55104 - Modul 5 - Kurseinheit 2 Teil 1+2 - Abgabe

Dr Franke Ghostwriter
55104 - Modul 5 - KE 2 Teil 1+2 - Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden/wurden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits
 
hat schon jemand die 1.EA für Verfassungsrecht vorliegen ?

Habe den Kurs als Wiederholer belegt und etwas Sorge, dass ich die EA's nicht automatisch bekomme....
Oder hat schon jemand Erfahrung als "Wiederholungsbeleger" ?

Gruß,
Regi
 
Anfrage wegen Materialien

Hi,

hätte kurz eine Frage zu den von Hagen bereitgestellten Materialien.
Ich habe keine CD bekommen wie z.B. in StrafR, ArbB, BGB I -.... .
Gib es überhaupt eine CD oder werden in diesem Fach nur Hefte verschickt.

Vielen Dank für eine Antwort; es wär für mich echt wichtig da ich mir sonst alle Heft ins Ausland nachschicken lassen muss und nicht nur die CD und EAs.
 
hat schon jemand mit der Bearbeitung der 1. EA begonnen? Bin gerade dabei und komme aber nicht wirklich weiter ,da ich mir die Frage stelle wie ich das Gutachten aufbaue. Prüft jemand von Euch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde auch die Zulässigkeit dieser :confused
 
Hallo,

hat schon jemand mit der Bearbeitung der 1. EA begonnen? Bin gerade dabei und komme aber nicht wirklich weiter ,da ich mir die Frage stelle wie ich das Gutachten aufbaue. Prüft jemand von Euch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde auch die Zulässigkeit dieser 😕
so wie die Frage gestellt ist, ist wohl nur die Begründetheit zu prüfen.
Aber hier ist dann auch ein Teil enthalten, der normalerweise in der Zulässigkeit drin ist, nämlich die Prüfung auf sachlicher und persönlicher Schutzbereich.
 
Irgendwie habe ich keinen Schimmer, wie ich dieses GA anfangen soll bzw. wie ich das Schema, welches im Skript steht, anwende. Ich hätte jetzt so begonnen:
" Sachlicher Schutzbereich
Der staatliche Akt müsste in den Schutzbereich des art. 5 I GG fallen.
Der Art. 5 I GG schützt die Meinungsfreiheit...
Personeller Schutzbereich
Die MAZ müsste Träger des Grundrechts der Meinungsfreiheit sein..."
:gruebel:
Wäre das in etwa die Art des GA? Und wie würde es weiter gehen?

Oje, Gibt es schon ein paar Beispiele von anderen Fällen dieser Art? Würde mir sicher etwas helfen, das zu verstehen.

Grüße, KerstinM
 
Leider ist das Skript in Hinblick auf die notwendige Gliederung sehr rudimentär 🙁
Guck mal am Lehrstuhl, da sind ein paar Beispiele.

Kurzform:
I Betroffenheit
1. Schutzbereich
a) sachlich
b) persönlich
2. Eingriff in den Schutzbereich vorhanden ?

II Verletztheit
1. Einschränkbarkeit des Grundrechts
2. Vorliegen einer Schranke (Gesetz) ?
3. Schranken-Schranken-Prüfung (Rechtmäßigkeit des Gesetzes)?
a) formell (Gesetzgebung etc)
b) materiell insbesondere Verhältnsimäßigkeit
- legitimer Zweck, geeignet, erforderlich, angemessen
4. Rechtmäßigkeit der Einzelmaßnahme (wenn eine da ist)
 
Noch zwei kurze Frage:

1. Bei der Ea sollte man schon die MAZ und das ZDF einzeln prüfen, richtig? Denn es kann ja sein, dass der eine verfassungsgerecht behandelt wurde, während der andere mit seiner Beschwerde Recht bekommt.

2. Sind denn die zwei Gestze aus dem BGB die rechtliche Grundlage oder ist es nur das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) oder sind es alle 3?
Denn mit denen aus dem BGB kann ich nicht viel anfangen, weil dort etwas von Eigentum steht. Ist damit das Recht am eigenen Bild gemeint (was ja eigentlich schon wieder eher zu Art 2 GG passt) oder wie soll ich das interpretieren bzw. subsumieren?

😱 ich glaub ich bin schon wieder verwirrt...
 
M.E. ist §1004 BGB iVm. § 823 BGB grds. schon richtig, um einen Anspruch auf Unterlassung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu begründen. Das allg. Persönlichkeitsrecht ist zwar keine Sache, womit § 1004 dem Wortlaut nach erst einmal nicht einschlägig ist. Es ist jedoch ein ein sonstiges Recht iSd. § 823 BGB und §1004 ist analog anzuwenden, um zu einem Unterlassungsanspruch bei Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechtes zu kommen.
 
Noch zwei kurze Frage:

1. Bei der Ea sollte man schon die MAZ und das ZDF einzeln prüfen, richtig? Denn es kann ja sein, dass der eine verfassungsgerecht behandelt wurde, während der andere mit seiner Beschwerde Recht bekommt.

