Wann können Schuldverhältnisse ersöchen?

Dr Franke Ghostwriter
Freunde,
wann können grundsätzlich Schuldverhältnisse erlöschen?

Anworten:
Erlöschen durch
a) Erfüllung §362 ?
b)Zeitablauf § 163
c) (einseitige) Kündigung?Bin mir nicht sicher?
d) Vereinbarung eines Aufhebungsvetrages
e) Schuldbetritt >eher falsch!

Bitte helfen! Danke!
Beste Grüße
Gary
 
https://www.studienservice.de/fernuni-hagen/55709/ Habe hier heute schon was gepostet.

Also: a) b) c) d) sind korrekt, da es sich jeweils um rechtsvernichtende Einwendungen handelt. Das Schuldverhältnis ist hier zwar entstanden, aber anschließend wieder erloschen bzw. untergegangen.

e) ist falsch, da beim Schuldbeitritt neben dem bisherigen Schuldner ein weiterer kumulativ hinzutritt. Der hinzugetretene haftet dann neben dem bisherigen Schuldner. Das bisherige Schuldverhältnis ist also nicht erloschen, sondern besteht weiter fort.

Greetz
 
Freunde,

ich habe mit folgender Aufgabe Schwierigkeiten und bitte euch zu helfen!


V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 200,-€ aus einem Werkvertrag, den K laut Vertragstext am 25.03.2010 begleichen soll. K hat seinerseits gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 100,-€ aus einem Kaufvertrag, den V laut Vertragstext am 15.03.2010 zu begleichen hatte.

Anwort?!
Erklärt K am 19.03.2010 die Aufrechnung, hat er seine Forderung gegen die des V wirksam aufgerechnet. Die Forderung de V bleibt jedoch in Höhe von 100,-€ bestehen.
Ich gehe mal davon aus, dass dies die richtige Anwort ist, wenn dem so ist verstehe ich das Ganze nicht.
K macht also bereits am 19.03.2010 eine Aufrechnung, obwohl er doch die 200,-€ erst am 25.03.2010 begleichen müsste. Andererseits bekäme am 15.03.2010 V von K die fälligen 100,-€, d.h. dann wäre ja nichts mehr aufzurechnen.
Beste Grüße
Gary
 
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