint ihr dazu?

Danke und Gruß
 
AB = Auftragsbestätigung.
Der genaue SV lautet:
Der Verbraucher A wollte im Frühjahr 2009 seinen in Würzburg gelegenen Grundstück veräußern. Er verhandelte deshalb mehrfach mit einen Mitarbeitet der Firma M, der ein Maklerunternehmen betreibt, über die Erteilung eines Verkaufsauftrages. Mit einem dem A übersandten Schreiben vom 10.04.2009 "bestätigte" M den ihm "erteilten, auf 4 Monate befristeten Alleinauftrag"; er wies darauf hin, dass er im Erfolgsfalle, "d.h. wird das Objekt an einen durch uns benannten oder nachgewiesenen Käufer veräußert", Verkaufsprovision von 3% verlange. Weiter hiess es "<an dieser Stelle steht eine sehr lange mögliche ABG Klausel>". A, der diese Bedingung eigentlich nicht akzeptieren wollte, da er sie für unangemessen hielt, unterschrieb dieses Anschreiben erst nach mehrwöchigen Zögern, nachdem eigene Verkaufsbemühungen zunächst erfolglos verlaufen waren. Die Unterzeichnung des Anschreibens war eine insgesamt dreistündige Besprechung vorausgegangen, in der der Mitarbeiter des M die Bedingung mehrfach erläuterte und darauf hingewiesen hatte, dass er auf sie bestehen muss. A, der die Klausel von Anfang an beanstandet hatte, akzeptierte diese Regelung dann schließlich doch.

Der Rest des SV ist unwichtig, denn sie hat mit meiner Frage nichts zu tun.
Ich tue mich hier schwer, weil während den Verhandlungen nicht eindeutig zu lesen ist, wer ein Angebot gemacht hat. Im Schreiben des M lässt vermuten, dass eine Einigung stattgefunden hat. Da es aber m.E. unklar ist, würde ich die Auftragsbestätigung eher als Angebot deuten. Dieses wird zu spät von A angenommen, so dass seine Unterschrift als neues Angebot zu werten wäre.

Wie gesagt, ich tue mich schwer bei Einigungen die nicht eindeutig sind.

Vielen Dank!

Liebe Grüße
 
Ich sehe es genauso:

1. Angebot von M an A

2. A nimmt das Angebot verspätet an, d.h. A gibt ein neues Angebot ab.

Äußerungen von Beteiligten (z.B. das Schreiben) zur Faktenlage sind für die Faktenlage selber unerheblich, sie stellen nicht selber eine rechtliche Bewertung dar, die das Gutachten übernehmen kann. Solche Äußerungen sind schließlich Vermutungen, Behauptungen, Überzeugungen, Lügen, Ausreden, etc. aber nicht mehr. Damit meine ich, dass M durch eigenes Handeln ein Angebot abgeben kann, wenn er aber äußert ein Angebot abgegeben oder einen Vertrag geschlossen zu haben, ist das nicht deshalb so, weil er es sagt. Eine Einigung hat also nicht schon deshalb stattgefunden, weil M es dem A mitteilt. Der Gutachter muss sich schon selber ein Bild machen.

Liebe Grüße
 
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