2. Sind denn die zwei Gestze aus dem BGB die rechtliche Grundlage oder ist es nur das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) oder sind es alle 3?
Denn mit denen aus dem BGB kann ich nicht viel anfangen, weil dort etwas von Eigentum steht. Ist damit das Recht am eigenen Bild gemeint (was ja eigentlich schon wieder eher zu Art 2 GG passt) oder wie soll ich das interpretieren bzw. subsumieren?

😱 ich glaub ich bin schon wieder verwirrt...

Zu 1. Ich schreibe beides getrennt. Aus meiner Sicht verstöst die zivilrechtliche Entscheidung gegen die MAZ gegen das GG. Die Untersagung gegenüber dem ZDF ist dagegen berechtigt.

Zu 2.
Aus meiner Sicht sollte man sich bei der Abwägung ob da Urteil mit dem GG veineinbar ist auf die GG Art. stützen. Es geht um die Abwägung zwischen Art. 5 Abs. 1, Satz 2 (einmal erste und einmal zweite Variante) GG und Art. 2 Abs. 1

Lesenswert im Zusammenhang mit der EA ist m.E. dieses Urteil:
BVerfGE 35, 202 - Lebach
Bundesverfassungsgericht
Urteil
5. Juni 1973
[https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv035202.html]
 
Danke. 🙂
Ich werde es auch so machen, dass ich die MAZ und das ZDF einzeln "abarbeite" und ich denke ähnlich wie du, dass das Urteil gg die MAZ nicht begründet ist, das gegen das ZDF aber schon. Das von dir eingestellte Urteil ist eine gute Unterstützung, um sich mal nen Überblick zu verschaffen und eventuell ein paar Argumente zu finden 😉.
 
M.E. ist §1004 BGB iVm. § 823 BGB grds. schon richtig, um einen Anspruch auf Unterlassung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu begründen. Das allg. Persönlichkeitsrecht ist zwar keine Sache, womit § 1004 dem Wortlaut nach erst einmal nicht einschlägig ist. Es ist jedoch ein ein sonstiges Recht iSd. § 823 BGB und §1004 ist analog anzuwenden, um zu einem Unterlassungsanspruch bei Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechtes zu kommen.


Ja, das leuchtet mir ein. Ich sollte nicht so hektisch werden, wenns kompliziert wird 🙄 , allerdings ist das gar nicht so einfach...
 
quäle mich auch schon mit der EA.🙁
Aber so richtig fehlt mir der Einstieg in das Gutachten.
Muss ich bei der Fragestellung denn eigentlich überhaupt auf eine Verfassungsbeschwerde eingehen? Also Zulässigkeit und Begründetheit?
Im Sachverhalt wird ja nicht direkt gesagt das die MAZ oder das ZDF Verfassungsbeschwerde einlegen wollen. Oder kann ich das voraussetzen, und muss dann auch kurz auf die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde eingehen?
Der wichtigere Teil wird ja wahrscheinlich die Abwägung zwischen Art 5 und Art 2 sein.
Ich bin etwas verwirrt. :confused
 
Upps, sorry hab grad gesehen das die Frage schon ähnlich gestellt wurde.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. 😛
Ich würde auch nur auf die Begründetheit eingehen.

Jetzt hab ich wieder das Problem einen Einstieg zu finden.
Muss ich hier auch ganz konkret einen Obersatz bilden wie z.B. im Zivilrecht, bevor ich versuche mich weiter an dem Schema entlang zu hangeln? 😕😕
Wie fang ich bloß an?
 
Einsendearbeit fehlt

Hallo miteinander,

ich brauche Eure Hilfe. Ich hab die Einsendearbeit Nr. 1 noch nicht bekommen.🙁 Hab zwar schon bei der FeU nachgefragt, aber ich würde doch gerne so laaangsam mit der Bearbeitung beginnen. Könnte mir die bitte jemand mailen?

Vielen Dank!

Tanja
 
Reicht es bei der Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Eingriffsgrundlage hinsichtlich der §§ 823 u. 1004 BGB wohl aus, wenn man nur kurz schreibt, daß sich das Gericht auf diese Normen stützt und die laut Sachverhalt formell verfassungsgemäß sind?
Und was mache ich mit Art. 2 I GG an dieser Stelle?
Ich sitze hier wie ein Ochs vorm Berge und wäre für Hilfe dankbar.
Gruß Tessa
 
@Tessa
Für die Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit von §§ 823 u. 1004 BGB gibt der Sachverhalt ein Ergebnis.
Da reicht es m.E. im Urteilsstil dies wiederzugeben.

An dieser Stelle ist Art. 2 I GG nicht relevant. Die Abwägung der verschiedenen Grundrechte erfolgt an anderer Stelle.
 
[...]
Irgendwie komme ich noch nicht so richtig mit diesem Thema zurecht.

Das geht mir auch so. Ich habe mir zwar jetzt schon die Musterklausuren vom Lehrstuhl angesehen, aber so richtig klick hat es noch nicht gemacht. Vor allem hänge ich daran, wo nun die Argumentation/Abwägung mit Art. 2 GG hinein kommt. Ich hab zwar das Schema und der Aufbau ist auch irgendwie durchschaubar, aber wo genau muss ich denn nun abwägen?😕

Gibt es schon eine Veranstaltung über VerfR, die in einem der Studienzentren schon in der nächsten Zeit angeboten wird? Die in München ist erst im Juli....
 
