Übungen zur Bearbeitung von Fällen

kerstin!
ich kann dir zum fälle lösen einen ganz wichtigen tipp geben: der sachverhalt gibt dir IMMER alle probleme vor, deshalb ist es wichtig, diesen so sorgfältig wie nur möglich zu analysieren. der klausurensteller denkt sich immer etwas dabei, wenn er einen fall auf eine bestimmte art und weise schreibt und alle darin enthaltenen informationen sollen zeigen, in welche richtung der klausrensteller gehen möchte (roter faden).
das bedeutet konkret in deinem og fall: warum hat der klausurensteller ausgerechnet die hypnose ins spiel gebracht? das ist ein eindeutiges zeichen dafür, dass er die willenserklärung mit all seinen verschiedenen formen und problemen abfragen möchte, insbesondere den handlungswillen, da jemand unter hypnose keinen eigenen handlungswillen hat.
würdest du hier nur den § 105 erwähnen, dann könntest du dein wissen gar nicht zeigen. das aber ist eben der gutachtenstil und nicht der urteilsstil.

es ist anfangs schwer, in diesen juristichen "flow" zu kommen, aber je mehr fälle du übst (was für dieses studium LEBENSWICHTIG ist!) umso sicherer wirst du und umso schneller wirst du bei den fällen entdecken: aaaaaaah, das kenne ich, da möchte der prüfer wissen, ob ich das uns das kann! 😉
die probleme in den fällen wiederholen sich alle immer und immer wieder, sie werden nur in den verschiedensten formen im sachverhalt versteckt
 
Kerstin,

Der § 105 II BGB kann erwähnt werden, allerdings muss er richtig in den Prüfungsaufbau eingebunden sein. Fraglich ist, ob die Erklärung/Handlung (Schriftstück unterschreiben) des V eine Annahmeerklärung ist, das ist zu prüfen. Dazu müsste die Handlung eine Willenserklärung sein, das ist zu prüfen. Notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung ist der Handlungswille, also der Wille eine Erklärung abzugeben (der Wille etwas zu tun oder bewusst zu unterlassen). Ohne Handlungswille keine Willenserklärung. Das Handlungswille ein unabdingbarer Bestandteil einer Willenserklärung ist, ergibt sich aus § 105 II BGB.

Aber obacht, es wird auch entgegnet, dass § 105 II BGB im Gegenteil gerade von einer Willenserklärung ausgeht, diese aber nichtig ist. Die Rechtsfolgen treten danach nicht deswegen ein, weil keine Willenserklärung vorliegt, sondern weil es einen Nichtigkeitsgrund für eine vorliegende Willenserklärung gibt (den man nicht bräuchte, läge nicht einmal eine Willenserklärung vor).

Diesem Dilemma weiche ich dadurch aus, dass ich beim Handlungswillen, gar nicht auf den § 105 II verweise, sondern nur postuliere, dass eine Willenserklärung einen Handlungswillen voraussetzt (das reicht auch aus).

Liebe Grüße
 
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