55104 - Modul 5 - Kurseinheit 2 Teil 3 - Abgabe

Dr Franke Ghostwriter
55104 - Modul 5 - KE 2 Teil 3 - Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden/wurden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits
 
nicht das ich mit der ersten EA schon fertig wäre, aber ich stelle hier trotzdem schonmal einen ersten Wurf der 2. ein. Also...
1 C
2 B
3 B, D
4 A, D
5 C
6 B, C
7 A, B, C
8 A, D
9 B, C
10 B
11 D
12 B, C
13 B, C
14 C
15 A, D
16 A, D
17 A, D
18 B
19 A, C, D
20 A, B
21 A, B, C
22 A, D
23 C, D
24 C, D
25 B, C
26 B, C
...die Diskussion ist eröffnet.
 
Föderalismusreform / EA 2

Hallo an alle !
Bevor ich mich in die Diskussion einbringen kann habe ich eine Frage bzgl. den vielen Aufgaben in der EA zur Föderalismusreform. Ich finde in meinem Skript nicht genügend Hinweise hierzu. Ich habe den Kurs erstmals zum WS 2006/2007 belegt und bin nun Wiederholer, d.h. ich habe keine neuen Kursunterlagen erhalten. Meine Unterlagen datieren von 2005. Kann es sein, dass es neue Kursunterlagen gibt und da die Antworten drinstehen oder bin ich einfach nur blind ?
Über Hinweise wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
 
Hallo an alle !
Bevor ich mich in die Diskussion einbringen kann habe ich eine Frage bzgl. den vielen Aufgaben in der EA zur Föderalismusreform. Ich finde in meinem Skript nicht genügend Hinweise hierzu. Ich habe den Kurs erstmals zum WS 2006/2007 belegt und bin nun Wiederholer, d.h. ich habe keine neuen Kursunterlagen erhalten. Meine Unterlagen datieren von 2005. Kann es sein, dass es neue Kursunterlagen gibt und da die Antworten drinstehen oder bin ich einfach nur blind ?
Über Hinweise wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Hallo Anette,

die Unterlagen die ich dieses Semester bekommen habe enthalten Informationen zur Föderalismusreform:
Der Kurs 2-Teil 1 enthält im Glossar einige Einträge zur Föderalismusreform. Der Teil datiert von 2007. Auch im Kurs 2 - Teil 3 gibt es einen Abschnitt zur Föderalismusreform der wohl neu ist. Es findet sich die Angabe 04/07 aber auch Copyright 2005 auf dem Deckblatt des Teils.

Herzliche Grüße
Lars
 
Föderalismusreform / EA 2

Hallo Lars !
Vielen herzlichen Dank für die Info. Habe mich daraufhin bei der Reklamationsstelle der Fernuni erkundigt und die Auskunft bekommen, dass die Skripte nicht überarbeitet wurden (deshalb Copyright 2005). Habe mir - weil ich dieser Auskunft wegen Deinen Äußerungen nicht glauben wollte - die neuen Skripte (Kurs 2 Teil 3 und Kurs 2 Teil 1 und Glossar) besorgt und mit meinen Skripten vom WS 2006/2007 verglichen. Du hast Recht ! Die Förderalismusreform wurde neu in die Skripte aufgenommen. Nun kann ich auch die übrigen Aufgaben aus der EA lösen.
Viele Grüße
 
Aufgabe 1-16

Hallo Leute,

ich habe bisher erst die Aufgaben 1-10 bearbeitet. Hier aber schon einmal meine Lösungsvorschläge:

Aufgabe 1: vgl. B.
C

Aufgabe 2: vgl. B. V. 2.
B

Aufgabe 3: vgl. E. III.
B und D (nicht sicher bin ich mit bei C)

Aufgabe 4: vgl. E. IV.
A und D

Aufgabe 5: vgl. E.V.3.{b.aa}
C (absolut unsicher!)

Aufgabe 6: vgl. D. IV.
B und C

Aufgabe 7: vgl. B.V.1.b.bb.(3)(i) und Seite 24f
A, B und C

Aufgabe 8: vgl. B.V.1.b.ee.(1)
A und D

Aufgabe 9: vgl. B.1.d.dd.(3)
B und C

Aufgabe 10: vgl. B.IV.5.
B

Aufgabe 11: vgl. B.V.2.a.cc.(1) oder direkt aus Art. 67 GG
D
Artikel 67 GG
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
Aufgabe 12: B.V.2.a.bb, Seite 38f
A und D oder B und C (ich bin hier absolut unsicher!)

