• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Gebührenbescheid HILFE! Arbeitslos

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Gebührenbescheid HILFE!!! Arbeitslos

Hallo,

habe gestern meinen Gebührenbescheid bekommen (Akademiestudent)
und das soll mich stolze 550 € kosten.
Bin jedoch arbeitslos und hab irgend wann mal hier mitbekommen, dass es in diesem fall sonderregelungen gibt, so dass die FU was an den gebühren machen kann!??

hat einer damit erfahrung oder nen guten tipp wie oder was ich machen kann, stehe sonst mit den gebühren echt auf dem schlauch und wenn es nur daran scheitern würde,.....
 
Kleiner Tipp:

Mal vorher lesen, bevor man sich was ausdenkt! Was an gebühren fällig wird, kann man sich leicht selbst ausrechnen. Wenn man sich dann die gebühren nicht leisten kann, sieht man nach, ob es ne Möglichkeit gibt, diese zu senken. Wenn's die gibt, nimmt man sie in Anspruch, wenn nicht, lässt man sich was anderes einfallen.

Ich persönlich hab kein Verständnis für jemanden, der sich Sachen ins Haus bestellt und erst dann merkt, dass er sie nicht bezahlen kann.

Liebe Grüße ÖIA
 
OekonomieIstAlles schrieb:
Kleiner Tipp:

Mal vorher lesen, bevor man sich was ausdenkt! Was an gebühren fällig wird, kann man sich leicht selbst ausrechnen. Wenn man sich dann die gebühren nicht leisten kann, sieht man nach, ob es ne Möglichkeit gibt, diese zu senken. Wenn's die gibt, nimmt man sie in Anspruch, wenn nicht, lässt man sich was anderes einfallen.

Ich persönlich hab kein Verständnis für jemanden, der sich Sachen ins Haus bestellt und erst dann merkt, dass er sie nicht bezahlen kann.

Liebe Grüße ÖIA


Ich persönlich habe kein Verständnis für arrogante Dummschwätzer, die in einem FORUM Leute kritisieren, wenn sie eine Frage stellen, um ihre eigene jämmerliche Profilneurose zu therapieren.:mad
 
An den Klugscheisser OekonomieIstAlles!!!
Vielleicht gibt es Leute die nach der Wahl der Belegung arbeitslos geworden sind. Denke daran, es kann jeden treffen, wenn auch nur für kurze Zeit.
 
OekonomieIstAlles erzähl nicht so einen Stuss.

Solltest du einmal arbeitslos werden und die Gebühren nicht bezahlen können sind wir auch alle ganz böse zu dir.😛
 
Gebuehren bei ALG

Hey Leute, diese Diskussion ueber Oekos Beitrag ist genauso unnoetig wie dessen Kommentar selbst. 🙄
Es geht doch darum, Marko bei seinem Problem zu helfen.

Also, das steht in der Gebuehrensatzung:

§ 10
Gebührenermäßigung/-erlass bei Bedürftigkeit

(1) Die FernUniversität verzichtet auf Gebühren, in dem sie den bei ihr eingeschriebenen Vollzeit-, Teilzeit- und Kooperationsstudieren die nach § 2 zu entrichtenden Bezugsgebühr und den bei ihr zugelassenen Akademiestudierenden die nach § 2 zu entrichtenden Bezugs- und Betreuungsgebühren in dem im den §§ 11 und 12 näher bestimmten Umfang erlässt oder ermäßigt, wenn Bedürftigkeit nachgewiesen wird.

(2) Bedürftig sind die in Absatz 1 genannten Studierenden mit Haupt-wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosen- geld II) erhalten oder
2. Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nach dem Arbeitslosengeld I erhalten und diese Leis-tungen die Höhe der Regelsätze nach Arbeitslosengeld II nicht übersteigen oder
3. Strafgefangene sind und für die Begleichung der Gebührenschuld über keine ausreichenden geldlichen Mittel oder unzureichendes Eigengeld nach § 52 Strafvollzugsgesetz verfügen oder
4. Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das Semester erhalten, für das Gebührenermäßigung beantragt wird.

(3) Gebührenerlass oder –ermäßigung wird den eingeschriebenen Voll- und Teilzeitstudierenden und Kooperationsstudierenden nach Absatz 2 nur bis zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulab-schlusses gewährt; dieses schließt auch den Erwerb eines konsekuti-ven Masterabschlusses ein. Den zugelassenen Akademiestudierenden nach Absatz 2 wird Gebührenerlass oder –ermäßigung nur gewährt, wenn noch kein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss erworben worden ist. Gebührenerlass oder Gebührenermäßigung ist auf einen Zeitraum bis zu zehn Semester eines Studiums an der Fern-Universität begrenzt.
(4) In Ausnahmefällen kann die FernUniversität bestimmen, dass Studierende mit Hauptwohnsitz im Ausland den Bedürftigen nach Absatz 1 gleichgestellt werden.

§ 11
Verfahren für die Ermäßigung bzw. den Erlass der Gebühren bei vorliegender Bedürftigkeit

(1) Ermäßigung bzw. Erlass der Bezugs- und Betreuungsgebühren wegen Bedürftigkeit wird den in § 10 Abs. 1 bezeichneten Studierenden der FernUniversität ohne Nachweis von erbrachten Leistungen nur für die ersten drei Semester des Studiums an der FernUniversität Hagen gewährt. Die Gewährung für das vierte und weitere Semester wird zusätzlich je Semester von einem unterschiedlichen Nachweis über eine an der FernUniversität in den drei vorhergehenden Semestern erfolgreich absolvierte Studien- oder Prüfungsleistung abhängig ge-macht. Diese Regelung wird auch nicht durch eine zwischenzeitliche Exmatrikulation unterbrochen; Beurlaubungssemester an der FernUni-versität bleiben unberücksichtigt.

