Bitte mal um Klärung. Bei 2a) geht doch darum, ob bei zulässigen Einspruch (Frage 1 : ja, ist zulässig), die Klage des M gegen a Aussicht auf Erfolg hat. Bei einem zulässigen Einspruch wird der Prozess in die Lage vor der Säumnis versetzt. Dann gilt es doch jetzt die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage (auf die 10.000) zu prüfen. Wo packe ich denn jetzt den ganzen Sachen mit der Säumnis des A hin (Frist zur Verteidigungsanzeige/Umzug des A usw.) Ich prüfe doch nicht, die Zulässigkeit des Versäumnisurteil, oder?😱
Zu Frage 1 ist noch zu beachten, dass das Vorbringen des P in seiner Einspruchsschrift (Vorbringen zur örtlichen Zuständigkeit; Erlöschen des Anspruchs durch Aufrechnung) für den Einspruch irrelevant ist. Über den Einspruch entscheiden nur dessen Statthaftigkeit, Form und Frist. Ich verstehe aber nicht ganz, wie das prozessual abläuft: Das Gericht bekommt also die Einspruchsschrift des P und verwirft den Einspruch offensichtlich nicht nach § 341 I 2 als unzulässig. Daraufhin bestimmt es Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.07.2010. In dieser Verhandlung wird dann gem. § 341a auch noch einmal über den Einspruch verhandelt.
Was heißt das jetzt genau? Zunächst können also noch einmal die Parteien etwas zur Zulässigkeit des Einspruchs vorbringen. So also R, dass "der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden sei". Wenn dagegen P in der Einspruchsfrist etwas zur örtlichen Zuständigkeit oder zum materiellen Bestehen des Anspruchs vorbringt (Erlöschen wegen Aufrechnung), so ist das für den Einspruch irrelevant - darf also nicht bei Frage 1 herangezogen werden, denn hier ist nach der Zulässigkeit des Einspruchs gefragt.
Eine Begründetheit des Einspruchs gibt es nicht, sehe ich das recht?
Nun zu Frage 2a. Das Gericht hat den Einspruch nun also auch nach dem mündlichen Vorbringen der Parteien im Termin am 10.07. für zulässig erachtet. Diese Vorgabe macht Frage 2a) mit "im Fall eines zulässigen Einspruchs". Damit ging also die Verhandlung dann über zur Verhandlung über die
Zulässigkeit und Begründetheit der Zahlungsklage. Denn der Prozess ist nun "in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand", § 342.
Für Zulässigkeit und Begründetheit der Zahlungsklage wiederum sind die Fragen der Säumnis irrelevant. Diese sind erst später bei der Kostenentscheidung anzusprechen.
In unseren Beiträgen herrscht nun einigermaßen Chaos, die Themen gehen wild durcheinander, ich bin sehr verwirrt:
Was hat es mit der
objektiven Klagehäufung auf sich, kann mir das jemand mal für Dumme erklären? Warum sollte ich hier danach fragen, ob eine objektive Klagehäufung vorliegt? Welche Folgen hätte das?
Zur Frage, in welcher
Reihenfolge die Anträge zu prüfen sind, hier mal überhaupt die Zusammenstellung, welche Anträge gestellt sind:
- ursprüngliche Klageschrift des R: auf Zahlung von 10.000 €
- Einspruchsschrift des P:
++ Klage unzulässig wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit
++ Die Aufrechnungserklärung ist kein prozessualer Antrag. Müsste P nicht zusätzlich zur Einspruchsschrift seine bisher nicht erfolgte Klageerwiderung schriftlich ans Gericht richten, um einer Präklusion vorzubeugen? P hat nicht beantragt, die Klage wegen Erlöschens der Forderung abzuweisen. Das macht er erst in der mündlichen Verhandlung. Darüber wird irgendwie zu diskutieren sein. Ich tendiere dazu, den als "Einspruchsschrift" bezeichneten Schriftsatz zur Klageerwiderung umzudeuten, damit wäre eine mögliche Präklusion auf jeden Fall vom Tisch.
- mündliches Vorbringen des R am 10.07.:
++ "Einspruch nicht fristgerecht eingelegt" --> war schon Gegenstand der Verhandlung über den Einspruch. Damit ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten, an die R seine
Hilfsanträge knüpft. Das Gericht muss also nun diese Hilfsanträge berücksichtigen:
++ "Widerspruch" gegen die Aufrechnung umfänglich 1.000 €. Es gibt keinen Widerspruch gegen eine Aufrechnung. Liegen die TBM der Aufrechnung vor, dann erlischt die Forderung, liegen sie nicht vor, dann bleibt die Forderung bestehen. Wenn R also seinen Klageantrag "Verurteilung zur Zahlung auf 1.000 €" auf den Widerspruch stützt, so wäre dieser Antrag insoweit nicht schlüssig.
Frage: Wir sollen aber doch schon davon ausgehen, dass das Gericht auch den ellenlangen, auf Seite 1 geschilderten Sachverhalt berücksichtigt. Wir sollen also davon ausgehen, dass auch dieser Sachverhalt von den Parteien irgendwie dem Gericht durch mündliches oder schriftliches Vorbringen zur Kenntnis gebracht wurde? Denn andernfalls würde der Fall blödsinnig sein, wenn nur wir den Sachverhalt kennten und das Gericht die Klage als unschlüssig abweist. Also haben wir hinsichtlich der 1.000 € darauf abzustellen, ob der Anspruch nach den genannten Fakten begründet ist, wozu man eben den Werkvertrag, die Abnahme, das Verschulden samt Zurechnung usw. zu prüfen hat?
++ (zunächst einseitige) Erledigungserklärung des R "im Übrigen". "Im Übrigen" heißt umfänglich der restlichen 9.000 €.
- darauf als Erwiderung das mündliche Vorbringen des P:
++ schließt sich der Erledigungserklärung an -->
umfänglich der 9.000 € ist der Streit nun dem Gericht entzogen, egal ob der Anspruch begründet gewesen wäre oder nicht!! Wer also auf den Sachverhalt eingeht, soweit es die 9.000 € betrifft, der begeht eine Todsünde.
++ nochmals bzw. erstmals das Vorbringen: örtliche und sachliche Zuständigkeit
++ Klageantrag: Abweisung der Klage auf Zahlung von 1.000 € - auch hier wieder die Frage: Wie ist der SV zu verstehen - soll nur geprüft werden, was Gegenstand des Klageantrags ist (also nur stützen auf die Zuständigkeit und damit die Zulässigkeit der Klage) oder soll der Anspruch auch materiell geprüft werden? Etwas verwirrt lässt mich die Formulierung der Auufgabe hier schon noch sein ...
Frage 2b: Der Aufgabensteller geht nun offensichtlich davon aus, dass der Klageantrag des M / R auf Zahlung von 1.000 € keinen Erfolg hatte.
Was also hätte M / R tun müssen, um ein Unterliegen zu vermeiden ??????
So, also was hat es nun mit der objektiven Klagehäufung auf sich? Es liegt hier doch nur ein
prozessualer Anspruch vor, der sich auf einen Lebenssachverhalt stützt, aus dem sich aber evtl. mehrere materielle Anspruchsgrundlagen ergeben?