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Steuerliche Absetzbarkeit der Studiengebühren

Dr Franke Ghostwriter
Hallöchen,

sitze gerade vor meiner Steuererklärung und Frage mich, wie ich die Kosten für das Studium absetzen kann. Ich werde zusammen mit meinem Mann
veranlagt und war letztes Jahr teilzeit beschäftigt. Kann ich die Kosten als
Werbekosten absetzen? Allerdings hat das Studium nicht direkt etwas mit
meiner beruflichen Tätigkeit zu tun. Kann ich dann ein Erst-Studium als
Ausbildungskosten absetzen? Ist jemand in steuerlichen Fragen fit und kann mir
Auskunft geben.
Gruß aus Karlsruhe
Ursula
 
Dr Franke Ghostwriter
Beim Antrag auf Änderung musst Du im Gegensatz zum Bescheid aber haarklein darlegen, was Du geändert haben willst und WARUM und nur das darf der Bearbeiter dann (ggf.) ändern. D. h. Du musst schon hier umfassend Stellung nehmen.

Beim Einspruch muss er sich das ganze Ding nochmals vornehmen, bzw. kannst Du im laufenden Verfahren Präzisierungen angeben.

Allerdings stimmt Elkes Aussage zur "Beliebtheit" von Einsprüchen.

Wie auch immer: Frist wahren!!!
 
Ja, bin gerade am formulieren des Schreibens den die Frist läuft am 13.07. ab. Im Prinzip wurden meine Studienkosten nicht berücksichtigt weil ich meinen beruflichen Werdegang nicht dargelegt habe und somit wohl nicht ersichtlich war ob es sich um ein Erststudium handelt. Seltsam finde ich nur, dass 2006 meine Studienkosten aus den Werbungskosten in die Sonderausgaben geschoben wurden da das Finanzamt der Meinung war es handelt sich um ein Erststudium. Ich komme mir da echt ein bißchen verschaukelt vor. Kann es sein das meine Steuererklärung anders behandelt wurde, weil ich sie ohne fremde Hilfe (Steuersoftware, Lohnsteuerhilfeverein, o.ä.) abgegeben habe? Sollte ich auch die Belege wieder zusammen mit meinem Antrag auf Änderung einreichen? Die habe ich ja schon im Orginal zurück erhalten. Oder liegen die in Kopie beim Amt vor.

LG
Susanne
 
Werd ich machen - muss sie nur heute abend noch im Umzugschaos finden...
Hab den Brief schonmal von meinem Kollegen (Steuerfachangestellter) lesen lassen - er meint hab ich ganz gut beschrieben. Hoffentlich klappts.

Gruß
Susanne
 
Ich wähle definitiv immer den Einspruch ! In der Regel wird der Einspruch von einem anderen Mitarbeiter geprüft. Daher stehen die Chancen da recht gut.
Dieses Jahr wurde ein Einspruch von mir abgelehnt. Ih habe dann den Mitarbeiter angerufen und ihm alles noch einmal telefonisch erklärt, weil ich merkte, dass den Brief den ich schreiben wollte, ein wenig frech wurde.
Bei dem Telefonat stellte sich für mich heraus, dass sich der Bearbeiter den Einspruch scheinbar nicht mal durchgelesen hatte.
Am Ende habe ich zumindest alles, was ich wollte, anerkannt bekommen.
Gruß
 
Zum Thema Einspruch:

Ich habe, bevor ich das Studium zum ersten Mal in der Steuererklärung angegeben habe, baim FA angerufen und gefragt, ob das denn nun Sonderausgaben oder Werbungskosten sind. In meinem Falle Sonderausgaben (Zweitstudium, aber hat nichts mit meinem Erststudium zu tun). Zwei Jahre hat das gut geklappt, im dritten Jahr wurde das plötzlich nicht mehr anerkannt. Anruf beim FA: Die Dame, die das sonst bearbeitet hat, war im Urlaub, Vertretung war der Meinung, dass es Werbungskosten sind. Auf Rat der für mich zuständigen Bearbeiterin habe ich einen kurzen formlosen Einspruch geschrieben und meine Rückzahlung erhalten. Seitdem klappt wieder alles.
 
Absetzbarkeit von Software?

Wo ich gerade hier bin noch folgende Frage:

Ich habe gerade einen neuen Rechner gekauft. Denn kann ich über drei Jahre absetzen. Was ist mit der Software, die ich dazu kaufe (~100,-)? Ich meine, dass ich die im Anschaffungsjahr absetzen kann, soweit sie studienüblich ist. Stimmt das?
 
Wo ich gerade hier bin noch folgende Frage:

Ich habe gerade einen neuen Rechner gekauft. Denn kann ich über drei Jahre absetzen. Was ist mit der Software, die ich dazu kaufe (~100,-)? Ich meine, dass ich die im Anschaffungsjahr absetzen kann, soweit sie studienüblich ist. Stimmt das?

ja, das kannst du machen. ist ja gwg.
mich würde aber mal interessieren, was für Software du da als studienüblich ins Auge gefasst hast.
 
Wenn der Bearbeiter beide Augen zudrückt 😉 Denn das du das ausschließlich für die Uni nutzen wirst kannst du wohl niemandem glaubhaft erklären... eigentlich sind das dann Sachen die nur Anteilig angegeben werden können (wie Telefon und Internet auch) aber versuchen kannst du es... sollten sie es streichen kannst du immer noch meckern ;D
 
Wenn der Bearbeiter beide Augen zudrückt 😉 Denn das du das ausschließlich für die Uni nutzen wirst kannst du wohl niemandem glaubhaft erklären...
Naja, ich denke, dass man matlab sicher nicht benutzen wird, um sein Haushaltsbuch zu führen. Aber was office betrifft, hast Du wahrscheinlich Recht. Obwohl ich tatsächlich guten Gewissens behaupten kann, dass ich das zu 95% für die FernUni nutze, wird mir das keiner abnehmen. Ich brauche es nämlich nur für das in die Unibib mitschleppbare Notebook, meinen anderen Kram habe ich zu Hause auf nem alten Rechner, der halt für Internet, Livestreams etc etwas arg behäbig geworden ist. Vielleicht sollte ich das gleich dazuschreiben?
 
Ich würds einfach erstemal komplett einreichen auch ohne lange Erklärung... manchmal hat man auch Glück und sie überfliegen die Sachen nur. Sollten Fragen kommen kannst du ja immer noch belegen warum diese Software für dich für die Uni ist.

Nimm dem Sachbearbeiter nicht seine ganze Arbeit weg ;D
 
Ich würds einfach erstemal komplett einreichen auch ohne lange Erklärung... manchmal hat man auch Glück und sie überfliegen die Sachen nur. Sollten Fragen kommen kannst du ja immer noch belegen warum diese Software für dich für die Uni ist.

Nimm dem Sachbearbeiter nicht seine ganze Arbeit weg ;D

Hey Leute,

also aus meiner Erfahrung als Steuerfachangestellter würde ich eher raten, dass ihr möglichst eine Erläuterung zu neuen bzw. außergewöhnlichen Positionen (also die im Vorjahr nicht da waren) geben solltet. Dann sieht der Sachbearbeiter nämlich, dass ihr euch Gedanken gemacht habt. Und dann macht er sich weniger Gedanken ob er die Sachen rausschmeißen soll oder eben nicht. Meine Chefin nennt es "ein bißchen Grünes drumherum machen"😉

Ansonsten empfiehlt es sich die Anlage zu den Ausbildungskosten möglichst in allen Jahren ähnlich zu strukturieren, dies ist hinsichtlich des Überfliegens immer besser. Wenn die Anlage auf einmal komplett anders aussieht wird der Sachbearbeiter sich eher intensiver damit auseinandersetzen.

