55104 - Modul 5 - Kurseinheit 2 Teil 1+2 - Abgabe

Dr Franke Ghostwriter
55104 - Modul 5 - KE 2 Teil 1+2 - Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden/wurden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits
 
Dr Franke Ghostwriter
die pressefreiheit dürfte kein allgemeines recht einschränken.desweiteren nicht die bestimmungen zum schutze der jugend??????

steh da grad voll aufm schlauch 🙁
vielleicht kann mir ja jmd von euch weiterhelfen 😕

Es ist eher umgekehrt. Die Pressefreiheit ist ja gerade nicht schrankenlos gewährt, sondern durch die "allgemeinen Gesetze" eingeschränkt.

Nachdem die Jugendschutzbestimmungen auch unter die allgemeinen Gesetze fallen, haben sie schon grundsätzlich nur marginale Bedeutung, in unserem Fall kann man sie vernachlässigen. Es geht ja nicht um Jugendschutz.

Also eher: Die Pressefreiheit könnte jedoch durch das zivilgerichtliche Urteil verletzt sein (oder: verfassungsgemäß eingeschränkt worden sein).

Zu Connor:

Es dürfte hier ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt vorliegen, kein einfacher.
 
Es dürfte hier ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt vorliegen, kein einfacher.


Worin genau sieht Du die Notwendigkeit des qualifizierten Gesetzesvorbehaltes? Gem. Art. 5 Abs. 2 GG können die Rechte eingeschränkt werden durch einfache Gesetze sowie den Bestimmungen zum Jugendschtz und der persönlichen Ehre.

Wenn jedoch ein Grundrecht durch ein einfaches Gesetz, also ein allgemeines Parlamentsgesetz, eingeschränkt werden kann, so gehe ich von einem einfachen Gesetzesvorbehalt aus.

Die beiden weiteren Schranken der Pressefreiheit (Jugend- und Ehrenschutz) stelen nach meinem Verständnis lediglich ergänzende Tatbestände dar.
 
Worin genau sieht Du die Notwendigkeit des qualifizierten Gesetzesvorbehaltes? Gem. Art. 5 Abs. 2 GG können die Rechte eingeschränkt werden durch einfache Gesetze (...).

Es geht einfach um die Frage, wie die Begriffe definiert sind:

Als einfachen Gesetzesvorbehalt bezeichnet man den Vorbehalt, der lediglich ein Gesetz verlangt, ohne an Art oder Inhalt des Gesetzes bestimmte Anforderungen zu stellen. Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt dagegen fordert ein Gesetz, das an bestimmte Situationen anknüpft, bestimmten Zwecken dient oder bestimmte Mittel benutzt.

Wenn jedoch ein Grundrecht durch ein einfaches Gesetz, also ein allgemeines Parlamentsgesetz, eingeschränkt werden kann, so gehe ich von einem einfachen Gesetzesvorbehalt aus.

Auch wenn sich das "allgemeine Gesetz" in Art. 5 II so belanglos liest, steckt dahinter inhaltlich doch eine ganze Menge an Kriterien, die Lehre und Rechtsprechung herauslesen.

Der Gesetzesvorbehalt beim Art. 5 II fordert ein "allgemeines Gesetz". Gemeint ist erstens ein Gesetz an sich - also jedes Gesetz im materiellen und formellen Sinn - und zweitens ein "allgemeines" Gesetz. Gemeint ist eine inhaltliche Allgemeinheit. Es muß sich um ein Gesetz handeln, das sich nicht spezifisch gegen eine bestimmte Meinung richtet usw. - man kann das noch weiter ausführen.

Jedenfalls verbirgt sich hinter dem "allgemeinen Gesetz" doch eine recht spezifizierte Art von einschränkendem Gesetz. Das Grundgesetz erlaubt nicht irgendein Gesetz, sondern stellt eben bestimmte Anforderungen, womit also ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt vorliegt.

Wäre es nur ein einfacher, dann könnte man sich die ganze Diskussion um die Allgemeinheit, die Abwägungs- und Sonderrechtslehre usw. ja schenken, denn dann würde man nur prüfen müssen, ob ein Gesetz vorliegt.
 
