DerBelgarath schrieb:
Im übrigen sollte es Dir zu denken geben, daß der Bundesminister der Finanzen in seinem Rundschreiben den Anspruch jenseits der vier Monate nicht uneingeschränkt bejaht, sondern allenfalls unter gewissen Bedingungen zusprechen. 😀
Ok, ich habe gedacht:
In dem von Dir zitierten Schreiben des BuFinami steht, daß aus der unternehmerischen Verpflichtung in §§ 14, 14a UStG, nämlich Vorsteuer abzuführen, noch kein Ausgleichsanspruch gegen seinen Kunden folgt, sondern daß der Ausgleichsanspruch sich erst aus § 29 UStG ergibt.
Aber ich finde, wir könnten mal konkreter werden, vielleicht anhand von Fällen, was hältst Du davon ?
Fall 1:
Am 5. August 2006 kauft K von H ein Auto "zum Preis von 23.200 € incl. 16% MWSt, zu liefern am 3. Februar 2007". Ausdrücklich ist sonst nichts vereinbart.
Kann H von K zusätzlich zum Kaufpreis noch Zahlung von 600 € verlangen ?
Abwandlung 1: Bei den Vertragsverhandlungen plaudern beide nebenbei über "die anstehende Mehrwertsteuererhöhung zum neuen Jahr".
Abwandlung 2: Im Vertrag steht jetzt "zum Festpreis von 23.200 €, zu liefern am 3. Februar 2007".
Abwandlung 3: Jetzt steht im Vertrag "zum Preis von 23.200 € incl. 16% MwSt, zu liefern am 1. Dezember 2006". Die Lieferung verzögert sich bis zum Februar, wofür VW verantwortlich ist.
Jetzt schreib nicht "nein, weils im Gesetz steht"