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bew. Anlagegüter / Vereinfachungsregel

Dr Franke Ghostwriter
weiß jemand, was alles unter "bew. Anlagegüter" fällt? Wie sieht es denn z.B. mit nachträglich eingebauten Lasten-Aufzügen, Rolltreppen, usw. aus?
(Ich meine das irgendwo in den Unterlagen gelesen zu haben, kann mich aber nicht mehr erinnern, ob die Vereinfachungsregel angewendet werden durfte oder nicht.)

Vielen Dank und liebe Grüße,
Natalie
 
Was fest mit dem Gebäude verbunden wird, ist nicht mehr beweglich. Für die Rolltreppe und den Aufzug kann das vielleicht schwammig werden, daher dürften genau diese beiden vermutlich nicht in der Klausur kommen.
 
Natalie, 🙂

Die Vereinfachungsregel darf nur bei beweglichen, abnutzbaren Sachgütern angewandt werden.
=> Für Grundstücke und Gebäude gilt die Vereinfachungsregel nicht, da Immobilien nicht beweglich sind.

Viele Grüße
Lydia
 
Hm, also das hab ich mal anders gelernt. usn wurde es so gesagt, dass alles was nachtrglich eingebaut wird und zum bestandteil des gebäudes wird, zu den ak des gebäudes gehört. unter anderem wurde da auch das beispiel aufzug genannt....:confused
 
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