(Nicht) Anwendbarkeit des § 812 BGB bei in Vollzug gesetztem Arbeitsverhältnis
Hallo Ihr Lieben,
ich kämpf mich grad durch ein paar Fälle und hab noch nicht so richtig kapiert, warum bei bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnissen der § 812 BGB (Bereicherungsrecht) nicht angewendet werden kann. Die Erklärungen sind mir irgendwie zu verworren 😕🙁
Auf dieses Problem stößt man, wenn der Arbeitgeber seine zum Arbeitsvertrag führende Willenserklärung (nach Antritt der Stelle durch den Arbeitnehmer) anficht oder der Arbeitsvertrag durch die Minderjährigkeit des Arbeitnehmers (und nicht Genehmigung durch den Sorgeberechtigten) unwirksam ist (und der Minderjährige aber schon gearbeitet hat).
Ich raff das irgendwie nicht!😡
Danke schonmal!
Hallo Ihr Lieben,
ich kämpf mich grad durch ein paar Fälle und hab noch nicht so richtig kapiert, warum bei bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnissen der § 812 BGB (Bereicherungsrecht) nicht angewendet werden kann. Die Erklärungen sind mir irgendwie zu verworren 😕🙁
Auf dieses Problem stößt man, wenn der Arbeitgeber seine zum Arbeitsvertrag führende Willenserklärung (nach Antritt der Stelle durch den Arbeitnehmer) anficht oder der Arbeitsvertrag durch die Minderjährigkeit des Arbeitnehmers (und nicht Genehmigung durch den Sorgeberechtigten) unwirksam ist (und der Minderjährige aber schon gearbeitet hat).
Ich raff das irgendwie nicht!😡
Danke schonmal!