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Brauche dringend Hilfe bei Abschreibungen auf Forderungen
Die Umsatzsteuer darf korrigiert werden, wenn sicher ist, dass die Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich ist. Das ist der Fall, wenn z.B. ein Insolvenzverf. mangels Masse abgelehnt wird, wenn per Gerichtsurteil die Uneinbringlichkeit festgestellt wird (nur noch eine Quote bezahlt wird.).
du errechnest die MWST auf die Nettoabschreibung und buchst diese auf der Sollseite der MWST Konto 175. So wird der ehemals fällige MWST Betrag um diese Korrektur verringert. Angenommen du musst Verbindlichk. aus LL um netto 2000 € abschreiben 233/ 141 o. 140 dann sind entsprechend 380€ = 19% von 2000€ auf das Konto 175 /141 o. 140 zu buchen. In der Summe müssen Bezahlung (brutto) + Nettoabschreibung + MWSTKorrektur den ursprünglich fälligen Gesamtforderung entsprechen. - glaub ich zumindest 🙂
inter
"Auf der von Studenten organisierten Seite www.studienservice.de lässt es sich wunderbar plaudern, lästern und abschreiben, ganz wie im richtigen Leben auch."