Aufgabe 13: D.VII., Art. 50 GG, Art. 51 GG
B und C
Artikel 50 GG
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Artikel 51 GG
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Aufgabe 14: Art. 54 GG
C
Artikel 54 GG
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

Aufgabe 15: vgl. C.II.3, S42 f.
D

Aufgabe 16: vgl. E.V.a.bb
A und D


Ich stimme also im wesentlichen mit tschapp überein. Habe aber die Stellen im Skript (Kurs 2 - Teil 3) auf die ich mich beziehe dazu geschrieben. Bei Aufgabe 12 bin ich mir absolut unsicher. Ich schwanke da bei jedem Lesen von der einen zur anderen Alternative. Wäre über eine andere oder ausführlichere Meinung zu dem Punkt dankbar.

Lieben Gruß
Norman
 
Hallo Leute,



Aufgabe 12: B.V.2.a.bb, Seite 38f
A und D oder B und C (ich bin hier absolut unsicher!)

[...]

Bei Aufgabe 12 bin ich mit absolut unsicher. Ich schwanke da bei jedem Lesen von der einen zur anderen Alternative. Wäre über eine andere oder ausführlichere Meinung zu dem Punkt dankbar.
Hallo,
bin auch noch nicht fertig. Habe aber auch relativ ähnliche Lösungen. Z.T. noch mit Fragezeichen die ich noch nachlesen will.

Vorab schon mal zu Aufgabe 12
Herzog führt dazu in Maunz Dürig: GG-Kommentar [Art. 63, Rd. 9, 21. Lfg.] aus:
"Man könnte nun versucht sein, gegen die Zulässigkeit solcher [Koalitions-] Vereinbarungen einzuwenden, das sie gegen [...] seine Richtlinienkompetenz [...] verstoßen.
Dennoch kann eine Verfassung, die sich in ihren Art. 21 I ausdrücklich und fast feierlich ur Existenz politischer Parteien bekennt und die eindeutig auf Regierungsstabilität angelegt ist wie das GG, nicht anders ausgelegt werden als im Sinne der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit solcher Koalitionsvereinbarungen."

Also mit C und wohl auch B.

Herzliche Grüße
Lars
 
Aufgabe 22-26

Da ich leider als Wiederholer keine Sachen zur Förderalismusreform habe, muss ich mit Aufgabe 22 weiter machen. - Weiß jemand wo man die Änderungen erhalten oder nachschlagen kann, bzw. Welche Abschnitte sich genau geändert haben?

(Meine Angaben beziehen sich daher auf das Heft 001 924 818 (04/06) - 55107-7-02-S3)

Aufgabe 22: vgl. D.III.3.a.aa, Art. 83 GG, Art. 85 GG, Art. 87 GG
A, C und D (Wegen der Stiftungen verlasse ich mich auf D.II.3.b)
Artikel 83 GG
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Artikel 85 GG
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
Artikel 87 GG
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
Aufgabe 23: Art 85 GG (s.o. und unten)
C
Artikel 85 GG
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
Aufgabe 24: E.VIII.5.A.3., E.VIII.6
C und D

ad A) Nicht nur, vgl. § 13 BVerfG, es sind auch andere Grundlagen möglich.
ad B) E.VIII.5.A.3 sagt das es Fälle gibt.
ad D) Der Bundeskanzler kann nach § 63 BVerfGG als Teil der Bundesregierung Antragssteller bzw. Antragsgegner sein, da er nach Art. 62 bzw Art. 65 Träger von Rechten ist.
§ 13 BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
1. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),4. über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),...
§ 63 BVerfGG
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.

Aufgabe 25:
B und C

ad A) Nach Art. 19 GG können jur. Personen Träger von Grundrechten sein.
ad B) Vgl. E.VIII.5 (steht dort wörtlich)
ad C) § 93 Abs. 3 Alt. 1 BVerfGG
ad D) Vgl. E.VIII.7, § 76 Abs. 1 BVerfGG

Aufgabe 26:
B und C

ad A) §13 6a BVerfGG i.V.m. Art 93 Abs. 1 2a GG
ad B) ?
ad C) ?
ad D) ?

