• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Ea Kurseinheit 3/4

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Ich sehe keinen offensichtlichen Unwirksamkeitsgrund für die Klausel und "konstruiere" mir auch keinen. Ob die Klausel nun als wirksam oder unwirksam angesehen wird, halte ich auch für nebensächlich. Die Mehrzahl der 40 Punkte wird bei der dritten Fallfrage m.E. für den sauberen, (chronologisch) richtigen und vollständigen Aufbau der AGB-Prüfung vergeben. Bei der Inhaltskontrolle prüfe ich § 308 Nr. 3 BGB, um die Nichtigkeit der Klausel zu verneinen, weil der Grund in der Klausel genannt und sachlich gerechtfertigt ist. Hier tiefer einzusteigen, kann man zwar machen, aber bringt m.E. nicht viele Punkte.

Liebe Grüße
 
Betreff dem Schweigen des A: habe gestern im Canaris nachgesehen. Ist nicht nötig, dass der Erklärende Kaufmann ist. BGH sagt, dass die Ausübung Kaufmannsähnlicher Tätigkeiten ausreicht. Canaris stellt sogar auf 345 HGB ab und schreibt in Analogie zu §362HGB, dass die Frage nach dem Status des Erklärenden nicht relevant ist. Allerdings bin ich nicht sicher, ob dass Zuschicken der Ware als Bestätigungsschreiben zu werten ist. Schlussendlich aber haben wir das nicht durchgenommen und kann nicht erwartet werden. Mögl. dass es Zusatzpunkte gibt; die einzig richtige Lösung ist es sicher nicht.

Ich denke unkomplizierter und bleibe im BGB AT: Nichtstun, also Schweigen, hat nur ausnahmsweise Erklärungsbedeutung, nämlich dann, wenn es von den Parteien vereinbart wurde oder vom Gesetz bestimmt ist. A und B haben nichts vereinbart und gesetzlich bestimmt ist es auch nicht (was den behandelten Stoffkontext betrifft). Also ist das Schweigen hier keine Willenserklärung und insbesondere keine Annahmeerklärung von A.

Liebe Grüße
 
wie genau prüft ihr denn die AGB? Ich hab einfach geschrieben, das nach § 305 AGB vorliegen und wollte jetzt einfach weiter schreiben, das einRücktirtt nach § 308 nur wirksam ist, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund angegeben ist. Oder muss ich auch noch was zu § 307 und § 309 schreiben?
 
Hey,

wie genau prüft ihr denn die AGB? Ich hab einfach geschrieben, das nach § 305 AGB vorliegen und wollte jetzt einfach weiter schreiben, das einRücktirtt nach § 308 nur wirksam ist, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund angegeben ist. Oder muss ich auch noch was zu § 307 und § 309 schreiben?

Guck doch mal in Moodle in die alten EAs zu diesen KE, da kann man sich ganz gut orientieren
 
Hey,

wie genau prüft ihr denn die AGB? Ich hab einfach geschrieben, das nach § 305 AGB vorliegen und wollte jetzt einfach weiter schreiben, das einRücktirtt nach § 308 nur wirksam ist, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund angegeben ist. Oder muss ich auch noch was zu § 307 und § 309 schreiben?

Zur AGB-Prüfung siehe z.B. auch hier: https://www.jura.uni-tuebingen.de/p...eiter/biehl/fb/intern/Pruefungsschema_AGB.pdf oder hier: https://www.rewi.uni-jena.de/rewimedia/-p-4088.pdf?rewrite_engine=id oder hier: https://www.precht.wiso.uni-erlangen.de/download/bgb-hgb/wdh-uebung/03_AGB.pdf oder hier auf den Buchseiten (nicht pdf-Seiten!) 388/389: https://download.jurawelt.com/download/studentenwelt/rolfschmidt/rolf_schmidt_bgb_at_auflage_6_2009.pdf
oder hier unter B und C: https://www.jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1789

Liebe Grüße
 
coty85!
ich sehe das bei Nr. 3 auch so, dass es sich hier um einen Verbrauchervertrag handelt, somit nach §310,3 der §307 zum Tragen kommt und es eine unangemessene BEnachteiligung für B als Verbraucher darstellt, wenn nach Zustandekommen des Vertrags wg. der allg. Geschäftsbedingung der Unternehmer wieder zurücktreten darf.
 
