55107 - Modul 8 - Kurseinheit 1 - Abgabe

Dr Franke Ghostwriter
55107 - Modul 8 - KE 1 - Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits
 
stelle mal meinen Lösungsvorschlag zur Diskussion
Aufgabe 1
I. Betrug § 263 I StGB?
objektiver Tatbestand
a) Täuschung (+)
b) Irrtum (+)
Kausalität der Täuschung für den Irrtum (+)
c) Vermögensverfügung (+)
Kausalität des Irrtums für die Verfügung (+)
d) Vermögensschaden
bei Marktwertbetrachtung (-)
bei Berücksichtigung der individuellen Interessen (+)
bei Berücksichtigung des Stornos (-)
è kein vollendeter Betrug

II. versuchter Betrug § 263 I, II StGB, § 22 StGB?
1. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz (+)
b) Absicht rechtswidriger Vorteilsverschaffung
Vorteil des T zu Lasten der O? (-)
Drittbegünstigung des Senders nur Voraussetzung und Durchgangshandlung (+)
Objektive Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils (+)
2. unmittelbares Ansetzen (+)
3. Rechtswidrigkeit (+)
4. Schuld (+)
5. § 263 I, II StGB, § 22 StGB (+)

Aufgabe 2
a) Brieftasche fremd oder herrenlos à fremd
Brieftasche weggenommen?
O hat keinen Herrschaftswillen mehr à O hat keinen Gewahrsam à T hat keinen fremden Gewahrsam gebrochen
b) Ist Waldi eine Sache (§ 90 a BGB)? (+)
Ist Waldi fremd? O hat noch Eigentum, trotz Verlierens
Hat sich T den Dackel angeeignet? à Sachwertbetrachtung à T wollte sich nicht Sachwert des Dackels aneignen, nur Finderlohn kassieren à keine Strafbarkeit aus § 242 I StGB
c) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung? T hat aus § 433 I BGB Anspruch auf Übereignung gerade dieser Sache à keine Strafbarkeit aus § 242 I StGB
d) fremder Gewahrsam gebrochen? T hatte eigenen Gewahrsam à nur untergeordneter Mitgewahrsam à übergeordneter Mitgewahrsam gebrochen
Absicht rechtswidriger Zueignung? T hat nicht gehandelt, um sich den Sachwert der Kleidung anzueignen à keine Strafbarkeit aus § 242 I StGB😕

Viel Spaß beim diskutieren.
Gruß, Michael
 
Also ich hab mich auch mal grad an die EA gemacht.

@ AlterMann:
Ich stolper über den Punkt Vermögensschaden, den Du ja verneint hast.
Mein Stichwort wäre "persönlicher Schadenseintritt", wobei ich der Meinung bin, dass eine Anfechtung (die ja dem Storno vorausgegangen ist) nicht dazu führt, dass man den Schaden verneinen kann.

Nach überwiegender Meinung genügt die konkrete Vermögensgefährdung. Hätte O nicht angefochten, hätte sie einen Schaden gehabt. Es kommt letztlich nur auf ihre Eigeninitiative an.
Hinzu kommt, dass andernfalls ein Eingehungsbetrug nie denkbar wäre (so stets in meinem Fallag).
Ich würde also den Schaden bejahen und mit dem subj TB weiter machen.

Des weiteren hab ich mal ein wenig gelesen und gesehen, dass man Strafbarkeit des T zum Nachteil O sowohl zum eigenen Vorteil, als auch zum Vorteil des Verlags prüfen kann...So wurde es jedenfalls in einem sehr ähnlichen Fall gemacht, den ich ebenfalls im Fallag gefunden hab.

Dann geh ich mal weiter machen. 🙂 ( Wenigstens hab ich mich mit meinem Laptop auf den Balkon verzogen.... so kann ich trotz EA wenigstens ein bisschen das Wetter genießen (und ein bisschen braun werden 😀 ))
 
So hab auch ich darüber gelesen (quelle: rolf schmidt verlag):
T kann O einen Vermögensschaden zufüge zu seinem Gunsten oder zu Gunsten Dritter!
Folglich ists ein 263 StGB! "Storno" etc. ist meiner Meinung nach für die Fall-Lösung nicht zu beachten - ich erwähn es nur ganz kurz....
 