Lieben Gruß
Norman
 
Da sich die Föderalismusreform auf die §§70-75 GG beziehen, habe ich mir einfach diese neu aus dem GG online rausgedruckt und neben mein altes GG gelegt.

Naja ein wenig mehr hat es schon geändert:
https://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2034.pdf

Hinweis auf Beratungsunterlagen:
https://dip.bundestag.de/gesta/16/C044.pdf

Die Frage von Norman bezog sich aber darauf, dass im Skript für dieses Semester ein Abschnitt zur Föderalismusreform enthalten ist. (Siehe dazu die Beiträge von AnetteG und mir)

Herzliche Grüße
Lars
 
Föderalismusreform / EA 2

Da ich leider als Wiederholer keine Sachen zur Förderalismusreform habe, muss ich mit Aufgabe 22 weiter machen. - Weiß jemand wo man die Änderungen erhalten oder nachschlagen kann, bzw. Welche Abschnitte sich genau geändert haben?

(Meine Angaben beziehen sich daher auf das Heft 001 924 818 (04/06) - 55107-7-02-S3)

Lieben Gruß
Norman

Hallo Norman,
ich hatte das gleiche Problem und habe mir inzwischen die neuen Skripte besorgt und mit den alten Skripten verglichen. Ich kann Dir gerne den neuen Teil einscannen und Dir zumailen (ca. 20 Seiten). Wenn Du das möchtest schreibe mir bitte eine PN mit Deiner e-mail Adresse.
Viele Grüße
 
Habe weitgehend das gleiche. Hier einige Kommentare und Abweichungen zu Norman oder tschapp:

Aufgabe 3
B und D
(C habe ich nicht, da das Rückwikungsverbot zwar Teil des Vertrauensschutzes im Rechtsstaatsprinzip ist, aber kein uneingeschränktes Rückwirkungsverbot beinhaltet. Begünstigende Rückwirkende Regelungen sind z.B. zulässig.)

Aufgabe 4
Ich hatte einige Zeit überlegt D nicht anzukreuzen. Steht aber so im Skript. Sollte man deshalb ankreuzen.

Aufgabe 12
B und C (siehe oben)

Aufgabe 13
Bei C tue ich mich etwas schwer. Woraus folgt die Weisungsgebundenheit? Sie sind es faktisch, aber auch rechtlich? Insbesonder für einen Ministerpräsidenten mit Richtlinienkompetenz als Vertreter im Bundesrat wäre dies spannend. Die Details der Ausgestaltung der Vertretung ist den Bundesländern überlassen. nach h.M. würde man vermutlich C ankreuzen, aber ich habe da Zweifel, ob es die rechtliche Situation korrekt wiedergibt.

Aufgabe 15
A und D.
A war ich nicht ganz sicher. Aber ein Taschenkommentar GG (Seifert, Hömig; alte Auflage 1991) sagt genau dies.

Aufgabe 17
Ich habe A nicht angekreuzt.
Mitwirkungsrechte bei der Landesgesetzgebung kann ich im eigentlichen Wortsinn nicht erkennen...

Eine Rahmengesetzgebg ist m.E. keine Mitwirkung an der Gesetzgebung der Länder.

Aufgabe 19
Bei C tue ich mich mit dem Satz "Es ist damit der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis der Länder entzogen worden." schwer.
Es ist korrekt, dass der Ladenschluss aus der konkurrierenden Gesetzgebung rausgenommen wurde. Aber entzogen wurde es damit dem Zugriffsbereich des Bundes. Die Zuständigkeit ist damit ja an die Bundesländer gefallen. Vermutlich ist es so gemeint und ist auch so zu lesen.
 
Aufgabe 3
B und D
(C habe ich nicht, da das Rückwirkungsverbot zwar Teil des Vertrauensschutzes im Rechtsstaatsprinzip ist, aber kein uneingeschränktes Rückwirkungsverbot beinhaltet. Begünstigende Rückwirkende Regelungen sind z.B. zulässig.)