Ich habe nun doch noch einen Unwirksamkeitsgrund gefunden. Bei mir ist die Klausel nach § 308 Nr. 3 unwirksam, da der in der Klausel angegebene Rücktrittsgrund nicht sachlich gerechtfertigt ist. Denn der Verwender kann schon vor Vertragsschluss den Sachwert gutachterlich ermitteln oder ermitteln lassen und somit klären, ob der Sachwert wesentlich vom Kaufpreis abweicht, um ggf. den Kaufvertrag nicht zu schließen. Schließlich ist es so, dass der für die Preisbildung relevante Sachwert bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststeht und deshalb auch zu diesem Zeitpunkt ermittelt werden kann.

Liebe Grüße
 
Ich habe nun doch noch einen Unwirksamkeitsgrund gefunden. Bei mir ist die Klausel nach § 308 Nr. 3 unwirksam, da der in der Klausel angegebene Rücktrittsgrund nicht sachlich gerechtfertigt ist. Denn der Verwender kann schon vor Vertragsschluss den Sachwert gutachterlich ermitteln oder ermitteln lassen und somit klären, ob der Sachwert wesentlich vom Kaufpreis abweicht, um ggf. den Kaufvertrag nicht zu schließen. Schließlich ist es so, dass der für die Preisbildung relevante Sachwert bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststeht und deshalb auch zu diesem Zeitpunkt ermittelt werden kann.

Eine saubere Argumentation, gefällt mir!
Ich bleibe trotzdem bei meiner
 
ich muss euch jetzt mal was fragen.
B sagt doch: "Mein Angebot gilt bis übermorgen" Da es sich dabei um eine Willenserklärung unter anwesenden handelt, muss sie doch sofort angenommen werden. Meiner Meinung nach soll uns dieser Satz nur verwirren, damit wir über den Zugang schreiben, der aber völlig irrelevant ist, weil es nicht sofort angenommen wurde.
A hat das Angebot nicht sofort angenommen. Somit ist sein Brief, den er drei Tage später schreibt ein neues Angebot. Der Zahlendreher ist dann ein Zahlendreher aber er muss ihn sich zurechnen lassen. Er hätte ja wiederrufen können.
Wie seht ihr das?
 
ich komme gar nicht klar mit Fall N3..
Ist überhaupt ein Vertrag zustande gekommen? -
was soll wann geprüft werden ( bei AGB) ...die reihenfolge...und das noch " in seiner Geschäftsbedingungen" ...???? ALso die AGB von A kommen im Betracht???
................
 
Huhu,

ich muss euch jetzt mal was fragen.
B sagt doch: "Mein Angebot gilt bis übermorgen" Da es sich dabei um eine Willenserklärung unter anwesenden handelt, muss sie doch sofort angenommen werden

Nein, § 148 BGB (Fristbestimmung durch den Antragenden) gilt auch für Angebotserklärungen unter Anwesenden und verdrängt § 147 I 1 BGB (gesetzliche Frist).

Liebe Grüße
 
Ich gehe davon aus, dass 147 I disponibel ist und somit die angebotene Frist bis übermorgen als Ausgestaltungsrecht nach 148 BGB einschlägig ist. Mal schauen, was die Kommentare dazu sagen. Ich ärgere mich gerade ein wenig, bislang auf die Anschaffung eines Palandt verzichtet zu haben, zumal die alten Auflagen nur rund 30 Euro kosten, wenn man die vorletzte Auflage nimmt.

