Gegenstand der Hausarbeit

Dr Franke Ghostwriter
weiß jemand, welche Skripte Gegenstand der Hausarbeit sein werden? Nur Teil 2 od. auch Teil 3? Beginn der Hausarbeit ist ja schon Ende Oktober, bis dahin kann man ja unmöglich alles durchgearbeitet haben. Vielen Dank!

LG, Micha
 
Dr Franke Ghostwriter
Hallo Mary-Alice
1. Sodan, Grundgesetz, 2. Aufl. 2011.
M.E. ist dann 5 I nur noch anzuprüfen und als mitbetroffens Kommunikationsrecht darzustellen, weil hier gem. Sachverhalt nur die örtliche Versammlung zu problematisieren ist.

Aber wenn Dir bei Art. 8 das SING aufgrund von Nichtigkeit wegfällt, gibt es m.E. sachlogisch keinen Grund mehr jetzt weiter für 5 I im 2. Schritt dann wieder anzunehmen, dass das SING doch noch bestehen könnte, um vermeintlich ein "allgemeines Gesetz" zu werden. Das SING ist im Rahmen des Versammlungsrecht als lex speciales zum VersG zu sehen und das lex speciales ist von Dir als nichtig geprüft worden. Also das SING iust für weitere Prüfungen gestorben, oder?

Gruss, Justus

Hallo Justus und andere,

habt Ihr eigentlich schon mal darüber nachgedacht, dass zwischen Art. 5 I und Art. 8 eine Idealkonkurrenz bestehen könnte? Dafür gibt es einige Anhaltspunkte, z. B. Maunz/Dürig GG Art. 5 Rn. 39. Oder habt ihr die HA mittlerweile schon längst abgeschlossen und verschickt?
 
Ja, RegineB, darüber haben ich schon nachgedacht. Da hier mindestens zwei Varianten mit und ohne VersG für das SING als formelle Verfassungsmässigkeit bestehen könnten, hängt es schon m.E. davon ab, welche Schlüsse Du für Dich daraus für die "materielle Verf." ziehst.
Gruss, Justus
 
ich habe schon wieder eine Frage, mit der ich euch belästigen möchte - und hoffe, dass mir nochmal jemand auf die Sprünge helfen kann:
Wenn ich Art. 5 I 1. Hs. prüfe liegt bei mir keine Gesetzgebungskompentenz vor. Ist die Prüfung damit beendet oder muss man trotzdem weitermachen? Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass man dann weiter prüft? Wie habt ihr über Art. 5 entschieden? Habt ihr dort Verhältnismäßigkeitsprüfung gemacht?
Und die Verhältnismäßigkeitsprüfung müsste ja eigentlich immer gleich ausfallen, oder irre ich mich?

Und noch eine Frage: Ich wollte eigentlich in Bezug auf mildere Mittel SING mit dem Versammlungsgesetz vergleichen - gerade habe ich aber gesehen, dass man das nicht machen sollte. Wie macht man es denn?

Und mal so aus Interesse: Wie habt ihr letztendlich entschieden, ist SING verfassungsgemäß?

Vielen Dank für einen kleinen Stupser!
 
ReginaB
Wo steckst Du denn genau fest. Prüfst Du nur "SING" oder "SING und VersG" oder "letztlich nur noch VersG"? Und in welcher Artikelreihenfolge?
Art. 8: durchgeprüft oder Hilfsgutachten mit "Verhältnismässigkeit i.e.S."? Ergebnis?
Art. 5 I: Idealkonkurrenz zu Art. 8? Gibt es hier denn dieselbe "Verhältnismässigkeitsprüfung" wie in Art. 8?

Ich jedem Falle würde ich hilfsguterachtlich bis zum bitteren Ende den Artikel entsprechend durchprüfen!

Gruss, Justus
 
Huhu Justus,

lieb, dass du nachfragst. Scheint ja außer dir keiner mehr da zu sein. Blöd, aber ich konnte die HA leider nicht früher anfangen und muss mich jetzt durchbeißen, wenn ich eine Chance auf die Klausur haben möchte.

An sich komme ich auch voran. Habe jetzt 5 und 8 geprüft, die endgültige Reihenfolge lege ich erst bei der Endbearbeitung fest.

Bei Artikel 5 sehe ich keine Gesetzgebungskompetenz.
Bei Artikel 8 bearbeite ich gerade die Kompetenz.
Beide Artikel bestehen für mich nebeneinander. Folglich heißt das, dass das Gesetz nicht durchgeht, wenn es nur in Bezug auf einen Artikel verfassungswidrig ist, oder?

Zu welchem Ergebnis bist du denn gekommen? Hast du alles bis zum Schluss geprüft? Und Art. 2 muss man wohl auch kurz diskutieren, warum man ihn nicht prüft, oder? Ich schreibe jetzt quasi die einzelnen Teile und baue sie dann zum Schluss zusammen...

Grüße

Regine
 
Hallo ReginaB
Prüfst Du nur "SING" oder "SING und VersG" oder "letztlich nur noch VersG"? Und in welcher Artikelreihenfolge?

Ich hoffe, ich habe diese Frage richtig verstanden: Ich prüfe SING und VersG, weil ich annehme, dass SING eine Ergänzung ist. Bei der Erforderlichkeit bin ich der Ansicht, dass das VersG kein geeigneteres milderes Mittel darstellt.