Sehe ich in der Zwischenzeit genau so wie Du, Lars. Das Rückwirkungsverbot ist hier deutlich eingeschränkt auf den unbegünstigenden Fall, also C raus.

Aufgabe 13
Bei C tue ich mich etwas schwer. Woraus folgt die Weisungsgebundenheit? Sie sind es faktisch, aber auch rechtlich? Insbesondere für einen Ministerpräsidenten mit Richtlinienkompetenz als Vertreter im Bundesrat wäre dies spannend. Die Details der Ausgestaltung der Vertretung ist den Bundesländern überlassen. nach h.M. würde man vermutlich C ankreuzen, aber ich habe da Zweifel, ob es die rechtliche Situation korrekt wiedergibt.

Zur Zeit tendiere ich auch eher dazu C nicht als eine richtige Lösung zu sehen. Hintergrund sind die Ausführungen zu. Der Fall der uneinheitlichen Stimmabgabe führt ja gerade nicht zur Stärkung der Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten, da diese ja nur nach innen und nicht wie hier nach außen gerichtet ist, sondern durch Ungültigkeit der Stimmen. Gäbe es also eine Weisungsgebundenheit, so wäre diese Weisung ja sicher auch maßgeblich. Also hier nur noch B.

Aufgabe 15
A und D.
A war ich nicht ganz sicher. Aber ein Taschenkommentar GG (Seifert, Hömig; alte Auflage 1991) sagt genau dies.

Ich kann dazu im Skript absolut keinen Hinweis entdecken. Aber ich glaube durchaus, dass sowas in den Kommentaren steht. Hat jemand anderes noch einen anderen Kommentar oder kann es an eine Stelle im Skript festmachen?

EDIT:
Schauen wir doch mal bei dem Betroffenen selber nach: LINK
Demnach tendiere ich nun auch zu A und D.
Lieben Gruß
Norman
 
Ich versuche auch, die Lotsen-Aufgabe hinzubekommen. Bei einigen bin ich mir sicher, bei anderen hingegen nicht.

Bei folgenden Fragen bin ich hängen geblieben:

Aufgabe 1:
Hier würde ich C ankreuzen. A nicht, da alle Gewalt (=Herrschaft) ja vom Volke ausgeht (und nicht originär von Judikative, Legislative und Exekutive). Außerdem ist die Gewaltenteilung m.W. Element des Rechtstaatsprinzips (und nicht des Demokratieprinzips).

Aufgabe 5:
Hier würde ich nur C ankreuzen. A nicht, weil es sich m.E. insoweit um den Vorrang des Gesetzes handelt.

Aufgabe 7:
Ankreuzen würde ich A+B. Bei C bin ich mir unsicher, wie gemeint ist, dass die Wahlkreise gleichmäßig über die Länder verteilt sein müssen. Heisst das, dass jedes Land in gleich viele Wahlkreise aufgeteilt sein muss? Das wäre m.E. Quatsch, da die Länder ja sehr unterschiedlich groß sind.

Aufgabe 9:
M.E. ist nur B richtig. D nicht, weil D sich ja immer noch auf sein Grundrecht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) berufen kann und ggfs. Verfassungsbeschwerde erheben kann.

Aufgabe 17:
Merkwürdig finde ich den Punkt A. Es ist ja eigentlich selbstverständlich, dass - wenn nur "bezüglich der Mitwirkungsbefugnisse der Bundesländer an der Bundesgesetzgebung" gefragt wird - eine Antwort, welche auf die Mitwirkungsrechte des Bundes bei der Landesgesetzgebung (welche sollen das überhaupt sein - die ehem. Rahmengesetzgebung?) abstellt, nicht zutreffend sein kann. Also würde ich hier nur Punkt D für zutreffend halten.

Aufgabe 19
Punkt D ist m.E. offensichtlich zutreffend. Punkt C finde ich merkwürdig, denn die Länder haben jetzt zwar keine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis mehr hinsichtlich des Ladenschlusses, dafür aber die originäre gem. Art. 70 I GG. Wäre dann natürlich schön zu wissen, wie wörtlich die Frage gemeint ist.


Viele Grüße,

Tobbi
 
Noch etwas zu den Aufgaben 1,5,7 und 9...

