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Betreff dem Schweigen des A: habe gestern im Canaris nachgesehen. Ist nicht nötig, dass der Erklärende Kaufmann ist. BGH sagt, dass die Ausübung Kaufmannsähnlicher Tätigkeiten ausreicht. Canaris stellt sogar auf 345 HGB ab und schreibt in Analogie zu §362HGB, dass die Frage nach dem Status des Erklärenden nicht relevant ist. Allerdings bin ich nicht sicher, ob dass Zuschicken der Ware als Bestätigungsschreiben zu werten ist. Schlussendlich aber haben wir das nicht durchgenommen und kann nicht erwartet werden. Mögl. dass es Zusatzpunkte gibt; die einzig richtige Lösung ist es sicher nicht.
Hey,
wie genau prüft ihr denn die AGB? Ich hab einfach geschrieben, das nach § 305 AGB vorliegen und wollte jetzt einfach weiter schreiben, das einRücktirtt nach § 308 nur wirksam ist, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund angegeben ist. Oder muss ich auch noch was zu § 307 und § 309 schreiben?
Hey,
wie genau prüft ihr denn die AGB? Ich hab einfach geschrieben, das nach § 305 AGB vorliegen und wollte jetzt einfach weiter schreiben, das einRücktirtt nach § 308 nur wirksam ist, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund angegeben ist. Oder muss ich auch noch was zu § 307 und § 309 schreiben?
Ich habe nun doch noch einen Unwirksamkeitsgrund gefunden. Bei mir ist die Klausel nach § 308 Nr. 3 unwirksam, da der in der Klausel angegebene Rücktrittsgrund nicht sachlich gerechtfertigt ist. Denn der Verwender kann schon vor Vertragsschluss den Sachwert gutachterlich ermitteln oder ermitteln lassen und somit klären, ob der Sachwert wesentlich vom Kaufpreis abweicht, um ggf. den Kaufvertrag nicht zu schließen. Schließlich ist es so, dass der für die Preisbildung relevante Sachwert bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststeht und deshalb auch zu diesem Zeitpunkt ermittelt werden kann.
Huhu,
ich muss euch jetzt mal was fragen.
B sagt doch: "Mein Angebot gilt bis übermorgen" Da es sich dabei um eine Willenserklärung unter anwesenden handelt, muss sie doch sofort angenommen werden
Das würde meine Auffassung stützen.Verlangt der Angebotsempfänger unter Anwesenden eine Überlegungsfrist und widerspricht der Offerent dem nicht, so liegt darin eine Fristverlängerung iS von § 148; dasselbe gilt dann, wenn die beiden Vertragspartner über den Antrag zu diskutieren beginnen, der Angebotsempfänger aber mit seinen Gegenvorschlägen nicht durchdringt und daraufhin sein Akzept erklärt.
ALso die AGB von A kommen im Betracht???
ich gehe davon aus, dass 147 I disponibel ist und somit die angebotene Frist bis übermorgen als Ausgestaltungsrecht nach 148 BGB einschlägig ist. Mal schauen, was die Kommentare dazu sagen. Ich ärgere mich gerade ein wenig, bislang auf die Anschaffung eines Palandt verzichtet zu haben, zumal die alten Auflagen nur rund 30 Euro kosten, wenn man die vorletzte Auflage nimmt.
MüKom/Kramer § 147 Rn 5:
Das würde meine Auffassung stützen.
Hallo coty85!
ich sehe das bei Nr. 3 auch so, dass es sich hier um einen Verbrauchervertrag handelt, somit nach §310,3 der §307 zum Tragen kommt und es eine unangemessene BEnachteiligung für B als Verbraucher darstellt, wenn nach Zustandekommen des Vertrags wg. der allg. Geschäftsbedingung der Unternehmer wieder zurücktreten darf.
Hi Nala,
gerade habe ich deine Frage gesehen und möchte dir kurz sagen, dass du dir mal § 148 anschauen solltest, dieser § gilt auch für Anwesende.
Muss jetzt weiterschreiben und habe den Gipfel noch nicht erreicht ...
Aber bei Fragen einfach fragen 🙂
@ alle... hat jemand bei Frage eins etwas über den Dissens geschrieben? Ich konnte keinen Eintrag finden...
Kein Wunder. Frage 1 hat nichts mit einem Dissens zu tun. Du darfst den Dissens (§ 155) nicht mit dem Irttum (§ 119) verwechseln. Zwar sitzt der Erklärende auch bei dem Dissens immer einem Irrtum auf, dies betrifft aber - anders als beim § 119 - nicht die eigene Erklärung, sondern die des Gegners. Es wird also angenommen, dass die Erkärung des Gegners mit der eigenen Erklärung inhaltlich übereinstimmt.
Hallo Hilde, wie kommst du darauf ?--> Vorliegen von AGBs nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (+)
wie so (+) ?? wie argumentierst du das ?
LG
Zur AGB-Prüfung siehe z.B. auch hier: https://www.jura.uni-tuebingen.de/p...eiter/biehl/fb/intern/Pruefungsschema_AGB.pdf oder hier: https://www.rewi.uni-jena.de/rewimedia/-p-4088.pdf?rewrite_engine=id oder hier: https://www.precht.wiso.uni-erlangen.de/download/bgb-hgb/wdh-uebung/03_AGB.pdf oder hier auf den Buchseiten (nicht pdf-Seiten!) 388/389: https://download.jurawelt.com/downl...chmidt/rolf_schmidt_bgb_at_auflage_6_2009.pdf
oder hier unter B und C: Jurawelten
Liebe Grüße
Chrissi
Du sagst:
"Und meine Auslegung ergibt, dass eine Einigung deshalb vorliegt, weil beide übereinstimmend dasselbe wollen und das nach Sachverhalt auch voneinander wissen, nämlich einen Kaufpreis von 790 €. Deshalb liegt in meiner Lösung kein Totaldissens vor, sondern eine Einigung."
Ich dachte auch wie du und dann fand ich den Hinweis, eine Anfechtung sei nicht zu prüfen irgendwie... komisch. Weil ja, wie du auch geschrieben hast, ein Einigungsmangel (vor der Auslegung) und auch ein Erklärungsirrtum vorliegen.
Im Endergebnis heißt es dann bei mir: "Aufgrund des im Nachhinein erkennbaren versteckten Dissenses eines wesentlichen Vertragsbestandteils, liegt kein Vertrag vor."
241a gilt nicht, B ist kein Unternehmer....Habt ihr bei der 2. Aufgabe den § 241a verwendet? Oder ist das hier einfach eine normale Ablehnung eines Angebots?
Auf der anderen Seite hätte A diesen Kunstheini auch vorher die Skuptur checken lassen können.
Ich finde "sachlich gerechtfertigten Grund" hier ziemlich schwierig einzustufen.
Eben, genau deshalb ist der Rücktrittsgrund nicht sachlich gerechtfertigt!
§ 308 Nr. 3 sagt eindeutig, dass der Grund bereits im Vertrag angegeben sein muss. Dies ist nicht der Fall, da der Rücktrittsvorbehalt nur in den AGB stand. Der Rücktrittsvorbehalt ist damit bereits unwirksam.