Hast du denn schon abgeschickt? Oder feilst du noch ein bißchen?
 
Regina
Mache es Dir nicht allzu schwer.

Formell brauchst Du das VersG, um das SING für den Bund nach der Föderalismusreform weiterhin als Bundesgesetz im Sinne von Versammlungsrecht durchgehen zu lassen. Es könnte aber schon am Zitiergebot scheitern. Dann ist fraglich, ob das SING nichtig ist und Du dann hilfsgutachtenmässig weitermachst, indem Du ganz bis zum Schluss prüfst. Andere lassen das SING sogar zusätzlich noch am Wesensgehalt scheitern. Aber auf jeden Falle würde ich voll durchprüfen!

Aber was dann: nur das SING? Ich gehe einmal davon aus, wenn ich Frau Jenke richtig verstanden habe.

Aus der Prüfung des Art. 8 heraus stellst Du dann Idealkonkurrenz mit Art. 5 I möglicherweise fest und dar. Für 5 I würde ich das Zitiergebot nicht gelten lassen. Was damit Deine Frage schon bezüglich der Gesetzgebungskompetenz für Art. 5 I beantworten könnte.

Dann könntest Du noch Art. 9 kurz anprüfen.

Für Art. 2 I ist m.E. dann nur festzuhalten, dass dieser nur subsdidiär ist, wenn keine anderen Schutzbereiche eröffnet werden konnten. Das ist hier aber wohl nicht der Fall, oder?

Wenn Du alle Beiträge hier liest, dann sind je nach Prüfungsprogramm verschiedene "Lösungsansätze" zum Besten gegeben worden. Ich kenne hier auch jemanden, der das SING am Zitiergebot scheitern lässt und dann das SING total in die Tonne rührt und zwangsläufig dann nur noch anhand des "bestehenden" VersG weiterprüft. Andererseits gibt es jemanden, der das SING am Zitiergebot scheitern lässt aber hilfsgutachtenmässig das SING prüft. Und wieder andere prüfen SING als lex speciales zu dem VersG nebeneinander.

Es kommt wohl darauf an, wie Du argumentativ Deinen Lösungsansatz aufbaust und "durchbringst"; letztlich egal welcher!

Gruss, Justus
 
Justus,

vielen Dank für deine Antwort. Langsam komme ich voran. Eine Frage habe ich nochmal: Man prüft doch die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auch für jedes Grundrecht einzeln, oder macht man da einen "Rundumschlag" und hakt alles in einem Text ab? Technisch ginge es aus meiner Sicht schon, man könnte so vielleicht Überschneidungen sparen. Bis jetzt habe ich vor, die Angemessenheit i.e.S. einzeln zu prüfen.
 
habe einige Tage hier nicht nachgelesen im Forum. Bin da wohl noch in guter Gesellschaft, die auch noch an der HA werkeln.

Da ist wohl noch eine Lotse-Aufgabe zu bearbeiten. Wie ist da jetzt eigentl. Wird man mit bestandener HA zur Klausur zu gelassen oder muss man auch noch die Lotse-Aufgabe bestehen?
 
Also, von einer Lotse-Aufgabe habe ich auch noch nix gehört. Wäre das denn wirklich noch nötig nach dieser Quälerei? Es zieht und zieht und zieht sich....... an der Tippgeschwindigkeit kann es nicht liegen...
Aber sehr tröstlich, dass hier noch jemand ein Lebenszeichen von sich gibt, hab euch schon alle auf dem Weihnachtsmarkt vermutet 🙂.
 
ich bin auch noch immer am Überarbeiten der Hausarbeit und irgendwie nie zufrieden. Ich Danke euch allen für die hilfreichen Diskussionen hier. Eine Frage habe ich jedoch noch was die Prüfung der Zulässigkeit angeht. Lasst Ihr die Zulässigkeit aufgrund der Beschwerdebefugnis/ Selbstbetroffenheit scheitern? Ich bin ein wenig irritiert denn das BGB § 26 besagt ja, dass ein Vorstand für einen Verein gestellt werden muss, welcher den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
 
@jemsor: Du hast jetzt erst abgegeben? Aber du warst doch schon längst fertig, oder?
Ich habe die HA 2 Minuten vor Ladenschluss bei der Post vorbeigebracht, der Postfahrer war schon da.
War Nervenkitzel...

Ja, bestehen wäre jetzt natürlich das Tüpfelchen auf dem i - war glaubich auch Sinn der Übung 🙂!
 
@ RegineB

War schon länger fertig. Habe aber mal wieder etwas umgeschrieben. Sinn der ganzen Übung war, dass ich wieder den Erstentwurf heute abgegeben habe.😉

Mit BGBII veranstalte ich diese Übung nicht.🙂 Werde am Do im SZ abgeben. Haben da eine Präsenzveranstaltung.
 
Hallo,

kann mir jemand sagen wo man sehen kann wann die hasuarbeit vom sommersemester 2012 abgegeben werden muss bzw. wann die bearbeitungszeit anfängt und aufhört oder weiß das jemand?

Danke im Voraus

Hallo Kest,

der Termin wird im Heft Studien- und Prüfungsinformation 1 für das Sommersemster 2012 stehen. Du kannst die Hefte über die Homepage der Fakultät ReWi als pdf abrufen. Für das SS 12 ist aber noch nichts draußen.

LG
Lianea
 
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