@Kerstin
Ich habe gestern erstmal aufgegeben und werde im Lauf der Woche weiter an der Arbeit wursteln.
Ich denke die Abwägung von Art. 5/2 GG muß bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden. Falls das völlig falsch sein sollte, bitte ich um Hinweise.
Gruß Tessa
 
Ich denke die Abwägung von Art. 5/2 GG muß bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden. Falls das völlig falsch sein sollte, bitte ich um Hinweise.
nein, da ist es richtig 🙂

ich hatte bei meiner ersten VerfR-EA die gleichen Probleme und habe mir das Buch "Das Skript - Ö-Recht" von Braunschneider besorgt.
Es ist aus der REihe "Ach so" 😀 NOmen est omen.
Danach habe ich verstanden was man von mir will.
 
II Verletztheit
1. Einschränkbarkeit des Grundrechts
2. Vorliegen einer Schranke (Gesetz) ?
3. Schranken-Schranken-Prüfung (Rechtmäßigkeit des Gesetzes)?
a) formell (Gesetzgebung etc)
b) materiell insbesondere Verhältnsimäßigkeit
- legitimer Zweck, geeignet, erforderlich, angemessen
4. Rechtmäßigkeit der Einzelmaßnahme (wenn eine da ist)


hey,
sitze gerade vor der ea und ich hab eine frage.
zuerst wird ja die formellegesetzgebung, dann die materielle verhältnismäßigkeit geprüft. was hab ich unter "formeller" zu verstehen? soll ich da einfach das gesetz benennen?

danke schonmal,
eve
 
Bei "formell" geht es darum, ob das Gesetz ordnugnsgemäß zustande kam.
Wer z.B. zuständig ist - Länder oder Bund -
ob es evtl zum Fallzeitpunkt noch nicht in Kraft war...

Im Normalfall gibt es damit keine Probleme wenn nicht im Sachverhalt deutliche Hinweise winken.
 
Ich schon wieder 🙂

bin jetzt zwar zur hälfte durch, aber mir fehlt immernoch der obersatz.
kann mir jemand nen schubs in die richtige richtung geben?

ich dachte erst an "eine vefassungsbeschwerdewäre begründet, wenn..." aber das entspricht der Fragestellung nicht, oder?
 
ich bin neu hier und stehe bei der Aufgabe ein wenig vor der Wand. Finde noch keinen guten Ansatz zur Lösung. Hat jemand ein paar Tipps für die Herangehensweise?
Wahrscheinlich habe ich mir ein wenig viel aufgehalst, da ich BGB II, Arbeitsvertragsrecht und Verfassungsrecht gleichzeitig zu stemmen versuche.
Viele Grüße
 
Eliza,

ich bin gerade dabei, alles auseinanderzufriemeln, wahrscheinlich aber bräuchte ich ein bisschen Pause, da ich bis letzte Woche ziemlich mit den beiden anderen Fächern zu kämpfen hatte. Wo finde ich denn Dieters Schema?
Ich werde mal mein Bestes versuchen und hier meinen Ansatz dann zur Diskussion geben.
 
alle da draußen !

Ich hab mal noch eine ganz andere Frage.
ich wollte mich heute Abend mal an der jüngst verschickten Kurs CD erfreuen und musste leider feststellen, dass sich das Fenster, welches sich beim Anklicken des/der BVerFG-Urteil-Links öffnet, nicht vergrößern lässt. Dh. das VergrößerungsIcon oder wie immer das heißt, ist zwar da (wo es immer ist), aber es ist nicht anklickbar. Ist das bei euch auch so? Ich finde die CD ja ziemlich nett und würde sie gerne intensiv nutzen, aber so ist's halt gar sehr unkomfortabel. Vielleicht nur ein Computer-Aphasie- Bedienungsfehler meinerseits? Hat jemand einen Tipp? 😕
Vielen Dank!

Beate
 
Last but not least. Wollte mal meine Prüfung des Falles MAZ vs. A in hier posten und zur allgemeinen Diskussion anbieten. Vorweg muss ich bestätigen, dass ich auch zwei separate Fälle daraus gemacht habe, da insbesondere zwei verschiedene Ergebnisse heraus kommen. Alles in allem ist die EA sehr komplex und nicht gerade einfach. Hier meine Prüfung:

I. Beschwerdeberechtigung MAZ (+)
II. Beschwerdegegenstand (+)
III. Beschwerdebefugnis (+)
IV. Rechtswegerschöpfung (muss unterstellt werden) (+)
V. Form und Frist (dto. s.o.) (+)
B. Begründetheit
II. Verletzung Art 5 I 2 GG
1. Schutzbereich (+)
2. Eingriff (+)
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) verfassungsmäßige Rechtsgrundlage (+)
b) verfassungskonforme Auslegung (-)
c) Ergebnis --> Verletzung Pressefreiheit (+)
III. Ergebnis Prüfung Begründetheit (-)
C. Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Thomas
 
Thomas,

m.E. ist Dein Schema falsch in Bezug auf A und C da nicht nach einer Zulässigkeit der Beschwerde gefragt wird sonder quasi nur nach der Begründung.
Guck mal in mein Kurzschema am Anfang vom Thread und bau Deine Punkte dort ein.
 
ja du hast recht. Habe die Punkte falsch "deklariert". Im Groben bleibt der Inhalt meiner Prüfung (so denke ich) unverändert.