Einen schönen guten Tage allesamt,


Aufgabe 1:
Hier würde ich C ankreuzen. A nicht, da alle Gewalt (=Herrschaft) ja vom Volke ausgeht (und nicht originär von Judikative, Legislative und Exekutive). Außerdem ist die Gewaltenteilung m.W. Element des Rechtstaatsprinzips (und nicht des Demokratieprinzips).

Hier ist C und nur C richtig. Das C richtig ist, sieht glaube ich jeder.

A ist nicht das Demokratieprinzip sondern die Gewaltenteilung

B hat etwas mit der Begruff "Bundesrepublik" zu tun, da wir halt eben quasi ein 'Staatenbund' sind

C Genau das ist es! (Finde ich jedenfalls.)

D Hier geht es um die Ausprägung einer Demokratie, z.B. repräsentative, parlamentarische oder direkte Demokratie.

Aufgabe 5:
Hier würde ich nur C ankreuzen. A nicht, weil es sich m.E. insoweit um den Vorrang des Gesetzes handelt.

Ich habe mal so als Schlagworte gelesen:

Vorrang des Gesetzes -> Kein Handeln GEGEN das Gesetz.

Vorbehalt des Gesetzes -> Kein Handeln OHNE Gesetz

A Hier wird in der Tat der Vorrang des Gesetzes angesprochen.
B Wäre auch eher Vorrang des Gesetzes.
C Ist meiner Meinung nach am ehesten noch richtig.
D Der grundrechtliche Gesetzesvorbehalt ist nur eine Ausprägung des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes.

Aufgabe 7:
Ankreuzen würde ich A+B. Bei C bin ich mir unsicher, wie gemeint ist, dass die Wahlkreise gleichmäßig über die Länder verteilt sein müssen. Heisst das, dass jedes Land in gleich viele Wahlkreise aufgeteilt sein muss? Das wäre m.E. Quatsch, da die Länder ja sehr unterschiedlich groß sind.

Ich würde sagen A,B und C.
A und B sind wir uns ja alle hoffentlich einig. Daher zu C: Bei mir im Skript steht auf Seite 24 (B.V.1.b.bb.(3).(b)) folgendes:
Das Bundesverfassungsgericht hält die geltende Überhangsmandatsklausel dennoch für verfassungsgemäß. (...) Entscheidend sei also nicht die Erfolgswertgleichheit, sondern die Erfolgschancen. Diese sei jedenfalls dann gewährleistet, wenn die Wahlkreise sich gleichmäßig auf die Länder verteilen und annähernd gleich groß seien.
Aufgabe 9:
M.E. ist nur B richtig. D nicht, weil D sich ja immer noch auf sein Grundrecht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) berufen kann und ggfs. Verfassungsbeschwerde erheben kann.

Okay, A und D können wir hoffentlich alle ausschließen und das B richtig ist, sehen wir hoffentlich auch alle ein. Bleibt C zu prüfen, was sicherlich nicht so einfach ist.

Schauen wir mal hier:
BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00
Aus Art. 46 Abs. 2 GG können sich nicht ohne weiteres Rechte eines einzelnen Abgeordneten gegenüber dem Bundestag ergeben; der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung von Abgeordneten dient vornehmlich dem Parlament als Ganzes. Der einzelne Abgeordnete hat aber aus Art. 46 Abs. 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht - den repräsentativen Status des Abgeordneten grob verkennend - von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt.
So könnten hier, insbesondere, da ohne Einzelfallprüfung entschieden worden ist, durchaus sachfremde, willkürliche Motive für die Aufhebung der Immunität vorgelegen haben. Insbesondere, weil sich die strafrechtlichen Vorwürfe nicht gegen A bestätigt haben. Somit finde ich, ist C hier durchaus auch richtig.

Aufgabe 15:
Könnte bei Aufgabe 15 nicht auch C zutreffen?
Das D richtig ist, steht so im Skript. Das A richtig ist, hat LarsT oben herausgestellt. Bleibt zu fragen was mit B und C ist.
B ist offenbar falsch, weil eine fehlende Gegenzeichung durchaus rechtliche Konsequenzen hat.
Art 58 GG

1Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. 2Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.

Die Anordnungen sind sonst einfach nicht gültig.

