hab nochmal ne frage:
ist die die einschränkung der pressefreiheit in abwägung mit den persönlichkeitsrechten nicht geeignet oder nicht erforderlich wenns um die maz geht???
da ja keine namen genannt werden kann man es bei denen doch durchgehen lassen oder nicht?bin schon ganz wirr bin froh wenn diese ea vorbei ist 🙂
Natürlich ist ein Abdruckverbot geeignetes Mittel zur Verhinderung einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.
Ob es im Fall der MAZ auch erforderlich ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung ab.
Auch wenn kein Bild und kein Name genannt werden bleibt doch immer noch das Faktum, daß eine Menge von Menschen den Fall und somit auch Namen und Bild der A bereits kennen - aufgrund des großen Aufsehens, den der Fall seinerzeit in der Öffentlichkeit erregte, vor allem in der Heimatstadt der A. All diesen Menschen drückt der Bericht eine Sichtweise auf die Psyche und das soziale Umfeld der A auf, die eine
fremde Sichtweise ist. Das Persönlichkeitsrecht schützt aber gerade auch das Recht, selbst darüber zu bestimmen, welches Bild in der Öffentlichkeit von einem selbst gezeichnet wird und ob überhaupt solche Informationen an die Öffentlichkeit gelangen dürfen. A selbst ist doch gegen die Veröffentlichung, also wird in das Recht auf Selbstbestimmung eingegriffen - auch ohne Bild und Name.
Das "totale" Abdruckverbot ist also wie gesagt geeignet, um eine Beeinträchtigung der Resozialisierungschancen der A zu verhindern.
Aber was gäbe es für andere, mildere Mittel, um den selben Zweck zu erreichen ?
Man könnte auch sagen, daß die Veröffentlichung, die halt nun mal auch eine erhebliche Prangerwirkung hat, nicht gerade dann stattfinden muß, wenn die A gerade entlassen wird und ihr neues Leben aufbauen muß. Warum muß das öffentliche Interesse gerade zu diesem Zeitpunkt befriedigt werden ? Ist das öffentliche Interesse gerade zu diesem Zeitpunkt von sich aus besonders groß oder soll der Zeitungsbericht erst wieder ein solches Interesse schaffen. Warum dann aber gerade zu diesem Zeitpunkt. Dazu gibt der SV aber leider nix her
🙁
Nach dieser Argumentation könnte es also auch ein "einstweiliges" Abdruckverbot tun, das den Abdruck erst in meinethalben einem Jahr erlaubt, wenn sich die A bereits ein wenig resozialisiert hat - natürlich ohne Bild und Namen. Damit wäre sowohl dem Resozialisierungsrecht genüge getan und auch die Pressefreiheit käme zum Zug - wobei die Entscheidung für einen Aufschub auch der anonymen Veröffentlichung zum Ausdruck bringt, daß das Grundrecht auf Resozialisierung einen ganz erheblichen Stellenwert hat.
Das totale Abdruckverbot wäre insofern ebenfalls nicht erforderlich und somit verfassungswidrig.