Ich sehe keinen offensichtlichen Unwirksamkeitsgrund für die Klausel und "konstruiere" mir auch keinen. Ob die Klausel nun als wirksam oder unwirksam angesehen wird, halte ich auch für nebensächlich. Die Mehrzahl der 40 Punkte wird bei der dritten Fallfrage m.E. für den sauberen, (chronologisch) richtigen und vollständigen Aufbau der AGB-Prüfung vergeben. Bei der Inhaltskontrolle prüfe ich § 308 Nr. 3 BGB, um die Nichtigkeit der Klausel zu verneinen, weil der Grund in der Klausel genannt und sachlich gerechtfertigt ist. Hier tiefer einzusteigen, kann man zwar machen, aber bringt m.E. nicht viele Punkte.
Liebe Grüße
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