Als einfachen Gesetzesvorbehalt bezeichnet man den Vorbehalt, der lediglich ein Gesetz verlangt, ohne an Art oder Inhalt des Gesetzes bestimmte Anforderungen zu stellen. Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt dagegen fordert ein Gesetz, das an bestimmte Situationen anknüpft, bestimmten Zwecken dient oder bestimmte Mittel benutzt.

So weit einverstanden.

Der Gesetzesvorbehalt beim Art. 5 II fordert ein "allgemeines Gesetz". Gemeint ist erstens ein Gesetz an sich - also jedes Gesetz im materiellen und formellen Sinn - und zweitens ein "allgemeines" Gesetz. Gemeint ist eine inhaltliche Allgemeinheit. Es muß sich um ein Gesetz handeln, das sich nicht spezifisch gegen eine bestimmte Meinung richtet usw. - man kann das noch weiter ausführen.

Dieses Prinzip des "Allgemeinheitsgebotes" ist nach meinem Verständnis grundsätzlich zu beachten. In meinem Prüfungsafbau kommt diese Prüfung jedoch erst im Bereich der Schranken-Schranken zum Tragen.

Jedenfalls verbirgt sich hinter dem "allgemeinen Gesetz" doch eine recht spezifizierte Art von einschränkendem Gesetz. Das Grundgesetz erlaubt nicht irgendein Gesetz, sondern stellt eben bestimmte Anforderungen, womit also ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt vorliegt.

Und dieses leuchtet mir eben noch nict ein. Im Skript wird als Beispiel für den einfachen Gesetzesvorbehalt der Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG angeführt. Dieser ist von seiner Aussage her von meinem Verständnis mit Art. 5 Abs. 2 GG zu vergleichen. Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt wird hingegen an Art. 11 Abs. 2 GG verdeutlicht, der jedoch eine vergleicswese deutlice Forderung stellt.

Vor diesem Hintergrund würde ich einfach gerne wissen, woher Du Deine Definition hast.
 
Und dieses leuchtet mir eben noch nict ein. Im Skript wird als Beispiel für den einfachen Gesetzesvorbehalt der Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG angeführt. Dieser ist von seiner Aussage her von meinem Verständnis mit Art. 5 Abs. 2 GG zu vergleichen. Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt wird hingegen an Art. 11 Abs. 2 GG verdeutlicht, der jedoch eine vergleicswese deutlice Forderung stellt.

Vor diesem Hintergrund würde ich einfach gerne wissen, woher Du Deine Definition hast.

Die Definition stammt direkt von Pieroth / Schlink, Grundrechte.

Die Diskussion um die Begriffe - ob jetzt einfach oder qualifiziert - ist auch gar nicht so wichtig für den Fall.

Man muß halt nur prüfen, ob die §§ 823, 1004 BGB mit "allgemeinen Gesetzen" gemeint sind, was sie natürlich sind. Dabei kann man eben noch anführen, was das Schrifttum und das BVerfG unter "allgemeinem Gesetz" verstehen und dabei eben die Schlagworte Abwägungs- und Sonderrechtslehre anbringen bzw. die Wechselwirkungslehre des BVerfG.

Daß das Verbot des Einzelfallgesetzes auch allgemein und unabhängig von Art. 5 II gilt, stimmt schon. Das GG ist halt ein ziemliches Durcheinander ...
 
In meinem Prüfungsafbau kommt diese Prüfung jedoch erst im Bereich der Schranken-Schranken zum Tragen.

Da dürftest Du auf dem richtigen Weg sein, denn hinter dem ganzen Blabla der Wechselwirkungslehre steckt im Endeffekt schlicht, daß die Sache mit dem einschränkenden Gesetz nicht nur einseitig so zu sehen ist, daß das Gesetz die Verfassung einschränkt, sondern daß das einschränkende Gesetz seinerseits wieder von der Verfassung beschränkt ist.

Und dahinter steckt schlicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der in der Tat dann erst (oder nochmal ?) später geprüft wird ...