Wurde dann doch nicht alles anerkannt ist ein Anruf beim Sachbearbeiter die erste Wahl (sind ja auch nur Menschen🙄) wenn die sich dann noch stur stellen kann man immer noch einen Einspruch einlegen. Aber wie schon von meinen Vorredner gesagt: Die Einspruchsfrist sollte nicht verstreichen. Also sofort anrufen und Namen und Uhrzeit notieren und wenn eine Woche vor Firstablauf noch nix passiert ist - dann den Einspruch einlegen.
 
Habe jetzt am Montag den Antrag auf Änderung per Einschreiben ans Finanzamt geschickt. Hatte auch direkt als ich den Bescheid erhalten habe bei der Bearbeiterin angerufen um Nachzuhacken warum meine Studienausgaben komplett gestrichen wurden. Wie lange hat das FA den Zeit so einen Antrag zu bearbeiten? Am Telefon meinte die Bearbeiterin es würde mindestens zwei Monate dauern, Einspruch sogar sechs Monate (weil man wohl gerade im Haus umzieht). Ich als Steuerzahler muss jede Frist penibel einhalten (sind ja meist 4 Wochen die man Zeit bekommt). Da nimmt auch keiner Rücksicht, dass ich gerade umgezogen bin...
 
Fachzeitschriften

Und wieder einmal eine Frage zur Absetzbarkeit: Diesmal geht es um Fachzeitschriften. Kann ich als Wiwi-Stundent den Economist absetzen?

Mir ist halt nicht klar, wo die Grenzen liegen. Dass man die FAZ nicht absetzen kann ist klar, aber auch eine Zeitschrift wie der Economist ist ja sozusagen allgemeinbildend und keine Fachzeitschrift in dem Sinne, dass sie nur ein sehr spezielles Publikum anspricht. Ich denke, so etwas wie JUS, NJW oder Wisu, FT, FTD oder Handelsblatt wäre kein Problem.

Habt Ihr damit Erfahrungen gemacht?
 
ich bin mir ziemlich sicher, dass man alles, was mit dem Studium zutun hat (Bücher, Studiengebühren..) absetzen kann. Ein Freund von mir macht das immer so. Sein Studium hat auch gar nichts mit seinen Nebentätigkeiten zutun.

Gruß
 
Ihr macht gerade den Fehler, Äpfel mit Birnen zu vergleichen ! Letztendlich kann man in jedem Studium die Kosten von der Steuer absetzen. Es ist vollkommen egal, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt, das Studium auf eine Ausbildung oder ein anderes Studium aufbaut oder nebenbei gearbeitet wird oder nicht.
Letztendlich stellt sich nur die Frage, ob die Kosten als Sonderausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden. Sonderausgaben sind auf max. 4000 Euro pro Jahr begrenzt und können nur im Jahr, in dem sie angefallen sind, steuerlich geltend gemacht werden.
Bei Werbungskosten sieht dies ein wenig anders aus. Hier kann unbegrenzt abgesetzt werden und die Kosten, die entstehen, können auch durch einen Verlustvor- oder rücktrag in das Jahr uvor und die Jahre danach übertragen werden.
Gruß
 
Ich habe im Februar meine Steuererklärung für 2006 eingereicht und etwa 1500 Euro für mein Studium angesetzt: Studiengebühren/Kursmaterialien, Fahrten zu Klausuren und Mentorenveranstaltungen (0,30€/gefahrenen km), 12*20€ für Internet, 12*5€ für Telefon, 12/36 der Anschaffungskosten für mein Notebook und sogar 50€ pauschal für Arbeitsmittel (Druckertinte, Papier, Ordner, Porto usw.)

Das Ganze wurde mir zwar nicht als Sonderausgaben anerkannt aber ohne Abzüge durch den Finanzbeamten als Werbungskosten. Leider hatte ich keine anderen Werbungskosten, wodurch ich zunächst den Freibetrag auffüllen musste....
 
Ich weiss gar nicht warum Ihr so auf die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben schimpft.

Folgendes zur Aufklärung:

Bei den Kosten für ein Studium wird unter drei großen Kategorien unterschieden zum einen dem Erststudium dann dem Zweitstudium und zu guter letzt dem Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses (Berufsakademie)

Beim Erststudium handelt es sich in den meisten Fällen um ein Studium das direkt im Anschluss an ein erfolgreiches Abitur anschließt. (mal von Identitätsfindung, Wehrdienst und dem üblichen Mist abgesehen) Die Kosten für dieses Studium ist in jedem Fall Sonderausgabe (im Folgenden kurz SA) bis zu einem Höchstbetrag von derzeit € 4.000,-. Warum ich die nicht mag werdet Ihr gleich feststellen.

Studien im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen sind relativ einfach für den Studierenden, denn der Arbeitgeber zahlt in dem Fall das Studium und weist den Aufwand in seiner "Gewinn- und Verlustrechnung" kurz GuV aus. Der Studierende bekommt davon nichts mit.

Ein Zweitstudium ist ein Studium das entweder ein echtes Zweitstudium ist, damit mein ich jemand hat Bachelor of bla und macht im Anschluss aus welchen Gründen auch immer den Bachelor of blub oder es handelt sich um einen Studenten der im vorhinein eine Berufsausbildung absolviert hat das ein ähnliches Ziel hatte. Wie zum Beispiel Bankkauffrau bzw. -mann und danach Bachelor of Management. Die Kosten für diese "Fortbildung" wie der BFH schreibt sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben (Werbungskosten=WK und Betriebsausgaben=BA).

Jetzt komme ich zu den Unterschieden:

Wie ich schon sagte sind die SA bei einem Höchstbetrag von € 4.000,- gedeckelt. Viele können davon gänzlichen gebrauch machen. Das Problem mit den SA ist, dass sie bei Studenten, die keine Einkünfte besitzen oder weniger als ca. 7.000 pa haben nichts bringen und ersatzlos verfallen.

Bei Werbungskosten sieht das anders aus. Ich gebe natürlich zu, dass bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erst mal die Pauschale von 920,- zu knacken ist was natürlich schwieriger wurde nachdem die Entfernungspauschale um 20 km gekürzt wurde. Aber es gibt ja auch noch andere Einkünfte... kommt natürlich immer darauf an was sich derjenige nach seinem Studium vorgenommen hat. Positiv ist aber, dass es keinen Höchstbetrag gibt. und bei Studenten, die während des Studiums von Mami und Papi zehren wird das ganze noch interessanter. Denn diese vorweggenommenen WK werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Verlustvortrag angerechnet wodurch nach dem Studium bestimmt etwa € 60.000,- Verlustvortrag entstehen. Wer so schlau war wird mindestens 1 Jahr lang keine Steuern zahlen müssen.
 