C ist aber sicher falsch, denn schauen wir auf Art. 82 Abs I GG:
Art 82 GG

(1) 1Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. 2Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.

Dort kommt dem Bundespräsidenten sehr wohl eine Verantwortung zu. Er hat dort nämlich eine rechtliche Prüfungspflicht! (Der Umfang mag ja durchaus umstritten sein, aber nicht nach den Vorschriften des GG zustande gekommene Gesetze sind von ihm gegenzuzeichnen und werden somit nicht verkündet und treten daher nicht in Kraft!)



An den Aufgaben 17-21 sitze ich noch. 😉

Lieben Gruß
Norman
 
Einen schönen guten Tage allesamt,

Aufgabe 15:

[...]

C ist aber sicher falsch, denn schauen wir auf Art. 82 Abs I GG:


Aber eine politische Verantwortung hat der Bundespräsident ja nicht. Er ist aber für seine Amtshandlungen rechtlich natürlich verantwortlich. Damit ist er doch im Sinne von C nicht alleine verantwortlich, da gerade die politische Verantwortung vom Bundeskanzler (als schon eher demokratisch legitimiertem Bundesorgan) bzw. einem Bundesminister übernommen wird.
 
Aber eine politische Verantwortung hat der Bundespräsident ja nicht. Er ist aber für seine Amtshandlungen rechtlich natürlich verantwortlich. Damit ist er doch im Sinne von C nicht alleine verantwortlich, da gerade die politische Verantwortung vom Bundeskanzler (als schon eher demokratisch legitimiertem Bundesorgan) bzw. einem Bundesminister übernommen wird.

Er muss ja auch nicht politisch für seine Amtshandlungen verantwortlich sein. (Weder alleine noch mit der Bundesregierung zusammen!) Er kann dies auch gar nicht, da der Bundespräsident kein politisches Amt ist.
In der Aufgabe wird aber nicht auf seine politische Verantwortung abgestellt, sondern darauf ob er eine (rechtliche) Verantwortung hat. Die hat er und das wird im Skript auch im Abschnitt über den Bundespräsidenten recht klar so formuliert. Alleine schon daher, weil er ein Prüfungsrecht hat, dass er unabhängig von der Bundesregierung ausübt!
 
In der Aufgabe wird aber nicht auf seine politische Verantwortung abgestellt, sondern darauf ob er eine (rechtliche) Verantwortung hat.

Ja, das ist alles klar soweit. Wobei ich aus der Aufgabenstellung halt nicht herauslese, dass nur die rechtliche Verantwortung relevant sein soll.

Ich denke halt, dass auch eine politische Verantwortung eine Verantwortung ist (neben der rechtlichen Verantwortung). Die rechtliche Verantwortung trägt der Bundespräsident, die politische nicht (da er kein politisches Amt bekleidet). So steht auch im Skript, dass es Bundestag und Bundesregierung sind, "die ihrerseits die politische Verantwortung für die jeweiligen Maßnahmen [des Bundspräsidenten] übernehmen".
 
Auch ich versuche derzeit die EA zulösen, da auch ich ein Wiederholer bin, würde ich gerne wissen, wo und wie ihr an die Unterlagen für die Föderalismusreform gekommen seid?

und ich hatte gedacht, dass ich wohl Tomaten auf den Augen haben muss, da ich keine dieser Aufgaben lösen konnte, aber jetzt bin ich beruhigt 🙂......
 
Hallo Leute,

ich habe bisher erst die Aufgaben 1-10 bearbeitet. Hier aber schon einmal meine Lösungsvorschläge:

Aufgabe 1: vgl. B.
C

Aufgabe 2: vgl. B. V. 2.
B

Aufgabe 3: vgl. E. III.
B und D (nicht sicher bin ich mit bei C)

Aufgabe 4: vgl. E. IV.
A und D

Aufgabe 5: vgl. E.V.3.{b.aa}
C (absolut unsicher!)

Aufgabe 6: vgl. D. IV.
B und C

Aufgabe 7: vgl. B.V.1.b.bb.(3)(i) und Seite 24f
A, B und C

Aufgabe 8: vgl. B.V.1.b.ee.(1)
A und D

Aufgabe 9: vgl. B.1.d.dd.(3)
B und C

Aufgabe 10: vgl. B.IV.5.
B

Aufgabe 11: vgl. B.V.2.a.cc.(1) oder direkt aus Art. 67 GG
D
Artikel 67 GG
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
Aufgabe 12: B.V.2.a.bb, Seite 38f
A und D oder B und C (ich bin hier absolut unsicher!)

