Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Dr Franke Ghostwriter
ich habe da den folgenden Fall:

A und B (beide sind Kaufleute) haben am 15.01. mündlich einen Vertrag geschlossen.
Am gleichen Tag, also 15.01., beschließt Verkäufer B den Preis des Kaufgegenstandes ab dem 01.02. erheblich zu erhöhen und schreibt am 04.02. an den Käufer A eine Auftragsbestätigung mit dem neuen höheren Preis. A reagiert aber nicht.

Nun mein Problem:😕
Jetzt prüfe ich natürlich, ob ein Schweigen auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben vorliegt.
Dabei ist ja u.a. Voraussetzung, dass das Bestätigungsschreiben in engem zeitlichen Zusammenhang zu den Vertragverhandlungen zugehen muss. Habe gelesen, dass darunter 1-3 Tage, höchstens noch 1 Woche, aber keinesfalls über 2 Wochen zu verstehen sind. Bin ich da richtig informiert oder weiß jemand was anderes?:hmmm:

Wenn der unmittelbare zeitliche Zusammenhang fehlt, kann ich doch das Kaufmännische Bestätigungsschreiben nicht bejahen. Oder?

Und was ist dann? Das Schreiben des Verkäufers vom 04.02. ist ja keine Auftragsbestätigung, aber was dann? Neues Angebot?
Hm, komme irgendwie nicht weiter. Stehe irgendwie auf dem Schlauch. Könnte aber auch am Suppenküchenwetter hier liegen.😎

Ich würde mich freuen, wenn mir da jemand weiterhelfen kann.:freu:
Viele Grüße, Nicoletta
 
Auch wenn's eine alte Frage ist... Ein Austausch lohnt sich immer. 🙂

Also ich würde sagen, es handelt sich hier nicht um ein km. Bestätigungsschreiben, da Abweichungen im Schreiben nur zulässig sind, wenn damit zu rechnen ist, dass sie genehmigt werden. Das ist ja hier wohl nicht der Fall, da er den Preis drastisch erhöht hat und ein Käufer grds. mit so etwas nicht einverstanden ist.

Dazu kommt der bereits erwähnte lange Zeitraum zwischen Verhandlungen und Schreiben, der ebenfalls das Vorliegen eines km. Bestätigungsschreibens ausschließt.

Beides spricht also m.E. gegen ein km. Bestätigungsschreiben.

Für mich erscheint es ebenfalls als neues schriftliches Angebot, das, wenn es einem Kaufmann zugeht, gemäß § 362 I 1 HGB als Annahme gilt, wenn er nicht unverzüglich antwortet. Auch die übrigen Voraussetzungen, wie z.B. dass das Geschäft in einem Bezug zu den üblichen Geschäften des Empfängers stehen soll, erscheint als gegeben, da er ja schließlich bereits einen mündlichen Vertrag über die hier leider nicht umschriebene Kaufsache geschlossen hatte.

Was ich mich aber alsdann fragen würde, wäre, was nun mit dem alten (mündlichen) Vertrag geschieht. Denn eigentlich war dieser Vertrag zu den günstigeren Bedingungen ja schon geschlossen. Die so genannte "Auftragsbestätigung" ist ja nicht zwingend notwenig für das Zustandekommen eines Vertrags, oder? Kann dann der Käufer Erfüllung aus dem alten Vertrag verlangen?

Kann jemand irgendetwas von meinem Geschriebenem bestätigen oder als völligen Schwachsinn abtun? Mit wäre sehr damit geholfen. 🙄

Schönes WE!
 
Sehe es so: Der Kaufvertrag über den Kaufgegenstand wurde bereits mündlich besprochen aber nicht tatsächlich geschlossen. Jedoch ist dies häufig unter Kaufleuten der Fall, das Ergebnis im KBS fixiert. Es fehlt an Angaben, ob der Kaufvertrag schon geschlossen werden sollte oder das KBS erwartet wurde. Vom SV Verlauf her würde ich sagen, war der Vertrag noch nicht endgültig geschlossen deshalb ja KBS und die Änderungen.Hier fehlt es doch an der Redlichkeit des Kaufmannes bei Änderung der Absprachen. Also kein KV wegen fehlender Redlichkeit.

Auch kann das Schweigen nicht als Annahme gewertet werden, da Kaufverträge nicht von § 362 HGB "Besorgung von Geschäften" erfasst. Also keine wechselseitigen Ansprüche.
 
@ P.Staniforth:


Auch hier erstmal danke für eine Antwort!

Du sagtest, dass es an Angaben fehlt, ob der Kaufvertrag schon geschlossen wurde. Im Sachverhalt steht aber doch gerade, dass sie "mündlich einen Vertrag geschlossen" haben. Das heißt für mich, dass zumindest der Absender des Schreibens davon ausgeht, dass der Vertrag geschlossen wurde. Dies soll doch nur deutlich werden lassen, dass es sich nicht um eine Auftragsbestätigung handelt, oder? Denn diese schickt jemand ab, der glaubt, dass er den Kaufvertrag erst in dieser Form schließt. Demnach spräche erst einmal alles für ein km. Bestätigungsschreiben. Wenn da nicht das inhaltliche Auseinanderfallen und die zeitliche Differenz wäre, die das km. Bestätigungsschreiben zunichte macht. 😉

Du sagst ja auch, dass § 362 HGB hier gar nicht gilt. Woher hast du die Begründung, dass § 362 HGB nicht gilt, wenn es um einen Kaufvertrag geht? In § 362 HGB steht doch nicht, dass es im konkreten Fall um eine Geschäftsbesorgung gehen muss, sondern dass der Kaufmann einen Gewerbebetrieb leiten soll, der ganz allgemein gesehen auf die Besorgung von Geschäften gerichtet ist. Aber solche ein Kaufmann kann ja auch Kaufverträge schließen, oder? Das, was du da schreibst klingt natürlich einleuchtend, aber woher hast du das?

Viele Grüße!
 
Im vorliegenden SV dürfte es sich nur um ein KBS handeln. Dahinter steht nämlich immer, dass Angebot und Annahme schon vorliegen, sprich ein Vertrag bereits geschlossen wurde. (Eine Auftragsbestätigung dagegen stellt immer eine Annahme dar.)

Was das Schweigen betrifft, bin ich jetzt verunsichert, ob der Wortlaut Besorgung v. Geschäften tatsächlich den Kauf ausnimmt.
 
Oben