(Das schreibt - im Ergebnis - wiederum Herr Prof. Michael Sachs in seinem Buch Verfassungsrecht II, Grundrechte)
 
Ist eigentlich die Freiheit der Berufsausübung bei der MAZ zu prüfen?

Sehe ich nicht, da es sich bei der Pressefreiheit aus Art. 5 GG um das speziellere Gundrecht handelt und somit die Freiheit der Berufsausübung verdrängt.

Eliza schrieb:
Ich habe sie (allg. Gesetze für Art. 5) z.B. aus dem Niederle-Skript (obs im FU-Skript auch so steht, weiß ich jetzt nicht auswendig)

Könntest Du mir dann bitte meinen Denkfehler erklären?😕
Komme nämlich bei dem Gesetzesvorbehalt im vorliegendn Fall immer wieder nur zu einem einfachen, nict jedoch zum qualifizierten, da mir die ergänzenden Anforderungen an das Gesetz nicht klar sind.
 
Könntest Du mir dann bitte meinen Denkfehler erklären?😕
Komme nämlich bei dem Gesetzesvorbehalt im vorliegendn Fall immer wieder nur zu einem einfachen, nict jedoch zum qualifizierten, da mir die ergänzenden Anforderungen an das Gesetz nicht klar sind.
es ist ein qualifizierter, weil das allgemeine Gesetz die Voraussetzungen erfüllen muß
- nicht eine spezielle Meinung zu betreffen (Sonderrechtslehre)
- nicht gegen die Meinugnsfreiheit sondern ein höherwertiges Rechtsgut (Abwägungslehre)
Also eine Zusammenfeassung dieser Theorien.
 
Vielleicht liege ich ja völlig falsch, aber ich habe eine etwas andere Definition von "allgemeines Gesetz" gefunden, was meiner Meinung nach haargenau passt. Nebenbei begreife ich noch nicht ganz wozu es so wichtig ist, ob es nun ein qualifizierter Vorbehalt ist oder nicht. Meine Def:

Als Faustregel dafür, was als „allgemeines Gesetz“ anzusehen ist, kann man die (im Einzelnen bestrittene) Auslegung betrachten, wonach unter „allgemeinen“ Gesetzen grundsätzlich solche zu verstehen sind, die sich nicht speziell gegen das durch Art 5 GG geschützte Rechtsgut richten, sondern die andere Anliegen behandeln oder andere Ziele verfolgen, deren mittelbare Ausstrahlung aber eine Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit bedeuten kann. „Allgemein“ in diesem Sinn sind zB die Strafgesetze, Gemeindeordnungen, Verkehrsvorschriften, Rechtssätze des bürgerlichen und Handelsrechts.(Schricker, VerlagsR, 3. Auflage 2001, §1, Rdnr. 107).

Das passt doch ganz Prima auf den Fall, oder nicht?
 
Vielleicht liege ich ja völlig falsch, aber ich habe eine etwas andere Definition von "allgemeines Gesetz" gefunden

Als Faustregel dafür, was als „allgemeines Gesetz“ anzusehen ist, kann man die (im Einzelnen bestrittene) Auslegung betrachten, wonach unter „allgemeinen“ Gesetzen grundsätzlich solche zu verstehen sind, die sich nicht speziell gegen das durch Art 5 GG geschützte Rechtsgut richten, sondern die andere Anliegen behandeln oder andere Ziele verfolgen, deren mittelbare Ausstrahlung aber eine Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit bedeuten kann. „Allgemein“ in diesem Sinn sind zB die Strafgesetze, Gemeindeordnungen, Verkehrsvorschriften, Rechtssätze des bürgerlichen und Handelsrechts.(Schricker, VerlagsR, 3. Auflage 2001, §1, Rdnr. 107).
Nichts anderes wurde hier behauptet. Das ist haargenau die bereits angeführte Sonderrechtslehre, nur etwas allgemeiner formuliert.