Bei MAZ - A ist begründet
Bei ZDF - A nicht begründet

Ganz allgemein ausgedrückt ist der Ergebnisunterschied in Nennung von Bild und Namen zu sehen. Als Grundlage habe ich das "Lebach - Urteil" und die "Lüth-Entscheidung" herangezogen.

Thomas
 
Aber Du brauchst bzw. darfst eigentlich nichts zu Rechtswegerschöpfung und Fristen/Form etc schreiben.
hat da nichts verloren.

Zu den Fristen gebe ich dir recht. Jedoch mit der Rechtswegerschöpfung meine ich zu wissen, dass diese aus folgendem Grund eine kurze Erwähnung verdient.

Das BVerfG kann ja nur angerufen werden, wenn ein ein letztinstanzliches Urteil eines Zivilgerichtes vorliegt. Da dies jedoch aus dem Sachverhalt nicht hervor geht, finde ich, dass man dies kurz erwähnen sollte um überhaupt die Möglichkeit darzustellen den Fall an das BVerfG vorzutragen. In diesem Punkt habe ich in der Fallbearbeitung mal unterstellt, dass dieses vorliegt und daher erst die Möglichkeit besteht, vor das BVerfG zu treten.

Die beiden Fälle unterscheiden sich bei mir lediglich aufgrund der Abbildung des A und Nennung des Namens, d.h. bei einem Fall (MAZ vs. A) liegt die Verletzung der Pressefreiheit nicht vor und bei dem anderen Fall (ZDF vs. A) liegt sie vor. Darüber hinaus bin ich noch bei dem ZDF auf die Sonderproblematik der jur. Person des öffentl. Rechts eingegangen.

Wie siehst du das?
 
finde ich, dass man dies kurz erwähnen sollte um überhaupt die Möglichkeit darzustellen den Fall an das BVerfG vorzutragen. In diesem Punkt habe ich in der Fallbearbeitung mal unterstellt, dass dieses vorliegt und daher erst die Möglichkeit besteht, vor das BVerfG zu treten. [/COLOR]
Immer zuerst die Fallfrage lesen und nur diese beantworten !
das ist nicht gefragt.
Wie lautet denn Dein Obersatz - wenn Du jetzt bitte die Fallfrage nochmal liest ?
 
ich habe folgenden Obersatz:

"Die Urteile wären nicht verfassungsgemäß, wenn sie für die Märkische Allgemeine Zeitung sowie für das ZDF einen ungerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechtes der Pressefreiheit oder der Rundfunkfreiheit gem. Art 5 Abs. 1 Seite 2 GG darstellen würden."

Geht das in die richtige Richtung? Bin auch ziemlich verwirrt. :confused
 
Ich habe es etwas ergänzt/ verändert:

Schema:
I Betroffenheit
1. Schutzbereich
a) persönlich

b) sachlich
2. Eingriff in den Schutzbereich vorhanden ?
II Verletztheit
1. Einschränkbarkeit des Grundrechts
2. Vorliegen einer Schranke (Gesetz) ?

a) Ermächtigungsgrundlage (§§ 823, 1004 BGB) ist allg. Gesetz
b) Schranken-Schranken-Prüfung (Rechtmäßigkeit des Gesetzes)?
§§ 823, 1004 BGB lt. SV verfassungsgemäß
c) Rechtmäßige Anwendung im Einzelfall = Verhältnismäßigkeit
a. Zweck des Urteils = Schutz des Persönlichkeitsrechtes
b. Mittel ist UnterlassungsAO
c. Geeignet (+) / (-)
d. Erforderlich, wenn kein milderes oder gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist.
e. Angemessenheit
f. Verhältnismäßigkeit
III Ergebnis


Für den Obersatz gilt Folgendes: Wurde das Gesetz im Einzelfall verfassungsgemäß, d.h. insbesondere verhältnismäßig angewandt?
Mein Obersatz wird daher ähnlich sein wie der von Inki
 
Habt ihr im gutachten eigentlich alles beschriftet? also im sinne von

1.Schutzbereich
a) perönlich
Die Pressefreiheit schützt......
usw.

ich prüfe ja maz und zd unabhängig von einander und Frage mich gerade, wie ich am besten auf die erste prüfung verweise. kann ich da einfach sagen ab zeile xy bis yz wie oben?
wie macht man das am besten?
 
Wenn Du ordentlich gliederst kannst Du problemlos verweisen.
Ich habe das oft so gemacht:
... siehe Ausführungen zu II.1.a ...

oder "wie bereits unter II.1. festgestellt, ist dies und das..."

aber nicht zeilenweise; der Korrektor wird nicht Deine Zeilen zählen wollen um die richtige Stelle zu finden.

kommt ein wenig drauf an, ob man nur ein Ergebnis oder eine längere Abhandlung quasi übernehmen will.
 