MüKom/Kramer § 147 Rn 5:
Verlangt der Angebotsempfänger unter Anwesenden eine Überlegungsfrist und widerspricht der Offerent dem nicht, so liegt darin eine Fristverlängerung iS von § 148; dasselbe gilt dann, wenn die beiden Vertragspartner über den Antrag zu diskutieren beginnen, der Angebotsempfänger aber mit seinen Gegenvorschlägen nicht durchdringt und daraufhin sein Akzept erklärt.
Das würde meine Auffassung stützen.


edit: Mist, Chrissi war schneller 😱
 
1. Sind die Vertragsbestandteile AGB geworden?
- Durften die AGBs angewendet werden (§305-310)
- ist die Klausel eine AGB (§305)
> Vielzahl von Verträgen
> bei Vertragsschluss gestellt
- Hat eine Individualabrede vorrang?
- Gab es die Möglichkeit der ausreichenden Kenntnisnahme §305II
- Keine Überraschungsklauseln

Dann Prüfung, ob die zulässige Klausel eine zulässige AGB ist
- Abweichungen und Ergänzungen der AGB von gesetzlichen Regelungen
- Unwirksamkeit nach § 308, 309
- Unwirksamkeit nach § 307 I,II

Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege
 
ich gehe davon aus, dass 147 I disponibel ist und somit die angebotene Frist bis übermorgen als Ausgestaltungsrecht nach 148 BGB einschlägig ist. Mal schauen, was die Kommentare dazu sagen. Ich ärgere mich gerade ein wenig, bislang auf die Anschaffung eines Palandt verzichtet zu haben, zumal die alten Auflagen nur rund 30 Euro kosten, wenn man die vorletzte Auflage nimmt.

MüKom/Kramer § 147 Rn 5:

Das würde meine Auffassung stützen.

Ich habe den Kropholler BGB-Studienkommentar und er schreibt ebenfalls in § 147 Rn. 2 lapidar: "2. Die Annahme muss rechtzeitig erfolgen, d.h. mangels Fristsetzung (§ 148) unter Anwesenden sofort (Abs. 1), unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (Abs. 2) ...".

Liebe Grüße
 
ich hab jetzt entschieden, das die Nr. 4 der AGB nicht zulässig ist. Dannach schreibe ich ja " Der Vertrag bleibt nach § 306 I wirksam." Muss man sich dann noch auf 306 beziehen?
 
Hallo coty85!
ich sehe das bei Nr. 3 auch so, dass es sich hier um einen Verbrauchervertrag handelt, somit nach §310,3 der §307 zum Tragen kommt und es eine unangemessene BEnachteiligung für B als Verbraucher darstellt, wenn nach Zustandekommen des Vertrags wg. der allg. Geschäftsbedingung der Unternehmer wieder zurücktreten darf.

Hallo Phipsi,

bedenke, dass der Gesetzgeber gerade dadurch, dass er in § 308 Nr. 3 BGB Bedingungen an den Rücktrittsvorbehalt des Verwender knüpft, klar macht, dass er grundsätzlich mit einem Rückrtrittsvorbehalt des Verwenders einverstanden ist. Und zwar auch bei Verbraucherverträgen, weil er in § 310 III BGB (Zusätzliche Vorschriften für Verbraucherverträge) diesbezüglich keine Einschränkung formuliert. Ich denke daher, dass es nicht vertretbar ist, die Klausel deshalb wegen § 307 für unwirksam zu erklären, weil ein Rücktrittsrecht des Verwenders für einen Verbraucher generell eine unangemessene Benachteiligung darstellte.

Liebe Grüße
 
Nala,

gerade habe ich deine Frage gesehen und möchte dir kurz sagen, dass du dir mal § 148 anschauen solltest, dieser § gilt auch für Anwesende.

Muss jetzt weiterschreiben und habe den Gipfel noch nicht erreicht ...

Aber bei Fragen einfach fragen 🙂

Grüße!
 
@ BGB12

😉

@ alle... hat jemand bei Frage eins etwas über den Dissens geschrieben? Ich konnte keinen Eintrag finden...

Am Ende meines Gutachtens steht jetzt: Haben sich die Vertragsparteien nicht über die essentialia negotii geeinigt, liegt ein Vertrag auch dann nicht vor, wenn die Parteien dies irrtümlich glauben...

Mhhh... ich habe die Auslegung der Willenserklärung berücksichtigt und die Situation des Verschreibens und "B wird schon wissen, was gemeint ist".

Also, falls noch jemand online ist,

wo liegt mein Denkfehler oder hat noch jemand das Ergebnis - kein Anspruch auf KP-Zahlung...