Nebenbei begreife ich noch nicht ganz wozu es so wichtig ist, ob es nun ein qualifizierter Vorbehalt ist oder nicht

Das ist deswegen wichtig, weil die Pressefreiheit nur dann eingeschränkt werden darf, wenn die §§ 823, 1004 BGB tatsächlich als "allgemeine Gesetze" zu qualifizieren sind. Würden die §§ 823, 1004 die Kriterien, die für das "allgemeine Gesetz" gelten, nicht erfüllen, dann würde das zivilgerichtliche Urteil ein Grundrecht einschränken, ohne daß es dafür eine Rechtfertigung in der Verfassung gäbe. Die Prüfung würde dann hier enden mit dem Ergebnis, daß das Urteil verfassungswidrig ist.

Oder andersrum: Käme man zu dem Ergebnis, daß es sich bei Art. 5 II nur um einen einfachen Gesetzesvorbehalt handelt, dann wäre die Prüfung wesentlich einfacher, weil es dann nur darauf ankäme, daß sich das Urteil überhaupt nur auf ein Gesetz stützt. Das wäre natürlich schneller erledigt, denn dem Urteil liegen halt die §§ 823, 1004 BGB zugrunde. Das Ergebnis wäre aber dennoch falsch, da es auf einer falschen Einschätzung der Art des Gesetzesvorbehaltes beruht und deshalb ein Punkt in der Prüfung fehlen würde, auf den es ankommt - nämlich ob das Gesetz den qualifizierten Kriterien genügt.

Wenn man natürlich schreibt, es läge ein einfacher Gesetzesvorbehalt vor und dann trotzdem die Prüfung "allgemeines Gesetz ?" vornimmt, dann wäre das nur ein eher kosmetischer Fehler
 
Recht wenig gings hier bisher um den Kernpunkt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine vielen Feinheiten:

Hier ein wenig Stoff.

Zum Recht auf Resozialisierung: BverfGE 45, 187/238 f.; 96, 100/115; 98, 169,200; Kunig MüK 36.
Zur Ausstrahlung von Fernsehsendungen: BVerfGE 35, 202/239 ff.; einschränkend NJW 00, 1860 f.

wobei der letzte Artikel quasi eine Teilmusterlösung für die EA sein dürfte :cool
 
Hab nochmal ne frage:
ist die die einschränkung der pressefreiheit in abwägung mit den persönlichkeitsrechten nicht geeignet oder nicht erforderlich wenns um die maz geht???
da ja keine namen genannt werden kann man es bei denen doch durchgehen lassen oder nicht?bin schon ganz wirr bin froh wenn diese ea vorbei ist
 
hab nochmal ne frage:
ist die die einschränkung der pressefreiheit in abwägung mit den persönlichkeitsrechten nicht geeignet oder nicht erforderlich wenns um die maz geht???
da ja keine namen genannt werden kann man es bei denen doch durchgehen lassen oder nicht?bin schon ganz wirr bin froh wenn diese ea vorbei ist 🙂
Natürlich ist ein Abdruckverbot geeignetes Mittel zur Verhinderung einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.

Ob es im Fall der MAZ auch erforderlich ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung ab.

Auch wenn kein Bild und kein Name genannt werden bleibt doch immer noch das Faktum, daß eine Menge von Menschen den Fall und somit auch Namen und Bild der A bereits kennen - aufgrund des großen Aufsehens, den der Fall seinerzeit in der Öffentlichkeit erregte, vor allem in der Heimatstadt der A. All diesen Menschen drückt der Bericht eine Sichtweise auf die Psyche und das soziale Umfeld der A auf, die eine fremde Sichtweise ist. Das Persönlichkeitsrecht schützt aber gerade auch das Recht, selbst darüber zu bestimmen, welches Bild in der Öffentlichkeit von einem selbst gezeichnet wird und ob überhaupt solche Informationen an die Öffentlichkeit gelangen dürfen. A selbst ist doch gegen die Veröffentlichung, also wird in das Recht auf Selbstbestimmung eingegriffen - auch ohne Bild und Name.

Das "totale" Abdruckverbot ist also wie gesagt geeignet, um eine Beeinträchtigung der Resozialisierungschancen der A zu verhindern.

Aber was gäbe es für andere, mildere Mittel, um den selben Zweck zu erreichen ?