Wie ist eigentlich die Frage nach dem persönlichen Schutzbereicht zu beurteilen. Bei der MAZ habe ich da kein Problem. Aber das ZDF ist eine jur. Person des öff. Recht. Können die sich auch auf die Grundrechte berufen? Ich denke die öffentlich-rechtlichen sind davon ausgenommen weil staatlich usw. Allerdins kann ich mir das nicht so recht vorstellen. Gehört ja schließlich auch zur Presse... :confused
 
Dazu findest du im Skript auf seite 22, was du brauchst. juristische pers. des ö-rechts dürfen sich auf solche grundrechte befufen, die den lebensbereicht schützen, dem sie zuzuordnen sind. das wäre bei rundfunkanstalten eben die rundfunkfreiheit.
 
Aus einem Skript (ohne Nennung):

Meinungsfreiheit Art 5
GR-Träger :
Bei Meinungs- und Informationsfreiheit: jede natürl. Person/ privat inländ (str. bei ausländ.) jur. Person (19III)/ Partien, OHG, KG/nicht: Organwalter in amtl. Eigenschaft
Bei Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit: jd. im fraglichen Bereich tätige natürliche oder jur. Person (19III, ausnahmsweise auch öffrechtl. Rundfunkanstalten):rolleyes
 
z.B. so (ich habe aber die genaue Aufgabe jetzt nicht hier)

Die Grundrechte des X wären verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts stattfindet und der Eingriff rechtswidrig ist.
Ich habe die Aufgabe vor mir liegen und sogar die Frage gelesen 🙂.

Nachdem die Frage heißt, ob das Urteil mit dem Grundgesetz vereinbar ist, würde ich

  • weder die Frage nach der Verfassungsbeschwerde aufwerfen - wenngleich sicher einige Prüfungspunkte auch für die tatsächliche Fragestellung nicht ganz unpassend sein würden
  • noch würde ich nur danach fragen, ob mit dem Urteil die Grundrechte gewahrt sind - die Verfassung besteht nicht nur aus den ersten zwanzig Artikeln ...
 
Hallo zusammen,
ich habe folgenden Obersatz:

"Die Urteile wären nicht verfassungsgemäß, wenn sie für die Märkische Allgemeine Zeitung sowie für das ZDF einen ungerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechtes der Pressefreiheit oder der Rundfunkfreiheit gem. Art 5 Abs. 1 Seite 2 GG darstellen würden."

Geht das in die richtige Richtung? Bin auch ziemlich verwirrt. 😕

"ungerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich des Art. x GG" läßt sich auch kurz als Verletzung bezeichnen :cool
 
Ich werfe außerdem mal ein, ob es hier nicht auch um die Kunstfreiheit gehen könnte:

Pro: Dem ZDF wurde lt. SV ein Dokumentarfernsehspiel verboten, bei dem es sich an sich um eine Kunstform handelt (weswegen im Originalurteil sich der Antrag auch auf das KunstUrhG stützt, einer Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts)

Contra: Im letzten Abschnitt des SV wird uns nur die "im Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Medien" vor die Füße geworfen

Man könnte insofern noch diskutieren, ob die Kunstfreiheit Schranken unterliegt und entspr. die Kollisionsprüfung beim vorbehaltlos gewährten Grundrecht von sich geben, was die EA noch etwas umfangreicher machen tät ...


Man könnte auch darüber nachdenken, ob das GG es mag, Straftäter "an den Pranger zu stellen". Nulla poena sine lege ?


Nachdem ich das Originalurteil gelesen habe meine ich, daß die EA mit den Fakten, die sie uns vorgibt, all zu sehr darauf hin wirkt, daß man das Fernsehspiel ruhig verbieten dürfen soll. Nachdem man zuletzt gelesen hat, daß die A doch schließlich auch Widerrufen könne (Hallo ?!) und es mit der Wiedereingliederung Straffälliger eh nicht weit her sei, möchte man ja fast schon das ZDF an sich und insgesamt dicht machen lassen. Dadurch gerät ein wenig in den Hintergrund, daß das Fernsehspiel an sich schon seine beachtliche Daseinsberechtigung hat - das Fernsehspiel erfüllt gerade durch seine Eigenart, echte Begebenheiten dem Zuschauer fast "live" zu vermitteln, ganz besonders gut die wichtigste Funktion des Fernsehens, nämlich durch eine freie und unzensierte Berichterstattung die Meinungsbildung der Bürger im freiheitlichen demokratischen Staat zu ermöglichen ...

bla blubb
 
Wenn man die Fallfrage aufgreift, vielleicht so 😕:

Die Urteile könnten mit dem GG nicht vereinbar sein, wenn durch sie in Grundrechte von MAZ und ZDF rechtswidrig eingegriffen wurden.
In Frage kommt eine Verletzung aus Art 5 ... (evlt andere)
 
habe angefangen die EA auszuformulieren hänge aber leider schon beim sachlichen schutzbereich.
gibt man da eine def der pressefreiheit(maz) bzw rundfunkfreiheit(zdf) und wenn ja wie lautet diese?
Kannst den sachlichen Schutzbereich aufdröseln in den Pressebegriff und in das geschützte Verhalten.

