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Ich werte die Eingrenzung in Moodle und der Limitierung auf GWB, UWG und BGB als zugelassene Hilfsmittel (für BoLer) so, dass höchstwahrscheinlich in irgendeiner Form - wenn auch nur als Abwandlung - ein SV zu § 19 GWB geprüft werden wird. Ansonsten ist das UWG in KE 3 und KE 4 doch gar nicht relevant, oder übersehe ich etwas? Wie seht ihr das?
"Auf der von Studenten organisierten Seite www.studienservice.de lässt es sich wunderbar plaudern, lästern und abschreiben, ganz wie im richtigen Leben auch."