Man könnte auch sagen, daß die Veröffentlichung, die halt nun mal auch eine erhebliche Prangerwirkung hat, nicht gerade dann stattfinden muß, wenn die A gerade entlassen wird und ihr neues Leben aufbauen muß. Warum muß das öffentliche Interesse gerade zu diesem Zeitpunkt befriedigt werden ? Ist das öffentliche Interesse gerade zu diesem Zeitpunkt von sich aus besonders groß oder soll der Zeitungsbericht erst wieder ein solches Interesse schaffen. Warum dann aber gerade zu diesem Zeitpunkt. Dazu gibt der SV aber leider nix her 🙁

Nach dieser Argumentation könnte es also auch ein "einstweiliges" Abdruckverbot tun, das den Abdruck erst in meinethalben einem Jahr erlaubt, wenn sich die A bereits ein wenig resozialisiert hat - natürlich ohne Bild und Namen. Damit wäre sowohl dem Resozialisierungsrecht genüge getan und auch die Pressefreiheit käme zum Zug - wobei die Entscheidung für einen Aufschub auch der anonymen Veröffentlichung zum Ausdruck bringt, daß das Grundrecht auf Resozialisierung einen ganz erheblichen Stellenwert hat.

Das totale Abdruckverbot wäre insofern ebenfalls nicht erforderlich und somit verfassungswidrig.
 
Hallo,
hat jemand die vorablösung der EA 1 für Kurs 55104?? Kann mir jemand die Lösung mal zumailen zum vergleich bitte, so gegen 14 Uhr heute nachmittag?? Ich bitte wirklich darum, damit ich vergleichen kann.

Wer kann mir bitte helfen??? - [email protected]
"Kennen" wir uns nicht schon aus dem BGB2-Forum vom letzten Semester wo Du auch dringend am Abgabetag eine komplette Lösung wolltest, nur um Deine Unsicherheit zu beruhigen 😕.
Die Musterlösung gibts bald, etwas Geduld.
 
Eine Vergleichsarbeit einsehn würde, von mir auch erst Morgen. Im letzten Semester beim Kurs 55101 hat mir ein netter Herr auch 24 nach dem Abgabetermin eine Musterlösung zukommen lassen. Deshalb Frage ich ob das wer weis hier wo man die bekommen tut. Er meinte die stehe halt 24 Stunden nach Abgabetermin auf einem Server der FernUni Hagen.

Gruß Christian
 
liebes Forum,

nachdem die Aufgaben seit Sonntag im Briefkasten liegen :letter: würde mich noch Folgendes interessieren:

Wie lange habt ihr für die Bearbeitung der Aufgabe benötigt?

Bei mir ist ungefähr eine halbe Nacht (von 22-4 Uhr allerdings inkl. Essen, Fernsehen, Surfen und was man beim Lernen halt so alles macht) in die Bearbeitung geflossen.
 
Wie lange habt ihr für die Bearbeitung der Aufgabe benötigt?

Bei mir ist ungefähr eine halbe Nacht (von 22-4 Uhr allerdings inkl. Essen, Fernsehen, Surfen und was man beim Lernen halt so alles macht) in die Bearbeitung geflossen.
Ich habe die EA zwar im letzten Semester gemacht aber ist ja wohl vergleichbar. bzw nicht vergleichbar, wenn man nicht weiß, inwieweit Du vorher intensiv das Skript gelesen hast. Oder hast Du das auch erst in dieser Nacht angeguckt - wahrscheinlich nicht.
Also ich arbeite meist über einen längeren zeitraum an einer EA und nicht am Stück, und unter 8 Stunden denke ich komme ich da nicht hin (ohne zwischendurch hier zu surfen 😀)
 
Eliza,

ich brauch für meine EAs auch immer relativ lange 😉

Noch bevor ich überhaupt das Skript lese, schaue ich mir die EA an, so dass ich die KE schon daraufhin gezielt lesen kann.

Naja, dann läuft bei mir so ein innerlicher Prozess ... Ich überleg mir immer mal wieder ne Gliederungsskizze . Schau irgendwelche rechtsfragen nach.

Dieses Statium kann mehrere Tage andauern ...

