Hier meine bisherigen Überlegungen:
Aufgabe 1:
A - Zwar ist ein individuelles Fehlverhalten auch nur ein individuelles Verhalten, aber das Ordnungswidrigkeitenrecht hat keine Sanktionen für individuelles Verhalten, welches kein Fehlverhalten hat. Also ist die Aussage hier wegen des letzten Wortes falsch.
B - Steht (wie gesagt) auf Seite 1 Unten. Die Ordnungsbehörde kann auch präventiv tätig werden.
C - Der Punkt ist, die Ordnungsbehörde kann AUCH einschreiten, wenn der von der Ordungsverfügung Betroffene die Gefahr NICHT verschuldet hat.
Wenn man den Satz so ließt, dann kann sie (oder auch nicht) eingreifen, nur wenn der von Ordnungsverfügung Betroffene die Gefahr verschuldet hat und ein öffentliches Interesse vorliegt.
Bei einer Prüfung müsste also für das Eingreifen der Ordnungsbehörde sowohl das öffentliche Interesse wie auch das Verschulden vorliegen. Dem ist aber nach Seite 2 Unten/Seite 3 Oben nicht so.
D - Auf Seite 3 unten steht das die Erzwingungshaft gerade keine Sanktion, sondern eine Maßnahme zur Vollstreckung der Geldbuße ist.
E + Steht so auf Seite 6 Oben.
Aufgabe 2:
A - Seite 11 Oben beschreibt den § 3 OWiG:
§ 3 OWiG - Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
B + Seite 12 Mitte sagt meiner Meinung nach genau das.
C + Seite 12 Unten verweißt hier auf BGHSt 24, 54, 62.
D - Es ist die Vorwerfbarkeit und nicht Schuld zu prüfen, auch wenn in der Definition hier nur Schuld durch Vorwerfbarkeit ersetzt wurde. (vgl. Seite 13)
E - Auf Seite 14 (unter 2.3) steht es zwar
fast wörtlich so, aber eben mit Geld
buße und nicht mit Geld
strafe. Das hier durchaus so genau hingeguckt werden sollte kann man auf Seite 8 (z.B. 1.3.5) erkennen und auf Seite 3 unter 1.2.1 auch lesen (vgl. Aufgabe 3!)
Aufgabe 3:
A - Seite 3 unter 1.2.1 steht es genau. Man betrachte
§43 StGB und vergleiche mit
§96 OWiG.
B - räusper.
C + Vgl. Seite 4 Mitte (unter Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlung)
D + Vgl. Seite 4 Oben (bzw. direkt im BZRG u.a.
§ 10 BZRG).
E + Vgl. Seite 5 Unten (unter 'Gewicht der jeweiligen Rechtsfolgen')
Aufgabe 4:
A + Stichwort: Tateinheit (vgl.
§ 19 OWiG)
B + Stichwort: Tatmehrheit (vgl.
§ 20 OWiG)
C - Wie Karin schon sagte: Nicht die Rechtfertigung ist hier bei
§ 11 Abs. 2 OWiG der Punkt, sondern Vorwerfbarkeit.
D + Steht so auf Seite 17 Oben. Beispiel für ein echtes Unterlassungsdelikt:
§130 OWIG
E - Hier sagt
§ 10 OWiG etwas anderes.
Aufgabe 5:
A -
B - Vgl. Seite 36 Mitte.
§ 118 OWiG gilt für vorsätzliches Handeln, das ist aber immer bewusst und gewollt.
C + Seite 33 unten.
D + Vgl. Seite 36 unten. Strafmilderung für Gehilfen aus §§27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB. liefern hier einen Anhaltspunkt.
E + Vgl. Seite 37 oben; Beispiel
Aufgabe 6: (Begründung siehe
xy-unsolved)
A +
B -
C +
D + @anna.z: Genauer lesen! § 111 OWiG -> 500,- oder 1000,- Euro Bußgeldhächstbetrag. § 31 OWiG -> 6 Monate oder 1 Jahr Verfolgungsverjährung. Und jetzt mal den § 33 OWiG auf sich wirken lassen. - Verdoppeln: 1 Jahr oder 2 Jahr Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre (nach §33 Abs. 3) -> auf bis zu 2 Jahre verlängert!
E +
§ 33 OWiG
(3) 1Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 2Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. 3Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. 4§ 32 bleibt unberührt.
Aufgabe 7: (vgl xy-unsolved und AnetteG)A - quatsch siehe § 9 I OWiG.
B + vgl. Seite 52 Mitte.
C + vgl. Seite 54 Unten (7.1.1)
D + vgl. Seite 65. -
AnetteG schrieb:
Begründung:
Eine Verbandsgeldbuße kann deshalb ausgelöst werden weil Datenschutzbeauftragte zwar nicht zum Personenkreis von § 30 Abs. 1 Nr. 1-4 OWIG , aber zum Personenkreis von § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWIG gehören und damit die Voraussetzungen für die Verbandsgeldbuße gem. § 30 Abs. 1 OWIG vorliegen.
E + vgl. Seite 75 Mitte
Aufgabe 8: (schließe ich mich voll und ganz xy-solved an)
A +
B +
C -
D -
E -
Aufgabe 9: (schließe ich mich voll und ganz xy-solved an)
A -
B -
C +
D -
E - nicht rechtshängig, sondern rechtskräftig ...
Aufgabe 10: (Bei A-D schließe ich mich voll und ganz xy-solved an)
A -
B -
C +
D +
E + Selbst im
§56 Abs. 4 OWiG steht kann!