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Maßgeblichkeit

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Ich bin mir da nicht ganz sicher:
Gehört der § 5 Abs 1a EStG noch zur Maßgeblichkeit oder schon zu den Ausnahmen?
Weiß es jemand?
 
Maßgeblichkeit bedeutet doch nur, dass die Ansätze im HGB grds. zu beachten sind, solange es im EStG keine Ausnahmen gibt. Und das steht nur im §5 Abs. 1 EStG meiner Meinung nach. Also is alles was sonst irgendwo steht Ausnahme. So würd ich es mal sehen.

Was wurde denn in der Präsensveranstaltung zur Maßgeblichkeit angesprochen?
 
Ich habe notiert, dass 1a schon Ausnahme ist. Wenn ich mir den ansehe, denke ich aber eher, dass er die Maßgeblichkeit bestätigt...
 
https://www.hick-steuerberater.de/publikationen11.html

Mit dem neuen § 5 Abs. 1a EStG wird das Maßgeblichkeitsprinzip unter Bezugnahme auf die handelsrechtliche Rechnungslegung für den speziellen Bereich der Absicherung finanzwirt-schaftlicher Risiken (sog. Hedging-Geschäfte) ausdrücklich kodifiziert. Im Ergebnis wird der allgemeine Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 S. 1 EStG durch eine spezielle konkrete Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1a EStG) überlagert und ergänzt.
 
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