Oh die Diskussion hier ist ja im Moment etwas mau. Macht sonst keiner die EA???? Oder genießen alle das schöne Wetter?

Also dann möcht ich nochmal folgendes zu meinem Aufbau sagen:

hab wie gesagt den objekt. TB bejaht. Diesbezüglich ist mir allerdings auch erst durch den Wink einer lieben Mitstudentin aufgefallen, dass O ja das Abo anfechten kann. Von der Rückgabe des Dekoders steht da aber nix!

Bin dann zum Subj TB gegangen und hab mich mit einigen Theorien vor allem in Bezug auf den Vorsatz des Schadens ausgelassen. Hab auch den bejaht.

Bei der Bereicherungsabsicht hab ich dann als Zwischenziel die Bereicherung des Senders erörtert und als Endziel seine eigene.
Also auch bejaht.

Alles andere ist denke ich recht klar. Strafbarkeit T gem 263 I (+)

Den Versuch hab ich dann entsprechend nicht geprüft.


Zu Aufgabe 2 a und b stimme ich Michael zu. Aber wie hast Du c begründet? Da bin ich mir noch ziemlich unsicher.
Und über d muss ich auch nochmal ein wenig nachdenken.:confused
 
Auch ich hab den §263 bejaht ohne Versuch!!!

2c)keine Strafbarkeit §242, da O gem §433IS1BGBverpflichtet wär, es zurück zugeben...T hatte Anspruch auf dies, da sich der Übereignungsanspruch insoweit konkretisiert hatte (stückschuld)...

eigenmächtige Wegnahme stimmt mit Ergebnis der materiellen Rechtslage überein=> Zueignung war nicht rechtswidrig
die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung entfällt, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat.

2d)keine Strafbarkeit §242, es scheitert hier an der Wegnahme...
die Anstalt konnte keine tatsächliche Sachherrschaft ausüben
=> nur Unterschlagung (wie 2A)
 
Aufagabe 2 c

Steffi4711:
2c)keine Strafbarkeit §242, da O gem §433IS1BGBverpflichtet wär, es zurück zugeben...T hatte Anspruch auf dies, da sich der Übereignungsanspruch insoweit konkretisiert hatte (stückschuld)...

Sorry,
kein neuer Beitrag.

War zunächst anderer Meinung, die sich beim Verfassen dann aber der von Steffi4711 anglich 🙂

Gruß vom Bodensee
Heri
 
Also ich hab 2a am Gewahrsam scheitern lassen. O ist tot und hat keinen Gewahrsam mehr, so konnte T auch keinen Gewahrsam brechen.... das so in Kurzform.
Bin dann noch kurz auf die (möglichen) Erben eingegangen und habe festgestellt, dass sie zwar das Recht auf das Erbe haben, aber eben auch keinen Gewahrsam...
 
mache mich gerade erst an die EA, die Zeit war ja auch verflucht knapp, um die Skripte zu lesen...

Hier ein paar noch unsortierte Gedanken:

2a) Da sehe ich mehrere Möglichkeiten, den Diebstahl zu verneinen. Zum einen natürlich an der Wegnahme / Gewahrsamsbruch, weil O tot ist.
Zum anderen ginge es vielleicht auch über den subj. TB. Da könnte man den Vorsatz bzgl. "fremd" verneinen, weil T vielleicht aufgrund des Todes von O davon ausgeht, die Brieftasche gehöre niemandem mehr = herrenlos (was objektiv ja nicht stimmt). Zum anderen steht im SV nichts davon, was T mit der Brieftasche vorhat und ob er sie überhaupt stehlen will. Aber halt - wenn ich das so geschrieben vor mir sehe, ist das ja reine Spekulation. Und die ist ja nicht angesagt. Also doch: obj. TB (-) wg. Wegnahme (-)?

bei 2c und 2d stimme ich mit euch vollkommen überein, problemlos.

