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Hänge aber auch noch an einigen Stellen.... Z. B. kann ich nicht erkennen, ob die AGB des B dem A bekannt/zugänglich waren? Das wäre ja erstmal Voraussetzung, dass diese gelten oder?
Seine AGB hat er seinem schriftlichen Angebot doch beigefügt. An der Aushändigung der AGB sehe ich keine Probleme.
ich beschränke mich auf Antrag und Annahme.
das mit dem trennen der fragen ist auch irgendwie mein einziges problem... derzeit habe ich einfach oben nur einen möglichen Zahlungsanspruch auf alle 3 Skulpturen genannt, dann erstmal alle möglichen Anträge und Annahmen geprüft und bin dann in 3 Unterpunkten jeweils auf die einzelnen Skulpturen eingegangen...
bei der ersten Skulptur "Kalliope" ist der Schwerpunkt darauf gerichtet, was die Willenserklärung beinhaltet... also worüber ein Vertrag geschlossen worden ist... 790 oder 970... und ob überhaupt... also m.E. ja, da ich den objektiven Tatbestand des Angebotes bereits bei 790 € sehe, da B den Fehler ja erkennt bzw. - aus Sicht eines objektiven Dritten - erkennen müsste... somit wäre das angebot schon auf 790 € gerichtet, und die annahme erfolgt durch konkludentes Handeln, also ohne Abänderung des Vertragsinhalts... das nachträgliche Schreiben mit der "Rechnung" hat m.E. mit dem geschlossenen Vertrag nichts zu tun...
ah... ja, könnte sein... muss ich mal überdenken... ich bin immer davon ausgegangen dass es ein Verbrauchervertrag ist... aber wenn B dem A durch die Übersendung quasi ein neues Angebot macht, dann gilt 241a nicht und A hätte widersprechen müssen... dann müsste das ergebnis aber offen sein weil es davon abhängt was eine angemessene Frist ist... ihm muss ja die Möglichkeit bleiben über das neue Angebot nachzudenken...
Hi, also das mit dem Erklärunngsirrtum scheint mir ja auch sehr naheliegend bezüglich des Zahlendrehers...was mich nur stutzig macht....das ist Thema in KE 6. Dann sollte das doch hier noch gar nicht vorkommen...was ist es denn dann?
Eine ungefragt zugeschickte Warensendung (nichts anderes ist die Zusendung der Psyche ja) bringt den Empfänger nicht in Kontrahierungszwang mangels ausdrücklicher Ablehnung nach Erhalt der Sendung. Wir sind hier ja nicht bei Verträgen zwischen Kaufleuten. Der Sender kann sich seinen Mist wieder abholen, wenn er den Kram zurück haben will. Um es mal drastisch zu formulieren 🙂
Siehe § 150 II BGB: Mit der 970 € Erklärung lehnt A zum einen das 790 € Kalliope Angebot von B ab und macht ihm zum anderen ein neues 970 € Kalliope Angebot.
Liebe Grüße
Chrissi
Das schrieb Chrissi doch schon:
A sagt etwas anderes als er sagen wollte. Das ist Pech, und zu seinem Glück kann er deshalb den Vertrag später ja auch anfechten. Damit ist er in seinen Rechten ausreichend geschützt. B erkennt den Irrtum, nutzt ihn aber aus. Das hat für B die Folge, dass er im Anfechtungsfall keinen Vertrauensschaden in Anspruch nehmen kann.
Gute Frage, das wüsste ich auch gerne...also indem er sich verschreibt fehlt ihm doch eigentlich der Geschäftswille auf das Rechtsgeschäft über 970 €,gell? .
ja aber er weiß doch das er sich verschrieben hat und schickt den Brief trotzdem ab, dann passt das doch nicht wirklich.
Ich frag mich nur was sich davon dann bite auf die Kurseinheiten bezieht? Bis auf die Geschichte mit den AGBS, wenn der Zahlendreher auch keine Dissenz/Einigungsmangel etc. ist...und auch das Schweigen hier nicht ausgelegt werden kann als WE...
zu Aufgabe 1: Aufgrund der verstrichenen Frist ist die Antwort von A als Angebot zum kauf der Skulptur über 970 Euro zu werten und wird angenomen = gültiger Kaufvertrag
Zu Aufgabe 2: Die Psyche ist ohne Kaufvertrag zu ihm gesandt worden, somit sehe ich es als unaufgeforderte Warenzusendung an. A muss daruf nicht reagieren. Das Angebot von A war Amor und Psyche zu 1290 Euro. A hat das Gegenangebot von B die Psyche zu 590 Euro zu kaufen nie angenommen.
Zu Aufgabe 3: A ist ein Antiquitätenhändler und somit ist die AGB Klausel Nr. 4 meines Erachtens nach zu erwarten, sodass ich auf die Überraschende Klausel hin geprüft habe und zu dem Ergebnis kam, dass sie wirksam ist.
Ich grübel gerade am Ergebnis: Wie ist das bei einem Rücktrittsrecht, ist der Kaufvertrag so lange wirksam bis A den Rücktritt erklärt, oder ist die Willenserklärung zum Kaufabschluss rückwirkend unwirksam?
Richtig, das sehe ich genau so. Das zusenden der Skulptur Psyche stellt ein verbindliches Angebot von B dar. Aber er hat es einfach versandt, ohne dass eine Annahme von A bestand. Dieser Sachverhalt ist die Definition von einer unaufgeforderten Warenzusendung. Ich kann auch in einem Geschäft eine Vertragsverhandlung beginnen, wenn der Händler daraufhin einfach Ware zu mir schickt, weil ich mich dafür interessiert habe, dann ist die Ware unaufgefordert zugegangen. Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, aber dann muss auch eine starkte Argumentation dahinter stehen.