Aufgabe 13: D.VII., Art. 50 GG, Art. 51 GG
B und C
Artikel 50 GG
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Artikel 51 GG
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Aufgabe 14: Art. 54 GG
C
Artikel 54 GG
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

Aufgabe 15: vgl. C.II.3, S42 f.
D

Aufgabe 16: vgl. E.V.a.bb
A und D


Ich stimme also im wesentlichen mit tschapp überein. Habe aber die Stellen im Skript (Kurs 2 - Teil 3) auf die ich mich beziehe dazu geschrieben. Bei Aufgabe 12 bin ich mir absolut unsicher. Ich schwanke da bei jedem Lesen von der einen zur anderen Alternative. Wäre über eine andere oder ausführlichere Meinung zu dem Punkt dankbar.

Lieben Gruß
Norman

Aber trifft bei Aufgabe 8 nicht auch C zu ?
 
Bei Frage 13 hat hier jemand C angegeben, aber schaut Euch den 2.Teil von C an" die als Vertreter weisungsbefugt sind"
Es gab doch mal ein Fall in den Medien von 2 Ländervertreter eines Bundesland im Osten unterschiedlich gestimmt haben und darüber haben sich doch alle nachher gestritten.
Ist dann C wirklich richtig oder sind die Mitglieder dann nicht nur ihrem eigenen Gewissen unterworfen
 
Bei Frage 13 hat hier jemand C angegeben, aber schaut Euch den 2.Teil von C an" die als Vertreter weisungsbefugt sind"
Es gab doch mal ein Fall in den Medien von 2 Ländervertreter eines Bundesland im Osten unterschiedlich gestimmt haben und darüber haben sich doch alle nachher gestritten.
Ist dann C wirklich richtig oder sind die Mitglieder dann nicht nur ihrem eigenen Gewissen unterworfen

Das Problem der Abstimmung Brandenburgs beim Zuwanderungsgesetz ist kompliziert. Es gab dort kein richtiges Kabinettsvotum der Landesregieurng vorher.

D ist auf jeden Fall falsch. Denn de Landesregierungen können ihren Bundesratsmitgliedern Weisungen erteilen. Da ein uneinheitliches Stimmverhalten auch zur Ungültigkeit der Stimmen des Landes führt, wäre eine Unterwerfung nur unter das eigene Gewissen auch nicht praktikabel.

Dagegen ist die Frage ob C anzukreuzen ist kompliziert. Die Landesregierungen besitzen ein Weisungsrecht gegenübr ihren Vertretern. Aber sie sind ein Stück frei in der Ausgestaltung. Es gibt dort einen Interpretationsspielraum.

Ich habe inzwischen C angekreuzt, bin mir aber sehr unsicher. Denn zumindest ein Ministerpräsident mit Richtlinienkompetenz als Bundesratsvertreter seines Landes ist nicht wirklich Weisungsgebunden.
 
Danke für die schnelle Antwort.Ich habe C zwischenzeitlich auch mit angekreuzt und habe folgende Antworten insgesamt,obwohl ich bei manchen Zweifel habe , ob ich alle richtig sind:
1.C
2.B
3.B,D
4.A,D
5.C
6.C
7.A,B, C
8.A,D
9.A,D
10.B, obwohl A ja als Mindestvoraussetzung vorliegen müßte,um B festzustellen ,aber die Fragestellung zielt auf B ab
11.D
12.C
13.B,C
14.C
15.A,D
16.A,D
17.D
18.B,C
19.B
20.A
21.C
22.A,obwohl ich bei C auch unsicher bin
23.A,C,D
24.AC
25.B,C
26.A
 
Bei 6. habe ich zusätzlich B.

Im Glossar zum Kurs 2 (Teil 1) steht zur Bundestreue:
"BundestreueDie Bundestreue verpflichtet im
Bundesstaat den Gesamtstaat und die Gliedstaaten wechselseitig zu vertrauensvoller Zusammenarbeit und zur Einhaltung der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung."