An 2b bastele ich noch. Klar, man muss die Geschichte von wg. Hund ist nicht gleich Sache, aber analog doch, reinbringen.
Ich finde die Wegnahme problematisch. Der Hund ist der Eigentümerin ja gar nicht weggenommen worden. T bricht zwar den Gewahrsam, aber nicht den von O, sondern von B. Gilt das dann auch? Ich denke schon, bin aber nicht sicher.
Die Zueignungsabsicht dagegen würde ich bejahen. Es geht T zwar nicht um den Sachwert an sich, aber er will doch kurzfristig den Hund haben, um daraus Kapital zu schlagen, hat also eine Wertgewinnung aus der Sache. ob ich das hieb- und stichfest begründen kann, weiß ich noch nicht.

Was meint ihr?

Ute
 
Vormulierung der Frage 1???

Hat sich eigentlich mal jemand Gedanken zu der Formulierung der Frage 1 gemacht? "Strafbarkeit des T zum Nachteil der O?"
Was soll damit schon wieder gemeint sein?
Ich vermute mal, die Frage meint ob T aufgrund des Nachteils der O verursacht durch die Täuschung strafbar sein könnte. Aber wieso muss man sowas so blöd formulieren...
Oder steckt da noch etwas dahinter was ich gerade nicht überblicke?
 
Mit der Formulierung wurde nur die Bearbeitung des Falles eingegrenzt. Wenn das da nicht so gestanden hätte, käme noch eine Prüfung der Strafbarkeit zum Nachteil des Pay-TV Senders in Betracht. So wurde ausdrücklich formuliert, dass nur zum Nachteil der O geprüft werden soll.
 
Bei der Diskussion um den Vermögensschaden habt ihr m.E. ausser acht gelassen, dass es ja nicht nur um ein Abo geht, bei dem die Zahlungen noch zu leisten sind (und bei dem der Vermögensschaden diskutiert werden müßte), sondern auch um den bezahlten Decoder (per Nachnahme) = individuell-objektiver Schadensbegriff, nicht od. nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar...


Zur Kausalität: soweit ich das sehe ist die doch im subjektiven Tatbestand zu prüfen und nicht schon im objektiven.

Gruß
Thomas
 
ich glube es geht hier um den sog. "persönlichen Schadenseinschlag". Klar hat sie den Decoder per Nachnahme bekommen. Wirtschaftlich einwandfrei, genau wie das Abo, Geld gegen Programmenpfang. Aber nach den persönlichen Bedürfnissen der O ist es ein Schaden, da der persönliche Nutzen für O nicht gegeben ist. Sie hat davon ja nichts, weil Sie etwas anderes wollte. So ist es auch mit dem Decoder. Er ist zum Epfang eines Programms bestimmt, mit dem O persönlich nichts anfangen kann.

So steht es in den Kommentaren.

Gruß Alex
 
Ich habe auch den 263 bejaht, weil nach meiner Meinung eine Vermögensgefährdung vorleigt. So bei Abo´s da das Geld ja noch bezahlt werden muss. Hier geht es um eine Vermögensgefährdung. Die wäre glaube ich hier nur nicht gegeben, wenn T die O über ihr gesetzliches Wiederrufsrecht bei Haustürgeschäften aufgeklärt hätte. Dann wäre der Schaden erst mit Ablauf der Frist eingetreten. Da dies aber nicht geschehen ist, habe ich die Vermögensgefährdungn bejaht.

Gruß Alex
 
ich habe den Vermögensschaden auch bejaht und mich dabei auf die Kosten für den Decoder gestützt. Im Regelfall muss man für ein Abo monatlich etwas abdrücken, aber davon steht nichts im SV. Da ich ungern etwas in den SV hinein interpretiere, habe darüber kein Wort verloren, sondern mich nur auf die bereits beglichenen Kosten für den Decoder gestützt.
 
Bei der Aufgabe 2c gibt es einen großen Meinungsstreit in der Lit.
Siehe Hillenkamp - 40 Probleme aus dem Strafrecht BT Seite 102. Dort wird genau das Problem mit dem Bild behandelt.

