Ja allerdings! So ein junger kann dann viel einfacher gekündigt werden!
Ich kopier dir mal was aus dem Erfurter Kommentar dazu:
"Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden nur die Zeiten nach der Vollendung des 25. Lebensjahres des AN berücksichtigt.
Eine sachlich nicht zu rechtfertigende Grenze, denn sie belastet vorrangig AN mittleren Alters, denen trotz ihrer zumeist jungen Familien eine schnellere Aufgabe des Arbeitsplatzes als zB den Großvätern und -müttern zugemutet wird. Das BAG (12. 11. 1998 AP TVG § 1 Tarifverträge: Dachdecker Nr.
4) hat die Bedeutung dieser Altersgrenze noch dadurch verstärkt, dass es sie auch für die Berechnung der Beschäftigungsdauer auf Grund einer tarifvertragl. geregelten, aber im Vergleich zu §
622 I abgekürzten Kündigungsfrist herangezogen hat. Seit der Entsch. des EuGH v. 22. 11. 2005 (AP Richtlinie 2000/78/EG Nr.
1 = NZA 2005,
1345) besteht Anlass zu der Annahme, die stark typisierende
Altersgrenzenregelung des Abs. 2 verstoße gegen den vom EuGH kreierten Gleichheitssatz des Primärrechts der Union in der Ausgestaltungdes
Verbots der Altersdiskriminierung (vgl. hierzu BAG 6. 9. 2007 AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr.
169 = NZA 2008,
405) und
sei deshalb unanwendbar (vgl.
Annuß BB 2006,
325,
326;
Schleusener NZA 2007,
358,
359 f.;
Kamanabrou RdA 2007,
199,
206;
Temming NZA 2007,
1193,
1199; aA
Rieble/Zedler ZfA 2006,
273; 299;
Tavakoli/Westhauser DB 2008,
702,
705 ff.;
Müller-Thele/
Neu MDR 2008,
537,
542). LAG BE/BB (25. 7. 2007 NZA-RR 2008,
17) hat deshalb die Altersgrenze unangewendet gelassen; das LAG D (21. 11. 2007 DB 2007,
2655 [LS])
hat die Frage dem EuGH vorgelegt."
Wird in der Klausur sicherlich nicht relevant sein, wenn doch, dann würde ich das Gesetz anwenden, solange der EuGH nicht endgültig entschieden hat.