Kommt natürlich auf die Auslegung von "Zusammenwirken be der Aufgabenwahrnehmung" an.

Hier habe ich B und C.
A und D parallel anzukreuzen iritiert mich etwas. Kannst Du deine Begründung ergänzen?

Bin mir hier nicht sicher ob auch B richtig ist.

Hier habe ich nur B.

C ist m.E. falsch, weil die Sachgebiete aufgeteilt wurden.
Sie sind nicht alleine in die ausschlißliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gegangen.

Da ich beruflich am Rande mit dem Wasserrecht befasst bin kann ich das Beispiel Wasserhaushaltsrecht nennen. Es war bisher Rahmengesetzgebungskompetenz. Es ist nun im Bereich der Abweichnungsgesetzgebung (mit abweichungsfesten Teilen im Bereich Stoff- und Anlagenrecht.)

Teile sind in die Abweichungsgesetzgebung gegangen.

Hier muss ich noch nachlesen.

Ich habe hier auch B. Ich kann erstmal kein entprechendes Verbot erkennen. Man kann natürlich argumentieren, dass es dann keine Abweichende Regelung ist und deshalb es keine Ermächtigung dafür gibt. Muss ich noch durchdenken.

Hier habe ich zusätzlich A und B.

22.A,obwohl ich bei C auch unsicher bin
Hier habe ich A und D. Bei C ein Fragezeichen. Tendiere aber dazu es nicht anzukreuzen.

Hier habe ich nur C.
Bundesauftragsverwaltung ist eine besondere Form der Landesverwaltung. Deshalb nicht A. Gemäß Art. 85 Abs. 4 GG Vollstreckt sich die Bundesaufsicht auf die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung.

Hier bin ich mir noch nicht sicher. Habe im Moment bei 24 C und D und bei 26 C. Will aber noch prüfen.
 
Ist schon jemanden aufgefallen das bei Aufgabe 26 B steht Art. 74 Absatz 4 GG.

Soll man diesen nun nehmen wie er ist (den gibt es gar nicht) oder es als Druckfehler behandeln?.

Habe bei der Uni nachgefragt. Ist sowohl bei der Aufgabe als auch im Skript ein Druckfehler. Gemein ist jeweils Art. 72. Abs. 4 GG.

Sollte deshalb eigentlich als richtig angekreuzt werden.

Man prüft ob B sowohl als angekreuzt als auch nicht als richtig bewertet werden kann. Könnte aber technisch ein Problem geben. Wenn es letzlich die Punkte sind die einem zum bestehen fehlen, hat man wohl die Chance die Punkte dann ggf. nachträglich zu bekommen.
 
War mir bisher nicht aufgefallen, da ich die letzten paar Fragen noch nicht vertiefend geprüft habe.

Spontan bin ich erstmal der Meinung B deshalb als falsch zu bewerten und nicht anzukreuzen.

Ehrlich gesagt, bin ich jetzt total verwirrt. würde bei Aufgabe 26 "Art. 72 IV GG" stehen, würde ich B ankreuzen.
Also kommt nur C in Frage, aber in Art 93 II GG heißt es: "bundesverfassungsgericht entscheidet....auf Antrag....der Volksvertretung eines Landes, ob...die Erforderlichkeit für eine bundeseinheitliche Regelung...nicht mehr besteht...oder..nihct mehr erlassen werden könnte.."
Das betrifft doch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (auch wenn mit weiteren Vorassetzungen), oder?
Am liebsten würde ich hier nichts ankreuzen
 
Habe bei der Uni nachgefragt. Ist sowohl bei der Aufgabe als auch im Skript ein Druckfehler. Gemein ist jeweils Art. 72. Abs. 4 GG.

Sollte deshalb eigentlich als richtig angekreuzt werden.

Man prüft ob B sowohl als angekreuzt als auch nicht als richtig bewertet werden kann. Könnte aber technisch ein Problem geben. Wenn es letzlich die Punkte sind die einem zum bestehen fehlen, hat man wohl die Chance die Punkte dann ggf. nachträglich zu bekommen.

Oops, das hab ich erst jetzt gesehen. Danke, Lars!
B werde ich dann als richtig ankreuzen.
 
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