(2) Der Antrag auf Erlass/Ermäßigung der Gebühren wegen Bedürftig-keit ist schriftlich und gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulas-sung/Einschreibung oder Rückmeldung für das Semester zu stellen, für das Gebührenermäßigung bzw. -erlass beantragt wird. Dem Antrag sind die Bescheide über Arbeitslosengeld I oder II oder über gewährtes BAföG oder die Bescheinigungen der JVA und weitere Unterlagen für die Bedürftigkeitsprüfung beizufügen. Zusätzlich ist dem Antrag für das vierte und für jedes weitere beantragte Semester je Semester gemäß Absatz 1 ein unterschiedlicher Nachweis über eine an der FernUniversi-tät erbrachte Leistung beizufügen.

(3) Welche Unterlagen für die Bedürftigkeitsprüfung vorgelegt werden müssen bzw. welche Nachweise von Leistungen im Einzelnen vorge-legt werden können, ist den jeweiligen Bewerbungs- oder Rückmelde-unterlagen der FernUniversität zu entnehmen.

(4) Der Antrag auf Ermäßigung bzw. Erlass der Gebühren wegen Bedürftigkeit ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 nicht vorliegen oder das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wird oder bereits schon für zehn Semester Erlass/Ermäßigung der Gebühren gewährt worden ist.

§ 12
Umfang der Gebührenermäßigung bzw. des Gebührenerlasses bei anerkannter Bedürftigkeit

(1) Es werden die Bezugs- und Betreuungsgebühren gem. §§ 2 und 3 für ein Semester in folgendem Umfang ermäßigt oder erlassen:
1. bei Vollzeitstudierenden Gebühren für eine Kursbelegung bis zu 18 SWS,
2. bei Teilzeitstudierenden und Kooperationsstudierenden Gebühren für eine Kursbelegung bis zu 9 SWS und
3. bei Akademie-Studierenden Gebühren für eine Kursbelegung bis zu 5 SWS.

(2) Der Umfang der Gebührenermäßigung oder des Gebührenerlasses nach Absatz 1 verändert sich nicht, wenn die oder der Studierende in mehreren Studiengängen eingeschrieben ist.

Was du auf jeden Fall tun musst, ist umgehend dem Gebuehrenbescheid schriftlich widersprechen und den Leuten deine Lage erklaeren.
Dabei kannst du gleich den Antrag auf Erlass bzw. Ermaessigung miteinreichen. Welche Unterlagen du miteinreichen musst, steht auf dem Antrag drauf.
Das Formular findest du in dem gelben Heft, in dem auch das Immatrikulationsformular ist. Als PDF oder in anderer Form online habe ich's leider gerade nicht zur Verfuegung, vielleicht kann es dir jemand anderes schnell zuschicken.
 
Ich find die Diskussion (ist das überhaupt eine??) ganz witzig. Nächstes Semester ist ja Philosophie dran und da kann ich mich ja schon mal warmlaufen für so Themen wie "Selbstverantwortung" und "Gerechtigkeit" usw.

Wir können die Diskussion ja mal loslösen von Markos konkretem Problem und mal ganz allgemein diskutieren was gerechter ist:
A) den Gläubiger einer rechtmäßigen Forderung in Röhre gucken lassen oder
B) mit den Regeln des Marktes Menschen bewegen, erst zu denken und dann zu handeln, resp. Verträge zu schließen.

Demütigst
ÖIA
 
ist ja mal wieder super wie viele einem bei "ernsten" Fragen helfen.
danke erstmal, aber wo bekomme ich die formulare her?

naja und zu oeko muss ich jetzt wirklich nichts sagen....
enem kölsche jeht dat am arsch vorbei...
 
Benedikt schrieb:
Das Formular findest du in dem gelben Heft, in dem auch das Immatrikulationsformular ist. Als PDF oder in anderer Form online habe ich's leider gerade nicht zur Verfuegung, vielleicht kann es dir jemand anderes schnell zuschicken. 🙂

....da isses...

bzw.: https://www.fernuni-hagen.de/Studienangebote/BU/BASISIN/Basisinform.pdf (ab Seite 37) als Infoquelle und wegen des Antrags: https://www.fernuni-hagen.de/STUDIUM/Studieren/rueckm/Erl_RM_WS_2005_06.pdf (Seite 15)

...der Rest ist ein wenig Eigeninitiative...
 
super!!
danke fuer den link.

in dem schreiben wo ich wiederspruch gegen den gebuehrenbescheid stelle,
reicht da ein einfach formloses schreiben von wegen :hiermit erhebe ich einen wiederspruch gegen meinen gebuehrenbescheid vom xxxx: ???

Muss ich das per einschreiben wegschicken?
 
Dr Franke Ghostwriter
Ja, genau so kannst Du es schreiben. Prinzipiell ist ein Einschreiben nicht nötig.

Allerdings wäre eine vernünftige Begründung für Deinen WS (wenn möglich mit Belegen für Deine Begründung) sehr hilfreich! 😉
Ansonsten bedarf der Widerspruch keiner besonderen Form.:genau: Du mußt nur aufpassen, daß Du die Frist nicht verstreichen läßt! Sonst ist nix mehr mit Widerspruch!!
(Vielleicht am besten gleich selbst im Studienzentrum abgeben, dann brauchst Du auch kein Einschreiben o.ä. und bist Dir auch sicher, daß er rechtzeitig eingegangen ist.)

Eventuell zunächst einen Widerspruch zur Fristwahrung ohne Begründung abschicken :letter: (da reicht ein Zweizeiler), in dem Du ankündigst, die Begründung nachzureichen. Und dann ran an die Arbeit. :chatten
 
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