Bei Werbungskosten sieht das anders aus. Ich gebe natürlich zu, dass bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erst mal die Pauschale von 920,- zu knacken ist was natürlich schwieriger wurde nachdem die Entfernungspauschale um 20 km gekürzt wurde. Aber es gibt ja auch noch andere Einkünfte...[/COLOR] kommt natürlich immer darauf an was sich derjenige nach seinem Studium vorgenommen hat. Positiv ist aber, dass es keinen Höchstbetrag gibt. und bei Studenten, die während des Studiums von Mami und Papi zehren wird das ganze noch interessanter. Denn diese vorweggenommenen WK werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Verlustvortrag angerechnet wodurch nach dem Studium bestimmt etwa € 60.000,- Verlustvortrag entstehen[/COLOR]. Wer so schlau war wird mindestens 1 Jahr lang keine Steuern zahlen müssen.
andere Einkünfte 😕 oder meinst Du Ausgaben ?

60.000 € Verlustvortrag aus dem FU-Studium 😕 😕
also wenn man nicht arbeitet und Vollzeit studiert sollte man 6 Jahre als absolute Höchstgrenze ansehen (mal vereinfacht um leichter zu teilen),
das gäben 10.000 pro Jahr. Wo nimmst Du die denn bei der Fernuni her :eek
 
Ich habe im Allgemeinen geprochen dabei gehe ich nicht nur von einer Fernuni aus und auch nicht nur von sechs Semestern.

Zum Beispiel kann es ja sein, dass bei einem Vollzeitstudium die Betreffende Person einen Weg zur Uni von ca. 50 km hat. Davon ausgehend, dass die Person keine Wohnung am Studienort unterhält. Dann kämen wir ja auch schon in den Bereich der doppelten Haushaltsführung das würde das ganze sehr verkomplizieren. Also Rechnung der Entfernungspauschale 50 km x 230 Tage x 0,30 € sind 3.450 € dazu noch Studienbeiträge für Verwaltung etc. ca. 600 € Fachliteratur ca. 800 €. Ich Rechne hier pa bevor es Missverständnisse gibt. Bei einer weiteren Entfernung von zu Hause, was keine Seltenheit ist werden die Beträge grade durch eine doppelte Haushaltsführung noch höher.

Das sind großzügig gerundet schon mal 5.000 € pa. Bei sechs Semestern kommt man da schon mal auf eine Summe von 15.000 € Verlustvortrag. Natürlich kann man im Vorhinein nicht sagen welche Kosten noch aus einem Studium entstehen.

Zu der anderen Frage: Siehe § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 EStG da sind alle Einkunftsarten aufgelistet. Ich z.B. habe Einkünfte nach § 15 EStG und habe daher keine WK sondern BA und habe auch keine Pauschale die verloren gehen könnte. Soviel auch zum Punkt Fallbezogen.

Ich spreche im Allgemeinen da dieses Forum frei zugänglich ist und nicht nur Studenten der Fernuni Hagen hier einen Blick reinwerfen.
 
DENKFEHLER!

Wenn du 50 km von der FU entfernt wohnst und diese an 230 Tagen im Jahr aufsuchst, kannst du 6.900 Euro ansetzen: 2 x 50 km x 230 Tage x 0,30 Euro/km. Es zählt jeder gefahrene km!

Zzgl. deiner 1.400 Euro (Gebühren/Literatur) komme ich 8.300 Euro.

Das ist nicht der Betrag, um den sich eine zukünftige Steuerschuld verringert.
Das wäre der Betrag um den sich ein zukünftig zu versteuerndes Einkommen vermindern würde.



Ich Frage mich allerdings, was man an 230 Tagen im Jahr auf dem Campus in Hagen will 😀




Ich habe im Allgemeinen geprochen dabei gehe ich nicht nur von einer Fernuni aus und auch nicht nur von sechs Semestern.

Zum Beispiel kann es ja sein, dass bei einem Vollzeitstudium die Betreffende Person einen Weg zur Uni von ca. 50 km hat. Davon ausgehend, dass die Person keine Wohnung am Studienort unterhält. Dann kämen wir ja auch schon in den Bereich der doppelten Haushaltsführung das würde das ganze sehr verkomplizieren. Also Rechnung der Entfernungspauschale 50 km x 230 Tage x 0,30 € sind 3.450 € dazu noch Studienbeiträge für Verwaltung etc. ca. 600 € Fachliteratur ca. 800 €. Ich Rechne hier pa bevor es Missverständnisse gibt. Bei einer weiteren Entfernung von zu Hause, was keine Seltenheit ist werden die Beträge grade durch eine doppelte Haushaltsführung noch höher.

Das sind großzügig gerundet schon mal 5.000 € pa. Bei sechs Semestern kommt man da schon mal auf eine Summe von 15.000 € Verlustvortrag. Natürlich kann man im Vorhinein nicht sagen welche Kosten noch aus einem Studium entstehen.

Zu der anderen Frage: Siehe § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 EStG da sind alle Einkunftsarten aufgelistet. Ich z.B. habe Einkünfte nach § 15 EStG und habe daher keine WK sondern BA und habe auch keine Pauschale die verloren gehen könnte. Soviel auch zum Punkt Fallbezogen.

Ich spreche im Allgemeinen da dieses Forum frei zugänglich ist und nicht nur Studenten der Fernuni Hagen hier einen Blick reinwerfen.
 
IZum Beispiel kann es ja sein, dass bei einem Vollzeitstudium die Betreffende Person einen Weg zur Uni von ca. 50 km hat. Davon ausgehend, dass die Person keine Wohnung am Studienort unterhält. Dann kämen wir ja auch schon in den Bereich der doppelten Haushaltsführung das würde das ganze sehr verkomplizieren.

Warum wuerde eine doppelte Haushaltsfuehrung den Sachverhalt 'sehr verkomplizieren'? Ob ich nun taegliche Heimfahrten kalkuliere oder fiktive Kosten fuer einen Nebenwohnsitz und woechentliche Heimfahrten beruecksichtige, macht doch keinen grossen Unterschied.
 
@ Hundehuette Als Antwort auf die deinen Hinweis schließe ich mich meiner Vorednerin an. Ich sprch nie von vorweggenommenen Steuerschulden sondern von einem Verlustvortrag der gesondert Festgestellt wird. Zu deiner Kritik der Fahrkilometer hast du auch nicht ganz recht. Die Uni wird als Arbeitsplatz im Sinne des Einkommensteuergesetzes angesehen und wer die Richtlinien kennt weiss, dass die anfahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte IMMER mit den Entfernungskilometern und nicht mit den gefahrenen Kilometern berechnet wird. Anders sieht es aus, wenn du deine tatsächlichen Kosten mittels Fahrtenbuch nachweist. Aber auch nur, wenn demnächst das Urteil des BVerfG über die Entfernungspauschale entschieden hat UND wenn der BFH Aufgrund dieses Urteil zugunsten nachgewiesener tatsächlicher Kosten entscheidet.

Doppelte Haushaltsführung wäre mir persönlich als Beispiel zu lang gewesen da 1. Fahrten zwischen Zweitwohnsitz und Uni berücksichtigt werden müssen 2. Familienheimfahrten 3. grösse der Wohnung um einen übermäßigen Privatgebrauch auszuschließen dabei hängt natürlich alles von der Lage ab. und 4. da ich alles allgemein gehalten habe ist natürlich auch wieder ein großer Unterschied zwischen Einkünften nach beispielsweise §15 oder §19 EStG. Darum ist mir ein Beispiel hier zu lang.
 
