• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Zweckverfehlungslehre

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habe noch eine Frage: in einer Prüfung des TB Betruges muss auch die Zweckverfehlungslehre angesprochen werden? diese wird ja von der Rechtsprechung abgelehnt.

Grüße
Nadine
 
Lehre der Zweckverfehlung

Der typische Fall für die Zweckverfehlungslehre ist der Fall mit Spenden:
A steht auf dem Marktplatz und gibt vor, er sammele Spenden für behinderte Menschen. Stattdessen nutzt er dieses Geld jedoch zum Kauf für einen neuen Fernseher (für sich selbst).
Hier prüft man an dem Punkt des "Vermögensschadens", ob ein Vermögensschaden entstanden ist. Nach der h.M der Literatur liegt bei Spendenabgaben eine sog. bewusste Selbstschädigung vor, da man weiss, dass man hier keine adäquate Gegenleistung bekommt. Es liegt also grds. kein Vermögensschaden vor. Eine solche bewusste Selbstschädigung ist jedoch nach der sog. Lehre der Zweckverfehlung nicht anzunehmen, wenn eine (auf dem Irrtum beruhende) Leistung den sozialen Zweck verfehlt und der Verfügende dies nicht erkennt. So dass ein Vermögensschaden doch bejaht werden kann.
Die überwiegende Rechtsprechung hingegen lehnt eine Abgrenzung bewusste/unbewusste Selbstschädigung ab. Sie kommt aber zum selben Ergebnis, da auch für sie entscheident ist, ob die Täuschung dazu führt, dem Verfügenden den vermögensmindernden Charakter seiner Verfügung zu verschleiern.

Dieser Meinungsstreit sollte jedoch nur angeführt werden, wenn Anhaltspunkte im Sachverhalt gegeben sind, dass ein solcher Fall vorliegt. Ansonsten würde ich in der Klausur kein Wort über die sog. Lehre der Zweckverfehlung verlieren!

Liebe Grüße,
Jeannette
 
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