Aufgabe: Bürgerliches Recht

Dr Franke Ghostwriter
Freunde,

ich bitte euch bei der folgenden Aufgabe zu helfen!

Obwohl Wu von jeglicher Gewährleistung einschlißelich der Nacherfüllung ausgeschlossen ist, müsste er dennoch die neuen Kosten von 600€ begleichen, denn ein Malermeister muss wissen, dass man eine wetterfeste Farbe für einen Zaun verwenden muss. Ich gehe bei dem scheinbar konstruierten Beispiel sogar einen Schritt weiter und würde Wu zudem auf "vorsatz" bzw. "grobe fahrlässige" verklagen. Wie das dann allerdings zu bewerten wäre entzieht sich meiner bisherigen Kenntnis.

Bei den vorgeschlagenen Anworten würde ich deshalb Antwort D für richtig halten.

Beste Grüße

Gary

Beispiel:

A bittet den Malermeister Wu seinen (A´s) Gartenzaun grün anzustreichen. A setzt mit Wu einen schriftlichen Vertrag auf, in dem sie nach einiger Diskussion einen Passus des Inhalts aufnehmen, dass Wu „von jeglicher Gewährleistung einschließlich der Nacherfüllung frei” sein solle. Die Vergütung soll 500 € betragen. Wu streicht den Zaun grün an, A ist zufrieden und zahlt. Beim nächsten Regen stellt A fest, dass die Farbe abgewaschen ist. A verlangt von Wu, den Zaun erneut zu streichen, diesmal mit wetterfester Farbe. Wu verweigert dies ausdrücklich und entschieden. A beauftragt daraufhin den V mit dem wetterfesten Anstrich des Zauns, was ihn 600 € kostet. Diesen Betrag verlangt er nach ordnungsgemäßer Ausführungen der Arbeiten von Wu ersetzt.

Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?



A Es liegt bereits kein Sachmangel iSd. § 634 BGB vor, da die Verwendung wetterfester Farbe nicht vereinbart wurde.
B Die Vereinbarung, wonach Wu „von jeglicher Gewährleistung einschließlich der Nacherfüllung frei” sein solle, ist unzulässig, weil es sich bei A um einen Verbraucher iSd. § 13 BGB handelt.
C A kann von Wu keinen Aufwendungsersatz nach §§ 637 Abs. 1, 634 Nr. 2 BGB i.H.v. 600 € verlangen, da ein dahingehender Anspruch durch den zwischen A und Wu vereinbarten Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen ist.
D A kann von Aufwendungsersatz nach §§ 637 Abs. 1, 634 Nr. 2 BGB i.H.v. 600 € verlangen. Zwar wurde grundsätzlich ein wirksamer Gewährleistungsausschluss zwischen A und Wu vereinbart. Wu hätte aber als Unternehmer wissen müssen, dass die verwendete Farbe nicht wetterfest ist. Da ihn damit ein Verschulden trifft (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB), kann er sich auf den Gewährleistungsausschluss nicht berufen.
E
A kann von Wu deshalb Aufwendungsersatz nach §§ 637 Abs. 1, 634 Nr. 2 BGB i.H.v. 600 € verlangen, da der zwischen A und Wu vereinbarte Gewährleisungsausschluss ist gemäß § 309 Nr. 8 lit. b) BGB unwirksam.
 
In meiner Lösung ist nur C richtig:

A ist falsch, da Sachmangel i.S.d. § 634 BGB über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinausgeht, § 633 II BGB.

B ist falsch. Es handelt sich hier um einen Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB, bei dem ein Gewährleistungsausschluss auch zwischen Unternehmer und Verbraucher grundsätzlich wirksam ist. Anders bei Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB, der hier aber nicht vorliegt.

C ist richtig. Es wurde ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart, denn die Voraussetzung von § 639 BGB, nämlich arglistiges Verschweigen oder Garantieübernahme, liegen hier nicht vor. Der Unternehmer kann die Nacherfülllung also zu Recht verweigern. Nach § 637 I a.E. BGB hat der Besteller daher keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.

D ist falsch. Nach § 639 BGB ist ein Gewährleistungsaussschluss nur unwirksam, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie übernommen hat, was hier aber nicht der Fall ist.

E ist falsch, denn der Gewährleistungsausschluss wurde nicht durch AGB, sondern durch Individualvereinbarung wirksam.

Liebe Grüße
Chrissi

P.S.: Der in der Aufgabe behandelte Stoff gehört nicht zum Stoff des Moduls dieses Unterforums, BGB I. BGB I ist BGB Allgemeiner Teil. Der Stoff der Aufgabe ist aber BGB Schuldrecht und das gehört zum Modul (Unterforum) BGB II. Die andere Aufgabe zum Grundbuch gehört zu BGB III, Sachenrecht.
 
Freunde,

ich habe mit folgender Aufgabe Schwierigkeiten und bitte euch zu helfen!


V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 200,-€ aus einem Werkvertrag, den K laut Vertragstext am 25.03.2010 begleichen soll. K hat seinerseits gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 100,-€ aus einem Kaufvertrag, den V laut Vertragstext am 15.03.2010 zu begleichen hatte.