@ Hundehuette Als Antwort auf die deinen Hinweis schließe ich mich meiner Vorednerin an. Ich sprch nie von vorweggenommenen Steuerschulden sondern von einem Verlustvortrag der gesondert Festgestellt wird. Zu deiner Kritik der Fahrkilometer hast du auch nicht ganz recht. Die Uni wird als Arbeitsplatz im Sinne des Einkommensteuergesetzes angesehen und wer die Richtlinien kennt weiss, dass die anfahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte IMMER mit den Entfernungskilometern und nicht mit den gefahrenen Kilometern berechnet wird. Anders sieht es aus, wenn du deine tatsächlichen Kosten mittels Fahrtenbuch nachweist. Aber auch nur, wenn demnächst das Urteil des BVerfG über die Entfernungspauschale entschieden hat UND wenn der BFH Aufgrund dieses Urteil zugunsten nachgewiesener tatsächlicher Kosten entscheidet.

Doppelte Haushaltsführung wäre mir persönlich als Beispiel zu lang gewesen da 1. Fahrten zwischen Zweitwohnsitz und Uni berücksichtigt werden müssen 2. Familienheimfahrten 3. grösse der Wohnung um einen übermäßigen Privatgebrauch auszuschließen dabei hängt natürlich alles von der Lage ab. und 4. da ich alles allgemein gehalten habe ist natürlich auch wieder ein großer Unterschied zwischen Einkünften nach beispielsweise §15 oder §19 EStG. Darum ist mir ein Beispiel hier zu lang.


Meine regelmäßige Arbeitsstätte ist mein Büro im Betrieb.
Also kann ich ich jeden gefahrenen km absetzen - ab dem 1. km!
 
Ich setze Fahrten zu Studienzentren, Kolloquien etc. im Rahmen der Werbungskosten schon immer ab dem 1. Kilometer ab - analog zur Absetzung der Reisekosten ab dem 1. Kilometer. Denn mein Arbeitsplatz ist mein Büro.
 
Werbungkosten, Fortbildungskosten

Beim Erststudium handelt es sich in den meisten Fällen um ein Studium das direkt im Anschluss an ein erfolgreiches Abitur anschließt. (mal von Identitätsfindung, Wehrdienst und dem üblichen Mist abgesehen) Die Kosten für dieses Studium ist in jedem Fall Sonderausgabe (im Folgenden kurz SA) bis zu einem Höchstbetrag von derzeit € 4.000,-. Warum ich die nicht mag werdet Ihr gleich feststellen.

Ein Zweitstudium ist ein Studium das entweder ein echtes Zweitstudium ist, damit mein ich jemand hat Bachelor of bla und macht im Anschluss aus welchen Gründen auch immer den Bachelor of blub oder es handelt sich um einen Studenten der im vorhinein eine Berufsausbildung absolviert hat das ein ähnliches Ziel hatte. Wie zum Beispiel Bankkauffrau bzw. -mann und danach Bachelor of Management. Die Kosten für diese "Fortbildung" wie der BFH schreibt sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben (Werbungskosten=WK und Betriebsausgaben=BA).

Das Finanzamt hat meine Aufwendungen für das Studium an der Fernuni als Werbungskosten mit folgender Begründung abgelehnt:

"Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium wurden mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 4.000 Euronen als Sonderausgaben berücksichtigt."

Ich habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzlich einen staatl. geprüften Abschuß an einer Fachschule absolviert. Nun bin ich nebenberuflich berufsbezogen als Akademiestudent wegen der Zugangsprüfung bei der Fernuni eingeschrieben.

Gibt es hierfür vielleicht eine Ausnahmeregelung, so dass ich die Studiengebühren, etc. dennoch als Werbungskosten geltend machen kann 😕

Leider hat Deutschland das komplizierteste Steuergesetz der Welt und ich bin kein Fachmann. Ich freue mich über Feedback.
 
Also es gibt im Internet genügend Urteile wenn du danach suchst die vergleichbar sind. Ich würde einfach Widerspruch einlegen, ein vergleichbares Urteil aus dem Internet suchen und es dem Widerspruch beilegen und den Widerspruch begründen. Grundsätzlich kann man aber bei einer Weiterbildung Werbungskosten geltend machen. Bei mir funktioniert das einwandfrei, d.h ich setze alle Kosten ab.
 
Also ich setze es auch als Sonderausgaben ab. Habe zwar schon eine Ausbildung, aber ist mein Erststudium. Und ich fahre damit auch besser. Komme ja eh nicht über die 4000 €.

Wieso willst du es unbedingt als Werbungskosten absetzen?😕:confused
 
Weil ich dann die gesamten Studiengebühren in voller Höhe absetzen kann und sie mir auch angerechnet werden - deshalb Werbungskosten.
 
Weil ich dann die gesamten Studiengebühren in voller Höhe absetzen kann und sie mir auch angerechnet werden - deshalb Werbungskosten.

Studiengebühren gibt es doch gar nicht an der Fernuni.😕😕😕
Falls du damit die Materialbezugsgebühren meinst, die betragen 20 €/SWS.
Du kommst mit allen Ausgaben schwer über 4000 €.
Sofern doch würde ich gern mal wissen, was du alles machst und absetzt.
Die utopische 4000 € zu überschreiten, schaffe ich einfach nicht und ich setze auch viel an. Komme nicht mal an 2000 € ran.
 
Studiengebühren gibt es doch gar nicht an der Fernuni.😕😕😕
Falls du damit die Materialbezugsgebühren meinst, die betragen 20 €/SWS.
Du kommst mit allen Ausgaben schwer über 4000 €.
Sofern doch würde ich gern mal wissen, was du alles machst und absetzt.
Die utopische 4000 € zu überschreiten, schaffe ich einfach nicht und ich setze auch viel an. Komme nicht mal an 2000 € ran.

Sorry, ich meine auch die Materialbezugsgebühren. Ich setze in Zusammenhang mit dem Studium alles ab - angefangen vom Bleistift bis zum Notebook (Abschreibung). Hinzu kommt noch, dass ich mich zwei Mal die Woche von einem Dr. in Mathematik schulen lasse, um den Abitur-Mathestoff der 11/12/13 nachzuholen. Hilft ungemein, frißt aber auch am meisten Knete, so dass ich alleine mit den Unterrichtsgebühren die 4000 schon knapp erreiche. Am Wochenende zieh ich mir manchmal zwei mentorielle Veranstaltungen in zwei verschiedenen Städten rein. Benzinkosten, Hotelkosten,... Da kommt schon einiges zusammen - deshalb Werbungskosten.
 
Ich bitte noch folgendes zu beachten: Wenn man weniger als 4.920 Euro Kosten für das Studium hat und man sonst keine Werbungskosten hat ist es besser das Ganze als Sonderausgaben anzusetzen. Bei den Werbungskosten können nämlich die ersten 920 gar nicht angesetzt werden!

Oder um es an einem Beispiel mit 4.000 Euro Studienkosten zu zeigen: Bei Werbungskoten kann man effektiv 4.000 - 920 Arbeitnehmerpauschbetrag = 3.080 Euro als Einkommenminderung ansetzen. Bei den Sonderausgaben kann man dagegen die vollen 4.000 Euro geltend machen und die 920 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag hat man sowieso (auch wenn man gar keine Werbungskosten hat).
 
Ich bitte noch folgendes zu beachten: Wenn man weniger als 4.920 Euro Kosten für das Studium hat und man sonst keine Werbungskosten hat ist es besser das Ganze als Sonderausgaben anzusetzen. Bei den Werbungskosten können nämlich die ersten 920 gar nicht angesetzt werden!

