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Verwaltungsprozessrecht Kurseinheit 1 Seite 61

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Verwaltungsprozessrecht KE 1, Seite 61

Unter der Überschrift "7. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" geht es im ersten Absatz um die Widereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, auf das § 60 IV VwGO gem. § 70 II VwGO entsprechend gilt.

Müsste der letzte Satz des Absatzes da nicht heißen "Über den Widereinsetzungsantrag entscheidet die Widerspruchsbehörde"?

Gruß

Claudia
 
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