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Meinst du das Halbeinkünfteverfahren?
Ich dachte das kommt nur noch dran, bei Einkünften bis einschließlich 31.12.2008.
Von 2006 ab oder so?!?
Alles ab 2009 ist mit der Abgeltungsteuer abgegolten und wird nur in die Veranlagung auf Antrag miteinbezogen.
Mit der Kapitalertragsteuer ist die Einkommenssteuer des Gesellschafters dann nicht abgegolten, wenn die Auschüttungen bei Ihm zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. In derartigen Fällen sind die Ausschüttungen nach § 32d Abs.1 i.V.m. 20§ Abs.8 EStG zwingend in die Veranlagung des Gesellschafters einzubeziehen. 40% dieser Ausschüttungen sind allerdings nach § 3 Nr.40 EStG n.F. bei dem Gesellschafter steuerfrei (Teileinkünfteverfahren).
Soweit ich das sehe, gilt die Abgeltungssteuer vor allem nicht
-für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 und Abs. 2 Nr. 4 und 7, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1a)
-auf Antrag für Kapitalerträge nach § 20 (1) Nr. 1 und 2 , wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 25 % beteiligt ist, oder zu mind. 1 % beteiligt und gleichzeitig beruflich für die Gesellschaft tätig ist (§ 32 d Abs. 2 Nr. 3 a und b)
Also immer aufpassen, wenn Gesellschaft und Steuerpflichtiger verbandelt sind.
Das TEV kommt zum Tragen, wenn der Gesellschafter einer KapG (z. B. einer GmbH) seine Anteile an der GmbH nicht im PV sondern im BV (z. B. seines EU) hält. Außerdem ist hier beim PV noch die Optionsregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu beachten.
Die von Dir angesprochene Regelung für nahestehende Personen usw. betrifft Zinsen (nicht Dividenden) für Gesellschafterdarlehen.
"Auf der von Studenten organisierten Seite www.studienservice.de lässt es sich wunderbar plaudern, lästern und abschreiben, ganz wie im richtigen Leben auch."