Grüße!
 
@ alle... hat jemand bei Frage eins etwas über den Dissens geschrieben? Ich konnte keinen Eintrag finden...

Kein Wunder. Frage 1 hat nichts mit einem Dissens zu tun. Du darfst den Dissens (§ 155) nicht mit dem Irttum (§ 119) verwechseln. Zwar sitzt der Erklärende auch bei dem Dissens immer einem Irrtum auf, dies betrifft aber - anders als beim § 119 - nicht die eigene Erklärung, sondern die des Gegners. Es wird also angenommen, dass die Erkärung des Gegners mit der eigenen Erklärung inhaltlich übereinstimmt.
 
Kein Wunder. Frage 1 hat nichts mit einem Dissens zu tun. Du darfst den Dissens (§ 155) nicht mit dem Irttum (§ 119) verwechseln. Zwar sitzt der Erklärende auch bei dem Dissens immer einem Irrtum auf, dies betrifft aber - anders als beim § 119 - nicht die eigene Erklärung, sondern die des Gegners. Es wird also angenommen, dass die Erkärung des Gegners mit der eigenen Erklärung inhaltlich übereinstimmt.

Ich sehe das so: Dissens bedeutet zunächst Abwesenheit von Konsens oder gleichbedeutend auch Einigungsmangel. Dissens liegt auch vor, wenn keine Einigung zu einem wesentlichen Vertragsbestandteil vorliegt, das heißt dann Totaldissens. Totaldissens liegt vor, wenn sich A und B nicht auf den Kaupreis geeinigt haben. Ob es eine Einigung über den Kaufpreis gab, ist durch Auslegung zu ermitteln. Und meine Auslegung ergibt, dass eine Einigung deshalb vorliegt, weil beide übereinstimmend dasselbe wollen und das nach Sachverhalt auch voneinander wissen, nämlich einen Kaufpreis von 790 €. Deshalb liegt in meiner Lösung kein Totaldissens vor, sondern eine Einigung.

Liebe Grüße
 
wäre jemand so lieb und würde über meine Gliederung für die EA 2 drüberschaun und mir Feedback geben? Wäre echt nett 🙂

Grüße
Hilde

A. Gutachten
I. Aufgabe 1 – Anspruchsgrundlage aus § 433 Abs. 2 BGB
a) Anspruch entstanden?
i. Angebot des B – invitatio ad offerendum (-)
ii. Angebot des A (+)
iii. Annahme des B - abänderndes Angebot (-)
iv. Neues Angebot durch B (+)
v. Annahme des A – verspätete Annahme (-)
vi. Neues Angebot des A (+)
vii. Erklärungsirrtum des A wg. Zahlendreher (-)
viii. Annahme des Angebots durch B bzgl. Kalliope (konkl. Handeln) (+)
b) Ergebnis – Vertrag kommt zustande
II. Aufgabe 2 – Anspruchsgrundlage aus § 433 Abs. 2 BGB
a) Anspruch entstanden?
i. Verweis auf I, a) i. – vii.
ii. Annahme des Angebots durch B bzgl. Amor u. Psyche (-)
iii. Neues Angebot des B bzgl. Psyche für 590 € (+)
iv. Telefonische Ablehnung des Angebots durch A (+)
b) Ergebnis – Vertrag kommt nicht zustande
III. Aufgabe 3 – Anspruchsgrundlage aus § 433 Abs. 2 BGB
a) Anspruch entstanden?
i. Verweis auf I, a) i.-vii.
ii. Annahme des Angebots durch B bzgl. Herakles (konkl. Handeln) (+)
iii. Vorliegen von AGBs nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (+)
iv. Einbeziehung der AGB in den Vertrag nach § 305 Abs. 2 BGB (+)
v. Prüfung der AGBs nach § 309 (-)
vi. Prüfung der AGBs nach § 308 (-)
vii. Prüfung der AGBs nach § 307 (-)
viii. Rücktritt des A laut AGBs (+)
b) Ergebnis: Vertrag kommt nicht zustande, da wirksame AGBs vorliegen
 
Du sagst:
"Und meine Auslegung ergibt, dass eine Einigung deshalb vorliegt, weil beide übereinstimmend dasselbe wollen und das nach Sachverhalt auch voneinander wissen, nämlich einen Kaufpreis von 790 €. Deshalb liegt in meiner Lösung kein Totaldissens vor, sondern eine Einigung."

