Kerstin,
Der § 105 II BGB kann erwähnt werden, allerdings muss er richtig in den Prüfungsaufbau eingebunden sein. Fraglich ist, ob die Erklärung/Handlung (Schriftstück unterschreiben) des V eine Annahmeerklärung ist, das ist zu prüfen. Dazu müsste die Handlung eine Willenserklärung sein, das ist zu prüfen. Notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung ist der Handlungswille, also der Wille eine Erklärung abzugeben (der Wille etwas zu tun oder bewusst zu unterlassen). Ohne Handlungswille keine Willenserklärung. Das Handlungswille ein unabdingbarer Bestandteil einer Willenserklärung ist, ergibt sich aus § 105 II BGB.
Aber obacht, es wird auch entgegnet, dass § 105 II BGB im Gegenteil gerade von einer Willenserklärung ausgeht, diese aber nichtig ist. Die Rechtsfolgen treten danach nicht deswegen ein, weil keine Willenserklärung vorliegt, sondern weil es einen Nichtigkeitsgrund für eine vorliegende Willenserklärung gibt (den man nicht bräuchte, läge nicht einmal eine Willenserklärung vor).
Diesem Dilemma weiche ich dadurch aus, dass ich beim Handlungswillen, gar nicht auf den § 105 II verweise, sondern nur postuliere, dass eine Willenserklärung einen Handlungswillen voraussetzt (das reicht auch aus).
Liebe Grüße