Maßgeblichkeit bedeutet doch nur, dass die Ansätze im HGB grds. zu beachten sind, solange es im EStG keine Ausnahmen gibt. Und das steht nur im §5 Abs. 1 EStG meiner Meinung nach. Also is alles was sonst irgendwo steht Ausnahme. So würd ich es mal sehen.
Was wurde denn in der Präsensveranstaltung zur Maßgeblichkeit angesprochen?
Mit dem neuen § 5 Abs. 1a EStG wird das Maßgeblichkeitsprinzip unter Bezugnahme auf die handelsrechtliche Rechnungslegung für den speziellen Bereich der Absicherung finanzwirt-schaftlicher Risiken (sog. Hedging-Geschäfte) ausdrücklich kodifiziert. Im Ergebnis wird der allgemeine Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 S. 1 EStG durch eine spezielle konkrete Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1a EStG) überlagert und ergänzt.
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