Ich dachte auch wie du und dann fand ich den Hinweis, eine Anfechtung sei nicht zu prüfen irgendwie... komisch. Weil ja, wie du auch geschrieben hast, ein Einigungsmangel (vor der Auslegung) und auch ein Erklärungsirrtum vorliegen.

Die Fallfrage beschränkt sich lediglich auf Kaufpreiszahlung... Da die Frage allgemein gehalten ist, kam ich nun zum Ergebnis, dass ein versteckter Dissens vorliegt (A meint 790 Euro, durch das Verschreiben wird B auf einen KP für 970 Euro aufmerksam und fordert auch diesen).

Im Endergebnis heißt es dann bei mir: "Aufgrund des im Nachhinein erkennbaren versteckten Dissenses eines wesentlichen Vertragsbestandteils, liegt kein Vertrag vor."

Ich ging noch auf die vertraglichen Vorverhandlungen ein und lege wie du aus, dass der KP 790 Euro gemeint war. Wenn B das Angebot nicht wieder abgeändert hätte...
 
Hallo Hilde, wie kommst du darauf ?--> Vorliegen von AGBs nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (+)
wie so (+) ?? wie argumentierst du das ?
LG

Hallo Dolly,

wenn ich dir auch kurz antworten darf:
Ich habe es mit dem Sachverhalt begründet und geschrieben, dass davon auzugehen ist, da nichts gegenteiliges im SV steht.

Vielleicht hilft dir das weiter...

Grüße!
 
also ich hätte das so begründet, dass die AGBs von A vorformulierte Vertragsbedingen sind, die für eine Vielzahl von Fällen (er ist ja Antiquitätenhändler) gemacht sind. Außerdem wurden sich nicht ausgehandelt.

Oder steh ich jetzt auf dem Schlauch?
 
Du sagst:
"Und meine Auslegung ergibt, dass eine Einigung deshalb vorliegt, weil beide übereinstimmend dasselbe wollen und das nach Sachverhalt auch voneinander wissen, nämlich einen Kaufpreis von 790 €. Deshalb liegt in meiner Lösung kein Totaldissens vor, sondern eine Einigung."

Ich dachte auch wie du und dann fand ich den Hinweis, eine Anfechtung sei nicht zu prüfen irgendwie... komisch. Weil ja, wie du auch geschrieben hast, ein Einigungsmangel (vor der Auslegung) und auch ein Erklärungsirrtum vorliegen.

Chrissi hat hier absolut Recht. Die Auslegung geht der Prüfung der Anfechtungsgründe gundsätzlich voraus. Sowohl der Irrtum als auch der Dissens sind Anfechtungsgründe. Die Prüfung auf eine mögliche Anfechtung übrigt sich aber, da - wie Chrissi m.E. richtig ausführt - gar kein Einigungsmangel vorliegt. Demnach müsstest Du allerdings zu dem Schluss kommen, dass keine abändernde Annahme (= neues Angebot) vorliegt. Es existiert also ein wirksamer KV.
 
Im Endergebnis heißt es dann bei mir: "Aufgrund des im Nachhinein erkennbaren versteckten Dissenses eines wesentlichen Vertragsbestandteils, liegt kein Vertrag vor."

Hallo Tiga,

das gibt aber ein Minus in der A-Note, denn die Dissensregeln in §§ 154, 155 BGB (Offener und versteckter Dissens) werden nur auf einen Einigungsmangel in einem vertraglichen Nebenpunkt (accidentialia negotii) angewendet und keinesfalls auf einen Einigungsmangel bzgl. eines vertraglichen Hauptpunktes (wesentlicher Vertragsbestandteil, essentialia negotii), z.B. Kaufpreis. Eine Nicht-Übereinstimmung in einem vertraglichen Hauptpunkt ist ein sog. Totaldissens und verhindert den Vertragsschluss.