Oder um es an einem Beispiel mit 4.000 Euro Studienkosten zu zeigen: Bei Werbungskoten kann man effektiv 4.000 - 920 Arbeitnehmerpauschbetrag = 3.080 Euro als Einkommenminderung ansetzen. Bei den Sonderausgaben kann man dagegen die vollen 4.000 Euro geltend machen und die 920 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag hat man sowieso (auch wenn man gar keine Werbungskosten hat).


Ein Zweitstudium kann man nicht als Sonderausgaben absetzen.
 
man liest hier im Forum teils, dass die Aufwendungen für das Notebook abgesetzt werden. Das würde ich natürlich auch gerne machen. Nun stellen sich für mich einige Fragen:
1. Muss ich die Kosten über mehrere Jahre verteilen, oder kann ich das Notebook bereits im Anschaffungsjahr vollständig geltend machen?
2. Muss ich eine Aufteilung vornehmen (Benutzung Studium und Privat), d.h. die Kosten wieder entsprechend reduzieren?
3. Gibt es hier vor bzw. nachteile ob man als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzt?

Gruß,
Christian
 
Du kannst das Notebook nur dort absetzen, wo Du auch die anderen Studienkosten absetzt. Also entweder Sonderausgaben oder Werbungskosten. Zu den Vor- und Nachteilen steht hier genug. Lies einfach mal ein paar Beiträge weiter oben. Für gewöhnlich wird nur ein Erststudium in den Sonderausgaben anerkannt. Aber auch hier gibt es bei verschiedenen Finanzämtern auch Abweichungen. Es kommt dabei immer auch ein bisschen auf die Begründung an. Wenn Du Dich einmal entschieden hast, kannst Du aber später nicht mehr wechseln, nur weil dann die andere Kategorie vorteilhafter ist.

Das Notebook muss über mehrere Jahre abgesetzt werden. Für gewöhnlich sind das drei Jahre. Aber es gibt durchaus Abweichungen von Finanzamt zu Finanzamt. Wenn das Finanzamt das Notebook anerkennt, wird für gewöhnlich keine Kostenaufteilung privat vs. Studium verlangt. Aber Du solltest begründen, dass Du das Notebook extra fürs Studium angeschafft hast, weil ....
 
Sunshine,
vielen Dank für deine Info. Ich denke dann werde ich einfach mal Versuchen, das NB direkt im Kaufjahr abzusetzen. Das Finzanzamt wird dann schon entsprechend sein Statement dazu abgeben.

Das mit Sonderausgaben und Werbungskosten ist verwirrend. Der Eine ist dieser Meinung, und der Andere der anderen Meinung.

Gruß,
Christian
 
Ich habe Werbung von der Europäischen Fernhochschule Hamburg im Briefkasten.

Fazit: Ein Erststudium ist bis 4.000 Euro p. a. als Sonderausgaben absetzbar, ein Zweit- oder Aufbaustudium unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar.
 
Hallo Sunshine,
vielen Dank für deine Info. Ich denke dann werde ich einfach mal Versuchen, das NB direkt im Kaufjahr abzusetzen.
Da wirst Du Probleme kriegen...Du musst es auf (normalerweise) 3 Jahre abschreiben, wie sunshine schon schrieb. Ausnahmen (z.B. auf 2 Jahre statt 3 Jahre) mußt Du extra begründen, z.B. dass in Deinem Sonderfall nach 2 Jahren das Ding für Studienzwecke nicht mehr up-to-date genug ist. Halte ich für relativ unwahrscheinlich.
 
Da wirst Du Probleme kriegen...Du musst es auf (normalerweise) 3 Jahre abschreiben, wie sunshine schon schrieb. Ausnahmen (z.B. auf 2 Jahre statt 3 Jahre) mußt Du extra begründen, z.B. dass in Deinem Sonderfall nach 2 Jahren das Ding für Studienzwecke nicht mehr up-to-date genug ist. Halte ich für relativ unwahrscheinlich.

Es sei denn, du bekommst ein Notebook für bis 150 €. Nur als GWG kannst du es in einem absetzen.
 
Das ist klar. Aber meinen Drucker, der 180 € gekostet hat, habe ich auch in einem abgesetzt. Das war aber vor 2 Jahren. Jetzt geht es wahrscheinlich für den auch nicht mehr so. Er sprengt ja schon die 150 € Grenze.
 
Ein Zweitstudium kann man nicht als Sonderausgaben absetzen.

Diese Aussage ist doch überhaupt nicht pauschalisierbar. Jedes Finanzamt argumentiert anders (und sarkastischerweise würde ich sagen, meinstens nie so wie es sich der Steuerzahler gedacht hat). Ein Erststudium wird oft als Werbungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten betrachtet und das Zweitstudium als Sonderausgaben, wenn es nicht in direktem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf oder dem Erststudium steht.

Ich habe mir vor wenigen Tagen die zu erwartenden Kosten der Fernuni Hagen (das ist nicht mein Erststudium oder meine Erstausbildung) für 2009 als Freibeträge auf meiner 2009er Lohnsteuerkarte eintragen lassen, die wurden im Antrag als Sonderausgaben akzeptiert (die Frau vom Finanzamt hat sehr genau nachgefragt was das ist und wofür ich das mache) und anders hätte ich das auch überhaupt nicht erwartet.
 
Diese Aussage ist doch überhaupt nicht pauschalisierbar. Jedes Finanzamt argumentiert anders (und sarkastischerweise würde ich sagen, meinstens nie so wie es sich der Steuerzahler gedacht hat). Ein Erststudium wird oft als Werbungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten betrachtet und das Zweitstudium als Sonderausgaben, wenn es nicht in direktem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf oder dem Erststudium steht./quote]

Es gibt ein entsprechendes BFH-Urteil. Das habe ich zu Hause liegen. Ich habe den Kampf mit meinem Finanzamt ausgefochten. Schreib' du bitte, was du schreiben möchtest.

Zweitstudium = Werbungskosten :rolleyes
 
Es gibt ein entsprechendes BFH-Urteil.

Wenn mein Finanzamt mein Studium als Sonderausgaben akzeptiert und ich das toll finde wüsste ich keinen Grund, weshalb ich mich da mit BFH-Urteilen rumärgern sollte.

Apropos BFH-Urteil, wie lautet denn das Aktenzeichen dieses BFH-Urteils? Erfahrungsgemäß werden immer Urteile genannt, die mit dem diskutierten Thema dann doch keinen rechten Zusammenhang haben oder, wie ich hier vermute, sich nicht pauschal auf alle Anwendungsfälle übertragen lassen, weil der Sachverhalt gänzlich anders aufgebaut ist oder andere Voraussetzungen vorliegen.

Zweitstudium = Werbungskosten 🙄

Eine Pauschalisierung, die garantiert nicht immer stimmt.

Bei mir nicht, weder das erste Studium (keine staatliche Hochschule), noch alle folgenden (FH, Ausland, Fernuni). Bei meiner Frau, mit der ich zusammen das Erststudium gemacht habe, waren es auch Sonderausgaben fürs Erststudium (jeweils nach der Erstausbildung und Berufspraxis).
 
Akademiestudium an Fernuni kein Erststudium!?