Ich habe aber die Strafbarkeit auch verneint.
Gruß Alex
 
Zur Kausalität: soweit ich das sehe ist die doch im subjektiven Tatbestand zu prüfen und nicht schon im objektiven.

Gruß
Thomas

Hallo Thomas,

die Kausalität wird bereits im obj. TB erwähnt, wie oben.
Es ist zu prüfen, inwieweit ein Irrtum aufgrund der Täuschung vorliegt, aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung stattgefunden hat und ob durch die Verfügung ein Vermögensschaden eingetreten ist.

Gruß
Bianca
 
noch mal zum Decoder und der Stornierung:
Nachdem ich mich echt geärgert habe, dass der SV hier nicht eindeutig ist 😡 , habe ich das auch einfach geschrieben. So nach dem Motto: ob der Betrag für den Decoder zurückerstattet wurde, ist nicht ersichtlich, ein wirt. Vermögensschaden daher nicht eindeutig zu beurteilen. Dann habe ich einfach den pers. Schadenseinschlag herangezogen, um den Vermögensschaden doch zu bejahen. Auf diese Art und Weise habe ich, denke ich, gar nichts dazuinterpretiert, und der Korrektor weiss auch direkt, dass ich den SV nicht eindeutig finde. Bin mal gespannt, was da am Rand meiner EA stehen wird, zumal ich selbst das für eine elegante und salomonische Lösung halte...😎

Ute
 
bisher habe ich:

Aufgabe 1:

Hier sind zwei Fälle zu Prüfen (eigentlich drei, aber nach Aufgabenstellung sind nur die zum Nachteil der O zu prüfen):

1.1 Strafbarkeit nach § 263 Abs. 1 zum Nachteil der O zum Vorteil des T
1.2 Strafbarkeit nach § 263 Abs. 1 zum Nachteil der O zum Vorteil des Pay-TV-Senders
(und eigentlich auch, ist aber nicht verlangt: 1.3 Strafbarkeit nach §263 Abs. 1 zum Nachteil des Pay-TV-Senders zum Vorteil des T)

zu 1.1: Scheitert beim subjektiven Tatbestand des Stoffgleichheit. Denn die Provision ist hier nicht (spiegelbildlich) gleich dem entstandenen Schaden.- Noch etwas, nur weil der Schaden nicht wirklich entstanden ist, ist hier nicht auf Versuch zu prüfen. Die Rückabwicklung hat nichts mit T zu tun und er muss sich hier die Tat anrechnen lassen!

zu 1.2: Hier ist Stoffgleichheit gegeben! Der Vertragsabschluss ist hier die Kehrseite des Schadens von O!

Was mich aber etwas stört bei der Sache ist die Einlassung des T: Muss ich die Einlassung nicht irgendwo beim subjektiven Tatbestand einbauen? Mit anderen Worten: Scheitert hier 1.2 vielleicht an der fehlenden Absicht von T, der O zu Schaden?

Aufgabe 2:
a) NEIN, die Erben haben noch keine Sachhoheit über die Brieftasche erhalten und somit keinen Gewahrsam (-> §246 greift hier aber. Das war aber nicht die Frage in der Aufgabe)

b) JA, nach der herrschenden Vereinfachungstheorie reicht hier die Aneignung des Wertes von Waldi. (Im Gegensatz zur alten Substanztheorie.)

c) NEIN, nicht rechtswidrig, da es ein bestimmtest antikes Kunstwerk ist auf das T einen einredefreien Anspruch hatte. (Stichwort: Individualschuld - Das sähe anders aus, wenn es um 10 Flaschen Saft oder Cola ginge. Stichwort: Gattunsschuld.)

Bei d) überlege ich in wie fern man hier wirklich die Sachherschaft der Anstalt verneinen kann? Um es etwas überspitzt auszudrücken: Gegen den Willen der Anstalt kann kein Strafgefangener auf Dauer ein Kleidungsstück tragen. Ist das nicht Sachherschaft? - Richtig ist aber, vermutlich, dass sich die Kleidungsstücke im (Mit-)Gewahrsam des Strafgefangenen befunden haben, daher also kein Gewarsamsbruch also auch kein §242 Abs. 1 StGB?
 
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