An Irrtümer habe ich bei der Lösung keinen Gedanken verschwendet, denn die kommen erst in einer späteren Kurseinheit (so wie die nicht zu berücksichtigenden Anfechtungen). Der Fall ist komplett ohne Einbeziehung von Irrtümern nach §§ 119 ff. lösbar.

Liebe Grüße
 
Nochmal eine kurze Frage zu meinem groben Aufbau meiner Gliederung.

Ist es ok wenn ich wie in meinem Aufbau, jeweils die ersten Teile weglasse in dem ich auf I. verweise? Oder soll ich besser nochmal kopieren?
 
Nichtwissen,

erst einmal danke für Eure ausführlichen Erklärungen.

Unsere Unstimmigkeit kommt daher, weil ich folgendes gefunden und in mein Gutachten eingebunden habe:

"Erklärungsdissens: Dies ist eine Art Missverständnis zwischen beiden Vertragspartnern. Beide haben aneinander vorbeigeredet und so nicht bemerkt, dass objektiv ihr Wortlaut nicht zusammenpasst. Eine Sonderform ist der Totaldissens. Hier wurde sich entweder über gar keinen Punkt geeinigt bzw. über einen wesentlichen Punkt sich nicht geeinigt (z.B. Kaufpreis, Vertragspartner usw.) somit grundlegende Vertragsvoraussetzungen eines Vertrags ("essentialia negotii") und der Vertrag ist nicht zustande gekommen."

Ehrlich gesagt, bin ich im Moment etwas gefrustet, weil unsere EAs meiner Meinung nach nicht wirklich das Gelernte, das in den Skripten steht abfragt, sondern von uns weitreichende Transfers verlangt werden... Schade, dass es vor den wichtigen EAs nicht wiederholende Übungs-EAs gibt.

Ich werde definitiv an der Skriptevaluation teilnehmen, hoffentlich ändert sich dann ab dem zweiten Semester etwas zu unserem Vorteil.

Sorry, musste das gerade mal loswerden. 🙁

Zur EA: Ich habe auch ausgelegt und dabei eben den Dissens entdeckt 790 Euro (ausgelegt) zu 970 Euro (die B dann wollte - sieht man auf der Rechnung) und was sagt A - "dass er keinesfalls 970 € für die „Kalliope“ zahlen werde".

Und ich dachte, dass es hier eben aufhört mit der Untersuchung...

Seid mir nicht böse, nur komme ich irgendwie nicht von diesem Dissens weg, auch wenn er falsch ist.
 
Noch eine letzte Frage bevor ich mit meinem Gutachten fertig bin 😉

Ich bin gerade dabei die § 309, 308 und 307 zu prüfen.. WEnn davon jedoch gar nichts in Frage kommt, muss ich dann überhaupt was dazu sagen?

Muss die Gliederung in die Einsendeaufgabe?
 
Kommt darauf an, ob du mitteilen möchtest, dass du die AGB Prüfreihenfolge kennst 🙂. Ich habe den § 309 kurz abgehandelt (Tatbestandsmerkmal des § 309 BGb liegt nicht vor), im 308 habe ich die Nr. 3 mal genauer unter die Lupe genommen und mich dann auf den §307 gestürzt. Fand ich auch schon heftig aber wenn ich mir Aufgabe 1 von der 3. EA dagegen anschaue....
Wenn auch offtopic zum Thema Skriptevualuation - aber die fehlenden Verweise in der Kurseinheit 6 piepen mich echt an.
 
Gliederungen sollen nicht in die EAs hinein. Sie sollen so "geschrieben" werden wie man eine Klausur schreiben würde. Klar wird das dann ein wenig ausführlicher.....

Der Korrektor wird aber dankbar sein, wenn er eine Gliederung erkennen kann. Macht Ihm die Arbeit leichter. Und villeicht ist er dann auch gütiger in der Bewertung.
 