Presse = zur Verbreitung geeignete und bestimmte Druckerzeugnisse

geschützt ist jede wesensmäßig mit der Pressearbeit zusammenhängende Tätigkeit, von der Beschaffung der information bis zur Verbreitung der Nachricht.
 
Ich eiere seit einiger Zeit um die Wesensklausel herum (Art. 19 III). Jede noch so abstrakt klingende Ausführung will mir nicht gelingen, weil am Ende immer nur dasteht, daß das Grundrecht dann wesensmäßig anwendbar ist, wenn es seinem Wesen nach anwendbar ist, grrr ... (ehrlich gesagt stehen solche nichtssagenden Phrasen sogar in Lehrbüchern ...)

Wie kann man hier abstrakt formulieren ?

Ich kann natürlich Beispiele nennen - das Recht auf körperliche Unversehrtheit steht der GmbH nicht zu, weil diese keinen biologischen Körper hat, nur den schützt aber Art. 2 II S.1. Aber das ist ja noch kein zwingender Beweis, daß die Pressefreiheit auf eine Presse-GmbH anwendbar ist, denn die Pressefreiheit ist ihrem Wesen nach was ganz anderes als der Schutz des Körpers ...

Kann mir jemand sagen, wo ich Materialien des parlamentarischen Rats finde - da steht sicher, was mit der Klausel gemeint ist ...

P.S.:

Ok, habs geschafft. Ist eher ein sprachliches Problem.
 
Auch das BVerfG wendet das Zitiergebot nur sehr begrenzt an.

Man könnte argumentieren, daß es für vorkonstitutionelles Recht nicht gilt und sich dabei auf Art. 123 I berufen. Die §§ 823, 1004 traten zusammen mit dem BGB bereits zum 1. Januar 1900 in Kraft ...

Oder man könnte argumentieren, daß der Zivilrichter ja seinerseits nur die Verfassung auslegt und anwendet, wenn er das Zivilrecht verfassungskonform auslegt. Macht er das "richtig", dann bewegt er sich ja innerhalb der Grundrechtsbegrenzungen, die in der Verfassung selbst angelegt sind.

P.S.: Falsch, es geht nicht um Verfassungskonformität, sondern schlicht um die Kennzeichnung. Eine entsprechende Norm, die nicht quasi den Stempel "Achtung Grundrechte !?" trägt, ist eigentlich nichtig, selbst wenn sie materiell verfassungsgemäß wäre ...
 
Ich steh grad ein wenig auf dem Schlauch: Wieso kommt ihr zu dem Ergebnis, dass das Urteil gegen das ZDF verfassungsmäßig ist?? Hätte dies jetzt verneint, da m. E. ein Verstoß gegen das Gebot des mildesten Mittels vorliegt. Hätte nicht auch Verbot ein genügt, welches dem ZDF die Nennung des Namens und Zeigen des Bildes genügt???
 
Wieso kommt ihr zu dem Ergebnis, dass das Urteil gegen das ZDF verfassungsmäßig ist?? Hätte dies jetzt verneint, da m. E. ein Verstoß gegen das Gebot des mildesten Mittels vorliegt. Hätte nicht auch Verbot ein genügt, welches dem ZDF die Nennung des Namens und Zeigen des Bildes verbietet???

Das Ergebnis ist eh relativ egal, wenn Du die richtigen Argumente bringst und die Prüfung richtig aufbaust ...

Bei mir darf das ZDF auch auf keinen Fall Bild und Namen nennen.
 
DerBelgarath schrieb:
Wir haben doch gelesen: Eine Zensur findet nicht statt

Für mich bedeutet das: So wie gedreht, darf das Werk nicht ausgestrahlt werden.

Ob eine kastrierte Fassung wiederum ausgestrahlt werden darf oder nicht, steht imho nicht zur Diskussion.

Es handelt sich aber um gar keine Zensur. Der verfassungsrechtliche Zensurbegriff meint nur ein Verbot der Vorzensur - die liegt hier sicher nicht vor, denn der Gesetzgeber hat ja nicht irgendwie die §§ 823, 1004 BGB deswegen geschaffen, damit die Richter für ihn Zensoren spielen können. Auch wenn das Verbot wie eine Zensur wirkt, ist es keine Zensur im verfassungsrechtlichen Sinn, sondern lediglich Schutz des Persönlichkeitsrechts der Mittäterin, also gerechtfertigte Einschränkung der Pressefreiheit.

Daß es bei der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Filmausstrahlungsverbots nicht darum ginge, welches Verbot gerade noch zulässig wäre, sehe ich auch nicht so.

Man kann doch argumentieren, daß das Verbot so wie es das Gericht ausgesprochen hat gerade deshalb verfassungswidrig ist, weil es nicht das mildeste aller geeigneten Mittel ist. Ein Verbot unter der Auflage, weder Bild noch Namen zu veröffentlichen, könnte doch eine faire Lösung für beide Grundrechtsträger sein.