Steuerliche Berücksichtigung - Stichwörter - Studium - FernUniversitt in Hagen
https://asta-server1.fernuni-hagen.de/cms/fileadmin/docs/formalia/BMF_IV_C8-S2227_5-05_20051104.pdf

In dem BMF-Schreiben stehen sämtliche Erläuterungen über Erststudium, Zweitstudium, etc. Aber wie sieht es denn bei einem Akademiestudierenden bei der Fernuni aus? Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei nicht um ein Erststudium, weil für die Zulassung als Akademiestudierender keine Hochschulzulassungsberechtigung erforderlich ist. Außerdem ist der Akademiestudierende in keinen Studiengang akkreditiert. Also könnte er doch seine gesamten Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten absetzen, weil es sich hierbei um Fortbildungskosten handelt!!? :hmmm:Was meint ihr dazu?
 
Zweitstudium = Werbungskosten 🙄
Nö, nicht immer. Ich habe damals vor der ersten Erklärung, in der Hagen auftauchte, beim FA nachgefragt. Mein Zweitstudium (Jura) wird als neue Berufsausbildung angesehen, da es mit dem ersten Studium (Dipl. Math.) wirklich überhaupt nichts zu tun hat und ich in dem mit dem zweiten Studium potentiell erlangbaren Job quasi noch einmal von vorne anfangen müsste. Ohne dass ich das gerne so gedreht hätte, es war einfach die Aussage der Dame von FA.
 
Aber wie sieht es denn bei einem Akademiestudierenden bei der Fernuni aus? Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei nicht um ein Erststudium, weil für die Zulassung als Akademiestudierender keine Hochschulzulassungsberechtigung erforderlich ist. Außerdem ist der Akademiestudierende in keinen Studiengang akkreditiert. Also könnte er doch seine gesamten Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten absetzen, weil es sich hierbei um Fortbildungskosten handelt!!? :hmmm:Was meint ihr dazu?

Das Akademiestudium müsste wie jede andere Fortbildung auch behandelt werden. Man schreibt sich einfach so ein, erlangt keinen Abschluss. Wie VHS oder irgndein externer Anbieter. Also wenn überhaupt, dann Werbungskosten.
 
Ja, das sind Werbungskosten, weil es sich um Fortbildungskosten in einem ausgeübten Beruf handelt...ähm, wenn es damit was zu tun hat und nicht völlig berufsfremd ist (siehe VHS).
 
Und wenn man Akademiestudent ist (Psychologie) und vorher als Sachbearbeiter (Industriekauffrau) tätig war?? Das hat dann ja nichts mit dem Beruf zu tun (den ich gerade auch nicht mehr ausübe) dann kann ich das ja gar nicht als Werbungskosten absetzen??

HILFE!!!
 
Im Endeffekt ist das eh alles Diskussionssache und massiv vom Sachbearbeiter abhängig.
Ich würde mir keine großen Sorgen vorher machen und es so ansetzen wie es für einen am günstigsten ist.
 
Und wenn man Akademiestudent ist (Psychologie) und vorher als Sachbearbeiter (Industriekauffrau) tätig war?? Das hat dann ja nichts mit dem Beruf zu tun (den ich gerade auch nicht mehr ausübe) dann kann ich das ja gar nicht als Werbungskosten absetzen??

HILFE!!! :-(
Genau, grundsätzlich kann man in dem Falle gar nichts absetzen (wenn es trotzdem klappt, hat man Glück gehabt). Das ist so wie ein fachfremder VHS-Kurs. Werbungskosten geht nicht, da nicht im ausgeübten Beruf, Sonderausgaben geht nicht, da keine Berufsausbildung (dazu müsste es zumindest mit irgendeiner Art von anerkanntem Abschluss enden).
 
Vielen Dank. Werd es nächstes Jahr einfach probieren und sehen ob ich mal einen "netten" Sachbearbeiter erwische. Ansonsten hoffe ich dann einfach, dass ich schnell die Zugangsprüfung bestehe.

Lieben Dank, Anita
 
Es gibt ein Urteil des Bundesfinanzhofes, das sehr interessant ist:

Studienkosten nach Berufsausbildung sind Werbungskosten

Es ist jetzt eindeutig: Wenn Leute wie ich, eine Ausbildung haben, jetzt ein Studium bei der Fernuni anfangen, können die Kosten als Werbungskosten absetzen.

Also für mich trifft das voll zu. Gut, daß es Leute gibt, die Informationen verbreiten.
LG
Bettina

Und was ist jetzt daran positiv? Also ich mache es immer über Sonderausgaben und das war bisher besser. Kann ich es weiter über Sonderausgaben abrechnen? Das geht jetzt nicht so genau daraus hervor.

Sofern jetzt immer Werbungskosten, dann bringt dieses Urteil ja einen Nachteil für mich.
 
Amber-Ann,

ich setze meine Studienkosten auch über die Sonderausgaben ab. Vielleicht kann man das Urteil dahin interpretieren, dass eine Absetzbarkeit bei den Werbungskosten möglich ist, aber kein Zwang. Hier geht es ja um den Fall, dass die Studienkosten höher sind als 4.000 Euro und der Student benachteiligt wäre, wenn die darüber hinaus gehenden Kosten nicht auch berücksichtigt werden. Für mich liest sich das Urteil nicht so, dass jetzt eine Absetzbarkeit von Studiengebühren unter 4.000 Euro gar nicht mehr bei den Sonderausgaben möglich sein soll.

Zumal ich gerade mit meinem Finanzamt diskutiert habe, dass ich die Kosten als Sonderausgaben berücksichtigen kann.

LG
Franzi
 
Bezüglich Laptop:

Gibts da eine finazielle Obergrenze betreffend den Kaufpreis was ich als Werbungskosten für einen Laptop absetzen darf? Oder dürfte ich mir auch einen neuen Laptop für 1800 Euro kaufen und den dann entsprechend (also 3 jahre a 600 Euro) absetzen?
 
Steuererklärung 2008 und Studienkosten als Sonderausgaben

Hallo Zusammen,
ich bin gerade in Diskussion mit dem Finanzamt München hinsichtlich der Absetzbarkeit der Kosten als Sonderausgaben. In den Jahren 2004-2007 wurden die Studienkosten als Sonderausgaben akzeptiert. Ich habe bereits eine abgeschl. kfm. Ausbildung (akt. tätig in einer anderen Branche als im Ausbildungsberuf) und nun seit 2004 als Fernstudent dabei. Für 2008 gab es erst den Ansatz vom FA die Kosten gar nicht mehr anzusetzen, dann den Vorschlag als Werbungskosten. Der Ansatz als Sonderausgaben wäre vorteilhafter, da dort ab eine Berücksichtigung ab dem 1. EUR erfolgt.
Hat jemand aktuell für 2008 den Ansatz als Sonderausgaben akzeptiert bekommen trotz kfm. Vor-Ausbildung. Wenn ja würde ich mich wenigstens um die Mitteilung des Finanzamtortes freuen.
Vielen Dank.
Michael
 
viele meiner Fragen sind jetzt schon beantwortet worden. Aber zwei kleine Fragen habe ich noch 🙄. Mit wieviel % setzt ihr euer Laptop ab? Kann man zwecks Studium ein Arbeitszimmer absetzen? Vielen Dank.
 
Laptop hab ich bisher immer zu 100% abgesetzt und es ging so durch. Hab aber auch schon andere Meinungen gehört. Nachdem an der FU fast alles nur noch online geht (Klausuranmeldung, Rückmeldung, Moodle, Newsgroups,...), braucht man quasi einen Laptop und eine Internetverbindung. Ich bin aber auch nie aufgefordert worden, darzulegen, warum ich den Laptop brauche und zu wie viel %% ich ihn für die FU nutze.