Dieser Sachverhalt ist die Definition von einer unaufgeforderten Warenzusendung.
Das stimmt nicht, betrachte noch einmal die Definition genau, vor allem im Hinblick auf die "Rollenverteilung" Unternehmer/Verbraucher.
Das stimmt nicht, betrachte noch einmal die Definition genau, vor allem im Hinblick auf die "Rollenverteilung" Unternehmer/Verbraucher.
Liebe Grüße
Chrissi
A tritt ja als Antiquitätenhändler auf und somit müsste er gemäß § 362 HGB und der Entscheidung vom BGH unverzüglich auf das Angebot von B antworten, da nach Treu und Glauben ein Wiederspruch erforderlich gewesen wäre (BGH Entscheidung).
Mal ne andere Frage.. hat sich jemand schon mit dem Herakles näher beschäftigt? m.E. ist die AGB wirksam und nach 309-307 nicht auszuschlißen, finde da passt nichts und so ungewöhnlich ist solch eine Klausel für einen Antiquitätenhändler nicht
Hallo zusammen,
bezüglich der Frage, ob die WE über 970 oder 790 € abgegeben wurde, hatte ich auch schon mal an Walfischfleisch resp. falsa demonstratio non nocet gedacht. Was meint ihr? Beide gehen doch davon aus, dass 790 € gemeint sind, und der Erklärungsempfänger ist doch auch nicht mehr schutzwürdig, wenn er selbst an einen Schreibfehler glaubt.
Viele Grüße/Alexandra
Ja, meine natürliche Auslegung ergibt hier auch eine falsa demonstratio non nocet. Die Erklärungen von A und B weichen zwar objektiv voneinander ab (790 € vs. 970 €), allerdings kommt vor der Beurteilung nach dem objektiven Empfängerhorizont die Prüfung, ob eine subjektive Übereinstimmung vorliegt. Und das ist der Fall, A und B wollen dasselbe und wissen das auch, nämlich einen Kaufpreis von 790 € für die Kalliope. A und B einigen sich also auf 790 € für die Kalliope. Allerdings erfolgt die Annahme durch A nicht rechtzeitig, so dass das 790 € Angebot von B erlischt. Die verspätete Annahme ist ein neues Angebot und zwar wieder zum Kaufpreis von 790 €, denn am Auslegungsergebnis ändert die Verspätung nichts.
Den letzten Punkt sehe ich anders: die verspätete Annahme mit falschem Preis ist als neues Angebot zu werten (verspätete Annahme), und die Gegenpartei nimmt dieses Angebot zu 970 Euro an. Eine falsa demonstratio liegt hier nicht vor, sondern eine wenig sorgfältige Ausübung der gebotenen Sorgfalt im geschäftlichen Verkehr.
Wenn B nicht den erhöhten Preis hätte haben wollen, hätte er ja auch nicht die 970 Euro auf die Rechnung geschrieben oder?
Ja.........In Deiner Ausslegung läge bei rechtzeitiger Annahme durch B also keine falsa demonstratio und somit kein Vertragsschluss vor, sondern eine abändernde Annahme (neues Angebot)?
Liebe Grüße
Chrissi
hallo zusammen,
hab ihr extra überprüft, ob überhaupt Allgemeine Beschäftsbedingungen im Fall 3 vorliegen? Der Ausdruck wird nicht explizit verwendet. Auch fehlt der Hinweis, dass diese in anderen Verträgen verwenden wurden. Ich habe andere Fälle durchgesehen, dort wird stets auf "Allgemeine Geschäftsbedingungen" verwiesen.
Ich denke trotzdem, dass dieselbigen vorliegen. Dafür spricht die Numerotierung und das diese in der KE gehandelt werden. Trotzdem scheint mir §305 I S.1 nicht ohne weiteres anwendbar, da i, Sachverhalt der Hinweis auf eine Vielzahl von Verträgen fehlt...
Hallo🙂
Also ich hab bei Amor und Psyche den Fall so beendet, dass der A das Angebot des B (das Senden nur der Psyche) nicht angenommen hat, da die Vetragsbestandteile nicht klar waren. Der B hat gegenüber dem A kein vollständiges Angobt abgegeben, da der Kaufpreis nicht festgelegt war und somit konnte der A nicht durch ein "Ja" oder eben Stillschweigen bestätigen.
Ein Angebot ist nach §145 eine Willenserklärung, mit der sich jemand der
einen Vertrag abschließen möchte, an einen potenziellen Vertragspartner
wendet und die zukünftigen Vertragsbedingungen, konkret und vollständig,
so angibt, dass der Andere ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen, das
Angebot durch ein „Ja“ bestätigt.
Hallo Brininchen,"Anbei meine Geschäftsbedingungen"... ich denke offensichtlicher kann es nicht sein?!?!
nochmal ein Kommentar zu Fall 3:
ich bin den folgenden Weg gegangen:
AGBs nach §305 Abs.1 S.1 (-) da nicht ersichtlich, ob für Vielzahl von Verträgen
Du hast Recht, dass der Sachverhalt nicht aufklärt, ob der Händler diese Vertragsbedingungen öfters verwendet. Aus dieser Nichterwähnung zusammen mit dem genannten Umstand, dass A ein Händler ist, kann ich aber nur erkennen, dass der Aufgabensteller diese Frage nicht problematisieren wollte. Es gilt immer: Probleme werden in einem Sachverhalt durch ihren Einbau in die Schilderung angelegt und nicht durch ein Weglassen. Da ein Sachverhalt lebensnah und im Zweifel problemvermeidend ausgelegt werden sollte, komme ich zu dem Schluss, dass das Kriterium "...für eine Vielzahl von Verträgen..." unproblematisch erfüllt ist.
Liebe Grüße
Chrissi