Meiner Meinung nach sind die Geschäftsbedingungen des A nach § 308 Nr. 3 „Rücktrittsvorbehalt“ unwirksam. Es muss sich um einen sachlich gerechtfertigten Grund handeln. Er darf sich aber nicht auf Umstände erstrecken, die schon bei Vertragsschluss erkennbar waren (Palandt § 308 Rn16).
Palandt nennt hier als zulässige Gründe z.B. die Kreditwürdigkeit des Kunden.



Damit sind die AGBs unwirksam.
 
Ich finde "sachlich gerechtfertigten Grund" hier ziemlich schwierig einzustufen.

Muss sich ein Antiquitätenhändler nicht gerade vor beispielsweise Fälschungen oder eben falschen Wertschätzungen eines Objektes absichern können? Dafür würde dann der § 346 stehen mit den Bedingungen des § 308 Nr. 3. Die Prüfung eines Kunstsachverständigen hat ja auch gezeigt, dass die Skulptur nahezu wertlos ist. Auf der anderen Seite hätte A diesen Kunstheini auch vorher die Skuptur checken lassen können. Ich weiß nicht, ich weiß nicht, ich weiß nicht ...
 
Auf der anderen Seite hätte A diesen Kunstheini auch vorher die Skuptur checken lassen können.

Eben, genau deshalb ist der Rücktrittsgrund nicht sachlich gerechtfertigt! Der Händler muss den Wert schon vor Vertragsabschluss prüfen lassen, wenn er ihn überhaupt prüfen will. Im übrigen kann aus Sicht eines gesunden Menschenverstandes auch nur der Wert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sein und nicht der Wert zu einem späteren Zeitpunkt, der wegen Wertverfall nach Vertragsschluss möglicherweise viel geringer ist.

Liebe Grüße
 
Sorry, ich habe nochmal eine Frage zu Teil 2 :S
Habt ihr im Obersatz auch Amor mit reingenommen oder direkt den Kaufpreisanspruch in Höhe von 590 € nur über die Psyche geprüft????

Liebe Grüße
Franzi
 
ich bin zufällig auf diese seite aufmerksam geworden. finde euro diskussionen echt gut! nur habt ihr mich bisschen durcheinander gebracht🙂
ich bin zwar fertig aber verunsichert. kann mir einer von euch vielleicht weiter helfen? bei der Aufgabe 1 habe ich alles genau so gemacht wie die meisten von euch das haben, doch bin ich mir unsicher ob mein ende ok ist? könnt ihr mir kurz schrieben zu welchen entschluss ihr gekommen seid bzw. welcher preis gemäß welchen §??

das wär lieb
danke im voraus
 
Ich finde "sachlich gerechtfertigten Grund" hier ziemlich schwierig einzustufen.

Eben, genau deshalb ist der Rücktrittsgrund nicht sachlich gerechtfertigt!

Die sachliche Rechtfertigung ist m.E. unbeachtlich. § 308 Nr. 3 sagt eindeutig, dass der Grund bereits im Vertrag angegeben sein muss. Dies ist nicht der Fall, da der Rücktrittsvorbehalt nur in den AGB stand. Der Rücktrittsvorbehalt ist damit bereits unwirksam.
 
§ 308 Nr. 3 sagt eindeutig, dass der Grund bereits im Vertrag angegeben sein muss. Dies ist nicht der Fall, da der Rücktrittsvorbehalt nur in den AGB stand. Der Rücktrittsvorbehalt ist damit bereits unwirksam.

Wenn die Klausel bereits Bestandteil der "normalen" Einigung zwischen A und B ohne AGB wären, dann handelte es sich um eine Individualabrede, bei der die AGB-Regelungen (auch § 308 Nr. 3) unbeachtlich sind (§ 305b). Mit § 308 Nr. 3: "...im Vertrag angegebenen Grund..." kann also nur gemeint sein, dass der Grund in den AGB genannt sein muss, denn auf Vereinbarungen ausserhalb der AGB entfalten die AGB-Regelungen der §§ 305 ff. keine Wirkung.

Und bei mir sind die AGB nach § 305 II unproblematisch Vertragsbestandteil geworden. Der Grund ist demnach im Vertrag genannt, aber eben nicht sachlich gerechtfertigt.

Liebe Grüße
 
Oben