Arbeitszimmer hab ich auch schon abgesetzt, als ich noch zur Miete wohnte. Hat auch geklappt. Was Du auf alle Fälle absetzen kannst, egal ob Du ein Arbeitszimmer absetzt oder nicht, sind Anschaffungen für das ARbeitszimmer, also für die Einrichtung (Stuhl, Tisch, Regale, Lampe,...). Beim Arbeitszimmer gilt es eben auch zu beachten, dass das Zimmer NUR für die FU genutzt werden darf...aber dazu gibt es genug Literatur und Infos im Netz.
 
Das hört sich doch gut an. 🙂 Vielen Dank.
Wegen dem Arbeitszimmer habe ich gelesen, dass man ab 2007 es nur noch zwecks Beruf absetzen kann. Darunter würde das Studium ja dann nicht zählen oder? Das Internet kann ich mit 50% absetzen, oder?
 
Der Laptop ist zu 100% anzusetzen.

Bei normalen PCs macht das FA in der Regel immer Schwierigkeiten (private Mitveranlassung, daher Kosten der privaten Lebensführung).

Bei einem Laptop geht man davon aus, dass er (weil teuerer als normaler PC) nicht aus reinem privaten Interesse gekauft wird.

Ich verstehe aber nicht ganz warum Du den Abzug als Sonderausgaben (begrenzt) haben möchtest, anstatt Werbungskosten (unbegrenzt)?
 
Es kommt darauf, an 😉:

Wenn Du sonst keine anderen WK hast, dann schon geringfügig, weil Du bei den WK ohnehin den WK-Pauschbetrag hast und sich dann die Studienkosten nochmal zusätzlich als WK hast. Wenn Du ohnehin mit Deinen WK über den Pauschbetrag kommst, dann bleibt es sich zunächst gleich.

Die WK sind dann wieder vorteilhaft, wenn Du zu negativen Einkünften kommst, die Du vor- oder zurücktragen kannst (wird bei Dir nicht der Fall sein).
 
Ich verstehe aber nicht ganz warum Du den Abzug als Sonderausgaben (begrenzt) haben möchtest, anstatt Werbungskosten (unbegrenzt)?
Naja, die Vorteilhaftigkeit der einen oder der anderen Art kommt immer auf die Gesamtumstände des Einzelnen an. Und da muß man z.B. auch auf die künftige Entwicklung ein Auge haben...falls das möglich ist. 😉
Aber eigentlich kann man sich das gar nicht aussuchen, sondern ist je nach Einzelfall vorgegeben - bzw. muß man dann entsprechend argumentieren....
 
Nochmal zum Thema Laptop:

Angenommen ich habe einen Laptop für 1200 Euro gekauft, muss diesen über 3 Jahre absetzen. Also heißt das:
1. Jahr: 400 Euro
2. Jahr: 400 Euro
3. Jahr: 400 Euro

Aber soweit ich weiß, muss ich den doch im Jahr des Kaufes anteilig zu den verbleibennden Monaten absetzen, oder?

Das würde heißen, wenn ich diesen Laptop im November gekauft hätte, müsste ich den ja über 4 Jahre absetzen, also:
1. Jahr: (400 /12)*2 = 66,66 Euro
2. jahr: 400 Euro
3. Jahr: 400 Euro
4. Jahr: (400/12)*10 = 333,33 Euro

Ist das richtig oder bin ich da grad irgendwie auf dem falschen Dampfer?
 
also ich kann zum Absetzen meines Laptops sagen, dass mein Finanzamt sehr wohl einen Abschlag für private Nutzung gefordert hat.
Es wurde bei mir unterstellt, dass ich das Notebook mindestens zu 20% privat nutzen würde.

Hatte zwar versucht zu verhandeln, aber mehr war nicht drin.

Kann man eigentlich unmittelbar nach den 3 Jahren wieder einen neuen kaufen und absetzen oder was sagt hier das FA?

Gruß
 
Die zweite Abschreibungsvariante ist richtig (bei Kauf mitten im Jahr).

Hm, ich hab mir wieder einen neuen gekauft, als er der alte "abgeschrieben" war. Aber nur, weil der alte in seiner Funktionsfähigkeit auch eingeschränkt war. Warum sollte man aber nach 3 Jahren keinen neuen kaufen dürfen??

Klar, das mit der privaten Nutzung kann einem u. U. blühen. Hängt halt immer vom FA ab. Und wenn sie mir das anerkennen, sag ich nicht nein.
 
Wie ist das denn mit steuerlicher Absetzbarkeit, wenn man nur als Teilzeit Student eingeschrieben ist? Kann man dann trotzdem alles genauso absetzen wie ein Vollzeitstudent?
 
Klar! Geht genauso. Die meisten sind ja TZ-Studenten. Das FA will das übrigens nicht wissen, bzw. gibt man das ja nicht direkt irgendwo an.
 
ich habe folgende Frage zur Absetzbarkeit des Arbeitszimmers.

Ich bin TZ-Student und nutze in der Tat das Arbeitszimmer unserer Wohnung intensiv für das Studium. Wie kann ich dieses ansetzen, Anteil qm an der Gesamtwohnfläche * Mietkosten?

Fonds & Mehr - Finanzen - Investor - FAZ.NET

Und bzgl. Internet und Telefon. Wenn man monatl. z.B. Pauschal € 20,- zahlt, kann man dann z.B. 30 Prozent der monatl. Kosten für den Internetanschluss (da Nutzung für Fernstudium) angeben?

Welche Beschreibung in der Erklärung (Wortwahl) empfehlt Ihr?
 
Zwei kniffligen Fragen zu Sonderausgabenabzug.

1. Habe ein vollabgeschriebenes PC-System (inkl. Peripheriegeräte), und nun innerhalb dieses Systems den Rechner ausgetauscht, da der alte nicht mehr gut funktionierte. Es ist keine Reparatur, sondern eine Modernisierung des Systems, aber halt nicht des kompletten. Das habe ich zwischendurch immer parallel zur AfA mit anderen Komponenten (Bildschirm, Drucker, etc.) auch gemacht, und die Anschaffungskosten dann jeweils voll abgesetzt. Meine Frage: Der Rechner hat nun knapp 1000 € (Anschaffung November 2009) gekostet, und da ich mit dem Studium in zwei Wochen durch bin, möchte ich den für 2009 voll absetzen, und nicht auf die ND verteilt abschreiben. Ist ja eh fraglich, ob ich das dürfte, denn der Rechner ist ja nicht selbstständig nutzbar, und die Peripherie schon voll abgeschrieben. Wird das Finanzamt das wohl akzeptieren?

2. Telefon- und Internetkosten: Kann man auch die Handykosten anteilig mit geltend machen? Zusatz: Der Handyvertrag kostet im Monat pauschal 60 €; wird das FA evtl. blocken, da das Gerät quasi Luxus ist, und auch ein günstigeres Smartphone für die multimediale mobile Nutzung gereicht hätte?

Ich würde mich sehr freuen, wenn dazu jemand Stellung nehmen kann.
 
mir geht es wie Michael, für mich ist der Ansatz der Kosten als Sonderausgaben viel günstiger und deshalb habe ich sie, wie bisher immer, als Sonderausgaben angesetzt.

