Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Dr Franke Ghostwriter
ich habe da den folgenden Fall:

A und B (beide sind Kaufleute) haben am 15.01. mündlich einen Vertrag geschlossen.
Am gleichen Tag, also 15.01., beschließt Verkäufer B den Preis des Kaufgegenstandes ab dem 01.02. erheblich zu erhöhen und schreibt am 04.02. an den Käufer A eine Auftragsbestätigung mit dem neuen höheren Preis. A reagiert aber nicht.

Nun mein Problem:😕
Jetzt prüfe ich natürlich, ob ein Schweigen auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben vorliegt.
Dabei ist ja u.a. Voraussetzung, dass das Bestätigungsschreiben in engem zeitlichen Zusammenhang zu den Vertragverhandlungen zugehen muss. Habe gelesen, dass darunter 1-3 Tage, höchstens noch 1 Woche, aber keinesfalls über 2 Wochen zu verstehen sind. Bin ich da richtig informiert oder weiß jemand was anderes?:hmmm:

Wenn der unmittelbare zeitliche Zusammenhang fehlt, kann ich doch das Kaufmännische Bestätigungsschreiben nicht bejahen. Oder?

Und was ist dann? Das Schreiben des Verkäufers vom 04.02. ist ja keine Auftragsbestätigung, aber was dann? Neues Angebot?
Hm, komme irgendwie nicht weiter. Stehe irgendwie auf dem Schlauch. Könnte aber auch am Suppenküchenwetter hier liegen.😎

Ich würde mich freuen, wenn mir da jemand weiterhelfen kann.:freu:
Viele Grüße, Nicoletta
 
Nicoletta,

also ich habe mal geschaut, ob irgendwo steht, inwieweit der zeitliche Zusammenhang gegeben sein muss. Leider habe ich auch in den Kommentaren dazu nichts gefunden. Da es jedoch heißt: "unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang" ist hier wirklich nur von wenigen Tagen auszugehen. In dem von dir genannten Fall ist definitiv zu viel zeit verstrichen.
Daher würde ich hier in dem Schreiben ein neues Angebot sehen.

LG Jeannette
 
Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Der A hat auf das zu spät zugegangene kaufmännische Bestätigungschreiben geschwiegen. Da hier der Zeitpunkt nicht mehr als unmittelbarer Zeitpunkt zu sehen ist, ist das Schweigen des A auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben ohne Rechtsfolgen. Dies ist eine Ablehnung. Wäre das kaufmännische Bestätigungsschreiben jedoch in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zugegangen und der A hätte auf das kaufm. Bestätigungsschreiben geschwiegen auch, wenn dies nicht das enthält, worüber sich A und B geeiningt haben, wäre das Schweigen eine Annahme, da der A ja auf die Preiserhöhung des B unmittelbar widerrufen konnte. Das kaufm. Bestätigungsschreiben wurde von dem B an den A in einem nicht mehr unmittelbaren Zeitpunkt zugeschickt, darf der B das Schweigen des A nicht als Annahme werten. Es muss, wenn überhapt eine neue Vertragsverhandlung geführt werden und erneut ein Antrag (Angebot) an den A durch den B gemacht werden.
 
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