@Enno: Ja, dann kommt man dazu, dass keine ordentliche Kündigung vorliegt und somit die Klage begründet ist. Jedoch kommt man dann nicht zu dem Hauptproblem der EA mit dem § 242. Also scheint es so, dass man sich Taktisch doch anders entscheiden muss, oder ein Hilfsgutachten machen muss. Ich habe geschrieben, "... jedoch könnten sich nocht weitere Gründe für die Begründetheit der Klage ergeben..." und dann weitergemacht. Da aber die wohl herrschende Meinung hier ist, dass die Umdeutung nach § 140 in Betracht kommt, hatte ich dass als Ergebnis (fürs Forum) geschrieben, dass keine Begründetheit vorliegt.
Was ich mich gerade frage: Muss man denn auch Klage ergeben, wenn eine Umdeutung stattfinden soll? Also Kündigung zum 30.09.2011 ist nicht möglich. Somit Kündigung zum 31.10.2011. Wird dieses auch durch Präklusion geheilt? So dass die Kündigung dann doch zum 30.09.2011 wirksam wird? Oder muss man Klage Einrechen um das feststellen zu lassen?
@Jenny: Ja, ich habe noch mehr diskutiert. Die ganzen trivialen Sachen nur aufgelistet und dann verneint. Das Drumherum habe ich kurz angesprochen (meist aber nur ein sehr kurzer Satz).
Ich hatte mich bei der EA1 sehr geärgert, nachdem ja jetzt die Lösung da ist: Dort gibt es für einen Miniabsatz, wo das Arbeitsschutzgesetz angesprochen wird, gleich 20 Punkte. Ich hatte dieses weggelassen, da das Gesetz nicht für Vermögensschäden einschlägig ist. (Man kann ja jeden § Prüfen und dann sagen, dass es nicht passt...). Daher habe ich diesmal alles reingenommen, da es wohl so gewünscht ist, auch wenn man gleich sieht, dass es nicht passen kann. Und 20 Punkte sind halt schon ein Wort für solch einen Miniabschnitt.