Also steht doch gerade zur Diskussion, welche "kastrierte Fassung" zulässig sein könnte ?

P.S.: Sorry 😀 - ich hör schon den Vorwurf, ich hätte doch gerade im vorigen Beitrag geschrieben, es handle sich um Zensur.

Habbisch nich, ich schrieb nur, es wäre Zensur, wenn man darunter dies oder jenes verstünde. In der Grundrechtsprüfung kommts aber darauf an, was das Grundgesetz unter einem Begriff versteht, war nich bös gemeint
 
Es handelt sich aber um gar keine Zensur. Der verfassungsrechtliche Zensurbegriff meint nur ein Verbot der Vorzensur - die liegt hier sicher nicht vor, denn der Gesetzgeber hat ja nicht irgendwie die §§ 823, 1004 BGB deswegen geschaffen, damit die Richter für ihn Zensoren spielen können. Auch wenn das Verbot wie eine Zensur wirkt, ist es keine Zensur im verfassungsrechtlichen Sinn, sondern lediglich Schutz des Persönlichkeitsrechts der Mittäterin, also gerechtfertigte Einschränkung der Pressefreiheit.

Daß es bei der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Filmausstrahlungsverbots nicht darum ginge, welches Verbot gerade noch zulässig wäre, sehe ich auch nicht so.

Man kann doch argumentieren, daß das Verbot so wie es das Gericht ausgesprochen hat gerade deshalb verfassungswidrig ist, weil es nicht das mildeste aller geeigneten Mittel ist. Ein Verbot unter der Auflage, weder Bild noch Namen zu veröffentlichen, könnte doch eine faire Lösung für beide Grundrechtsträger sein.

Also steht doch gerade zur Diskussion, welche "kastrierte Fassung" zulässig sein könnte ?

P.S.: Sorry 😀 - ich hör schon den Vorwurf, ich hätte doch gerade im vorigen Beitrag geschrieben, es handle sich um Zensur.

Habbisch nich, ich schrieb nur, es wäre Zensur, wenn man darunter dies oder jenes verstünde. In der Grundrechtsprüfung kommts aber darauf an, was das Grundgesetz unter einem Begriff versteht, war nich bös gemeint 😀

du diskutierst mich ganz wirr...😱 also wäre quasi auch die auffassung vertretbar, dass man im rahmen der verhältnismäßigkeitsprüfung zu dem ergebnis gelangt, dass das urteil verfassungswidrig ist, da das verbot nicht dem grundsatz des mildesten mittels entspricht??? ein verbot der nennung des namens und bildes hätte quasi gereicht?
 
Ich schlage mich grad noch mit der abschließenden Ausformulierung der Aufgabe rum.
Habt ihr auch Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit einzeln hintereinander geprüft?
Ich habe mit der Pressefreiheit und der MAZ angefangen und praktisch als zweites Gutachten kommt die Rundfunkfreiheit beim ZDF. Da diese beiden Grundrechte wesensgleich sind, Frage ich mich ob ich bei der Rundfunkfreiheit nochmal auf Sonderrechtslehre, Abwägungslehre u.s.w eingehen muss, oder reicht es hier auf die bereits gemachten Aussagen zu verweisen?
Sachlichen und Persönlichen Schutzbereich (Problem juristische Person des öffentlichen Rechts) sowie die Güterabwägung habe ich ausführlich ausformuliert.
 
Inki
ob Du einen Teil nochmals ausführst oder darauf verweist ist egal.
Da man die EA ja mit PC schreibt, ist cut+paste ja kein Problem 😀
In der Klausur wirst Du froh sein, auf etwas verweisen zu können, also sollte man das auch vielleicht mal "geübt" haben
 
du diskutierst mich ganz wirr...😱 also wäre quasi auch die auffassung vertretbar, dass man im rahmen der verhältnismäßigkeitsprüfung zu dem ergebnis gelangt, dass das urteil verfassungswidrig ist, da das verbot nicht dem grundsatz des mildesten mittels entspricht??? ein verbot der nennung des namens und bildes hätte quasi gereicht?
Ich denk schon.

Das Ergebnis der Verfassungsprüfung kann nur entweder verfassungsgemäß oder nicht verfassungsgemäß lauten,

als Begründung kann man aber doch ausführen, daß das Mittel übermäßig ist, weil auch ein Verbot nur der Ausstrahlung von Bild und Namen statt eines Verbots der gesamten Ausstrahlung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts genügt hätte.

Man darf das nur nicht mit der Frage verwechseln, daß das BVerfG selbst natürlich nicht irgendwie das zivilgerichtliche Urteil "abmildern" oder abändern würde. Es würde höchstens "kassiert" und zur neuen Verhandlung an das Zivilgericht zurück verwiesen mit der Maßgabe, beim nächsten mal die Verfassung zu beachten. Dabei wird dem Zivilgericht dann zwar nicht "aufgegeben", wie das Urteil gefälligst auszusehen hat, aber aus der Urteilsbegründung läßt sich dann dennoch die Rechtsansicht des BVerfG irgendwie erkennen.

Aber das hat alles eigentlich gar nichts mit der EA zu tun.
 