Wenn ich dann ne feste Gliederung habe, tippe ich das Ding dann relativ schnell runter. Je nach Länge der EA (10 oder 30 Seiten *g*) braucht das dann eben so seine Zeit. gut, und man muss ja dann auch noch diese
ganzen Definitionen suchen (sofern man die sich eben nicht beim Lesen des Skriptes bereits herausgeschrieben hat.

Also ne EA dauert bei mir im "Normalfall" ca. 2 Wochen, im Extremfall unter Zeitdruck ein Tag (einschließlich Skriptlesen) nach dem Motto 4 gewinnt.

Grüßle


Sandra

PS (In der Klausurvorbereitung lege ich dann wert darauf, möglichst schnell mir Prüfungsschemas zu überlegen ... Die Schreiberei halte ich mir für die Klausur auf. Ich tippe lieber, da ich so mindstens doppelt so viele Übungsfälle schaffe. Die Ausarbeitung von Gutachten ist dann bei mir eigentlich nur exzessives Widerholen von diversen Definitionen und Argumentationsmustern bzw. Polieren des Subsumtionsautomaten)
 
Hallöchen,

meine EA glänzt auch noch durch Abwesenheit, was mich allerdings bisher nicht weiter beunruhigt hat...erfahrungsgemäß dauert`s doch gerne mal 4 Wochen bis sie korrigiert und zurückgesendet wurde.
Arbeitsrecht (2. EA) kam bei mir auch erst kürzlich zurück und musste ja bereits 2 Wochen vor dieser Verfasungsrecht EA abgegeben sein. Bekommt ihr eure Arbeiten üblicherweise schneller zurück???

Grüße
Beate
 
irgendwann ist immer das erste mal 😀
aber keine sorge andere warten auch noch

Hallo allerseits,

ich nehme an, es kommt immer sehr stark auf den/die jeweilige/n Korrektor/in an. Ich hatte im 1. Sem. auch eine EA nicht bestanden und nur sehr wenige Hinweise und Anmerkungen bekommen. Die heute eingegangene 2. EA aus dem 2. Sem. hatte hingegen fast nur rote Häkchen und trotz 3-4 Anmerkungen 99 Punkte ... 🙂

Mal sehen, wie es weiter geht ...

Thomas
 
Jetzt hatte ich gestern gehofft, daß auch bei mir das Ergebnis im Briefkasten liegt .... aber dem war leider nicht so. Hoffentlich ist es heute da, denn dann könnte ich doch wesentlich beruhigter am Samstag in den Urlaub fahren ....
Werden die EA's nicht gleichzeitig abgeschickt??
Gruß Tessa
 
na supi fast nur haken am rand aber nicht bestanden 42pkte 😕😕😕
da werd ich mich mal um ne nachkorrektur bemühen!
hat das schon jmd von euch mal gemacht?
weiß garnicht wie das läuft
Ich würde dazu mal ganz höflich bei Frau Holljesiefken am Lehrstuhl anfragen, wie so etwas zu händeln ist. Sie ist ganz nett und hilft Dir bestimmt weiter. Tel.-Nr. findest Du auf der Lehrstuhl-HP
 
Na eeeeendlich! Auch ich habe jetzt das Ergebnis und kann heute Nacht tatsächlich beruhigt in den Urlaub fahren, weil es glatte 92 Punkte geworden sind. Hätte ich nie gedacht, weil ich mich mit diesem Sch... dermaßen rumgequält habe. Aber schwamm drüber.
Ich bin dann mal weg
 
Ich warte immer noch auf mein Ergebnis.
Zu den vorigen Beiträgen wegen der Frage ob alle
Ergebnisse zusammen raus gehen.
Die EAs werden an verschiedene Prüfer geschickt und je nach dessen "Geschwindigkeit" bekommt man dan früher oder später das Ergebnis.

Zur Prüfungsklsusur.
Weiss da zufällig jemand was in den letzten Semstern so mehr ran kam, ob deutsches- oder europäisches Verfassungsrecht?

Glaub deutsches wäre mir lieber.

Grüße,

Basti
 
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