• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Berechnung von Kündigungsfristen

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ich komme mit §622 nicht ganz klar.
Beispiel:
Ein Angestelter ist fünf Jahre in einem Betrieb und er will kündigen.
Gilt für ihn dann §622 Abs. 2 Nr. 2 - also eine Kündigungsfrist von zwei Monaten oder gilt
§ 622 Abs. 1 - also eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15ten.

§ 622 Abs. 6 verbietet ja nur, dass die Kündigungsfrist nicht länger sein darf, wenn der Arbeitnehmer kündigt - darf sie aber kürzer sein, als für den ARbeitgeber?

Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.
Vielen Dank schon mal Klichi
 
Dr Franke Ghostwriter
Michael,

da es sich bei den Kündigungsfristen auch um Arbeitnehmerschutzvorschriften handelt, kann die arbeitnehmerseitige ausdrücklich kürzer, aber gem. § 622 VI BGB nicht länger sein.

Ist in Deinem Fall also einzel- oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart, so hat der Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist nach Absatz 1 von 4 Wochen zum 15. bzw. Ende eines Monats. Kündigt im gleichen Fall hingegen der Arbeitgeber, so findet Absatz 2 Anwendung, so dass die Kündigungsfrist von zwei Monaten gilt.

Gruß
Claudia
 

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