Im Moment denk ich drüber nach, ob die ZDF-"Doku" nicht auch das Grundrecht der verurteilten Mittäterin auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar verletzt, von dem auch (erhebliche) psychische Beeinträchtigungen erfasst sind.

Derart an den Pranger gestellt zu werden könnte zu einer erheblichen psychischen Belastung mit Krankheitswert führen (das steht auch in irgendeinem Gutachten bei dem Originalurteil).

Aber in der EA ist das nicht gefragt, nachdem derartige Argumente nicht im SV stehen.
 
Heureka:

Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden. Um überschießende Wirkungen, insbesondere eine rechtlich nicht gebotene Zurückhaltung oder gar eine Einschüchterung bei weiteren Äußerungen auszuschließen, muss die Verurteilung klar erkennen lassen, welche Aussage der Grundrechtsträger unterlassen soll. Wird eine durch Auslegung anderer Äußerungen ermittelte „verdeckte“ Aussage untersagt, muss der Bekl. zweifelsfrei erkennen können, welche Teile der ursprünglichen Äußerung von dem Unterlassungsgebot erfasst sind. Andernfalls ist er dem Druck ausgesetzt, zur Vermeidung einer Vollstreckungsmaßnahme nach § 890 ZPO auch Äußerungen zu unterlassen, die unbedenklich sind.

Spricht das BVerfG

Mal eine grundsätzliche Frage:

Wie wirkt eigentlich das GG auf das zivilgerichtliche Urteil ?

Geht es
  • primär um die Grundrechtsbindung der Rechtsprechung gem. Art. 1 III, oder
  • geht es hier eigentlich um die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auf die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten, über die das Gericht ja letztendlich entscheidet ???
 
Dabei würde ich auf die von Dir als Erstes vorgestellte Alternative (Grundrechtebindung der Rechtsprechung) setzen.

Die sog. Drittwirkung der Grundrechte soll primär (so ich das Skript denn richtig verstanden habe) ein Machtungleichgewicht zwischen Parteien im Zivilrecht ausgleichen. Eine solche Situation liegt jedoch im Sachverhalt nicht vor, da der A weder mit der MAZ noch mit dem ZDF eine privatrechtliche Beziehung eingegangen ist.
 
wie habt ihr die formelle verfassungsmässigkeit geprüft?
reicht es da zu sagen, dass der bund für den erlass zuständig gewesen sein muss?


bei den schranken hab ich auch noch probleme das richtig in worte zu fassen...
die pressefreiheit dürfte kein allgemeines recht einschränken.desweiteren nicht die bestimmungen zum schutze der jugend??????

steh da grad voll aufm schlauch 🙁
vielleicht kann mir ja jmd von euch weiterhelfen :confused
 
Zum Thema der formellen Verfassungsmäßigkeit stütze ich mich lediglich auf den Satz im Sachverhalt, wonach die BGB-Normen formall verfassungsgemäß sind.

Und die Schranken ergeben sich doch von selber (Ehrenschutz, alg. Einschränkbarkeit gem. Art. 5 Abs. 2 GG).

Aber tröste Dich: Bin selber ein wenig am schwimmen. Ist schon was anderes als Zivilrecht...
 
Zum Thema der formellen Verfassungsmäßigkeit stütze ich mich lediglich auf den Satz im Sachverhalt, wonach die BGB-Normen formall verfassungsgemäß sind.

Und die Schranken ergeben sich doch von selber (Ehrenschutz, alg. Einschränkbarkeit gem. Art. 5 Abs. 2 GG).

Aber tröste Dich: Bin selber ein wenig am schwimmen. Ist schon was anderes als Zivilrecht...

hast recht denke werd dann auch nicht näher drauf eingehen....
die schrnaken sind mir schon klar, aber wie bringe ich die in form des gutachtenstils in das GA ein?
bin wohl ein bißchen zu verpeilt heut sitz jetzt schon zulang hier dran, vielleicht machts morgen dann wieder klick
 
die schrnaken sind mir schon klar, aber wie bringe ich die in form des gutachtenstils in das GA ein?

Sinngemäß habe ich das so gemacht:

Zu prüfen ist, ob das Grundrecht beschränkt ist und ob das Gesetz der Schrankenregelung des Grundgesetzes entspricht.

Habe dann die die Schranke definiert (einfacher Gesetzesvorbehalt) und geprüft, ob die §§ 823, 1004 BGB sich darunter subsumieren lassen.

Ob das richtig war, werde ich dann ja irgendwann sehen.
Schönen Abend noch,

Philip
 
hat jemand die EA als PDF? Ich befinde mich z.Z. in China und das Schicken der Unterlagen und der EA hat irgendwie nicht geklappt hat. Wäre nett wenn mir jemand die EA zumailen könnte. Vielleicht ist es auch technisch möglich mir die Unterlagen (1+2 von Hagen) zuzumailen ( evt. die beiden Ordner von der CD oder in Word kopiert ). Das würde mir wirklich sehr helfen.

Vielen Dank im Voraus

Grüße,

Philipp

ps. meine e-mail adresse: [email protected]
 
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