Anwort?!
Erklärt K am 19.03.2010 die Aufrechnung, hat er seine Forderung gegen die des V wirksam aufgerechnet. Die Forderung de V bleibt jedoch in Höhe von 100,-€ bestehen.
Ich gehe mal davon aus, dass dies die richtige Anwort ist, wenn dem so ist verstehe ich das Ganze nicht.
K macht also bereits am 19.03.2010 eine Aufrechnung, obwohl er doch die 200,-€ erst am 25.03.2010 begleichen müsste. Andererseits bekäme am 15.03.2010 V von K die fälligen 100,-€, d.h. dann wäre ja nichts mehr aufzurechnen.
Beste Grüße
Gary
 
Gary,

Ich gehe mal davon aus, dass dies die richtige Anwort ist, wenn dem so ist verstehe ich das Ganze nicht.
K macht also bereits am 19.03.2010 eine Aufrechnung, obwohl er doch die 200,-€ erst am 25.03.2010 begleichen müsste.

K kann doch früher zahlen, wenn er will. Wenn K aufrechnet, muss die Forderung gegen ihn erfüllbar sein ("K muss zahlen dürfen") aber sie muss nicht fällig sein. Dem Sachverhalt nach muss man lebensnah annehmen, dass K auch früher zu zahlen kann.

Andererseits bekäme am 15.03.2010 V von K die fälligen 100,-€, d.h. dann wäre ja nichts mehr aufzurechnen.

Offenbar hat K noch nicht gezahlt. Sonst hätte K auch keinen Grund gehabt, die Aufrechnungserklärung abzugeben.

Also:

V gegen K 200 € fällig 25.03.10

K gegen V 100 € fällig 15.03.10

Am 19.03.10 hat keiner von beiden geleistet und K erklärt die Aufrechnung wirksam, weil sein Forderung gegen V besteht sowie fällig und die Forderung gegen ihn besteht und erfüllbar ist.

Liebe Grüße
Chrissi

P.S.: Aufrechnung ist Schuldrecht und gehört deshalb ins BGB II Forum.
 
ich darf doch noch mal zum o.g. Beispiel nachhaken. Ich habe soeben mit meiner Frau das Beispiel besprochen; sie ist in einem sehr großen Unternehmen (K) beschäftigt, sie sagt, dass das nicht üblich ist, ja das wird ihnen im Betrieb sogar verboten, vor "Fälligkeit" (25.03.2010) zu zahlen.

Wir tauschen mal die Zahlen aus und ersetzen sie mit einem Betrag 650.000,-€, der am 25.03.2012 fällig ist. Nehmen wir weiter an, am 15.03.2012 sind von der Firma V 100.000,-€ fällig.
Wenn nun wie im o.g. Beispiel das Unternehmen (K) am 19.03.2010 eine Aufrechnung machen würde, dann würde ihre Bank, über die gesamte Geldabwicklungen laufen und dies ist in großen Betrieben üblich, dem Unternehmen (K) für 550.000,-€ Zinsen (für die Tage: 19.03./20.03./21.03/22.03./23.03./24.03.) berechnen;
Das Beipiel ist demnach nicht lebensnah, was meinst du?!
Bitte eine kurze Anwort! Danke!

Beste Grüße
Gary
 
Das Beipiel ist demnach nicht lebensnah, was meinst du?!

Hierzu noch eine Bemerkung. Meine lebensnahe Auslegung des Sachverhalts bezieht sich auf die Frage, ob K auch zivilrechtlich (also dem BGB nach, darum geht es hier) vor der Fälligkeit leisten darf und das ist sicher der Fall, weil es um eine Geldzahlung geht und der Sachverhalt auch nicht auf etwas Gegenteiliges hinweist. Der lebensnahe Normalfall ist, dass man vom Gesetz her seine Rechnung vor der Fälligkeit begleichen darf.

Liebe Grüße
 
Lieber Chrissi,
du hast natürlich recht, wenn am 19.03.2010 K 100.000,-€ aufrechnet wird bleiben noch 550.000,-€ übrig, die dann am 25.03.2010 fällig werden und es fießt auch kein Geld. Ich habe da nochmal nachgehakt.
Das "SAP-Modul" bringt den Betrag von 100.000,-€ am 19.03.2012 in Abzug und am 25.03.2010 wird der restliche Geldbetrag überwiesen.
Nochmals vielen Dank!
Beste Grüße und noch einen schönen Sonntag abend,
Gary
 
Lieber Chrissi,
vielen Dank für deine große Hilfe!
Bleibt noch eine aus meiner Sicht kleine Unsicherheit: Warum wird in dem o.g. Beispiel einmal von Werkvertrag und einmal von Kaufvertrag gesprochen? Ich bin mir nicht sicher, ob das irgendwelche Auswirkungen auf die Aufrechnung haben.
Beste Grüße
Gary
 
Warum wird in dem o.g. Beispiel einmal von Werkvertrag und einmal von Kaufvertrag gesprochen? Ich bin mir nicht sicher, ob das irgendwelche Auswirkungen auf die Aufrechnung haben.

Hallo Gary,

Die Frage ist, ob eine Aufrechung überhaupt möglich ist, wenn die gegenseitigen Forderungen nicht aus demselben Schuldverhältnis stammen. In unserem Falle sind die Forderungen in verschiedenen Schuldverhältnissen begründet, nämlich einmal aus Kaufvertrag und das andere mal aus Werkvertrag.

Antwort: Ja, das ist möglich. Die Forderungen müssen nicht im selben Schuldverhältnis entstanden sein. Allerdings müssen die geschuldeten Leistungen ihrem Gegenstand nach gleichartig sein, also beide Geldschulden oder beide die gleiche Gattungsschuld. Wenn also V dem K 100 € schuldet und K dem V eine Dienstleistung im Gegenwert von 100 € (z.B. zwei Stunden Nachhilfe), dann können diese beiden Forderungen nicht durch Erklärung gegeneinander aufgerechnet werden.

Liebe Grüße
 
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