Jetzt ist der Steuerbescheid 2008 da, mit dem Hinweis, dass die Kosten nur noch als Werbekosten angesetzt werden können (Urteil des BFH, 18.06.2009). In diesem Urteil steht aber "kann als Werbekosten angesetzt werden", d.h. muss nicht - oder?

Weiß jemand ob es da ein Wahlrecht zwischen Werbekosten und Sonderausgaben gibt, oder ob es schon ein Einspruch gibt, sodass man dem Steuerbescheid widersprechen könnte um evtl. folgende Urteile abzuwarten? Oder vielleicht kann man auch argumentieren, dass der Bescheid für 2008 gilt und die Änderung erst 2009 in Kraft getreten ist - hat da jemand Erfahrung?

Ich bin für jeden Tipp dankbar...

Grüße
Susanne
 
..

Jetzt ist der Steuerbescheid 2008 da, mit dem Hinweis, dass die Kosten nur noch als Werbekosten angesetzt werden können (Urteil des BFH, 18.06.2009). In diesem Urteil steht aber "kann als Werbekosten angesetzt werden", d.h. muss nicht - oder?

...


Ich denke, dass die eher in folgende Richtung auszulegen ist: Wenn die Kosten angesetzt werden können, dann als Werbungskosten. Wenn nicht, dann nicht.
 
Sonderausgaben/Werbungskosten

Hallo zusammen,
in meinem Bescheid 2008 vom 17.09.2009 wurden die Kosten als Sonderausgaben berücksichtigt. Es gibt jetzt ein Urteil, dass man die Kosten nur als Werbungskosten ansetzen darf. Ich weiß aber nicht, ab wann die neue Regelung gilt, ich meine ab Bekanntgabe/Veröffentlichung des Urteils.
 
Es gab noch nie ein Wahlrecht, ob man Sonderausgaben oder Werbungskosten nimmt. Vielmehr gibt es Interpretationsspielraum, was nun vorliegt, bzw. kann man versuchen, in eine Richtung zu argumentieren...
Das BFH-Urteil, das hier zur Sprache kam, regelt den Fall des erstmaligen Studiums nach einer Berufsausbildung. Damit dieses Urteil überhaupt zur Anwendung kommt, muss es sich auch in Euren Fällen um ein Erststudium nach Berufsausbildung handeln...
 
Ich denke bei den meisten hadelt es sich auch um ein Erststudium nach einer Berufsausbildung...
 
Uuups, an dem Tag sind gleich mehrere Entscheidungen ergangen:
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.6.2009, VI R 49/07
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.6.2009, VI R 6/07
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.6.2009, VI R 79/06
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.6.2009, VI R 14/07

Zitat aus VI R 14/07:
12
Die Aufwendungen der Klägerin für das Studium sind als (vorweggenommene) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Sie sind keine Kosten der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.


13
1. Die frühere Rechtsprechung des BFH unterschied zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Kosten einer Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf und den als Sonderausgaben begrenzt abziehbaren Kosten einer Ausbildung zu einem künftigen Beruf. Als Fortbildungskosten erkannte der BFH nur Ausgaben an, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.


14
Dagegen nahm der BFH Berufsausbildungskosten bereits dann an, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind oder welche die Grundlage dafür bilden sollen, um von einer Berufs- oder einer Erwerbstätigkeit zu einer anderen überzugehen, die also einen Berufswechsel vorbereiten sollen. Derartige Aufwendungen stünden noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang. Ausgaben dieser Art erwüchsen grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen; sie gehörten daher zu den Kosten der Lebensführung und seien deshalb nach § 12 Nr. 1 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar.


15
Zu den Berufsausbildungskosten gehörten stets die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein Erststudium an einer Hochschule (Universität oder Fachhochschule), weil es dem Steuerpflichtigen eine andere (höherrangige) berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung eröffne (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, m.w.N.).


16
Der Senat hat, beginnend mit der Entscheidung in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, diese Rechtsprechung aufgegeben und von der strikten Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildung Abstand genommen. Nach der geänderten Rechtsprechung können auch Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein. Ob das Studium eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich (vgl. etwa BFH-Urteile vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 22. Juli 2003 VI R 50/02, BFHE 202, 563, BStBl II 2004, 889; vom 4. November 2003 VI R 96/01, BFHE 203, 500, BStBl II 2004, 891; vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764). Maßgeblich ist das Veranlassungsprinzip. Dieses Prinzip ist auch im Streitfall anzuwenden.


17
2. Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG steht dem ebenso wenig entgegen wie das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG.


18
a) Nach dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind". Danach hat der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben, so dass § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Sperrwirkung für erwerbsbedingte Aufwendungen entfalten kann (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884; in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 13. Februar 2003 IV R 44/01, BFHE 201, 495, BStBl II 2003, 698).


19
b) Nach Auffassung des Senats steht aber auch § 12 Nr. 1 EStG einem Abzug von Bildungsaufwendungen im Allgemeinen und Kosten für ein Studium im Besonderen nicht entgegen (s. etwa BFH-Urteil in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403). Die aus beruflichen Gründen entstandenen Kosten sind nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung, welche die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt in diesen Fällen der beruflichen und nicht der privaten Sphäre (s. etwa BFH-Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884; zur Veranlassung von Bildung s. Pfab, Die Behandlung von Bildungsaufwendungen im deutschen Einkommensteuerrecht, Frankfurt/Main, 2008, 191 ff., 205 ff.).


20
c) Die durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1753, BStBl I 2005, 343) rückwirkend in Kraft getretene (s. Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes) Bestimmung des § 12 Nr. 5 EStG hindert die Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein sog. Erststudium zumindest dann nicht, wenn diesem --wie im Streitfall-- eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.

Die weiteren Urteile stellen auf das oben zitierte und zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmten Urteils ab.
 
ich habe mir vor 2 Jahren (2008) einen Laptop gekauft, jetzt aber erst im Sept. mit dem Studium angefangen... kann ich den Laptop teilweise auch noch als Werbungskosten angeben? Habe jetzt leider schon meine Steuererklärung für 2009 gemacht, kann man dies nachmelden oder in 2010 noch irgendwie ansetzen?
 
Hallo,
also ich kann zum Absetzen meines Laptops sagen, dass mein Finanzamt sehr wohl einen Abschlag für private Nutzung gefordert hat.
Es wurde bei mir unterstellt, dass ich das Notebook mindestens zu 20% privat nutzen würde.

Hatte zwar versucht zu verhandeln, aber mehr war nicht drin.

Kann man eigentlich unmittelbar nach den 3 Jahren wieder einen neuen kaufen und absetzen oder was sagt hier das FA?

Gruß

Dann hättest du Einspruch einlegen müssen.
Du hast den PC ja wegen dem Studium gekauft und nicht weil du spielen willst.
Du brauchst ja einen PC nicht nur wegen dem Studium, du mußt auch deine Rechnungen verwalten, für den Beruf dich informieren, deine Steuererklärung machen, ...
 
Hallöchen, ich arbeite bei Mcdoof demnächst und muss mich wohl auch mit steuerlichen Fragen beschäftigen. Da es mein Erststudium ist (Informatik) ich aber keine Ausbildung habe ist die Frage ob ich überhaupt was absetzen kann? Mcdoof und Informatik haben nicht unbedingt etwas miteinander zu tun...vielleicht kann mir jemand nen Tipp geben wie ich das drehe damit ich das Fernunistudium abgesetzt bekomme...
 
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